Firmengründung Zypern, Gesellschaft auf Zypern gründen, Steuern Zypern, Holding auf Zypernen
Firmengründung Zypern: Zyprische Limited gründen
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Firmengründung Zypern: Gebühren Firmengründung Zypern

Leistungsübersicht Firmengründung Zypern im Vergleich:

Leistung WIR Mitbewerber
Gründung übernimmt Rechtsanwaltskanzlei auf Zypern JA i.d.R. Nein
Steuerliche Gestaltung durch Steuerberater für internationales Steuerrecht* JA i.d.R. Nein
Ordentlicher Geschäftssitz kann gestellt werden** JA i.d.R. Nein
Wesentliche "Vorlagen" gemäss zyprischen Recht werden kostenlos geliefert (Vertragsentwürfe,Honorarvereinbarung,Angestelltenvertrag, Rechnungsvorlagen usw..) JA i.d.R. Nein
Es kann ein Treuhand-Direktor gestellt werden, der Verträge für die Gesellschaft zeichnet*** JA i.d.R. Nein
Schweizer Anlagekonto kostenlos im Paket JA i.d.R. Nein
Bei Installation einer Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb Zyperns und Treuhand-Diensten: Realisierung über den Direktor der zyprischen Ltd**** JA i.d.R. Nein
Kontoeröffnung auf Zypern garantiert, Mandant braucht nicht nach Zypern reisen*** JA bei vielen "Agenturen" NICHT
Installation einer Offshore-Gesellschaft als Shareholder der zyprischen Ltd, um die wahren Besitzverhältnisse zu verschleiern (wenn Treuhand-Shareholder nicht gewollt), dabei "G20-Fest" JA i.d.R. Nein
Kommunikation Deutsch-englischsprachig JA Häufig nicht

* Bei den meisten Anbietern handelt es sich um reine Gründungsagenturen, also keine Steuerberater für internationales Steuerrecht.

**: Ordentlicher Geschäftssitz: Ein reines Registered Office und/oder "Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Wir stellen auf Wunsch ein virtuell Office bis günstige Bürolösung auf Zypern

***Die meisten Anbieter stellen nur einen Treuhand-Direktor, der außerhalb der gesetzlichen Vorschriften keine Verträge für die Gesellschaft zeichnet.

**** Wir garantieren die Kontoeröffnung auf Zypern, Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen

Gebührenübersicht Firmengründung Zypern:

Gebühren (verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher MWSt, sofern anwendbar)

-Gründung zyprische Limited, Eintrag ins Register, Registerunterlagen,Government Fee, notarielle Beglaubigung der Unterlagen,Apostille,Übersetzungen der Gründungsunterlagen,anwaltliche Gebühren,Set Vertragsvorlagen*: 3.900,00 Euro

*Set Vertragsvorlagen: Vorlagen Rechnungen nach zyprischen Recht (innerstaatlicher Verkauf, 6. EG Richtlinie,außerhalb EU) in Deutsch und englisch, Vorlage Honorarvertrag zyprische Ltd/Freiberufler außerhalb Zypern,Vorlage Angestelltenverträge,Vorlage Verträge zwischen zyprischer Ltd und Kunden usw..). Rechtssicher nach zyprischen Recht und Recht des Sitzstaates des Mandanten.

-Übernahme/Kauf einer Vorratsgesellschaft: zzgl. 1.900,00 bis 2.900,00 Euro

-Registered Office& Corporate Secretary: 990,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 500,00 Euro pro Jahr

-Treuhand-Direktor*: 1.350,00 Euro im ersten Jahr,nachfolgend 600,00 Euro pro Jahr

-Treuhand-Direktor, der Verträge zeichnen soll**: 2.100,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 1.200,00 Euro pro Jahr

*Verträge (außerhalb der gesetzlichen Vorschriften) zeichnet der Generalbevollmächtigte i.A. und Vollmacht der Gesellschaft. **=Verträge zeichnet auf Wunsch der Treuhand-Direktor.

