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Firmengründung in den USA:
Vorteil "Schutz vor persönlicher Haftung"
Als Besitzer oder
Direktor einer U.S. Corporation kann man für seine geschäftlichen
Verpflichtungen und Tätigkeiten (oder Fahrlässigkeiten) persönlich nicht
haftbar gemacht werden. (Wir brauchen Ihnen sicherlich nicht auszumalen,
wie ein derartiger Haftpflichtschutz unter Umständen ein ökonomischer
Lebensretter sein kann.) Dies ähnelt dem Haftpflichtschutz einer AG (Bei
einer GmbH haftet man immer noch mit seiner persönlichen Einlage.)
Leider ist aber eine AG - Gründung recht aufwendig (Beispielsweise muss
man in Deutschland ein Minimumkapital von Euro 50.000 vorweisen können
und ist während der zweimonatigen Gründungsprozedur persönlich
unbeschränkt haftbar). Das ist einer der Gründe, weshalb die meisten
Geschäftsleute eine AG-Gründung scheuen. Das ist natürlich bedauerlich,
denn - abgesehen von den Kosten einer AG-Gründung- gibt es viele
schlagende Argumente (selbst gegenüber einer GmbH-Gestaltung), seine
Geschäfte unter dem Schutzmantel einer Aktiengesellschaft zu führen.
Unsere Lösung: Da eine
U.S. Corporation der Aktiengesellschaft gleichgestellt ist, die
Aktienhalter und Direktoren einer U.S. Corporation sogar noch höheren
Schutz gegen Durchgriffshaftung als in einer europäischen AG geniessen
und (in den von uns empfohlenen Staaten) kein Stammkapital erforderlich
ist, ist eine U.S.-Corporation selbst für Geschäftsleute zu empfehlen,
die keinerlei Absichten haben, internationale Geschäfte zu tätigen.
Firmengründung in den USA: Grundlegende Aspekte,
steuerrechtliche Betriebsstätte USA
1. DBA-Sachverhalt:
Die meisten Länder unterhalten mit den USA ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so auch Deutschland. Mithin
"DBA-Sachverhalt" und Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens.
Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte außerhalb der USA
definiert sich mithin auf der Grundlage 5 DBA und nicht- bei Anwendung
des Deutschen Steuerrechts- auf der Grundlage §§12/13 AO.
2.
Ort der geschäftlichen Oberleitung analog 5 DBA: I.d.R.
muss ein in den USA Ansässiger im Sinne (gewöhnlicher Aufenthalt) die
geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben: Entweder Sie
oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die USA
und treten selbst als Präsident der US Gesellschaft auf oder Sie stellen
einen in den USA Ansässigen im Sinne als Präsidenten ein oder unsere
Anwaltskanzlei in den USA stellt einen Treuhand- bzw "angestellten
Präsidenten". Alternativ:
-Sofern keine Tagesentscheidungen zu
treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige Präsident der US
Gesellschaft weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen
geschäftlichen Leitungsaufgaben in den USA anwesend ist (ORT der
geschäftlichen Oberleitung) und diese Leitungsaufgaben gewöhnlich in den
USA wahrnimmt.
Davon kann abgewichen werden, wenn in den
USA eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer.
Dann - im DBA Sachverhalt- immer Betriebsstätte in den USA, unabhängig
vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
3. Ordentlicher Geschäftssitz im
Sinne
Ein reines Registered Office oder ein
"Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, mithin
schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs. Die erforderliche
Ausgestaltung des Geschäftssitzes hängt von der "Vergleichbarkeit im
Sinne" ab. Werden zur Bewältigung der geschäftlichen Aufgaben auch z.B.
in Deutschland keine großen Büros benötigt, kann eine solche
Infrastruktur auch in den USA nicht verlangt werden und umgekehrt.
4.
Stellung der Shareholder: Hat ein Deutscher
im Sinne beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Shares) auf die US
Gesellschaft und werden
keine
Aktiveinkünfte in den USA generiert, so greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern die Ertragsbesteuerung
im jeweiligen US Bundesstaat niedriger ist als die deutsche
Körperschaftssteuer. Rechtsfolge: Die Gewinne werden fiktiv (auch wenn
nicht ausgeschüttet) beim deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer
belegt, sofern natürliche Person. Andere Länder kennen ähnliche
Regelungen wie das Deutsche Außensteuergesetz, Österreich kennt keine
analoge Regelung.
