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Firmengründung USA und Steuern in den USA

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Die INC:

Vorteil Nr. 1 Haftpflichtschutz
Vorteil Nr. 2 Steuerminderung
Vorteil Nr. 3 Anonymität
Vorteil Nr. 4 Vermögensschutz
Vorteil Nr. 5 Entfall von Erbschaftssteuer
Vorteil Nr. 6 U.S. Immigration
Vorteil Nr. 7 Geschäftlicher Neustart
Vorteil Nr. 8 Kapitalisierungen

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Firmengründung USA und Steuern

Firmengründung USA und Steuern in den USA

Einleitung

Die USA sind kein Niedrigsteuerland für Unternehmen, jedenfalls nicht im Vergleich zu z.B. Zypern ,Bulgarien,EU-Sonderzonen,VAE oder England im Mittelstandssatz. Es sei denn, der steuerbare Gewinn liegt bei maximal 50.000 USD. Steuervorteile können sich jedoch insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer ergeben (sales Taxes), zumal bei internationalen Sachverhalten, da viele US Bundesstaaten keine oder nur eine geringe USt haben.

Firmenkonstellationen mit z.B. einer Delaware-INC als exempt.Company halten einer Nachprüfung gemäß den internationalen Steuergesetzen i.d.R. nicht Stand. Bei derartigen Konstellationen wird eine Delaware INC gegründet, die nur außerhalb der USA Geschäfte tätigt und daher in den USA auf Bundesstaatsebene "noch" steuerbefreit ist. Allerdings greifen bei solchen Konstellationen nicht die Abschirmwirkungen der DBAs und es wird auf Seiten des Mandanten schnell der Gestaltungsmissbrauch formuliert. Mithin natürlich Wirkung § 8 AStG.

Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt nur 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 35%:

Corporate taxes :
Income: Tax rate:
US$0–50,000 15%
US$50,001–75,000 US$7,500 + 25% of the excess amount
US$75,001–100,000 US$13,750 + 34% of the excess amount
US$100,001–335,000 US$22,250 + 39% of the excess amount
US$335,001–10,000,000 US$113,900 +34% of the excess amount
US$10,000,001–15,000,000 US$3,400,000 + 35% of the excess amount
US$15,000,001–18,330,000 US$5,150,000 + 38% of the excess amount
US$18,330,001 and above 35%

Smaller companies may use a simplified income tax return Form 1120-A if they meet the following requirements, among others:

  • Gross receipts and total income are both under $500,000;
  • Total assets are also under $500,000;
  • Does not own and is not owned by a foreign corporation.

Übersicht der bundesstaatlichen Körperschaftssteuern:

US State Income Tax For Corporations - 2008
State
Income Tax (Range) %
Brackets ($)
Comments
Federal Tax Deductible?
Alabama
6.5
flat rate
Yes
Alaska
1.0 - 9.4
10,000 - 90,000
No
Arizona
6.968
flat rate
No
Arkansas
1.0 - 6.5
3,000 - 100,000
No
California
8.84
flat rate
1.5% for S Corporations
No
Colorado
4.63
flat rate
No
Connecticut
7.5
flat rate
No
Delaware
8.7
flat rate
No
Florida
5.5
flat rate
No
Georgia
6.0
flat rate
No
Hawaii
4.4 - 6.4
25,000 - 100,000
No
Idaho
7.6
flat rate
No
Illinois
7.3
flat rate
No
Indiana
8.5
flat rate
No
Iowa
6.0 - 12.0
25,000 - 250,000
Yes (50%)
Kansas
4.0
flat rate
Plus 3.5% over 50,000
No
Kentucky
4.0 - 7.0
50,000 - 100,000
No
Louisiana
4.0 - 8.0
25,000 - 200,000
Yes
Maine
3.5 - 8.93
25,000 - 250,000
No
Maryland
8.3
flat rate
No
Massachusetts
9.5
flat rate
No
Michigan
4.95
flat rate
First 45,000 of tax base exempt
No
Minnesota
9.8
flat rate
No
Mississippi
3.0 - 5.0
5,000 - 10,000
No
Missouri
6.25
flat rate
Yes
Montana
6.75
flat rate
No
Nebraska
5.58 - 7.81
50,000
No
New Hampshire
8.5
flat rate
No
New Jersey
9.0
flat rate
No
New Mexico
4.8 - 7.6
500,000 - 1m
No
New York
7.5
flat rate
1.5% AMT also in place
No
Nevada
zero
North Carolina
6.9
flat rate
No
North Dakota
2.6 - 6.5
3,000 - 30,000
Yes
Ohio
5.1 - 8.5
50,000
No
Oklahoma
6.0
flat rate
No
Oregon
6.6
flat rate
No
Pennsylvania
9.9
flat rate
No
Rhode Island
9.0
flat rate
No
South Carolina
5.0
flat rate
No
South Dakota
6.0-0.25% bank tax
No
Tennessee
6.5
flat rate
No
Texas
Margin tax imposed at rates of 0.5-1%
No
Utah
5.0
flat rate
No
Vermont
6.0 - 8.5
10,000 - 250,000
No
Virginia
6.0
flat rate
No
West Virginia
8.5
flat rate
No
Wisconsin
7.9
flat rate
No
Washington
zero
Washington DC
9.975
flat rate
No
Wyoming
zero

 


Doppelbesteuerungsabkommen

Die USA unterhalten mit vielen Ländern, auch mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin ist in vielen Fällen die Abschirmwirkung eines DBAs gegeben. Die Steuerliche Betriebsstätte ist legal definiert:

Betriebstätte nach DBA:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:


a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;


d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;


e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.