-Treuhand-Shareholder,juristische Person Zypern: 600,00 Euro im ersten Jahr,nachfolgend 350,00 Euro pro Jahr

-Treuhand-Shareholder, individual Shareholder Zypern: 980,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 650,00 Euro pro Jahr 

-Treuhand-Shareholder,englische Steuerkanzlei LowTax Network: 1.500 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 980,00 Euro pro Jahr

-Bankkonto Zypern,inkl. Online-Banking,Kreditkarte und Schecks, Gesellschafterbeschluss über Kontobevollmächtigten: 980,00 Euro. Für die Kontoeröffnung brauchen unsere Mandanten nicht nach Zypern reisen.

-Power of attorney (Generalvollmacht),pro: 300,00 Euro einmalig

-VAT-Registrierung: 350,00 Euro einmalig

-Tax ID: 350,00 Euro einmalig

-Gebühr für beschleunigte Gründung (Anwalt geht persönlich zum Companies House+Notar, regelt direkt mit den zuständigen Mitarbeiter vom Companies House und Notar): 990,00 Euro

-Jährliche Verwaltungsgebühr (zyprische Kanzlei übernimmt die Verwaltung der Gesellschaft): 1.288,00 Euro pro Jahr

-Headoffice Zypern bei Regus: Firmenschild,eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme zu den üblichen Geschäftszeiten mit dem Namen der Firma, Fax,Postweiterleitung: Je nach BusinessCenter zwischen 150- 170 Euro pro Monat, 3 Monate Kaution wird verlangt.

  • Virtuell Office Plus: Wie oben + 5 Tage im Monat Büro-und/oder- Konferenzraumnutzung inkl.. Gebühr: 259,00 Euro/Monat bei beiden Business Centern.

  • Voll eingerichtete Büro-und Konferenzräume können auch sep. gebucht werden, ca. 55,00 Euro/Std.

  • Anbindung/Realisierung durch ETC: 225,00 Euro. Vertrag zwischen zyprischer Ltd des Mandanten und Business Center.

Limassol City House, Limassol, Cyprus Limassol City House, Limassol, Cyprus   Nicosia Jacovides Tower, Nicosia, Cyprus
Limassol City House Limassol City House Nicosia Jacovides Tower

-Headoffice Zypern bei zyprischer Kanzlei:

- Büroräumlichkeiten (max. 5 Gesellschaften pro Einheit),mit Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen (Wasser und Strom) im Namen der Gesellschaft: € 250,00 monatlich
-Telefonanschluss im Namen der Gesellschaft (keine weiteren Kosten, jedoch € 300,00 Kaution zu hinterlegen bei der örtlichen Telefongesellschaft; Abrechnung von Gesprächsgebühren entsprechend wie sie anfallen); wenn gewünscht, kann auch gesonderter Faxanschluss gestellt werden, Bedingungen wie vorgehend
-Firmenschild: € 100,00 einmalig
-Möbel (1 Schreibtisch, 1 Stuhl und 1 Aktenschrank) können wir für den Klienten auf seine Kosten beschaffen (einmalig ca. € 600,00)
-PC: Dieser kann von uns auf Rechnung des Klienten lokal beschafft werden (einmalig ca. € 800 - 1000,00, je nach Wunsch des Klienten)

-Repräsentanz der zyprischen Ltd außerhalb Zyperns (Gesellschafterbeschluss, Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt): 400,00 Euro

-Kontoeröffnung beim Ort der Repräsentanz (Gesellschafterbeschluss,Ausfüllen der Kontoeröffnungsunterlagen,Zeichnung durch Treuhand-Direktor usw.): 700,00 Euro. Die Dienstleistung "Repräsentanz der zyprischen Ltd außerhalb Zyperns" ist mit zu buchen.

-Zweigniederlassung außerhalb Zyperns

Gesellschafterbeschluss,vorbereitende Arbeiten für den zuständigen Notar/Amtsgericht usw: 600,00 Euro, zzgl. Gebühren Amtsgericht und Notar am Ort der Zweigniederlassung.

-Buchhaltung,USt-Voranmeldungen,Jahresabschluss: Nach Anzahl der Buchungsvorgänge, Jahresabschluss nach Umsatz.

-Angestellter Direktor auf Zypern (Natürliche Person mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer -und Sozialversicherung): Mindestens 650,00 Euro Nettolohn/Monat, einmalige Gebühr 2.900,00 Euro.

