-Sofern keine Tagesentscheidungen zu
treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige Präsident der US
Gesellschaft weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen
geschäftlichen Leitungsaufgaben in den USA anwesend ist (ORT der
geschäftlichen Oberleitung) und diese Leitungsaufgaben gewöhnlich in den
USA wahrnimmt.
Davon kann abgewichen werden, wenn in den
USA eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer.
Dann - im DBA Sachverhalt- immer Betriebsstätte in den USA, unabhängig
vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl:
Betriebsstättenbegriff 5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der
Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
3. Ordentlicher Geschäftssitz im
Sinne
Ein reines Registered Office oder ein
"Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, mithin
schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs. Die erforderliche
Ausgestaltung des Geschäftssitzes hängt von der "Vergleichbarkeit im
Sinne" ab. Werden zur Bewältigung der geschäftlichen Aufgaben auch z.B.
in Deutschland keine großen Büros benötigt, kann eine solche
Infrastruktur auch in den USA nicht verlangt werden und umgekehrt.
4.
Stellung der Shareholder: Hat ein Deutscher
im Sinne beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Shares) auf die US
Gesellschaft und werden
keine
Aktiveinkünfte in den USA generiert, so greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern die Ertragsbesteuerung
im jeweiligen US Bundesstaat niedriger ist als die deutsche
Körperschaftssteuer. Rechtsfolge: Die Gewinne werden fiktiv (auch wenn
nicht ausgeschüttet) beim deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer
belegt, sofern natürliche Person. Andere Länder kennen ähnliche
Regelungen wie das Deutsche Außensteuergesetz, Österreich kennt keine
analoge Regelung.
Ergänzend: Die Hinzurechnungsbesteuerung
nach deutschem AStG greift nicht, sofern die US Gesellschaft auch in
Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte unterhält.
Fazit: Die Gründung
einer US Gesellschaft eignet sich NICHT als reines Steuermodell.
Vielmehr kommt die Gründung einer US Gesellschaft insbesondere unter
folgenden Aspekten zum Tragen:
-
Markteinführung in den USA, Produkte
und Dienstleistungen in den USA anbieten
-
Kapitalisierung durch Aktienverkauf,
z.B. als Alternative zur deutschen AG
-
Börsengang
-
Haftungsfreistellung als natürliche
Person
Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei
bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten