Glückspiellizenz England, Wettlizenz, offshore gambling license, sportwetten Lizenz

Glücksspiel-Lizenz - Wettlizenz - Online Casino -Sportwetten

ETC Steuer-und Anwaltskanzlei: Glücksspiel- und Wettrecht international
Unsere Kanzlei realisiert für Mandanten die Glücksspiel-Lizenz in England, einschließlich Gründung der Gambling Company, Erlaubnisantrag bis Lizenz, steuerliche Gestaltungsstrategien.
 
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 Gambling License,Gaming License

Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz: England

Glückspiel-Lizenz /Wettlizenz in england

Ausgangsbasis für das Modell ist die Gründung einer englischen Limited oder PLC mit Betriebsstätte in England. Mit entscheidend ist die richtige Ausgestaltung der Limited oder PLC, um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern und/oder damit die Gambling Behörde überhaupt eine Zulassung erteilt (Glücksspielrechtliche Erwägungen):

-5 DBA (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der Gambling-Company auf oder unsere Kanzlei stellt einen angestellten Direktor.

-Ausreichend Substanz Escape in England: Ein reines Registered Office ist in keinem Falle ausreichend. Die Mindestanforderung wäre ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax). Jedoch können - je nach Lizenz- weitere Personalanforderungen bestehen. In diesem Kontext kann es also erforderlich sein, entsprechende Büroräume in England anzumieten.

-Konto auf die Gesellschaft in England

Eigner/Shareholder kann jede natürliche- oder juristische Person innerhalb oder außerhalb Englands sein. Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG) entfaltet keine Wirkung.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London, wobei der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 -6 Monate.

Das Online-Angebot wird mithin auf einem englischen Server gehostet, Domain-Inhaber ist die englische Kapitalgesellschaft (Limited oder PLC). Unsere Kanzlei übernimmt die Maßnahmen von der Antragsstellung bis zur Lizenz, ergänzend Buchhaltung, VAT-Anmeldung, Jahresabschluss und ggf. Lohnabrechnungen, ergänzend die Auswertungen der zu leistenden Glücksspielsteuern ("Alles in einer Hand-Lösung").

Es wird in England zwischen "Veranstalter-Lizenz" (bietet eigene Glücksspiele im Internet an) oder "Vermittler-Lizenz" unterschieden. Außerdem besteht ein Unterschied, ob die Gesellschaft das Glücksspiel in Großbritannien oder nur außerhalb Großbritanniens ("Remote General Betting License" )anbieten will. 

Die Glücksspiel-Steuern liegen bei ca. 15%, die Ertragssteuern der englischen Limited progressiv steigend von 19-30% (bis 300.000 ePfund Gewinn 19%).

Maßnahmen zur Reduzierung der Ertragssteuerbelastung

I.d.R ist davon auszugehen, dass die Ertragssteuerbelastung einer Gambling Company bei 30% liegt. Es besteht die Möglichkeit über die Gründung einer EU Zwischengesellschaft als Rechnungssteller an die englische Gambling Company diese Steuerlast zu reduzieren. Weitere Möglichkeiten hinsichtlich der Steueroptimierung bestehen in der Installation einer EU Zwischenholding.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen sind u.a. ein Geschäftsplan (BusinessPlan in englischer Sprache),Plan G&V für die ersten zwei Jahre, eine Dokumentation der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung sowie der komplett ausgefüllte Erlaubnisantrag inkl. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Glücksspiel-Software ist entsprechend einzureichen, inkl. Quellcode.

Regulatorische Auflagen

Es muss ein Audit durchgeführt würden (UK- Wirtschaftsprüfung), wenn ein Ertrag von über 1 Mio GBP erreicht wird.

Weitere Anforderungen

Sollten weiterführende und/oder weitere/andere Arten des Glücksspieles angeboten werden z.B Bingo, so werden diese NICHT von der GBL abgedeckt und müssen gesondert beantragt und erlaubt werden.

