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Firmengründung Zypern: Zyprische Limited gründen
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Firmengründung Zypern: Die Steueroase in der europäischen Union

Firmengründung Zypern: Unsere Partnerkanzlei auf Zypern

Zunächst einmal sind wir selbst Steuerberater für internationales Steuerrecht und/oder LL.M. Tax. Diese Tatsache ist für die meisten Mandanten von fundamentaler Bedeutung, da im Kontext einer Firmengründung auf Zypern - und allgemein bei Auslandsgestaltungen- die Gestaltungsplanung durch versierte Fachleute entscheidend ist. Dabei handelt es sich bei den meisten Gründungsagenturen in-oder außerhalbs Zyperns nicht um Steuerkanzleien. Bitte lesen Sie zu diesem Thema:

Gründung einer Auslandsgesellschaft bei reinen Gründungsagenturen

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten  Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen.

Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:

  • -Innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch. Entsprechende Gesetze/Regelungen kennen fast alle Länder, insbesondere Deutschland,Österreich,Spanien, die USA und sogar die Schweiz. Zielsetzung ist stets, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. Naturgemäß haben die Länder kein Interesse daran, dass das Besteuerungsrecht in ein anderes Land ganz oder teilweise verlagert wird.

  • -Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).

  • -Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht), Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall), Außensteuerreformgesetz, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.

  • -Innerstaatliche Regelungen des Auslösens einer Betriebsstätte im DBA-und vor allem im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. in Deutschland §§12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw).

  • -G20 Abkommen (Auskunftsvereinbarungen zwischen den Staaten)

  • -Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.

  • -Verrechnungspreise in der EU: Verrechnungspreisvorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen

Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit Zusatzqualifikationen,LLM;Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Studium der Rechtswissenschaften mit Inhouse-oder externen Qualifikationen im internationalen Steuerrecht).

Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.

Unsere Kooperationsbank auf Zypern

Hellenic Bank Group

Kontoeröffnungen realisieren wir über die größte inländische Bank auf Zypern, die Hellenic Bank. Unsere Mandanten brauchen zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Bei Einsatz eines Treuhand-Direktors erhält dieser keine Kontovollmacht. Allein der Nutznießer/Mandant erhält Kontovollmacht per Gesellschafterbeschluss, dieser liegt der Bank vor. Eine Kontovollmacht ist nur mit 50+1 der Shareholder-Stimmen zu ändern. Die Hellenic Bank war und ist nicht durch die Finanzkrise betroffen und benötigte keine Sicherheitsstellungen durch den Staat oder der EU. Als europäische Bank wird sie aber im Falle eines Falles entsprechend gestützt.

Anwaltskanzlei auf Zypern

Auf Zypern arbeiten wir mit verschiedenen Steuer-und Anwaltskanzleien zusammen, u.a. mit einer sehr renommierten Kanzlei mit 12 Anwälten und Steuerberatern:

Michael Kypri.:

  


Languages:  Greek, English

Office:  Nicosia

Mr. Christodoulou:


Mr. Christodoulou has obtained his law degree from the University of Salonika in Greece and he is a member of the Nicosia Bar Association and the Cyprus Bar Association.

He is a senior litigator and specialises in civil litigation, probate and banking law.

Languages:  Greek, English
 

  
Mr. Hasikos:

  


Mr. Hasikos has obtained his law degree from the University of Athens in Greece and he is a member of the Nicosia Bar Association and the Cyprus Bar Association.

He specialises in family law and probate law.

Languages:  Greek, English
 

M. Kypri.:


Mr. M. Kypri has obtained an LLB Degree from the University of Nottingham in the UK. He is also a Barrister-at-law of the Middle Temple having been called to the Bar in 1994 Menelaos is also a member of the Cyprus Bar Association and the International Bar Association.

He specialises in Civil litigation, Corporate law and Admiralty law. He has represented numerous foreign companies in major civil litigation cases.

Languages:  Greek, English, French
 

  
Mr. P. Kypri:

  

 


Mr. P. Kypri. has obtained an LLB Degree from King's College of London in the UK and then became a Barrister-at-law of the Middle Temple. He is also a member of the Cyprus Bar Association.

He specialises in civil litigation, administrative and constitutional law.

Languages:  Greek, English, Russian
 

Mr. Aristodemou:


Mr. Aristodemou has obtained an LLB Degree from Oxford Brookes University in the UK and a Masters degree in International Banking and Financial Law from Boston University in the US. He is also a member of the Cyprus Bar Association and he is an active member of several international legal organizations.

He specialises in financial law, tax law, corporate law and competition law.

Languages:  Greek, English
 

  
Mrs. Antoniou:

  


Mrs. Antoniou has obtained an LLB Degree from the University of Essex in the UK and a Masters degree in Commercial Law from the University of Bristol in the UK. She is also a member of the Cyprus Bar Association.

She specialises in Intellectual property, Corporate law and Immigration law. She mainly represents domestic and international clients in obtaining, maintaining and enforcing Intellectual Property Rights in Cyprus and abroad.