(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Steuerliche Gestaltung über Zwischenholding

Eine US Gesellschaft soll über 100%tige Töchter in der EU verfügen,also z.B. in Deutschland. Im Normalfall kann sich eine solche Gestaltung steuerlich nachteilig auswirken, da bei Dividendenausschüttungen der Töchter an die US Mutter gemäss den meisten DBAs eine 15%tige Quellensteuer anfällt. Eine Lösung wäre die Zwischenschaltung einer spanischen oder zyprischen Holding. Mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU Holding (Spanien,Zypern) vereinnahmt die Dividenden der Töchter steuerfrei und auch eine Weiterausschüttung an die USA unterliegt in Spanien oder Zypern keiner Quellenbesteuerung.


Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer:

Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

Dieses Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.

Die Regelungen zur Nullbesteuerung traten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.


Nullbesteuerung ab Januar 2007

Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

  • im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise
  • im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.). 

Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.


Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

·         „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test

·         „Derivative-Benefits“-Test

·         „Publicly-Traded“-Test

·         Competent-Authority“-Test

Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).

 

Grundlegende Aspekte, steuerrechtliche Betriebsstätte USA

DBA-Sachverhalt: Die meisten Länder unterhalten mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so auch Deutschland, mithin "DBA-Sachverhalt". EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar. Rechtsfolgen: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte in den USA muss- zumindest aus deutscher Sicht- ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in den USA installiert werden (voll ausgestattetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und es müssen aktive Geschäfte und/oder Aktivgeschäfte gemäß AStG in den USA ausgeführt werden. Als absolute Minimalanforderung (aus deutscher Sicht) kann die US INC an einem US Business Center (z.B. www.regus.com) domiziliert werden, also Firmenschild, zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, Fax. Ein Treuhand-Präsident kann als "Angestellter" deklariert werden, sofern keine Mitarbeiter in den USA angestellt werden. Sind keine Geschäfte mit US Personen angedacht, so kann über eine US Homepage der Eindruck der aktiven Geschäfte in den US vermittelt werden.

Im Gegensatz dazu bei Ländern mit Anwendung der EU-Niederlassungsfreiheit (z.B. England, Spanien, Zypern usw..): Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist i.d.R. nicht erforderlich und/oder Aktivgeschäfte.

2. Ort der geschäftlichen Oberleitung analog 5 DBA: I.d.R. muss ein in den USA Ansässiger im Sinne (gewöhnlicher Aufenthalt) die geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben: Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die USA und treten selbst als Präsident der US Gesellschaft auf oder Sie stellen einen in den USA Ansässigen im Sinne als Präsident ein oder unsere Anwaltskanzlei in den USA stellt einen Treuhand- Präsidenten bzw einen "angestellten Präsidenten" .

-Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Leitungsaufgaben in den USA anwesend ist (ORT der geschäftlichen Oberleitung) und tritt selbst als Direktor auf.

Davon kann abgewichen werden, wenn in den USA eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in den USA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl:

Betriebsstättenbegriff 5 DBA:


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

 

2.1. Stellung der Shareholder: Hat ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Shares) auf die US Gesellschaft und werden keine Aktiveinkünfte in den USA generiert, so greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, sofern die Ertragsbesteuerung im jeweiligen US Bundesstaat niedriger ist als die deutsche Körperschaftssteuer. Rechtsfolge: Die Gewinne werden fiktiv (auch wenn nicht ausgeschüttet) beim deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer belegt, sofern natürliche Person.

Ergänzend: Die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG greift nicht, sofern die US Gesellschaft auch in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte unterhält.

Fazit: Die Gründung einer US Gesellschaft eignet sich NICHT als reines Steuermodell. Vielmehr kommt die Gründung einer US Gesellschaft insbesondere unter folgenden Aspekten zum Tragen:

  • Markteinführung in den USA, Produkte und Dienstleistungen in den USA anbieten

  • Kapitalisierung durch Aktienverkauf, z.B. als Alternative zur deutschen AG

  • Börsengang

  • Haftungsfreistellung als natürliche Person

Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten


Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

Das Protokoll bedarf noch der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften.

Dieses Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.

Die Regelungen zur Nullbesteuerung treten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Deutschland ist auf dem Wege, das Protokoll noch in diesem Jahr zu ratifizieren; der entsprechende Beschluss des Bundesrats wird für den 13. Oktober 2006 erwartet. In den USA zeichnet sich ab, dass die für die Ratifizierung notwendigen Anhörungen vor dem Kongress nicht mehr vor den Kongresswahlen im November dieses Jahres stattfinden werden. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Ratifizierung in den USA noch in diesem Jahr erfolgen kann.


Nullbesteuerung ab Januar 2007

Aller Voraussicht nach wird daher die Nullbesteuerung bei der Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ erst ab dem 1. Januar 2007 gelten, sofern die Ratifikationsurkunden im Laufe des Jahres 2007 ausgetauscht werden. Falls die US-Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezahlt wird, kann eine entsprechende Steuererstattung bei der US-Finanzbehörde beantragt werden.

Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

  • im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise

  • im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.). 

Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.


Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

·         „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test

·         „Derivative-Benefits“-Test

·         „Publicly-Traded“-Test

·         Competent-Authority“-Test

Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).