Es gibt außerdem gewisse Konditionen für den Erhalt der Lizenz, die man erfüllen muss. Hier die wichtigsten:

- Benachrichtigung an die GC, wenn sich die Anteilsverteilung der Shareholder um mehr als 3% verändert.

- AGBs bzw alle Glücksspiel -relevanten Infos müssen auf der WebSite aufgeführt sein.

- Es gibt diverse Ausbildungsstandards / Anforderungen für Mitarbeiter

- Geldwäsche Gesetz -Anforderungen

- Benachrichtigungen an die GC, wenn sich Änderungen im Key-Management ergeben.

Besteuerung

Die "Glücksspiel Steuer"  kann sich in zwei "Duties" dargestellt werden:

1) "Betting duty", die "Wettsteuer" wird auf jeden Netto-Einsatzbetrag der eingenommen wird fällig- sofern anwendbar-

2) "Remote Gaming Duty", die "Fernspiel Steuer", wird fällig auf die Nettoerlöse von Glücksspielen-sofern anwendbar

Diese ist in beiden Fällen 15% und wird auf die netto Einsätze bzw Erlöse auf einer vierteljährlichen Basis fällig.

Kosten Lizenz (Anwaltliche Gebühren zur Realisierung der Lizenz/Genehmigungsverfahren)

Die Kosten zur Realisierung des Modells betragen ca. 60.000,00 ePfund, je nach Leistung. Hinzukommen die staatlichen Gebühren für die Zulassung vor der englischen Gambling Commission.

Es können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. für die Übersetzung des BusinessPlans in die englische Sprache.

Staatliche Gebühren /Fees

Es gibt 3 Arten der Gebühren. Zum einen die Antragsgebühr für jede Lizenz und zum anderen für jede Personal  Management Lizenz als Einmalzahlung.

Diese sind vorab zu entrichten. Als dritte Gebühr fallen außerdem jährliche Gebühren für den Lizenznehmer an, als auch 5-jährliche Bearbeitungsgebühren für die Personal Lizenzen. Eine Übersicht der staatlichen Gebühren entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Liste:

SCHEDULE 4 Categories of remote operating licences

This schedule has no associated Explanatory Memorandum
Description of licence Unit of division Category F Category G Category H Category I Category J Category K Category L

Casino operating licence

Annual gross gambling yield Less than £0.5 million £0.5 million or greater, up to but excluding £5 million £5 million or greater, up to but excluding £25 million £25 million or greater, up to but excluding £100 million £100 million or greater, up to but excluding £250 million £250 million or greater, up to but excluding £500 million £500 million or greater

Bingo operating licence

Annual gross gambling yield Less than £0.5 million £0.5 million or greater, up to but excluding £5 million £5 million or greater, up to but excluding £25 million £25 million or greater, up to but excluding £100 million £100 million or greater, up to but excluding £250 million £250 million or greater, up to but excluding £500 million £500 million or greater
General betting (limited)(virtual events) operating licence Annual gross gambling yield Less than £0.5 million £0.5 million or greater, up to but excluding £5 million £5 million or greater, up to but excluding £25 million £25 million or greater, up to but excluding £100 million £100 million or greater, up to but excluding £250 million £250 million or greater, up to but excluding £500 million £500 million or greater

General betting (limited)(real events) operating licence

Annual gross gambling yield Less than £5.5 million £5.5 million or greater, up to but excluding £110 million £110 million or greater, up to but excluding £220 million £220 million or greater, up to but excluding £550 million £550 million or greater

General betting (limited) operating licence

Annual gross gambling yield Less than £275,000
Pool betting operating licence Annual gross gambling yield Less than £5.5 million £5.5 million or greater, up to but excluding £110 million £110 million or greater, up to but excluding £220 million