-Auf Wunsch kostenlos: Schweizer Anlagekonto für die zyprische Limited (10.000 Euro Einlagekapital erforderlich, gemäß den Bestimmungen der Schweizer Bank) und/oder privates Anlagekonto

-Schweizer Girokonto für die zyprische Limited: 990,00 Euro (50.000 Euro Einlage erforderlich, gemäß den Bestimmungen der Schweizer Bank). Schweizer Konten ohne die Notwendigkeit einer Zweigniederlassung der zyprischen Ltd in der Schweiz.

-Immer kostenlos für unsere Mandanten: Vorlagen "Rechnungen/Briefpapier" nach zyprischen Recht,Vorlagen Honorar-und Arbeitsvertrag nach zyprischen Recht

-Belize IBC als Shareholder der zyprischen Ltd: IBC mit einem Share Kapital von $ 50.000: 1.990,00 Euro. Stammkapital braucht nie eingezahlt werden.

In diesen einmaligen Gründungskosten sind die bereits die Kosten für das "registered office" und den "registered agent" für das Gründungsjahr enthalten. Ebenfalls enthalten: Apostille,notariell beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Certifikat of Good Standing und "exempt. Status" vor den inländischen Behörden. Für viele Mandanten wichtig: Die Kanzlei auf Belize ist deutschsprachig!

Jährliche Kosten ab zweiten Jahr :

Jährliche Registrierungsgebühr: $ 100,00 Jahresgebühr, registered office: 150,00 Jahresgebühr,registered agent: $ 150,00

Die üblichen, jährlichen Kosten von insgesamt $ 400,00 werden ab dem 1. Januar des auf die Gründung folgenden Jahres fällig.

Werden die Kosten nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres entrichtet, fällt ab dem 1. Juli eines jeden Jahres eine einmalige Säumnisgebühr in Höhe von $ 50,00 an, die sich bei weiterer Säumnis ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres auf einmalig $ 100,00 erhöht.

Erfolgt keinerlei Zahlung der Jahresgebühr bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, wird die Gesellschaft ohne weitere Mahnung aus dem IBC-Register gelöscht. Die Kosten für den "registered agent" und das "registered office" sind gleichwohl bis zur Löschung der Gesellschaft zu entrichten!

-Treuhand-Direktor in der Gründungsphase*: Im ersten Jahr 600,00 Euro, nachfolgend $ 200,00 p.a

-Inhaberaktien: 400,00 Euro einmalig

-Offshore Bankkonto: 680,00 Euro einmalig

*Treuhand-Direktor in der Gründungsphase (Nominee Direktor): Ein auf Belize zugelassener Anwalt für  Registereintragungen (registered Agent) tritt während der Gründungsphase als Direktor der Gesellschaft auf. Nachfolgend tritt der Mandant selbst als Direktor der Gesellschaft ein. Der ehemalige (Nominee-) Direktor bleibt nachfolgend Registered-Agent (nicht Direktor) , damit nach den Rechtsvorschriften auf Belize ein Ansässiger als Ansprechpartner/Zustellungsbevollmächtigter auf  Belize verbleibt.

Optional:

 -EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos: 1.200,00 Euro

Übersicht Firmengründung Zypern

Steuern

EU

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

10% Ertragssteuer, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. Ja. Allerdings ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig. Im Zweifel muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen

Mögliche Alternativen aus steuerlicher Sicht: Kanarische Sonderzone (5% Steuern),  EU Sonderzone Madeira mit 0-4% Steuern, Bulgarien ebenfalls mit 10% Flat-Tax.

Firmengründung Zypern und Dienstleistungen:

  • Steuerliche Beratung durch Steuerberater für internationales Steuerrecht: Firmengründung Zypern,verbundene Unternehmen (Mutter-Tochter-Gesellschaften), Holdinggesellschaften auf Zypern (Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Dividendenrouting), Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs (Deutsches Recht: §42 AO, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. International: DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs usw.). EU-Fusionsrichtlinie: Verschmelzung zyprische Limited mit ausländischer Gesellschaft, unter Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, §23 UmWStG.

