Auswandern USA- Visa USA
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Vorteil: U.S.
Immigration
Wenn
man Fuß in Amerika fassen will, hat man als Corporationsbesitzer viele
Vorteile gegenüber normalen Immigrationsanwärtern. Realistisch gesehen
gibt es nämlich zur Zeit nur zwei Möglichkeiten, relativ problemlos in
die USA einzuwandern. Und zwar muss man entweder einen U.S. Staatsbürger
heiraten oder man muss unter Public Law 101-649 in der Lage sein, eine
Million Dollar investieren zu können, womit unter anderem mindestens
zehn Arbeitsplätze für Amerikaner geschafft werden müssen. Falls man
aber eine Million nicht ganz parat haben sollte und einem die bereits
vorhandenen Ehegatten möglicherweise eine weitere Heirat in den USA
übelnehmen würden, sind die Einwanderungschancen in die USA mit wenigen
Ausnahmen sehr dünn. Nur mit einer Corporationsgründung steht es immer
noch im Rahmen der Möglichkeit, eine Einwanderung zu verwirklichen. Man
fängt an, indem man als Corporationsbesitzer eine zeitbeschränkte
Aufenthaltsgenehmigung für geschäftliche Zwecke beantragt. Es geht
hierbei anfangs um das B1 Visum, welches verhältnismässig einfach zu
bekommen ist und mit welchem man eine Aufenthaltserlaubnis von 3 bis 24
Monaten erhalten kann. Nachdem die Corporation für ein Jahr aktiv ist,
kann das L1 Visum beantragt werden. Hierfür sind
Aufenthaltsgenehmigungen bis zu sieben Jahren möglich. Dies schliesst
für dieselbe Zeitspanne automatisch das L2 Visum für Ihre Angehörigen
mit ein, mit welchem Ihre Kinder sogar hier zur Schule gehen können.
Hierfür müssen Sie nachweisen können, dass Sie in der Lage sind, Ihre
Familie in den USA finanziell zu unterhalten. Das versteht sich
natürlich von selbst. Die Corporation muss erfolgreich sein. Mit dem L1
Visum hat man die Gelegenheit, sich lange genug in den USA aufzuhalten,
um sich auf die amerikanischen Verhältnisse einzustellen. Auch hätte man
genug Zeit, evtl. seinen Angestelltenkreis zu erweitern, um letztendlich
doch für die Investorenkategorie mit seinen zehn Angestellten zu
qualifizieren, ohne erst eine Million auf den Tisch gelegt zu haben. Als
L1 Visum-Besitzer hat man auch Vorrang, über Nicht-Geschäftsleute die
sogenannte "Green Card" zu bekommen (dies ist der Personalausweis eines
Einwanderungsberechtigten). Schon nachdem man das L1 Visum nur für ein
Jahr besessen hat, darf man die "Green Card" beantragen. Bei den hierfür
erforderlichen Formalitäten können Sie unsere Anwälte unterstützen.
Vorteil : Entfall von
Erbschaftssteuer
Man kann die 37% Erbschaftssteuer
vermeiden (die übrigens in den USA in 1999 bei Erbmassen von $650.000,
in 2000 bei Erbmassen von $675.000 und in 2006 bei Erbmassen von einer
Million anfängt), indem man zu seinen Lebenszeiten die Aktienanteile der
Corporation an seine Erben verteilt. Hierbei wäre die Erstellung von
Preferred Stock (Vorzugsaktien) zu erwägen, um die unter Frage "Kann man
seine Corporation an die anderen Aktionären verlieren?" - beschriebene
Situation zu vermeiden. Da eine Corporation bei Todesfall des Besitzers
nicht erlischt, kann sie ohne Unterbrechung weitergeführt werden.
Auch kann man sich im Namen der
Corporation ein Bankschliessfach einrichten, in welches im Todesfalle
weder Gläubiger noch Behörden Einsicht haben würden (Hier könnte man
z.B. auch seine Aktienanteile oder sonstige Wertpapiere aufbewahren). .
