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Firmengründung Zypern und
Doppelbesteuerungsabkommen mit der
Republik Zypern und Deutschland
Zypern unterhält mit
zahlreichen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Gesamtübersicht
erhalten Sie hier..
Unten führen wir das DBA zwischen Deutschland und Zypern aus. Ein
Doppelbesteuerungsabkommen entfaltet eine Abschirmwirkung
(Quellensteuer, doppelte Besteuerung) und definiert das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte in- und außerhalb des Sitzstaates:
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Im
DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte
ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der
Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen (mithin§ 5 in den
meisten DBAs, vgl unten)
-
Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche
Gesetze): Bei Nicht-DBA-Sachverhalten bestimmt sich das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland allein über §§ 12 und 13 AO
(Deutsche Abgabenordnung). Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen
Kontex zu bejahen, dann unterliegen die in der BRD erzielte Einkünfte
eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten
Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die
Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen
deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit.
- Bei
EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als
übergeordnetes Rechtsgut, die Anforderungen sind also am geringsten
Der steuerliche Betriebstättenbegriff ist in den
Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX
DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte"
umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.
(*in einigen DBAs nur 9 Monate)
(3)
Als
Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für
das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche
Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein
Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht
zur Betriebstätte der anderen.
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Zypern und Deutschland
Datum: 09.05.1974
Fundstelle: BStBl 1977 I S. 340, BGBl. 1977 II S. 488
Jahr: 1974
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in
beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung,
für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der
beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des
Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern
vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichem oder unbeweglichen Vermögens
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen
gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe
zur Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im
folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
b) in Zypern: die Einkommensteuer (im folgenden als "zyprische
Steuer" bezeichnet);
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher
Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des
Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem
Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Artikel 3
Allgemeine Definition
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert :
a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im
geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der
Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland
bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck "Zypern", im geographischen Sinne
verwendet, das Hoheitsgebiet von Zypern sowie das an die Hoheitsgewässer
Zyperns angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in
dem Zypern in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte
hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer
Naturschätze ausüben darf;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der
andere Vertragstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik
Deutschland oder Zypern;
d) umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen,
Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die
Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" und "eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person" je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Person oder eine in Zypern ansässige Person;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates"
und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne
des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und
anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf Zypern alle zyprischen Staatsangehörigen und alle
juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in Zypern geltenden Recht errichtet
worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der
Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten
Zyperns den Finanzminister.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses
Vertragstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses
Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in
einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über
eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig
, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person
den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden
Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider
Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht :
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters
im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt; im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die
Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen
beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb
so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beide n Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte
der anderen.
Artikel 6
Unbewegliches Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach
dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das
lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschrift des Privatrechts über Grundstücke
Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die
Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen
Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit
im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt.
Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die
Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in
dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen,
die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen
ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die
für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte
liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer
Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne
des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz
2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der
üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der anzuwendenden Gewinnaufteilung
muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das
Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei
denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln
dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschiffe und Luftfahrzeuge
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines
Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr
betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen
internationalen Betriebszusammenschluß.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Gewinne aus
dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die eine in Zypern
ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft bezieht, deren Kapital
zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar in Zypern nicht ansässigen
Personen gehört, in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn
die Gesellschaft oder Personengesellschaft nicht nachweist, daß die auf
diese Einkünfte entfallende zyprische Steuer der Höhe nach der
zyprischen Steuer entspricht, die auf diese Einkünfte entfallen wäre,
wenn die zyprische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen
ermittelt würde, die mit den Bestimmungen des Merchant Shipping (Taxing
Provisions) Law in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens
geltenden Fassung übereinstimmen oder ihnen entsprechen.
(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er
als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes
liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in
dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in
diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt
werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen
ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend
besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden die eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt,
können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die
die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger
eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der
unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
Zahlenden Gesellschaft gehören;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen
anderen Fällen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden die eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Zypern ansässige
zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen
sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden,
mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 27 vom Hundert
des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der
deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist
als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen
beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes: Solange Zypern neben
der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer Gesellschaft keine Steuer von
Dividenden erhebt, sind die Dividenden, die eine in Zypern ansässige
Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person
zahlt, in Zypern von allen Steuern befreit, die neben der Steuer vom
Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft gegebenenfalls von den Dividenden
erhoben werden.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
"Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünfte, die nach
dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte
eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller
Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine von Investmentvermögen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine Betriebstätte hat und die Rechte auf Grund derer die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser
andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht
in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch nicht ausgeschüttete
Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen bezogen wer- den, können in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden ; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an
die zyprische Regierung oder die Zentralbank von Zypern gezahlt werden,
sind von der deutschen Steuer befreit.
b) Zinsen, die aus Zypern stammen und an die deutsche Regierung,
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der zyprischen Steuer
befreit. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bestimmen im
gegenseitigen Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf
die dieser Absatz Anwendung findet.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen"
bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen,
auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer
Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie
alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie
stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für
die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn
der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine
Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die
Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem
von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den
Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,
so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und von
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, können
nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Lizenzgebühren, die für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung kinematographischer Filme einschließlich
Filme und Bandaufnahmen für das Fernsehen bezogen werden, in dem
Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren"
bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme
oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten,
Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für
die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat
und die Rechts oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem
von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung,
den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Falle kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne
des Artikel 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das
Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen
eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat
verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können
in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung
des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem
angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem
Vertragstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert
werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über
eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen
Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische,
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne
und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in
einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger
als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen
Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen
Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes
oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht,
die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen
Staat besteuert werden.
