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Firmengründung usa und Vorteil
Vermögensschutz
Falls Sie sich
beispielsweise gegen aufdringliche Gläubiger, den Fiskus oder
entfremdete Ehepartner schützen möchten, kann die Corporation als
Besitzer Ihrer Wertobjekte wie Boote, Flugzeuge, Immobilien oder
Bankkonten auftreten, ohne dass Ihr Name als tatsächlicher Besitzer
preisgegeben wird. Das schliesst für Sie natürlich die Nutzung dieser
Güter nicht aus: Sie leasen einfach zu Bedingungen, die für Sie optimal
sind (da Sie die ja selbst formulieren können) von Ihrer Corporation
diese Gegenstände. Nach gleichem Prinzip kann Ihre Corporation auch als
Besitzer Ihrer heimischen Firma auftreten und es Ihnen erlauben, als
tatsächlicher Besitzer anonym zu bleiben.
Übrigens: In den USA werden europäische
Gerichtsurteile gegen eine U.S. Corporation nicht anerkannt und sind
nicht vollstreckbar. (Der böse Gegner wäre hierfür gezwungen mit einem
sehr aufwendigen und langwierigen U.S.-Gerichtsverfahren ganz von vorne
anzufangen.) Auch ist in den USA eine U.S. Corporation bei
Immobilienverkäufen von der Quellensteuer, die normalerweise auf von
Ausländern getätigte Immobilienverkäufe erhoben wird, befreit.
Firmengründung USA und Vorteil
Anonymität
Natürlich
fördern wir nicht die Steuerhinterziehung oder sonstige kriminelle
Tätigkeiten. Aber es gibt triftige Gründe, aus welchen man anonym
bleiben muss. In den von uns empfohlenen U.S. Staaten kann man als
Eigentümer (also Aktienhalter) einer Corporation anonym bleiben. Nur die
Direktoren und Funktionäre (also President, Vice President, Secretary)
der Corporation werden amtlich erfasst. Hierfür kann der Präsident
(sowie die anderen Direktoren und Funktionäre) auf Wunsch von uns
gestellt werden. Dieser Präsident vertritt dann rein formell die
Corporation, hat aber keinerlei Befugnisse hinsichtlich der Aktivitäten
der Corporation. Befugnis hat nur der tatsächliche Aktieneigentümer, der
aber anonym bleiben darf.
Firmengründung USA und
Schutz vor persönlicher Haftung
Als Besitzer oder
Direktor einer U.S. Corporation kann man für seine geschäftlichen
Verpflichtungen und Tätigkeiten (oder Fahrlässigkeiten) persönlich nicht
haftbar gemacht werden. (Wir brauchen Ihnen sicherlich nicht auszumalen,
wie ein derartiger Haftpflichtschutz unter Umständen ein ökonomischer
Lebensretter sein kann.) Dies ähnelt dem Haftpflichtschutz einer AG (Bei
einer GmbH haftet man immer noch mit seiner persönlichen Einlage.)
Leider ist aber eine AG - Gründung recht aufwendig (Beispielsweise muss
man in Deutschland ein Minimumkapital von Euro 50.000 vorweisen können
und ist während der zweimonatigen Gründungsprozedur persönlich
unbeschränkt haftbar). Das ist einer der Gründe, weshalb die meisten
Geschäftsleute eine AG-Gründung scheuen. Das ist natürlich bedauerlich,
denn - abgesehen von den Kosten einer AG-Gründung- gibt es viele
schlagende Argumente (selbst gegenüber einer GmbH-Gestaltung), seine
Geschäfte unter dem Schutzmantel einer Aktiengesellschaft zu führen.
Unsere Lösung: Da eine
U.S. Corporation der Aktiengesellschaft gleichgestellt ist, die
Aktienhalter und Direktoren einer U.S. Corporation sogar noch höheren
Schutz gegen Durchgriffshaftung als in einer europäischen AG geniessen
und (in den von uns empfohlenen Staaten) kein Stammkapital erforderlich
ist, ist eine U.S.-Corporation selbst für Geschäftsleute zu empfehlen,
die keinerlei Absichten haben, internationale Geschäfte zu tätigen.