Ergänzend: Die Hinzurechnungsbesteuerung
nach deutschem AStG greift nicht, sofern die US Gesellschaft auch in
Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte unterhält.
Fazit: Die Gründung
einer US Gesellschaft eignet sich NICHT als reines Steuermodell.
Vielmehr kommt die Gründung einer US Gesellschaft insbesondere unter
folgenden Aspekten zum Tragen:
-
Markteinführung in den USA, Produkte
und Dienstleistungen in den USA anbieten
-
Kapitalisierung durch Aktienverkauf,
z.B. als Alternative zur deutschen AG
-
Börsengang
-
Haftungsfreistellung als natürliche
Person
Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei
bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten
Am 1. Juni 2006
unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der
Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).
Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass
-
im Fall einer Dividende der
US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche
Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf
nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs.
3 n. F.), beziehungsweise
-
im Fall einer Gewinnentnahme (im
Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9
Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer
US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf
nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n.
F.).
Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei
denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine
Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist,
und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der
AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern
jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG,
beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als
intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.
Gewerbliche Tätigkeit in
Deutschland als Voraussetzung
Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im
Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche
Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter
Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28
n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der
Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 %
und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des
Dividendenanspruchs betragen.
Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft
beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag
nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden
in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests
beruhen:
·
„Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig
„Ownership/Base-Erosion“-Test
·
„Derivative-Benefits“-Test
·
„Publicly-Traded“-Test
· „Competent-Authority“-Test
Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden
häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen
erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland
ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein
muss).
Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine
Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen
aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a.
mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen
gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).
Grundsätzliches zur US INC
Egal ob mit Verkauf von
Zugtieren oder Traktoren, Herstellung von Schwertern oder Schuhen,
Transport mit Kutschen oder Air Bus, die Menschheit hat seit Urzeiten
miteinander Geschäfte betrieben. Für den Betrieb dieser Geschäfte sind
bestimmte Gesellschaftsformen erforderlich; und, genau wie in Europa,
gibt es hierfür in den USA verschiedene Rechtsformen. Ziel dieser
Rechtsformen (ausser der Sole Proprietorship) ist jeweils die
Beschränkung der Haftpflicht, der Haftung des Unternehmers.
1. Eine Sole Proprietorship ist in etwa
dasselbe wie eine deutsche GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
welche dem Eigentümer allerdings keinerlei Haftschutz bietet.
2. Eine LLC (Limited Liability Company) etwa
ähnelt der populären GmbH (das von einer amerikanischen LLC im
Ausland erwirtschaftete Einkommen ist übrigens für ausländische
Gesellschafter nicht steuerfrei, wie vielfach aber fälschlich
angenommen).
3. Eine Limited Partnership kommt einer
Kommanditgesellschaft nahe.
4. Die Corporation entspricht der
Aktiengesellschaft - AG. (Für Ausländer kommt von allen
amerikanischen Unternehmensformen wegen ihrer zahllosen,
juristischen und wirtschaftlichen Vorteile nur die Corporation in
Frage.)
Natürlich stellen sich viele Fragen im Zusammenhang
mit der Gründung einer U.S. Corporation, die in unserer kostenlos und
unverbindlich erhältlichen 70-seitigen Broschüre (erhältlich in Deutsch,
Englisch oder Französisch) ausführlich beantwortet werden. Hier
beantworten wir nur die wichtigsten Fragen.
Was ist eine U.S. Corporation und was kann,
was darf sie unternehmen?
Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen sehr, sehr
guten Freund. Dieser Freund ist Ihnen derartig ergeben, dass er nicht
nur Ihre Geschäfte führt, Verpflichtungen und Schulden übernimmt, Ihnen
Kapital beschafft, Ihnen u.a. helfen kann Ihnen eine neue Existenz
aufzubauen, Sie vor Gläubigern und den Steuerbehörden schützt, sondern
-wenn es sein muss - sogar für Sie stirbt!
Sie meinen, einen derartigen Freund gibt’s nicht?
Sie werden lachen, aber eine U.S. Corporation kann tatsächlich ein
derartiger Freund sein.