Vorteil: Vermögensschutz
Falls Sie sich beispielsweise gegen
aufdringliche Gläubiger, den Fiskus oder entfremdete Ehepartner schützen
möchten, kann die Corporation als Besitzer Ihrer Wertobjekte wie Boote,
Flugzeuge, Immobilien oder Bankkonten auftreten, ohne dass Ihr Name als
tatsächlicher Besitzer preisgegeben wird. Das schliesst für Sie
natürlich die Nutzung dieser Güter nicht aus: Sie leasen einfach zu
Bedingungen, die für Sie optimal sind (da Sie die ja selbst formulieren
können) von Ihrer Corporation diese Gegenstände. Nach gleichem Prinzip
kann Ihre Corporation auch als Besitzer Ihrer heimischen Firma auftreten
und es Ihnen erlauben, als tatsächlicher Besitzer anonym zu bleiben.
Übrigens: In den USA werden europäische
Gerichtsurteile gegen eine U.S. Corporation nicht anerkannt und sind
nicht vollstreckbar. (Der böse Gegner wäre hierfür gezwungen mit einem
sehr aufwendigen und langwierigen U.S.-Gerichtsverfahren ganz von vorne
anzufangen.) Auch ist in den USA eine U.S. Corporation bei
Immobilienverkäufen von der Quellensteuer, die normalerweise auf von
Ausländern getätigte Immobilienverkäufe erhoben wird, befreit.
Vorteil: Anonymität
Natürlich fördern wir nicht die
Steuerhinterziehung oder sonstige kriminelle Tätigkeiten. Aber es gibt
triftige Gründe, aus welchen man anonym bleiben muss. In den von uns
empfohlenen U.S. Staaten kann man als Eigentümer (also Aktienhalter)
einer Corporation anonym bleiben. Nur die Direktoren und Funktionäre
(also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden
amtlich erfasst. Hierfür kann der Präsident (sowie die anderen
Direktoren und Funktionäre) auf Wunsch von uns gestellt werden. Dieser
Präsident vertritt dann rein formell die Corporation, hat aber keinerlei
Befugnisse hinsichtlich der Aktivitäten der Corporation. Befugnis hat
nur der tatsächliche Aktieneigentümer, der aber anonym bleiben darf.
Vorteil: Schutz vor
persönlicher Haftung
Als Besitzer oder
Direktor einer U.S. Corporation kann man für seine geschäftlichen
Verpflichtungen und Tätigkeiten (oder Fahrlässigkeiten) persönlich nicht
haftbar gemacht werden. (Wir brauchen Ihnen sicherlich nicht auszumalen,
wie ein derartiger Haftpflichtschutz unter Umständen ein ökonomischer
Lebensretter sein kann.) Dies ähnelt dem Haftpflichtschutz einer AG (Bei
einer GmbH haftet man immer noch mit seiner persönlichen Einlage.)
Leider ist aber eine AG - Gründung recht aufwendig (Beispielsweise muss
man in Deutschland ein Minimumkapital von Euro 50.000 vorweisen können
und ist während der zweimonatigen Gründungsprozedur persönlich
unbeschränkt haftbar). Das ist einer der Gründe, weshalb die meisten
Geschäftsleute eine AG-Gründung scheuen. Das ist natürlich bedauerlich,
denn - abgesehen von den Kosten einer AG-Gründung- gibt es viele
schlagende Argumente (selbst gegenüber einer GmbH-Gestaltung), seine
Geschäfte unter dem Schutzmantel einer Aktiengesellschaft zu führen.
Unsere Lösung: Da eine U.S. Corporation
der Aktiengesellschaft gleichgestellt ist, die Aktienhalter und
Direktoren einer U.S. Corporation sogar noch höheren Schutz gegen
Durchgriffshaftung als in einer europäischen AG geniessen und (in den
von uns empfohlenen Staaten) kein Stammkapital erforderlich ist, ist
eine U.S.-Corporation selbst für Geschäftsleute zu empfehlen, die
keinerlei Absichten haben, internationale Geschäfte zu tätigen.