Firmengründung USA - US Corporation - US LLC - Firmengründung Delaware - Nevada

Firmengründung USA: Corporation in den USA- US LLC

 Firmengründung USA über Steuerberater-und Rechtsanwälte 
Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in den USA, einschließlich aller Dienstleistungen: US INC (US Corporation) und US LLC. Ergänzend übernehmen wir die steuerliche Beratung, z.B. im Kontext verbundener Unternehmen USA und Ausland, Steuergestaltungen mittels Zwischenholding.
 
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Firmengründung USA: Die Corporation und U.S. Immigration

  • Index Firmengründung USA
  • Firmengründung USA und Nachteile der Gründung bei einer US Kanzlei oder reinen Gründungsagenturen
  • Vorteil Nr. 1 Haftpflichtschutz - Steuern USA
    Vorteil Nr. 3 Anonymität Vorteil Nr. 4 Vermögensschutz
    Vorteil Nr. 5 Entfall von Erbschaftssteuer Vorteil Nr. 6 U.S. Immigration
    Vorteil Nr. 7 Geschäftlicher Neustart
    Vorteil Nr. 8 Kapitalisierungen
  • Vergleich Deutsche AG und US INC
  • Warnung vor Billig -Gründern mit schweren Folgen..
  • Doppelbesteuerungsabkommen USA/ BRD
  • Hier finden Sie Hinweise zur Besteuerung der Auslandsgesellschaft

  • Die INC als Zweigniederlassung in der Schweiz

  • Rechnungslegung und Bilanz in den USA, US-GAAP

  • Verkauf handelsregisterlich eingetragener und bestehender U.S. Corporationen

  • Auswandern USA- Visa USA - Kontakt zu uns

    Vorteil: U.S. Immigration

    Wenn man Fuß in Amerika fassen will, hat man als Corporationsbesitzer viele Vorteile gegenüber normalen Immigrationsanwärtern. Realistisch gesehen gibt es nämlich zur Zeit nur zwei Möglichkeiten, relativ problemlos in die USA einzuwandern. Und zwar muss man entweder einen U.S. Staatsbürger heiraten oder man muss unter Public Law 101-649 in der Lage sein, eine Million Dollar investieren zu können, womit unter anderem mindestens zehn Arbeitsplätze für Amerikaner geschafft werden müssen. Falls man aber eine Million nicht ganz parat haben sollte und einem die bereits vorhandenen Ehegatten möglicherweise eine weitere Heirat in den USA übelnehmen würden, sind die Einwanderungschancen in die USA mit wenigen Ausnahmen sehr dünn. Nur mit einer Corporationsgründung steht es immer noch im Rahmen der Möglichkeit, eine Einwanderung zu verwirklichen. Man fängt an, indem man als Corporationsbesitzer eine zeitbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung für geschäftliche Zwecke beantragt. Es geht hierbei anfangs um das B1 Visum, welches verhältnismässig einfach zu bekommen ist und mit welchem man eine Aufenthaltserlaubnis von 3 bis 24 Monaten erhalten kann. Nachdem die Corporation für ein Jahr aktiv ist, kann das L1 Visum beantragt werden. Hierfür sind Aufenthaltsgenehmigungen bis zu sieben Jahren möglich. Dies schliesst für dieselbe Zeitspanne automatisch das L2 Visum für Ihre Angehörigen mit ein, mit welchem Ihre Kinder sogar hier zur Schule gehen können. Hierfür müssen Sie nachweisen können, dass Sie in der Lage sind, Ihre Familie in den USA finanziell zu unterhalten. Das versteht sich natürlich von selbst. Die Corporation muss erfolgreich sein. Mit dem L1 Visum hat man die Gelegenheit, sich lange genug in den USA aufzuhalten, um sich auf die amerikanischen Verhältnisse einzustellen. Auch hätte man genug Zeit, evtl. seinen Angestelltenkreis zu erweitern, um letztendlich doch für die Investorenkategorie mit seinen zehn Angestellten zu qualifizieren, ohne erst eine Million auf den Tisch gelegt zu haben. Als L1 Visum-Besitzer hat man auch Vorrang, über Nicht-Geschäftsleute die sogenannte "Green Card" zu bekommen (dies ist der Personalausweis eines Einwanderungsberechtigten). Schon nachdem man das L1 Visum nur für ein Jahr besessen hat, darf man die "Green Card" beantragen. Bei den hierfür erforderlichen Formalitäten können Sie unsere Anwälte unterstützen.

    Vorteil : Entfall von Erbschaftssteuer

    Man kann die 37% Erbschaftssteuer vermeiden (die übrigens in den USA in 1999 bei Erbmassen von $650.000, in 2000 bei Erbmassen von $675.000 und in 2006 bei Erbmassen von einer Million anfängt), indem man zu seinen Lebenszeiten die Aktienanteile der Corporation an seine Erben verteilt. Hierbei wäre die Erstellung von Preferred Stock (Vorzugsaktien) zu erwägen, um die unter Frage "Kann man seine Corporation an die anderen Aktionären verlieren?" - beschriebene Situation zu vermeiden. Da eine Corporation bei Todesfall des Besitzers nicht erlischt, kann sie ohne Unterbrechung weitergeführt werden.