Languages:  Greek, English
 

Mrs. Grigorieva:


Mrs. Grigorieva has obtained a law degree from the University of Ekaterineburgh,Russia. She has also passed the Cyprus Bar exams and is now a member of The Cyprus Bar Association.

She specialises in Corporate Law, Immigration law and Acquisitions. She mainly consults major foreign clients from Eastern Europe in establishing their businesses in Cyprus.

 

  
Mr. Dimitris (Consultant):

  


Born Zurich, Switzerland, 1966; admitted 1997, Zurich, also admitted in all German-speaking cantons. Education: University of Zurich, Law School (J.D., 1992). Experience: Clerk, District Court of Pfäffikon ZH, 1994-1995. Legal Assistant, Zurich based law firm, 1995. Associate, Müllhaupt & Partners, 1996-1998, Partner since 1999.

Member:  Zurich and Swiss Bar Associations;

Languages:  German, English, French, Greek and Italian.

Practice Areas: Contracts and Corporations; Banking and Investment Law; Taxation;
 

Mr. Savvides:


Mr. Savvides has obtained an LLB from Leeds University UK, and a Masters degree in European Law and Integration from Leicester University, UK. He is also a member of the Cyprus Bar Association and external lecturer of Holborn College of London, U.K.

He specialises in Civil Litigation, in Conveyancing and European Law.

Languages:  Greek, English

  
Mr. Nikolaou:

  


Mr. Nikolaou has obtained his law degree from the University of Athens in Greece and he is a member of the Cyprus Bar Association.

He specialises in family law and Civil litigation.

Languages:  Greek, English
 

Kurzübersicht Firmengründung Zypern:

Steuern

EU

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

10% Ertragssteuer, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei. Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage §5 DBA. Ja. Allerdings ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig. Im Zweifel muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen

Mögliche Alternativen aus steuerlicher Sicht: Kanarische Sonderzone (5% Steuern),  EU Sonderzone Madeira mit 0-4% Steuern, Bulgarien ebenfalls mit 10% Flat-Tax.

Firmengründung Zypern und Dienstleistungen unserer Kanzlei:

  • Beratung durch Steuerberater für internationales Steuerrecht: Firmengründung Zypern,verbundene Unternehmen (Mutter-Tochter-Gesellschaften), Holdinggesellschaften auf Zypern (Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Dividendenrouting), Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs gemäß den innerstaatlichen Gesetzen, DBA-Missbrauchsklauseln usw.

  • Firmengründung Zypern über renommierte Anwalts-und Steuerkanzlei auf Zypern, Registereintrag, Registerunterlagen, Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Gründungsunterlagen

  • Registered Office, Headoffice bis Büro auf Zypern (ordentlicher Geschäftssitz auf Zypern, keine Scheinfirma im Sinne)

  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors (kein „Frühstücks-oder Gründungsdirektor“, sondern  Anwalt oder Kanzlei tritt während der gesamten Vertragslaufzeit als Direktor der Gesellschaft auf)  oder angestellter Direktor auf Zypern (= 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Davon abweichend> Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate löst im DBA-Sachverhalt immer eine Betriebsstätte auf Zypern aus).

  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung Treuhand-Shareholder oder Offshore-Gesellschaft (z.B. Belize, Seychellen) als Shareholder der zyprischen Limited

  • Kontoeröffnung  Zypern, einschließlich Internetbanking und Kreditkarte. Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Keine „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was im Klartext heißt, das kein Konto eröffnet wird),sondern garantierte Kontoeröffnung

  • Tax-ID, Umsatzsteuer-ID-Zypern

  • Auf Wunsch kostenlos: Schweizer Anlagekonto für die zyprische Limited, Installation einer Zweigniederlassung in der Schweiz nicht erforderlich

  • Sofern erforderlich: Installation einer Repräsentanz/unselbständigen Zweigstelle der zyprischen Limited in der EU, z.B. in Deutschland

    • Installation von „gebietsfremden EU-Konten“ für die zyprische Limited ,z.B. in Deutschland.

 

Kurzübersicht Firmengründung Zypern:

Zypern ist Mitglied der EU, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Außerdem unterhält Zypern mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Zypern besteuert Gesellschaften mit 10% Ertragssteuern (Endbesteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, Gewerbesteuern o.ä. gibt es nicht), Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten bleiben grundsätzlich Quellensteuerfrei, unabhängig vom Vorhandensein eines DBAs. Dividendenausschüttungen an einen Zyprioten werden mit 15%tiger Verteidigungssteuer belegt. Zyprische Holdinggesellschaften (=halten überwiegend Beteiligungen an In-und/oder ausländischen Unternehmen) bleiben steuerfrei.

Außerdem:

  • -Einkommen auf Wertpapiere (Handeln und Halten) sind von jeglicher Steuer befreit

  • -Internationale Stiftungen sind gänzlich steuerbefreit

  • -Zinseinkommen von Steuerausländern bei zyprischen Banken sind steuerfrei

  • -Reedereien bezahlen keine Steuern, 4,25% Steuern für Managementgesellschaften im Schiffswesen

  • Ebene der natürlichen Person: Unterschied zwischen steuerlichen Inländern und steuerlichen Ausländern (tax resident, tax non-resident)

Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung,da EU-Rechtswidrig. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Scheinfirma im Sinne vorliegt (Deutsches Finanzamt kann Ansässigkeitsbescheinigung verlangen). Das Vorhandensein einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich in Deutschland über §5 DBA und nicht über §§12/13 AO.

Bei Anwendung "Schweizer Steuerrecht": Zypern unterhält mit der Schweiz kein DBA. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher erst nach zwei Jahren Haltefrist. Bei verbundenen Unternehmen und Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden nach Zypern, vgl. auch:

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU:

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden 

Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

Firmengründung Zypern und Betriebsstättendefinition im DBA-Sachverhalt:

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA), löst immer eine Betriebsstätte auf Zypern aus, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Ansonsten definiert sich die steuerliche Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

-Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Zypern und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER

-sofern keine Tagesentscheidungen: Der nicht auf Zypern ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben auf Zypern aufhält, um diese Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte auf Zypern gewöhnlich wahrzunehmen ODER

-unsere Kanzlei auf Zypern stellt einen Treuhand-Direktor bzw. angestellten Direktor

Firmengründung Zypern: Ebene der Shareholder/Eigner der zyprischen Limited

Vom Grundsatz her kann jede natürliche oder juristische Person in- oder außerhalb Zyperns Shareholder einer zyprischen Limited sein. Da Zypern Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten nicht besteuert, ist das Augenmerk auf das nationale Steuerrecht (Dividendenempfänger) zu richten. Beispiel Deutschland:

-Eine Deutsche Kapitalgesellschaft empfängt die zyprischen Dividenden unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt steuerfrei (8 KStG, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern Voraussetzungen erfüllt)

-Eine Deutsche natürliche Person hat die zyprischen Dividenden mit 25%tiger Abgeltungssteuer zu besteuern

Andere Länder in der EU: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bei verbundenen Unternehmen ,sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. Ergänzend greift inländisches Recht zur Besteuerung vereinnahmter Dividenden und/oder DBA-Recht.

Andere Länder außerhalb der EU: Es greift inländisches Recht des Dividendenempfängers und/oder DBA-Recht.

Grundsätzlich können auf der Ebene der Shareholder folgende Gestaltungen angeboten werden:

-Mandant oder seine Kapitalgesellschaft hält X-100% der Anteile

-Unsere zyprische Kanzlei hält X-100% Anteile treuhänderisch

-Es wird eine Offshore-Gesellschaft gegründet (z.B. Belize) als Anteilseigner (X-100%). Diese Verfahrensweise ist in der Praxis nur möglich, weil das zyprische Recht Offshore-Gesellschaften als Shareholder akzeptiert, mithin Banken bei der Kontoeröffnung nicht die Anwesenheit des Direktors der Offshore-Gesellschaft verlangen und/oder die Offenbarung der Shareholder.  In vielen anderen Ländern, z.B. England, nicht realisierbar.

-Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden (also Erträge nach Besteuerung bei der Basisgesellschaft) zwischen EU- Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei 10%.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein,also 10%

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein, also wirtschaftliche Tätigkeiten entwickeln

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein

Firmengründung Zypern: Zyprische Holding

Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Töchter müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Basis-/Tochtergesellschaften wahrgenommen werden.


Firmengründung Zypern: Allgemeines

Zypern bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.

In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.

Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.

Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für ausländische Unternehmer.

Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:

Dazu gehören:


-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden.

Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als 40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene Büroräume.

Gründung einer zyprischen limited:

Im ersten Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muss vom Beamten der Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.

Bitte informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£ 1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dieser Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muss.

Die große Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte Aktionäre so dass in den Registrierungsdokumenten nur der Name der zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.

Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten

1. Gründung einer deutschen Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär

Sie gründen eine deutsche Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter) ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:

  • Geschäftsführung der Limited muss lediglich Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen

  • kein IHK-Beitrag in Deutschland

  • keine Versteuerung im Sinne einer Mitunternehmerschaft

  • Die KG wird in Deutschland als Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende Besteuerung auf Zypern (Komplementär)

  • Sie treten mit einer deutschen Gesellschaftsform auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil sein kann

-Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Ltd heraus?

Diesen Punkt sollten wir am Besten persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Limited abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person

  • Das Geldwäschegesetz greift ab 10.000 Euro. Wenn Sie also 9000 Euro in Bar aus Zypern mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)

  • Die deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter geltend machen

  • Sie können ein Darlehn von der zyprischen Limited erhalten, zu Bedingungen gleicher Dritter

  • Sie könnten z.B. eine zweite -dann englische- Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Limited A (Betriebsstätte Zypern) beteiligt ist. Mithin fliessen Gewinne aus Zypern steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).

-Firmengründung Zypern: Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!



 

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