Grundlegende Aspekte, steuerrechtliche
Betriebsstätte USA
1. DBA-Sachverhalt:
Die meisten Länder unterhalten mit den USA ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so auch Deutschland. Mithin
"DBA-Sachverhalt" und Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens.
Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte außerhalb der USA
definiert sich mithin auf der Grundlage 5 DBA und nicht- bei Anwendung
des Deutschen Steuerrechts- auf der Grundlage §§12/13 AO.
2.
Ort der geschäftlichen Oberleitung analog 5 DBA: I.d.R.
muss ein in den USA Ansässiger im Sinne (gewöhnlicher Aufenthalt) die
geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben: Entweder Sie
oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die USA
und treten selbst als Präsident der US Gesellschaft auf oder Sie stellen
einen in den USA Ansässigen im Sinne als Präsidenten ein oder unsere
Anwaltskanzlei in den USA stellt einen Treuhand- bzw "angestellten
Präsidenten". Alternativ:
-Sofern keine Tagesentscheidungen zu
treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige Präsident der US
Gesellschaft weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen
geschäftlichen Leitungsaufgaben in den USA anwesend ist (ORT der
geschäftlichen Oberleitung) und diese Leitungsaufgaben gewöhnlich in den
USA wahrnimmt.
Davon kann abgewichen werden, wenn in den
USA eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer.
Dann - im DBA Sachverhalt- immer Betriebsstätte in den USA, unabhängig
vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl:
Betriebsstättenbegriff 5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der
Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
3. Ordentlicher Geschäftssitz im
Sinne
Ein reines Registered Office oder ein
"Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, mithin
schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs. Die erforderliche
Ausgestaltung des Geschäftssitzes hängt von der "Vergleichbarkeit im
Sinne" ab. Werden zur Bewältigung der geschäftlichen Aufgaben auch z.B.
in Deutschland keine großen Büros benötigt, kann eine solche
Infrastruktur auch in den USA nicht verlangt werden und umgekehrt.
4.
Stellung der Shareholder: Hat ein Deutscher
im Sinne beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Shares) auf die US
Gesellschaft und werden
keine
Aktiveinkünfte in den USA generiert, so greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern die Ertragsbesteuerung
im jeweiligen US Bundesstaat niedriger ist als die deutsche
Körperschaftssteuer. Rechtsfolge: Die Gewinne werden fiktiv (auch wenn
nicht ausgeschüttet) beim deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer
belegt, sofern natürliche Person. Andere Länder kennen ähnliche
Regelungen wie das Deutsche Außensteuergesetz, Österreich kennt keine
analoge Regelung.
Ergänzend: Die Hinzurechnungsbesteuerung
nach deutschem AStG greift nicht, sofern die US Gesellschaft auch in
Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte unterhält.
Fazit: Die Gründung
einer US Gesellschaft eignet sich NICHT als reines Steuermodell.
Vielmehr kommt die Gründung einer US Gesellschaft insbesondere unter
folgenden Aspekten zum Tragen:
-
Markteinführung in den USA, Produkte
und Dienstleistungen in den USA anbieten
-
Kapitalisierung durch Aktienverkauf,
z.B. als Alternative zur deutschen AG
-
Börsengang
-
Haftungsfreistellung als natürliche
Person
Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei
bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten
Am 1. Juni 2006
unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der
Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).
Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass
-
im Fall einer Dividende der
US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche
Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf
nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs.
3 n. F.), beziehungsweise
-
im Fall einer
Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach
Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft
aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 %
auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs.
10 n. F.).
Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei
denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine
Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist,
und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der
AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern
jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG,
beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als
intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.
Gewerbliche Tätigkeit in
Deutschland als Voraussetzung
Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im
Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche
Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter
Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28
n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der
Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 %
und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des
Dividendenanspruchs betragen.
Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft
beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag
nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden
in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests
beruhen:
·
„Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig
„Ownership/Base-Erosion“-Test
· „Derivative-Benefits“-Test
· „Publicly-Traded“-Test
· „Competent-Authority“-Test
Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden
häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen
erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland
ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein
muss).
Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine
Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen
aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a.
mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen
gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).
Grundsätzliches zur US INC
Egal ob mit Verkauf von Zugtieren oder
Traktoren, Herstellung von Schwertern oder Schuhen, Transport mit
Kutschen oder Air Bus, die Menschheit hat seit Urzeiten miteinander
Geschäfte betrieben. Für den Betrieb dieser Geschäfte sind bestimmte
Gesellschaftsformen erforderlich; und, genau wie in Europa, gibt es
hierfür in den USA verschiedene Rechtsformen. Ziel dieser Rechtsformen (ausser
der Sole Proprietorship) ist jeweils die Beschränkung der Haftpflicht,
der Haftung des Unternehmers.
1. Eine
Sole Proprietorship ist in etwa dasselbe wie eine deutsche GbR
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts) welche dem Eigentümer allerdings
keinerlei Haftschutz bietet.
2. Eine
LLC (Limited Liability Company) etwa ähnelt der populären GmbH (das
von einer amerikanischen LLC im Ausland erwirtschaftete Einkommen
ist übrigens für ausländische Gesellschafter nicht steuerfrei, wie
vielfach aber fälschlich angenommen).
3. Eine
Limited Partnership kommt einer Kommanditgesellschaft nahe.
4. Die
Corporation entspricht der Aktiengesellschaft - AG. (Für
Ausländer kommt von allen amerikanischen Unternehmensformen wegen
ihrer zahllosen, juristischen und wirtschaftlichen Vorteile nur die
Corporation in Frage.)
Natürlich stellen sich viele Fragen im Zusammenhang
mit der Gründung einer U.S. Corporation, die in unserer kostenlos und
unverbindlich erhältlichen 70-seitigen Broschüre (erhältlich in Deutsch,
Englisch oder Französisch) ausführlich beantwortet werden. Hier
beantworten wir nur die wichtigsten Fragen.
Was ist eine U.S. Corporation und
was kann, was darf sie unternehmen?
Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen sehr, sehr
guten Freund. Dieser Freund ist Ihnen derartig ergeben, dass er nicht
nur Ihre Geschäfte führt, Verpflichtungen und Schulden übernimmt, Ihnen
Kapital beschafft, Ihnen u.a. helfen kann Ihnen eine neue Existenz
aufzubauen, Sie vor Gläubigern und den Steuerbehörden schützt, sondern
-wenn es sein muss - sogar für Sie stirbt!
Sie meinen, einen derartigen Freund gibt’s nicht? Sie
werden lachen, aber eine U.S. Corporation kann tatsächlich ein
derartiger Freund sein.
Die U.S. Corporation ist nämlich eine
juristische Person und hat als solche dieselben Rechte und Privilegien
einer natürlichen Person. Als solche kann sich die Corporation an Firmen
beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf von Anteilen (Aktien)
kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben, Investitionsgüter
kaufen und diese natürlich auch wieder veräussern. Die Corporation kann
als Mutter- Schwester- oder Tochtergesellschaft, als Holding-
Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, sie kann sogar als
eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit sämtliche - legale
- Unternehmungen ausüben. Und das ohne die üblichen Risiken, die
normalerweise jedem Geschäftsmann, der selbstständig tätig wird,
tagtäglich drohen! (Schlimmstenfalls kann man die Corporation bei zu
grosser Verschuldung sogar sterben lassen, ohne dass der Eigentümer für
diese Schulden verantwortlich gemacht werden kann.)
Unsere Anwälte haben in allen U.S.-Staaten intensivst
die Rechtsvorschriften studiert und ausgewertet und die für die Belange
unserer Kunden vorteilhaftesten Staaten selektiert um
nicht-amerikanischen Unternehmern und Selbstständigen eine Plattform
ihrer Aktivitäten, eine U.S.-Corporation eben, anzubieten. Eine von uns
gegründete U.S. Corporation ist nicht zweckgebunden, da in den von uns
empfohlenen U.S. Staaten von unseren Anwälten die Corporationssatzungen
behördlich derart eingetragen werden, dass die Corporation von der
Verpflichtung, an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist.