  • Firmengründung Zypern (über renommierte Anwalts-und Steuerkanzlei auf Zypern), Registereintrag, Registerunterlagen, Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Gründungsunterlagen

  • Registered Office, Headoffice bis Büro auf Zypern (ordentlicher Geschäftssitz auf Zypern, keine Scheinfirma im Sinne)

  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors (kein „Frühstücks-oder Gründungsdirektor“, sondern  Anwalt oder Kanzlei tritt während der gesamten Vertragslaufzeit als Direktor der Gesellschaft auf)  oder angestellter Direktor auf Zypern (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne. Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate löst immer eine Betriebsstätte auf Zypern aus, sofern DBA-Sachverhalt).

  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung Treuhand-Shareholder

  • Auf Wunsch bzw. sofern sinnvoll: Offshore-Gesellschaft (z.B. Belize, Seychellen) als Shareholder der zyprischen Limited

  • Kontoeröffnung  Zypern,einschließlich Internetbanking und Kreditkarte. Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Keine „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was im Klartext heißt, das kein Konto eröffnet wird),sondern garantierte Kontoeröffnung

  • Umsatzsteuer-ID-Nummer Zypern

  • Auf Wunsch kostenlos: Schweizer Anlagekonto für die zyprische Limited, Installation einer Zweigniederlassung in der Schweiz nicht erforderlich

  • Sofern erforderlich: Installation einer Repräsentanz/unselbständigen Zweigstelle der zyprischen Limited in der EU, z.B. in Deutschland

    • Installation von „gebietsfremden EU-Konten“ für die zyprische Limited ,z.B. in Deutschland.

Kurzübersicht Firmengründung Zypern: Die Steueroase in der europäischen Union

Zypern ist Mitglied der EU, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Außerdem unterhält Zypern mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Zypern besteuert Gesellschaften mit 10% Ertragssteuern (Endbesteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, Gewerbesteuern o.ä. gibt es nicht), Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten bleiben grundsätzlich Quellensteuerfrei, unabhängig vom Vorhandensein eines DBAs. Dividendenausschüttungen an einen Zyprioten werden mit 15%tiger Verteidigungssteuer belegt. Zyprische Holdinggesellschaften (=halten überwiegend Beteiligungen an In-und/oder ausländischen Unternehmen) bleiben steuerfrei. Außerdem:

  • -Einkommen auf Wertpapiere (Handeln und Halten) sind von jeglicher Steuer befreit

  • -Internationale Stiftungen sind gänzlich steuerbefreit

  • -Zinseinkommen von Steuerausländern bei zyprischen Banken sind steuerfrei

  • -Reedereien bezahlen keine Steuern, 4,25% Steuern für Managementgesellschaften im Schiffswesen

  • Ebene der natürlichen Person: Unterschied zwischen steuerlichen Inländern und steuerlichen Ausländern (tax resident, tax non-resident)

Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung,da EU-Rechtswidrig. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Scheinfirma im Sinne vorliegt.

Mithin und/oder ergänzend: Keine Wirkung §§12/13 AO, eine steuerliche Betriebsstätte außerhalb Zyperns definiert sich allein über 5 DBA.

Bei Anwendung "Schweizer Steuerrecht": Zypern unterhält mit der Schweiz kein DBA. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher erst nach zwei Jahren Haltefrist. Bei verbundenen Unternehmen und Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden nach Zypern, vgl. auch:

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden 

Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited

DBA-Sachverhalt:

Zypern unterhält mit vielen Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen aus Deutscher Sicht: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.

DBA-Sachverhalt "Betriebsstätte":

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA), löst immer eine Betriebsstätte auf Zypern aus, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Ansonsten definiert sich die steuerliche Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

-Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Zypern und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER

-sofern keine Tagesentscheidungen: Der nicht auf Zypern ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben auf Zypern aufhält, um diese Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte auf Zypern gewöhnlich wahrzunehmen ODER

-unsere Kanzlei auf Zypern stellt einen Treuhand-Direktor bzw. angestellten Direktor

Firmengründung Zypern: Ebene der Shareholder/Eigner der zyprischen Limited

Vom Grundsatz her kann jede natürliche oder juristische Person in- oder außerhalb Zyperns Shareholder einer zyprischen Limited sein. Da Zypern Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten nicht besteuert, ist das Augenmerk auf das nationale Steuerrecht (Dividendenempfänger) zu richten. Beispiel Deutschland:

-Eine Deutsche Kapitalgesellschaft empfängt die zyprischen Dividenden unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt steuerfrei (8 KStG, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern Voraussetzungen erfüllt)

-Eine Deutsche natürliche Person hat die zyprischen Dividenden mit 25%tiger Abgeltungssteuer zu besteuern

-Bei Installation einer steuerlichen Organschaft in Deutschland, vereinnahmt die natürliche Person die zyprischen Dividenden steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt

Andere Länder in der EU: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bei verbundenen Unternehmen ,sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. Ergänzend greift inländisches Recht zur Besteuerung vereinnahmter Dividenden und/oder DBA-Recht.