    Auch kann man sich im Namen der Corporation ein Bankschliessfach einrichten, in welches im Todesfalle weder Gläubiger noch Behörden Einsicht haben würden (Hier könnte man z.B. auch seine Aktienanteile oder sonstige Wertpapiere aufbewahren). .

    Vorteil: Vermögensschutz

    Falls Sie sich beispielsweise gegen aufdringliche Gläubiger, den Fiskus oder entfremdete Ehepartner schützen möchten, kann die Corporation als Besitzer Ihrer Wertobjekte wie Boote, Flugzeuge, Immobilien oder Bankkonten auftreten, ohne dass Ihr Name als tatsächlicher Besitzer preisgegeben wird. Das schliesst für Sie natürlich die Nutzung dieser Güter nicht aus: Sie leasen einfach zu Bedingungen, die für Sie optimal sind (da Sie die ja selbst formulieren können) von Ihrer Corporation diese Gegenstände. Nach gleichem Prinzip kann Ihre Corporation auch als Besitzer Ihrer heimischen Firma auftreten und es Ihnen erlauben, als tatsächlicher Besitzer anonym zu bleiben.

    Übrigens: In den USA werden europäische Gerichtsurteile gegen eine U.S. Corporation nicht anerkannt und sind nicht vollstreckbar. (Der böse Gegner wäre hierfür gezwungen mit einem sehr aufwendigen und langwierigen U.S.-Gerichtsverfahren ganz von vorne anzufangen.) Auch ist in den USA eine U.S. Corporation bei Immobilienverkäufen von der Quellensteuer, die normalerweise auf von Ausländern getätigte Immobilienverkäufe erhoben wird, befreit.

    Vorteil: Anonymität

    Natürlich fördern wir nicht die Steuerhinterziehung oder sonstige kriminelle Tätigkeiten. Aber es gibt triftige Gründe, aus welchen man anonym bleiben muss. In den von uns empfohlenen U.S. Staaten kann man als Eigentümer (also Aktienhalter) einer Corporation anonym bleiben. Nur die Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary) der Corporation werden amtlich erfasst. Hierfür kann der Präsident (sowie die anderen Direktoren und Funktionäre) auf Wunsch von uns gestellt werden. Dieser Präsident vertritt dann rein formell die Corporation, hat aber keinerlei Befugnisse hinsichtlich der Aktivitäten der Corporation. Befugnis hat nur der tatsächliche Aktieneigentümer, der aber anonym bleiben darf.

    Vorteil: Schutz vor persönlicher Haftung

    Als Besitzer oder Direktor einer U.S. Corporation kann man für seine geschäftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten (oder Fahrlässigkeiten) persönlich nicht haftbar gemacht werden. (Wir brauchen Ihnen sicherlich nicht auszumalen, wie ein derartiger Haftpflichtschutz unter Umständen ein ökonomischer Lebensretter sein kann.) Dies ähnelt dem Haftpflichtschutz einer AG (Bei einer GmbH haftet man immer noch mit seiner persönlichen Einlage.) Leider ist aber eine AG - Gründung recht aufwendig (Beispielsweise muss man in Deutschland ein Minimumkapital von Euro 50.000 vorweisen können und ist während der zweimonatigen Gründungsprozedur persönlich unbeschränkt haftbar). Das ist einer der Gründe, weshalb die meisten Geschäftsleute eine AG-Gründung scheuen. Das ist natürlich bedauerlich, denn - abgesehen von den Kosten einer AG-Gründung- gibt es viele schlagende Argumente (selbst gegenüber einer GmbH-Gestaltung), seine Geschäfte unter dem Schutzmantel einer Aktiengesellschaft zu führen.

    Unsere Lösung: Da eine U.S. Corporation der Aktiengesellschaft gleichgestellt ist, die Aktienhalter und Direktoren einer U.S. Corporation sogar noch höheren Schutz gegen Durchgriffshaftung als in einer europäischen AG geniessen und (in den von uns empfohlenen Staaten) kein Stammkapital erforderlich ist, ist eine U.S.-Corporation selbst für Geschäftsleute zu empfehlen, die keinerlei Absichten haben, internationale Geschäfte zu tätigen.


     

 

 

 

 

 
Links Firmengründung USA:
Vorteil Nr. 1 Haftpflichtschutz
Vorteil Nr. 2 Steuerminderung
Vorteil Nr. 3 Anonymität
Vorteil Nr. 4 Vermögensschutz
Vorteil Nr. 5 Entfall von Erbschaftssteuer
Vorteil Nr. 7 Geschäftlicher Neustart
Vorteil Nr. 8 Kapitalisierungen
Zwangsverkäufe 
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Dr. I. Stenbock, Vize-Präsident unserer Kooperations-Kanzlei in den USA, mit Präsident Bush in Washington.

 
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