Wenn man also jemals seine geschäftlichen Aktivitäten verlagern will,
wie wenn man z.B. das Finanzconsulting aufgeben will, weil man Freude am
Brotbacken bekommen hat: Kein Problem mit einer U.S.-Corporation, wie
sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert worden ist, es
wird bei Änderung des Geschäftszwecks keine Neugründung fällig, nicht
einmal eine Satzungsänderung wäre vonnöten.
Muss bei einer U.S. Corporation das
Stammkapital eingezahlt werden?
Viele U.S. Staaten verlangen - wie
europäische Länder - den Nachweis eines gewissen Stammkapitals. Das ist
ärgerlich und nur selten im Sinne unserer Mandantschaft. Um derartige
Nachweise zu vermeiden, führen wir unsere Corporationsgründungen nur in
den U.S. Staaten ohne Stammkapitalzwang durch! Vorteil für unsere
Klienten: Sie gelangen nach Zahlung der Gründungsgebühren auch
ohne Nachweis von eingezahltem Stammkapital
sofort in den Besitz ihrer Corporation!
Kann eine U.S. Corporation in Europa tätig
sein und handelsregisterlich eingetragen werden?
Die Antwort: Ein klares Ja. Zwischen den USA und allen
west-europäischen Ländern bestehen verpflichtende Abkommen, die
Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen Länder
gegenseitig anzuerkennen. Wir wollen nicht den Wortlaut von mehr als
zwanzig Verträgen zitieren, denn der Wortlaut dieser Abkommen gleicht
grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Freundschafts-,
Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 in dem folgendes
vereinbart wurde: "Gesellschaften, die gemäss den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind,
gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status
wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt." (vgl.
Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Weiter vereinbarten die USA und
alle westeuropäischen Länder im Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 die
Anerkennung von staatlichen Urkunden. Eine solche Urkunde, ausgestellt
auf eine U.S. Corporation durch die im Gründungsstaat hierzu
ermächtigten Behörde (Secretary of State) über die Articles of
Incorporation (Satzung) oder das Certificate of Existence oder das
Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszüge) muss von allen
Signatarstaaten anerkannt werden (auch in Deutschland, siehe
Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875). Somit kann Ihre U.S.-Corporation,
wenn Sie das wollen (wir erstellen Ihnen hierfür eine notarisierte
Vollmacht), handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital in der
Bundesrepubik eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt
werden. Eine sehr elegante Lösung ist, eine U.S.-Corporation
vermögensverwaltend mit Hilfe eines europäischen GmbH Mantels oder AG
als persönlich haftende Gesellschafterin auftreten zu lassen. Da aber
eine U.S. Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine
zusätzliche Handelsregistereintragung nicht unbedingt notwendig und auf
keinen Fall zu empfehlen, wenn Sie Ihrem Fiskus nicht auffallen wollen.
Wenn es Ihr deutliches Interesse ist, mit Ihrer U.S.-Corporation
Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie offiziell nicht als
Besitzer, sondern besser als Vertreter, Repräsentant oder Handelspartner
der Corporation auftreten. So verstärkt sich für den Betrachter - auch
für das Finanzamt - der Eindruck und die Überzeugung, dass
Willensbildung und Tätigkeiten der Corporation in den USA stattfinden
und somit nicht der europäischen Besteuerung unterliegen. Die
U.S.-Corporation kann Sie etwa zu einem "Assistant Vice President of
Overseas Operations" ernennen, als der Sie aber in den USA nicht amtlich
erfasst werden. Um im Namen der Corporation handeln zu können, erhalten
Sie von uns die erforderlichen notarisierten Generalvollmachten.
Gibt es verschiedene Arten von U.S.
Corporationen?
Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende
Corporationsstrukturen, deren Wahl von steuerlichen und rechtlichen
Erwägungen des Gründers abhängig sind:
C-Corporation (das Einkommen wird von der Corporation versteuert),
Sub-S Corporation (das Einkommen wird von den Aktienhaltern
versteuert)
Professional Corporation (für Angehörige der freien Berufe wie
Anwälte oder Ärzte)
Close Corporation (beschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
Open Corporation (unbeschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
Public Corporation (darf Aktien an der Börse verkaufen)
Non-Profit Corporation (darf keine Profite machen).
Für Nicht-Amerikaner sind von
diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:
1. Close Corporation (ist
gleichzeitig C-Corporation). Nur für kleine Unternehmen mit wenigen
Besitzern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht
weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern
angeboten worden zu sein. Mit einer Close Corporation kann man sich
schlecht kapitalisieren und nie an die Börse gehen.
2. Open Corporation (ist
gleichzeitig C-Corporation). Diese Gestaltung wird von uns
empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung weiterverkauft werden
können (ohne Börsengenehmigung allerdings nicht an mehr als rund 35
Investoren innerhalb der USA), und die Möglichkeit für eine
Aktienstruktur für den Verkauf von Stimmrechts- und Vorzugsaktien
besteht. Des Weiteren ist der Besitz einer Open Corporation die
Voraussetzung für einen eventuellen Einstieg in den Börsenmarkt.
3. Public Corporation. Diese
Gestaltung eignet sich am besten für Kapitalisierungen mit
offizieller Börsengenehmigung, wobei eine Open Corporation von der
SEC (Securities & Exchange Commission) die Genehmigung bekommt, sich
als Public Corporation durch den öffentlichen Verkauf von Aktien
Kapital zu beschaffen. Hierbei dürfen die Aktien über die
verschiedenen Börsen wie z.B. die New York Stock Exchange, die
American Stock Exchange, den NASDAQ\OTC Markt, eine der
Regionalbörsen oder auch von der Corporation direkt (Private
Placement)an das Publikum verkauft werden. Mit der Börsengenehmigung
und der Verbindung zu Börsenmaklern zum Verkauf der Aktien können
unsere Anwälte behilflich sein. (Unsere kostenlos und unverbindlich
erhältliche, 70-seitige, deutschsprachige Broschüre befasst sich
ausführlich mit diesem Thema.)
Kann man als Nicht-Amerikaner eine U.S.
Corporation führen?
Damit nicht alles drunter und drüber geht (manche
Corporationen haben Millionen von Aktionären), müssen gewisse Regeln
beachtet werden. Eine Corporation gehört grundsätzlich den Aktionären,
also den Eigentümern der Aktienanteile (die keine U.S.-Bürger sein
müssen).
Als Aktionär gehört einem nicht nur ein Teil der
Corporation, sondern man hat auch pro Stammaktienanteil (nicht bei
Vorzugsaktien) ein Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats (Board of
Directors). Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Direktoren, von
welchen einer der Chairman of the Board (Generaldirektor) sein kann. Die
Direktoren müssen keine U.S.-Bürger sein.
Der Aufsichtsrat ist für die Willensbildung der
Corporation verantwortlich, indem er Aufsichtsratsbeschlüsse (Corporate Resolutions) für die Corporation erstellt, welche dann durch den
Geschäftsvorstand ausgeführt werden. Des Weiteren ernennt der
Aufsichtsrat die Mitglieder (Officers) des Geschäftsvorstands der
Corporation. Der Geschäftsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Secretary/Treasurer (Schriftführer/Schatzmeister) und beliebig vielen
Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Geschäftsvorstands müssen keine
amerikanischen Staatsbürger sein.