£220 million or greater, up to but excluding £550 million

£550 million or greater
Betting intermediary operating licence Annual gross gambling yield Less than £5.5 million £5.5 million or greater, up to but excluding £110 million £110 million or greater, up to but excluding £220 million

£220 million or greater, up to but excluding £550 million

£550 million or greater

Betting intermediary (trading room only) operating licence

Annual gross gambling yield Less than £550,000 £550,000 or greater, up to but excluding £6.6 million £6.6 million or greater

Gaming machine technical (full) operating licence

Value of annual gross sales Less than £550,000 £550,000 or greater, up to but excluding £6.6 million £6.6 million or greater

Gaming machine technical (supplier) operating licence

Value of annual gross sales Less than £550,000 £550,000 or greater, up to but excluding £6.6 million £6.6 million or greater

Gaming machine technical (software) operating licence

Value of annual gross sales Less than £550,000 £550,000 or greater, up to but excluding £6.6 million £6.6 million or greater
Gambling software operating licence Value of annual gross sales Less than £550,000 £550,000 or greater, up to but excluding £6.6 million £6.6 million or greater

Lottery operating (external lottery manager) licence

Annual proceeds Less than £550,000 £550,000 or greater, up to but excluding £6.6 million £6.6 million or greater
Lottery operating (society) licence Annual proceeds Less than £100,000

£100,000 or greater, up to but excluding £500,000

£500,000 or greater
 

-Glücksspiel Lizenz – Glücksspielrecht

-Zum Thema Hausverlosung - Verlosung von materiellen Werten über das Internet

In vielen Ländern ist  Glücksspiel und/oder Online-Glücksspiel  verboten oder den  den staatlichen Stellen vorbehalten. Im Bereich des Glücksspiels gilt grundsätzlich das Recht des Sitzstaates der Gambling Company und das Recht des  - oder der - „Anbieterstaaten“.  Beispiel: Die Glücksspiel- Gesellschaft hat Ihren Sitz auf den Isle of Man und das Glücksspielangebot richtet sich auch an Kunden in Spanien, Deutschland und z.B. der Schweiz. Mithin greift das Glücksspielrecht von Isle of Man und das Glücksspielrecht  Spaniens, Deutschland und der Schweiz. 

Es bestehen allerdings Lösungsmöglichkeiten über die EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit bzw. „Gambling Urteile“ des EuGH (Europäischer Gerichtshof): Besitzt eine Gesellschaft in der europäischen Union eine Glücksspiel -Lizenz, kann sich das Angebot an Teilnehmer in der gesamten EU richten.

Mit einer Lizenz aus Malta, dem Vereinigtem Königreich oder Gibraltar kann Glücksspiel also in der gesamten EU angeboten werden, da die nationalen Glückspielverbote bzw. -regulierungen gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen würden, wenn einem lizenzierten Anbieter das Angebot in einem anderen EU-Mitgliedsland untersagt würde (vgl. EuGH-Entscheidung v. 09.09.2010 – C-316/07 u.a.). Hierbei ist zu beachten, dass Gibraltar nicht zum Umsatzsteuergebiet der EU gehört.

Übrigens: Die Isle of Man und Alderney sind autonomer Kronbesitz und nicht Mitglied der EU.

Handelt es sich um ein reines „Resellerangebot“, kommt ergänzend noch Zypern  in Frage, da auf Zypern ein solches Angebot ohne Lizenz realisierbar ist.

Möglich ist auch die Umsetzung in einem  Drittstaat-Staat wie z.B. Belize, Isle of Man oder Costa Rica.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche „Offshore-Lizenz“ allein dazu berechtigt, dass Angebot im Sitzstaat der Gesellschaft, also z.B. in Belize, zu realisieren, nicht aber in anderen Ländern und/oder in der EU. Allerdings stellt sich die Frage wie andere Länder Sanktionen durchsetzen wollen, da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten unterhalten.

Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein: Sofern sich das Glücksspielangebot nur an Kunden außerhalb Costa Ricas wendet, ist keine Glücksspiel-Lizenz  sondern nur eine Gewerbeerlaubnis- erforderlich.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Betriebsstätte der Glücksspiel-Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist?

Zentral definiert „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ – auch auf der Grundlage des Artikels 5 Doppelbesteuerungsabkommen - den Ort der Betriebsstätte: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in den Sitzstaat der Glücksspiel-Gesellschaft (also Zb nach Malta) und tritt selbst als Direktor der Glücksspiel-Gesellschaft auf oder unsere Partnerkanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Außerdem ist eine reine „Briefkastengesellschaft“ zu verhindern. So ist ein reines „Registered Office“ in keinem Falle ausreichend, es müssen aber nicht immer große Büros sein. Gerade innerhalb der EU ist in den meisten Fällen ein virtuelles Office (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Faxdienst) bei einem Business Center ausreichend. Ein Sonderfall ist Gibraltar: Auf Grund des innerstaatlichen Rechts ist seit einigen Jahren ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, also mindestens ein Büro und ein Angestellter.

Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte

Entscheidend ist auch im Rahmen einer Gambling Company die Verhinderung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Aufgrund der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit ist diese Problematik innerhalb der EU relativ leicht lösbar. Anders bei Firmengründungen in sogenannten Offshore –Staaten (Niedrigsteuer- oder Null-Steuerländer ohne Doppelbesteuerungsabkommen zum Sitzstaat des Mandanten, außerhalb der EU): Die Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft kann eigentlich nur dadurch verhindert werden, dass im Sitzstaat (also z.B. Belize, Isle of Man, Costa Rica) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht, also ein angestellter Direktor und kein reiner Nominee-Direktor. Natürlich bestehen auch hier entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten und/oder Lösungsansätze.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Zunächst fällt in fast allen Ländern eine sogenannte Glücksspiel- oder Wettsteuer an. Darüber hinaus wird der Gewinn der Glücksspiel-Gesellschaft besteuert. Auf Malta besteht die Möglichkeit die Endbesteuerung auf der Ebene der Gesellschaft über das Malta-Holding-Modell auf 4,75% zu reduzieren.

Besteuerung der Dividenden

Die Gewinne nach Besteuerung (Dividenden) stehen dem Shareholder/Eigner der Gesellschaft zu. Dabei kennen die meisten Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden. Eine solche Quellensteuer kann im Prinzip nur durch zwei Massnahmen begrenzt oder aufgehoben werden:

  • Das Land kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland (Beispiel Zypern)
  • Ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt die Quellensteuer
  • Die Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie:  Bei verbundenen Unternehmen in der EU quellensteuerfreie Vereinnahmung der Dividenden
  • Die Zwischenschaltung einer EU Holding. Hier kommt insbesondere Zypern in Frage: Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Tochter/Gambling Company in der EU belegen), Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg) und keine Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden an einen Nicht-Zyprioten.

Von der Quellensteuer abgesehen, werden die Dividenden beim Empfänger der Dividenden nach innerstaatlichem Recht besteuert. In Deutschland beispielhaft mit 25%tiger Abgeltungssteuer, in vielen anderen Ländern im Halbeinkünfteverfahren. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land des Dividendenempfängers und dem Land der Basisgesellschaft und besteht die Möglichkeit der Anrechnungsmethode, können geleistete Quellensteuer von der Dividendensteuer in Abzug gebracht werden.

Handelt es sich bei dem Dividendenempfänger um eine Kapitalgesellschaft so meist steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden. Ergänzend greift bei EU Gesellschaften die EU Mutter-Tochter-Richtlinie.

Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:

  • Gründung der Gesellschaft im Sitzstaat, also z.B. auf Malta
  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors oder angestellten Direktors im Sitzstaat der Gesellschaft  und/oder Treuhand-Shareholder
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme einer reinen „Briefkastengesellschaft“)
  • Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Schecks und Kreditkarte. Mandant erhält mittels Gesellschafterbeschluss alleinige Kontovollmacht auch bei Treuhand-Lösungen. Der Gesellschafterbeschluss liegt der Bank vor und kann nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder geändert werden
  • Erlaubnisantrag  (BusinessPlan, Plan G&V, AGBs, Einleitung der Lizensierung bis zur Erlaubnis)
  • Sofern erforderlich: Zusammenarbeit mit dem „Programmierer der Glücksspiel-Plattform“
  • Steuerliche Gestaltung z.B. Installation einer Zwischenholding (Dividendenrouting)
  • Realisierung von Glücksspiel Lizenzen auf Malta, Gibraltar, England, auf Wunsch auch in sogenannten Offshore Staaten wie Belize bzw. Gewerbelizenz auf Costa Rica

Glücksspiel Lizenz Malta

Mitte 2003 hat die maltesische Regierung ihre Gesetzgebung für Online-Wetten und Glücksspiele dahingehend geändert, dass es fortan möglich wurde eine Lizenz zur Eröffnung eines Online-Wettbüros bzw. - Spielcasino zur erhalten. Diese neue Art der Gesetzgebung macht es für viele Firmen sehr attraktiv sich auf Malta niederzulassen, da die Lizenz einige hohe Sicherheitsmerkmale aufweist und es fortan möglich ist, im Raum der EU für Online-Wetten bzw - Casinos zu werben und als Betreiber oder Vermittler anzubieten (EU-Niederlassungsfreiheit, vgl auch: Gambelli-Urteil).
Die Lizenz wird ausgestellt von der Lotteries und Gaming Authority. Diese Behörde ist verantwortlich für die Kontrolle und Regelungen des  I-Gaming Spielbetriebes. Die Lizenz wird ausgestellt für 5 Jahre und kann danach verlängert werden.

Typen der Lizenzen:

Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden.

  • Klasse 1: Herkömmliche Online Spiele, wie z.B. Casinos, Bingos und Lotterien
  • Klasse 2: Online Spiele und Wetten
  • Klasse 3: Für Betreiber, die Spiele und Wetten als Service auf Provisionsbasis anbieten inklusive festgelegter Wettquoten und Spieleinsätze ( Poker Räume, Portale und Affiliates and P2P )
  • Klasse 4: Für Betreiber von I-Gaming Plattformen

Steuern Malta:

Über das "Malta Holdingmodell" wird eine Endbesteuerung von ca. 4,75% bei der Betriebsstätte erreicht. Dieses setzt jedoch voraus, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft Mehrheitseigner ist.

Glückspiel-Steuern Malta:

  • Casino Type Games: ca. Euro 4.600,- für die ersten 6 Monate nach Erteilung der Lizenz. Ab dem 7 Monat für die Restdauer der Lizenz beträgt diese Euro 6.900,- pro Monat.
  • Wenn das Casino von einer so genannten „Host Plattform“ operiert (Class 4 Licence) gilt: Euro 1.500 pro Monat für den Casino Operator, Euro 0,00 in den ersten 6 Monaten für die Host Plattform, für die dann folgenden 6 Monate Euro 2.300,- pro Monat und danach Euro 4.600,- pro Monat für die Restlaufzeit der Lizenz
  • Bei Wetten, Betting Games: 0,5% des „gross amounts“ der akzeptierten Wetten und 0,5% im Falle des so genannten „pool betting“ auf „the aggregate of stakes paid“.
  • Betting Exchanges & Poker Operations: 5% des „net income“. Dieses ist gleich zu setzen mit: „revenue from rake less bonus”, commissions and payment processing fee; i.e. e-commerce fee.