Andere Länder außerhalb der EU: Es greift inländisches Recht des Dividendenempfängers und/oder DBA-Recht.

Grundsätzlich können auf der Ebene der Shareholder folgende Gestaltungen angeboten werden:

-Mandant oder seine Kapitalgesellschaft hält X-100% der Anteile

-Unsere zyprische Kanzlei hält X-100% Anteile treuhänderisch

-Es wird eine Offshore-Gesellschaft gegründet (z.B. Belize) als Anteilseigner (X-100%). Diese Verfahrensweise ist in der Praxis nur möglich, weil das zyprische Recht Offshore-Gesellschaften als Shareholder akzeptiert, mithin Banken bei der Kontoeröffnung nicht die Anwesenheit des Direktors der Offshore-Gesellschaft verlangen und/oder die Offenbarung der Shareholder.  In vielen anderen Ländern, Z.B. England, nicht realisierbar.

-Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch

Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:

Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.


Vorteile der Limited auf Zypern:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar, DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 AO

  • Kann außerhalb Zyperns als unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine Betriebsstätte im Ausland auslöst

  • Kann außerhalb Zyperns als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist

  • Anonyme Gründung möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder treuhänderisch stellen

  • Nur 10%!! Körperschaftssteuer (auf Gewinne)

  • Auf Zypern wird nur die Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei

  • Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat wahrgenommen wird

  • Eröffnung eines Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking

  • keine Abzüge von Dividendensteuern
    -Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
    -Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
    -Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
    -Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden

  • Gründung über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei Zypern

  • Sofern keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen "Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..

  • Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca. 14.000,00 Euro

  • Keine aggressive Durchgriffshaftung  wie bei einer deutschen GmbH: Haftungsfreistellung der natürlichen Person

  • Keine Übergangsfristen bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für Transportdienstleister

Zypern Holdingmodell: Keine Besteuerung!

Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften wahrgenommen werden.


Allgemeines

Zypern bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.

In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.

Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.

Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für ausländische Unternehmer.

Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:

Dazu gehören:


-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden.

Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als 40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene Büroräume.
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF  ZYPERN



Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die zu versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.

Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max. 10% der zu versteuernden Gewinne versteuert.

Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt, müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher geliefert werden.

BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF  ZYPERN

Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern versteuert.
 


 


Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in Zypern

Gründung

Im ersten Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muß vom Beamten der Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.

Bitte informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£ 1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß dieser Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muss.

Die große Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte Aktionäre so daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.


Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten

1. Gründung einer deutschen Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär

Sie gründen eine deutsche Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter) ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:

  • Geschäftsführung der Limited muss lediglich Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen

  • kein IHK-Beitrag in Deutschland

  • keine Versteuerung im Sinne einer Mitunternehmerschaft

  • Die KG wird in Deutschland als Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende Besteuerung auf Zypern (Komplementär)

  • Sie treten mit einer deutschen Gesellschaftsform auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil sein kann

Diese Form eignet sich immer dann, wenn die zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt gewünscht wird.

2. Die zyprische Limited als Holding-Gesellschaft

Die zyprische Limited eignet sich hervorragend als Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer Personen, also z.B. deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann die Steuerlast der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin die Haftung der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird auf Zypern nicht besteuert.


Häufig gestellte Fragen:

Ist die zyprische Limited anerkannt wie etwa eine deutsche GmbH?

Die zyprische Limited ist eine zyp. Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen Handelsregister/Gewerbeamt eintragungsfähig. Nach dem Maastricht Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische Firmen. Dieses untermauert zusätzlich u.a. das Überseering-Urteil.

Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im Handelsregister eingetragen werden kann?