Artikel 17 Künstler und Sportler Ungeachtet der Artikel 14
und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus
ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel 18
Öffentliche Kassen
(1) Vorbehaltlich des Artikel 19 können Vergütungen, die von
einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat einem seiner Länder oder
einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem
Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem
anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt,
der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die
Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im
Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit
eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
geleistet wird, finden die Artikel 15, l6 und 17 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen
eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates, eines seiner Länder
oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich
von diesem Staat, diesen Ländern oder Gebietskörperschaften
bereitgestellt werden, an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt
werden, der an den anderen Staat mit dessen Zustimmung abgestellt worden
ist.
Artikel 19
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 20
Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem
Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und
der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder
Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer
Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen
Vertragstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen
Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb
dieses anderen Staates bezieht.
(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig,
unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält
sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität,
Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen
Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage
ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem
Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder
ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und
b) während der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren
hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6.000 DM oder deren Gegenwert in
zyprischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit die sie in dem anderen
Vertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung
oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig,
unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält
sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder
zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder
Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder
mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische
Hilfe, das von der Regierung eines Vertragstaates durchgeführt wird, vorübergehend
auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im
Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates
befreit hinsichtlich:
a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums b)
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland.
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte Die in
den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer
in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat
besteuert werden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien
Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Seeschiff und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Können
jedoch die Einkünfte, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft oder
Personengesellschaft aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr bezieht, in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 8 Absatz 3
besteuert werden, so können diese Schiffe und das dem Betrieb der Schiffe
dienende bewegliche Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert
werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Befreiung von der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person
wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Zypern sowie
die in Zypern gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem
Abkommen in Zypern besteuert werden können. Bei der Festsetzung ihres
Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte
berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland jedoch die so ausgenommenen
Einkünfte und Vermögenswerte. Auf Dividenden sind die vorstehenden
Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Zypern ansässigen
Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert
unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen
ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem
vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Zypern zu
erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich
der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird
unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern die zyprische Steuer angerechnet, die
nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt
worden ist, für:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen ;
bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen ;
cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen ;
dd) Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen,
ee) Vergütungen, die unter Artikel l6 fallen;
ff) Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
c) Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt
folgendes : aa) Sind zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in
Zypern Dividenden von jeder Steuer, die neben der Steuer vom Gewinn oder
Einkommen der Gesellschaft erhoben wird, in Zypern befreit oder werden sie
in Zypern zu einem Satz besteuert, der unter 15 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden liegt, so wird so verfahren, als habe die
zyprische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen
;
bb) ist der Satz der zyprischen Steuer auf Zinsen, die unter
Artikel 11 Absatz 2 fallen, aufgrund von Sondermaßnahmen zur Förderung
der wirtschaftlichen Entwicklung in Zypern auf weniger als 10 vom Hundert
des Bruttobetrags der Zinsen ermäßigt worden, so wird so verfahren, als
habe die zyprische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen
betragen.
(2) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie
folgt festgesetzt.
a) Auf die zyprische Steuer, die von den aus der Bundesrepublik
Deutschland stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik
Deutschland gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung
der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten zyprischen Steuer übersteigen, der auf
diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
b) Handelt es sich bei diesen Einkünften um Dividenden, die eine
in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in
Zypern ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar mindestens 25 vom
Hundert des Kapitals der deutschen Gesellschaft gehören, so wird bei der
Anrechnung (neben der deutschen Steuer auf Dividenden) die deutsche Körperschaftsteuer
berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf
ihren Gewinn zu entrichten ist.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem
anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die
Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat
nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen
Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Die Bestimmung ist nicht so
auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen
und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder
teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
"Besteuerung": Steuern jeder Art und Bezeichnung,
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der
Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider
Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der
nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren
Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie
ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen
Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen,
die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können für die
Zwecke der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die
Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens
erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind
geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der
unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Entscheidung über
Rechtsbehelfe oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern
befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er
einen der Vertragstaaten:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder
der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht
beschafft werden können ;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und
konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Vereinbarungen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
internationaler Vereinbarungen zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat
nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat im
anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowie die
ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die
Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen
herangezogen werden.
Artikel 28
Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Zypern
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht
werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die
am oder nach dem 1. Januar 1970 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben
werden;
b) in Zypern auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1.
Januar 1970 entstandenen Einkünfte erhoben werden;
c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern
von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1969
gezahlt werden.
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder
der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres
nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet,
das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege
schriftlich kündigen: in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr
anzuwenden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die
Veranlagungszeiträume erhoben werden, die auf den Veranlagungszeitraum
folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
b) in Zypern auf die Steuern, die für die Einkünfte erhoben
werden, die am oder nach dem 1.Januar des dem Kündigungsjahr folgenden
Jahres entstehen;
c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern
von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des
Kündigungsjahres gezahlt werden.
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Zypern Haben anläßlich
der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögens am 9. Mai 1974 in Nikosia die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.
(1) Zu Artikel 5:
Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in
einem Vertragstaat und als übe es eine gewerbliche Tätigkeit durch diese
Betriebstätte aus, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als
sechs Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer
Bauausführung oder Montage ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird.
(2) Zu den Artikeln 6 bis 21:
Sind auf Grund einer Bestimmung der Artikel 6 bis 21 des Abkommens Einkünfte,
die aus einem Vertragstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen
handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der
Steuer befreit und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen
Vertragstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrages der Einkünfte
besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird,
nicht aber unter Zugrundelegung des vollen Betrages der Einkünfte, so
gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende
Befreiung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen
oder dort bezogen wird.
(3) Zu Artikel 23 :
Ungeachtet des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1
Buchstabe b des genannten Artikels entsprechend für die Gewinne einer
Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten
Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in
Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn,
daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß
die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder
fast ausschließlich stammen:
a) aus einer der folgenden innerhalb Zyperns ausgeübten Tätigkeiten:
aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus
technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder
Versicherungsgeschäften oder
b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Zypern ansässigen
Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der
erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum
ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden
innerhalb Zyperns ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung
oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder
technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.
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