Erforderliches Stammkapital einer Malta Gaming Ltd:

•        Class 1 : €100,000 (hunderttausend Euro)

Class 1 – operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Casino, Geschicklichkeit, Online Lotterie)

•        Class 2 -:€100,000

Class 2 – operators managing their own risk on events based on a matchbook (fixed odds betting, pool betting and spread betting) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Wettgemeinschaften)

•        Class 3 : €40,000 (Vierzigtausend Euro)

Class 3 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) – Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision

•        Class 4 : €40,000

Class 4 – operators hosting and managing online remote gaming operators, excluding the licensee himself (software vendors developing platforms from which gaming operators can operate). - Betreiben einer Plattform, auf der andere Spiele anbieten

•        Class 1 on 4 : €100,000

Class 1 on class 4  -  operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority. – Wie Class 1 (Eigenes Spiel), aber auf einer lizenzierten Plattform eines Dritten

•        Class 3 on 4 : €40,000

Class 3 on 4 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority.- Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision (auf fremder, lizenzierter  Plattform)

Glücksspiel Lizenz England

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London, wobei der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 -4 Monate.

Es wird in England zwischen "Veranstalter-Lizenz" (bietet eigene Glücksspiele im Internet an) oder "Vermittler-Lizenz" unterschieden. Außerdem besteht ein Unterschied, ob die Gesellschaft das Glücksspiel in Großbritannien oder nur außerhalb Großbritanniens ("Remote General Betting License")anbieten will. 

Die Glücksspiel-Steuern liegen bei ca. 15%, die Ertragssteuern der englischen Limited progressiv steigend von 19-30% (bis 300.000 GBP Gewinn 19%).

Staatliche Gebühren / Fees

Antragsgebühr : 20,580.00 GBP einmalig pro Lizenzierungsantrag. Personal- Management License: 330.00 GBP pro Person.

Die jährliche Lizenzgebühr richtet sich nach dem Bruttoumsatz.

Nehmen wir als Beispiel als an, dass der Mandant in die Kategorie I fällt, so würden die Einmalgebühren wie beschrieben fällig werden, und eine jährliche Lizenzgebühr von 110'820. 00 GBP.

Besteuerung

Die "Glücksspiel Steuer"  kann sich in zwei "Duties" dargestellt werden:

1) "Betting duty", die "Wettsteuer" wird auf jeden Netto-Einsatzbetrag der eingenommen wird fällig

2) "Remote Gaming Duty", die "Fernspiel Steuer", wird fällig auf die Nettoerlöse von Glücksspielen

Diese ist in beiden Fällen 15% und wird auf die netto Einsätze bzw. Erlöse auf einer vierteljährlichen Basis fällig.

Glücksspiel Lizenz Gibraltar

Für viele unserer Mandanten stellt sich Gibraltar ggf. nicht als optimaler Standort dar, da aufgrund des innerstaatlichen Rechts ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden muss (voll eingerichtetes Büro) und die Verwaltung muss überwiegend von Gibraltar aus realisiert werden. Dieses bedeutet i.d.R. das der Mandant- oder ein Beauftragter/Angestellter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Gibraltar verlagern muss, um vom Sitzstaat aus die Geschäfte zu tätigen.

Die Glücksspiel-Steuern betragen auf Gibraltar beim Online-Casino und Sportwetten 1% bis 42,5 Mio GBP Umsatz, minimal jedoch 85,000 GPB pro Jahr, maximal 425,000,00 GBP pro Jahr. Hinzu kommt die Besteuerung der Gesellschaft.

Es ist ein Wirtschaftsprüfer auf Gibraltar zu bestellen, ergänzend muss der Antragssteller nachweisen, dass er eine entsprechend positive Reputation und hinreichende Bonität hat. Die Hürden zur Lizenzierung sind entsprechend hoch, daher werden auch verhältnismäßig wenige Lizenzen neu erteilt.

Sämtliche finanziellen Abwicklungen müssen über eine Bank auf Gibraltar erfolgen.