Die Aktionäre sind also quasi vergleichbar zu den
Wahlberechtigten des Volks, die die Partei und den Kanzler
(Aufsichtsrat) wählen, der dann wiederum das Kabinett
(Geschäftsvorstand) ernennt. Das Schöne ist, dass die Aktionäre
(ungleich dem Volk) bei Unzufriedenheit jederzeit den Aufsichtsrat
einberufen und einen neuen Aufsichtsrat ernennen können. Es geht also
sehr demokratisch zu. Auch hinsichtlich dieser Mechanismen haben wir
überall in den USA sorgfältig das Handelsrecht geprüft, um unseren
Kunden die Firmenführung optimal simpel und übersichtlich zu gestalten.
Damit Sie nicht gezwungen sind, für Ihre Corporation
gleich eine Unzahl von neuen Mitarbeitern als Funktionsträger
einzustellen, gründen wir nur in jenen Staaten eine Corporation, die
erlauben, dass die Aktienhalter auch gleichzeitig die Ämter der
Direktoren, des Präsidenten, Vize-Präsidenten und Secretary/Treasurer
halten. Es kann sogar die Ein-Mann Corporation geben: Falls es sich um
einen Einzelaktienhalter handelt, ist es erlaubt, dass er als Präsident
und Generaldirektor alle sechs Ämter hält und somit totale Kontrolle
ausüben kann.
Falls Sie anonym bleiben wollen, kann einer unserer
Mitarbeiter auf Wunsch als Stroh-Präsident für Sie auftreten (siehe
nächsten Absatz).
Kann der Besitzer einer U.S. Corporation
anonym bleiben?
Ja, er kann. Die Voraussetzungen dafür können wir
schaffen, warnen aber ausdrücklich vor „Corporations-Gründern", die
wegen mangelnden Wissens die Nutzung des sogenannten ‘Pen Namen’
empfehlen. Das ist ein ganz gefährlicher Unsinn, da jener sich in allen
U.S. Staaten (auch Delaware) strafbar macht, der amtliche Dokumente mit
einem erfundenen Namen unterschreibt. Unsere Methode für die
Beibehaltung der Anonymität ist hingegen absolut legal. In den von uns
empfohlenen U.S. Staaten müssen nämlich die Besitzer (also die
Aktienhalter) einer Corporation nicht amtlich gemeldet werden. Nur die
Gründer (also wir) und der Vorstand (Direktoren, President, Vice
President und Secretary/Treasurer) werden gemeldet. Solange Sie der
einzige Aktienhalter sind, kann sogar einer unserer Mitarbeiter auf
Wunsch als Strohpräsident eingesetzt werden. Somit können Sie selbst
vollkommen anonym bleiben. Um Ihnen trotzdem Ihre Handlungsfreiheit zu
gewährleisten, bekommen Sie von uns eine unbeschränkte, notarisierte
Generalvollmacht für Ihre Corporation ausgestellt.
Welche Bedeutung haben die Aktien einer U.S.
Corporation?
Die ‘Shares of Stock’ (Aktienanteile) einer U.S.
Corporation stellen einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der
Firma dar und werden den Investoren (oder Gründern) als Beweis ihres
Besitzanteils ausgestellt. Aktien vermitteln dem Besitzer das ‘Voting
Right’ (Stimmrecht) von einer Stimme pro Anteil bei allen
Aktionärsversammlungen. Der Besitzer dieser Aktien kann diese ferner als
Sicherheit für Darlehen hinterlegen, damit handeln oder sie als
Gegenwert für Investitionen verkaufen. Die aus Aktienverkäufen erzielten
Gewinne sind in vielen Fällen sogar steuerfrei (z.B. braucht man in
Deutschland auf die Gewinne keine Spekulationssteuern zu zahlen, nachdem
man die Aktien mindestens 6 Monate gehalten hat). Somit sind die Aktien
einer Corporation für Investoren sehr begehrenswert. Hierauf beruht
natürlich auch der Erfolg der diversen Börsenmärkte, auf denen täglich
Milliarden von Aktien von Investoren gekauft und verkauft werden. Alle
anderen Gesellschaftsformen, z.B. eine GmbH, können mangels Aktien weder
Kreditgebern noch Investoren eine Anspruchsberechtigung, eine Sicherheit
bieten, die konkret und trotzdem simpel ist.