Das Welteinkommen der zyprischen Limited soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen im öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer deutschen Anschrift als Geschäftsführer oder Gesellschafter verzeichnet sein, gehen die Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem Wohnort die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die Geschicke der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch gleichzeitig der steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben. Führt nach Außen hin ein Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der Gesellschaft eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern, sofern die Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte auslöst. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird nur in einem Land versteuert.

Davon unabhängig kann auch aus anderen Gründen eine Anonymität des eigentlichen Nutznießers gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in Deutschland und geschäftlichen Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen können. 


Gibt es bei zyprischen Banken auch schon EURO Konten?

Ja, die Konten werden in Euro geführt.

Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?

Dies ist vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem Nießbraucher (Beneficial Owner) der Gesellschaft und dem Treuhänder werden zwei beglaubigte Verträge abgeschlossen. Der Nießbraucher erhält eine Generalvollmacht über die volle Verfügungsgewalt für die Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf alle Rechte verzichtet. Im Treuhandvertrag ist geregelt, daß der Treuhänder allerdings nicht für die Geschäfte und Tätigkeiten des Nießbrauchers haften kann. 

Grundsätzliches zu diesem Thema:

Die Gesellschaft gehört nicht dem Direktor, sondern den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also theoretisch Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert. Werden die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen Praxis eine solche Handlung noch nicht erlebt.

Zusätzliche Sicherheiten:

Sofern die Mehrheitsanteile treuhänderisch gehalten werden, können Mandanten ein zusätzliches Firmenkonto in der Schweiz installieren. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz, können die Treuhandverhältnisse offenbart werden, so das der Mandant einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt dann online Überweisungen auf das Schweizer Konto.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein Privatkonto in der Schweiz zu installieren und Geld von der Gesellschaft online auf das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das wäre allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung im Land der Basisgesellschaft. Die Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt der Basisgesellschaft durch ein entsprechendes Agreement oder Rückführungsstatut verhindert werden.

Auszug DBA:

Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

-Organschaftsmodell in Deutschland:

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Wer berät mich in steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?

Unser Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen die Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung sowie die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.

Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Ltd heraus?

Diesen Punkt sollten wir am Besten persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Limited in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person

  • Das Geldwäschegesetz greift ab 10.000 Euro. Wenn Sie also 9000 Euro in Bar aus Zypern mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)

  • Die deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter geltend machen

  • Sie können ein Darlehn von der Limited erhalten

  • Sie könnten eine zweite -dann englische- Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Limited A (Betriebsstätte Zypern) beteiligt ist. Mithin fliessen Gewinne aus Zypern steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren

  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).

Wie ist die Vorgehensweise bei einer Gründung?

Zunächst einmal müssen Sie den Antrag zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen dann die Kollegen mit der Umsetzung.

Gibt es nicht Gründer, die billiger sind als sie?

Ja, die gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zyprische Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:

  • Die zyprische Limited firmiert unter einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!)

  • Kein reales Domizil, sondern eine Briefkastenadresse

  • keine telefonische Erreichbarkeit, sondern nur ein Anrufbeantworter

  • Keine persönliche Erreichbarkeit des Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag wieder zurücktritt

  • keine deutschsprachigen Ansprechpartner

  • keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr. Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!)

  • Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern

  • Keine steuerrechtliche Beratung in Deutschland

  • Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung

  • Keine jur. wasserdichten Treuhandverträge

  • keine notariell übersetzen Urkunden (Reg-Urkunde, Apostille, Treuhandvertrag usw..)

Wenn Sie also nur bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere macht einfach keinen Sinn.


Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus
Webseite: www.cyprustrade.gov.cy

Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite: www.ccci.org.cy
 
Zentralbank von Zypern
Webseite: www.centralbank.gov.cy
 
Ministerium für Finanzen
Webseite: www.mof.gov.cy
 
Statistische Dienste
Webseite: www.mof.gov.cy/cystat
 
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite: www.mcit.gov.cy/drcor
 
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite: www.shipping.gov.cy
 
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite: www.visitcyprus.org.cy
 
Börse von Zypern
Webseite: www.cse.com.cy
 
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite: www.moi.gov.cy
 
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite: www.cypria.com
 

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