Die U.S. Corporation
ist nämlich eine juristische Person und hat als solche dieselben Rechte
und Privilegien einer natürlichen Person. Als solche kann sich die
Corporation an Firmen beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf
von Anteilen (Aktien) kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben,
Investitionsgüter kaufen und diese natürlich auch wieder veräussern. Die
Corporation kann als Mutter- Schwester- oder Tochtergesellschaft, als
Holding- Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, sie kann sogar
als eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit sämtliche -
legale - Unternehmungen ausüben. Und das ohne die üblichen Risiken, die
normalerweise jedem Geschäftsmann, der selbstständig tätig wird,
tagtäglich drohen! (Schlimmstenfalls kann man die Corporation bei zu
grosser Verschuldung sogar sterben lassen, ohne dass der Eigentümer für
diese Schulden verantwortlich gemacht werden kann.)
Unsere Anwälte haben in allen U.S.-Staaten
intensivst die Rechtsvorschriften studiert und ausgewertet und die für
die Belange unserer Kunden vorteilhaftesten Staaten selektiert um
nicht-amerikanischen Unternehmern und Selbstständigen eine Plattform
ihrer Aktivitäten, eine U.S.-Corporation eben, anzubieten. Eine von uns
gegründete U.S. Corporation ist nicht zweckgebunden, da in den von uns
empfohlenen U.S. Staaten von unseren Anwälten die Corporationssatzungen
behördlich derart eingetragen werden, dass die Corporation von der
Verpflichtung, an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist.
Wenn man also jemals seine geschäftlichen Aktivitäten verlagern will,
wie wenn man z.B. das Finanzconsulting aufgeben will, weil man Freude am
Brotbacken bekommen hat: Kein Problem mit einer U.S.-Corporation, wie
sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert worden ist, es
wird bei Änderung des Geschäftszwecks keine Neugründung fällig, nicht
einmal eine Satzungsänderung wäre vonnöten.
Muss bei einer U.S. Corporation das
Stammkapital eingezahlt werden?
Viele U.S. Staaten
verlangen - wie europäische Länder - den Nachweis eines gewissen
Stammkapitals. Das ist ärgerlich und nur selten im Sinne unserer
Mandantschaft. Um derartige Nachweise zu vermeiden, führen wir unsere
Corporationsgründungen nur in den U.S. Staaten ohne Stammkapitalzwang
durch! Vorteil für unsere Klienten: Sie gelangen nach Zahlung der
Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von
eingezahltem Stammkapital sofort in den Besitz ihrer
Corporation!
Kann eine U.S. Corporation in Europa tätig
sein und handelsregisterlich eingetragen werden?
Die Antwort: Ein klares Ja. Zwischen den USA und
allen west-europäischen Ländern bestehen verpflichtende Abkommen, die
Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen Länder
gegenseitig anzuerkennen. Wir wollen nicht den Wortlaut von mehr als
zwanzig Verträgen zitieren, denn der Wortlaut dieser Abkommen gleicht
grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Freundschafts-,
Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 in dem folgendes
vereinbart wurde: "Gesellschaften, die gemäss den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind,
gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status
wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt." (vgl.
Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Weiter vereinbarten die USA und
alle westeuropäischen Länder im Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 die
Anerkennung von staatlichen Urkunden. Eine solche Urkunde, ausgestellt
auf eine U.S. Corporation durch die im Gründungsstaat hierzu
ermächtigten Behörde (Secretary of State) über die Articles of
Incorporation (Satzung) oder das Certificate of Existence oder das
Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszüge) muss von allen
Signatarstaaten anerkannt werden (auch in Deutschland, siehe
Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875). Somit kann Ihre U.S.-Corporation,
wenn Sie das wollen (wir erstellen Ihnen hierfür eine notarisierte
Vollmacht), handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital in der
Bundesrepubik eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt
werden. Eine sehr elegante Lösung ist, eine U.S.-Corporation
vermögensverwaltend mit Hilfe eines europäischen GmbH Mantels oder AG
als persönlich haftende Gesellschafterin auftreten zu lassen. Da aber
eine U.S. Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine
zusätzliche Handelsregistereintragung nicht unbedingt notwendig und auf
keinen Fall zu empfehlen, wenn Sie Ihrem Fiskus nicht auffallen wollen.