Glücksspiel–Lizenz Isle of Man

Isle of Man gehört nicht zur EU. Mithin sind die EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit und Gambling-Urteile des EuGHs nicht anwendbar. Formalrechtlich darf sich das Angebot also nur an Teilnehmer auf den Isle of Man wenden oder an Kunden in Staaten, die keine Glücksspiel-Regulierung kennen oder die Regulierungen der Isle of Man anerkennen (hier sind uns allerdings keine Staaten bekannt).

Die Glücksspielsteuer staffelt sich wie folgt:

Gesamtglücksspielerträge bis GBP 20 Mio:   1,5%

Gesamtglücksspielerträge GBP 20 Mio bis 40 Mio: 0,5%

Gesamtglücksspielerträge ab GBP 40 Mio:            0,1%

Gesamtglücksspielerträge aus Pool Betting:           15%

Glücksspiel Costa Rica

Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein. Richtet sich das Glücksspielangebot an Teilnehmer außerhalb Costa Ricas ist keine Lizenz, sondern nur eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Es ist kein Stammkapital erforderlich – außer das Stammkapital der Costa Rica Lda (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)-, Glücksspiel Steuern werden für Offshore Glücksspielangebote ebenfalls nicht erhoben. Natürlich gilt auch bei Costa Rica, dass ein solches Angebot in anderen Staaten i.d.R. rechtswidrig sein wird. Allerdings unterhält Costa Rica kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten, so das Klagen auf Unterlassung nicht durchgreifen.

Glücksspiel Lizenz Belize

Bei Belize handelt es sich um einen typischen „Offshore Staat“. Exempt Companies (Gesellschaften die nur außerhalb Belize Geschäfte tätigen) werden nicht besteuert. Routing-Fee an Belize für Glücksspiel: 0,75% der jährlichen Bruttoeinnahmen.

Glücksspiel in anderen Ländern

Neben den beschriebenen Ländern realisiert unsere Kanzlei noch Glücksspiel Lizenzen in/auf: Antigua and Barbuda, Kahnawake und Panama.

Was ist denn nun die rechtssicherste Gestaltung, wenn ich das Glücksspiel weltweit – bzw. in vielen Ländern - anbieten möchte?

Zunächst eine Glücksspiel-Lizenz in der EU, da man damit die gesamte EU „abdeckt“ (siehe Einlassungen oben, EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit). Da Malta neben England die höchsten Anforderungen hat, wäre eine Lizenz auf Malta ratsam. Denn es besteht natürlich weiterhin ein Problem, wenn sich das Glücksspielangebot auch an Teilnehmer außerhalb der EU richtet: Es greift das Recht des Anbieterstaates. Aufgrund der hohen Anforderungen einer Malta-Lizenz werden andere Länder allerdings i.d.R. „passieren lassen“ bzw. wäre eine erneute Zulassung in anderen Ländern auf der Grundlage einer Malta –Lizenz nicht mehr mit extrem hohem Aufwand verbunden.

Machen dann sogenannte „Drittstaaten- / Offshore-Lizenzen“ oder eine Costa Rica Gewerbelizenz überhaupt Sinn?

Formalrechtlich eigentlich nicht. Denn- wie bereits mehrfach ausgeführt- greift im Glücksspielrecht auch das Recht des Anbieterstaates. Außerdem hängt der Erfolg einer Glücksspiel-Plattform im Internet sehr häufig auch von Faktoren wie:

- Rechtssicherheit für den Spieler

- Sicherer Hosting-Standort

- Vertrauen in den Anbieter

- Datensicherheit

usw. ab. Es spricht sich in Spielerkreisen schnell herum, dass Glücksspielanbieter in bestimmten Ländern ggf. wenig Vertrauenswürdig sind, da u.a. die Rechtssicherheit und ein notwendiges Eigenkapital fehlt. Allerdings betreuen wir auch Mandanten, die aus anderen Gründen eine Lizenz in einem Drittstaat bzw. eine Costa Rica Gewerbelizenz bevorzugen. Als Steuer- und Anwaltskanzlei bewerten wir solche Vorhaben nicht, sondern weisen nur auf die juristischen Hintergründe hin. Beauftragt uns der Mandant z.B. mit der Realisierung einer Costa Rica Gewerbelizenz, so werden wir auch ein solches Mandat gewissenhaft ausführen. Gerade hinsichtlich Costa Rica oder Belize wenden sich Mandanten an uns, die selbst in einem Drittstaat Ihren Wohnsitz haben und/oder sich das Glücksspielangebot überwiegend an Teilnehmer in nicht regulierten Staaten wendet.

Zum Thema Hausverlosung - Verlosung von materiellen Werten über das Internet

Grundsätzlich kann eine Hausverlosung / Verlosung von materiellen Werten über das Internet über eine Glücksspiel Lizenz realisiert werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit der Realisierung über eine zyprische Limited (EU Gesellschaft). Auf Zypern ist es ohne Lizenz erlaubt, Geschicklichkeitsspiele an zu bieten (Games of Skill and Knowledge). Ergänzend greift bei EU-Sachverhalten die Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.

Rechtliche Vorgehensweise Hausverlosung am Beispiel Zypern:

Die Zyprische Limited (Ltd.) darf im Wege des Geschicklichkeitsspiels ihr Eigentum veräußern. Der Teilnehmer erhält zwei sehr einfache Fragen zu Auswahl, z.B.:

In welchem Meer liegt Zypern?

A: Im Mittelmeer

B: Im Steinhuder Meer

Zwischen allen Einsendern mit der richtigen Antwort wird der Gewinner per Los ermittelt.

Um eine fremde Immobilie in die „Lotterie“ einzubeziehen und doppelte Grunderwerbsteuer zu vermeiden kann folgendes Konstrukt beschrieben werden:

  • Der Immobilieneigentümer schließt mit der Ltd einen Maklervertrag ab.
  • Der Immobilieneigentümer gibt vor einem Notar ein Angebot zum Verkauf der Immobilie ab.
  • Die zyprische Ltd. verlost im Paket Vermittlungstätigkeit Immobilie und Schuldversprechen an den Gewinner.
  • Der Gewinner erhält das Angebot, welches er vor einem Notar annimmt. Der Notar erteilt die Apostille und sendet dieses an den Notar, vor dem das Angebot abgegeben wurde. Dieser erste Notar beantragt die Auflassung und fordert den Gewinner zur Kaufpreiszahlung auf. Daraufhin springt die zyprische Ltd. „ein“ und zahlt aus dem Schuldversprechen den Kaufpreis. Danach wird der Notar die Eintragung in das Grundbuch (=Eigentumsübergang Immobilieneigentümer zu Gewinner) beantragen.

Das sind sehr viele Informationen, wie geht es jetzt weiter?

Für einen Gestaltungsvorschlag benötigen wir immer nachfolgende Informationen:

- Welche Art des Spiels wollen Sie anbieten?

- An welche Teilnehmer- in welchen Ländern- soll sich das Glücksspielangebot richten?

- Handelt es sich um eine „Reseller-Tätigkeit“ (Wenn Ja: In welchem Land ist der Anbieter lizenziert?) oder um ein „eigenes Angebot“?

- Bei eigenem Angebot: Wer programmiert die Glücksspiel-Plattform?

- Wo unterliegen Sie – als natürliche Person- der unbeschränkten Steuerpflicht?

- Wo unterliegen die späteren Eigner / Shareholder der Gambling Company der beschränkten – bzw. unbeschränkten Steuerpflicht?


 

 

 

 

 

 

 

 

 

English language:
 

Gambling License

Gambling License Malta

Gambling License Isle of Man

Gambling License Costa Rica

 
Russian Language:
 

Лицензия на организацию и проведение азартных игр (Gambling License) и принципиальные соображения для организатора

 
Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

www.zfwg.de

 
 
 
 

 

 

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