Wenn es Ihr deutliches Interesse ist, mit Ihrer U.S.-Corporation
Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie offiziell nicht als
Besitzer, sondern besser als Vertreter, Repräsentant oder Handelspartner
der Corporation auftreten. So verstärkt sich für den Betrachter - auch
für das Finanzamt - der Eindruck und die Überzeugung, dass
Willensbildung und Tätigkeiten der Corporation in den USA stattfinden
und somit nicht der europäischen Besteuerung unterliegen. Die
U.S.-Corporation kann Sie etwa zu einem "Assistant Vice President of
Overseas Operations" ernennen, als der Sie aber in den USA nicht amtlich
erfasst werden. Um im Namen der Corporation handeln zu können, erhalten
Sie von uns die erforderlichen notarisierten Generalvollmachten.
Gibt es verschiedene Arten von U.S.
Corporationen?
Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende
Corporationsstrukturen, deren Wahl von steuerlichen und rechtlichen
Erwägungen des Gründers abhängig sind:
C-Corporation (das Einkommen wird von der
Corporation versteuert),
Sub-S Corporation (das Einkommen wird von den
Aktienhaltern versteuert)
Professional Corporation (für Angehörige der
freien Berufe wie Anwälte oder Ärzte)
Close Corporation (beschränkte Anzahl von
Aktienhaltern)
Open Corporation (unbeschränkte Anzahl von
Aktienhaltern)
Public Corporation (darf Aktien an der Börse
verkaufen)
Non-Profit Corporation (darf keine Profite
machen).
Für Nicht-Amerikaner sind
von diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:
1. Close Corporation (ist
gleichzeitig C-Corporation). Nur für kleine Unternehmen mit wenigen
Besitzern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht
weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern
angeboten worden zu sein. Mit einer Close Corporation kann man sich
schlecht kapitalisieren und nie an die Börse gehen.
2. Open Corporation
(ist gleichzeitig C-Corporation). Diese Gestaltung wird von uns
empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung weiterverkauft werden
können (ohne Börsengenehmigung allerdings nicht an mehr als rund 35
Investoren innerhalb der USA), und die Möglichkeit für eine
Aktienstruktur für den Verkauf von Stimmrechts- und Vorzugsaktien
besteht. Des Weiteren ist der Besitz einer Open Corporation die
Voraussetzung für einen eventuellen Einstieg in den Börsenmarkt.
3. Public
Corporation. Diese Gestaltung eignet sich am besten für
Kapitalisierungen mit offizieller Börsengenehmigung, wobei eine Open
Corporation von der SEC (Securities & Exchange Commission) die
Genehmigung bekommt, sich als Public Corporation durch den
öffentlichen Verkauf von Aktien Kapital zu beschaffen. Hierbei
dürfen die Aktien über die verschiedenen Börsen wie z.B. die New
York Stock Exchange, die American Stock Exchange, den NASDAQ\OTC
Markt, eine der Regionalbörsen oder auch von der Corporation direkt
(Private Placement)an das Publikum verkauft werden. Mit der
Börsengenehmigung und der Verbindung zu Börsenmaklern zum Verkauf
der Aktien können unsere Anwälte behilflich sein. (Unsere kostenlos
und unverbindlich erhältliche, 70-seitige, deutschsprachige
Broschüre befasst sich ausführlich mit diesem Thema.)
Kann man als Nicht-Amerikaner eine U.S.
Corporation führen?
Damit nicht alles drunter und drüber geht (manche
Corporationen haben Millionen von Aktionären), müssen gewisse Regeln
beachtet werden. Eine Corporation gehört grundsätzlich den Aktionären,
also den Eigentümern der Aktienanteile (die keine U.S.-Bürger sein
müssen).
Als Aktionär gehört einem nicht nur ein Teil der
Corporation, sondern man hat auch pro Stammaktienanteil (nicht bei
Vorzugsaktien) ein Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats (Board of
Directors). Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Direktoren, von
welchen einer der Chairman of the Board (Generaldirektor) sein kann. Die
Direktoren müssen keine U.S.-Bürger sein.
Der Aufsichtsrat ist für die Willensbildung der
Corporation verantwortlich, indem er Aufsichtsratsbeschlüsse (Corporate
Resolutions) für die Corporation erstellt, welche dann durch den
Geschäftsvorstand ausgeführt werden. Des Weiteren ernennt der
Aufsichtsrat die Mitglieder (Officers) des Geschäftsvorstands der
Corporation. Der Geschäftsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Secretary/Treasurer (Schriftführer/Schatzmeister) und beliebig vielen
Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Geschäftsvorstands müssen keine
amerikanischen Staatsbürger sein.
Die Aktionäre sind also quasi vergleichbar zu den
Wahlberechtigten des Volks, die die Partei und den Kanzler
(Aufsichtsrat) wählen, der dann wiederum das Kabinett
(Geschäftsvorstand) ernennt. Das Schöne ist, dass die Aktionäre
(ungleich dem Volk) bei Unzufriedenheit jederzeit den Aufsichtsrat
einberufen und einen neuen Aufsichtsrat ernennen können. Es geht also
sehr demokratisch zu. Auch hinsichtlich dieser Mechanismen haben wir
überall in den USA sorgfältig das Handelsrecht geprüft, um unseren
Kunden die Firmenführung optimal simpel und übersichtlich zu gestalten.
Damit Sie nicht gezwungen sind, für Ihre Corporation
gleich eine Unzahl von neuen Mitarbeitern als Funktionsträger
einzustellen, gründen wir nur in jenen Staaten eine Corporation, die
erlauben, dass die Aktienhalter auch gleichzeitig die Ämter der
Direktoren, des Präsidenten, Vize-Präsidenten und Secretary/Treasurer
halten. Es kann sogar die Ein-Mann Corporation geben: Falls es sich um
einen Einzelaktienhalter handelt, ist es erlaubt, dass er als Präsident
und Generaldirektor alle sechs Ämter hält und somit totale Kontrolle
ausüben kann.
Falls Sie anonym bleiben wollen, kann einer unserer
Mitarbeiter auf Wunsch als Stroh-Präsident für Sie auftreten (siehe
nächsten Absatz).
Kann der Besitzer einer U.S. Corporation
anonym bleiben?
Ja, er kann. Die Voraussetzungen dafür können wir
schaffen, warnen aber ausdrücklich vor „Corporations-Gründern", die
wegen mangelnden Wissens die Nutzung des sogenannten ‘Pen Namen’
empfehlen. Das ist ein ganz gefährlicher Unsinn, da jener sich in allen
U.S. Staaten (auch Delaware) strafbar macht, der amtliche Dokumente mit
einem erfundenen Namen unterschreibt. Unsere Methode für die
Beibehaltung der Anonymität ist hingegen absolut legal. In den von uns
empfohlenen U.S. Staaten müssen nämlich die Besitzer (also die
Aktienhalter) einer Corporation nicht amtlich gemeldet werden. Nur die
Gründer (also wir) und der Vorstand (Direktoren, President, Vice
President und Secretary/Treasurer) werden gemeldet. Solange Sie der
einzige Aktienhalter sind, kann sogar einer unserer Mitarbeiter auf
Wunsch als Strohpräsident eingesetzt werden. Somit können Sie selbst
vollkommen anonym bleiben. Um Ihnen trotzdem Ihre Handlungsfreiheit zu
gewährleisten, bekommen Sie von uns eine unbeschränkte, notarisierte
Generalvollmacht für Ihre Corporation ausgestellt.
Welche Bedeutung haben die Aktien einer U.S.
Corporation?
Die ‘Shares of Stock’ (Aktienanteile) einer U.S.
Corporation stellen einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der
Firma dar und werden den Investoren (oder Gründern) als Beweis ihres
Besitzanteils ausgestellt. Aktien vermitteln dem Besitzer das ‘Voting
Right’ (Stimmrecht) von einer Stimme pro Anteil bei allen
Aktionärsversammlungen. Der Besitzer dieser Aktien kann diese ferner als
Sicherheit für Darlehen hinterlegen, damit handeln oder sie als
Gegenwert für Investitionen verkaufen. Die aus Aktienverkäufen erzielten
Gewinne sind in vielen Fällen sogar steuerfrei (z.B. braucht man in
Deutschland auf die Gewinne keine Spekulationssteuern zu zahlen, nachdem
man die Aktien mindestens 6 Monate gehalten hat). Somit sind die Aktien
einer Corporation für Investoren sehr begehrenswert. Hierauf beruht
natürlich auch der Erfolg der diversen Börsenmärkte, auf denen täglich
Milliarden von Aktien von Investoren gekauft und verkauft werden. Alle
anderen Gesellschaftsformen, z.B. eine GmbH, können mangels Aktien weder
Kreditgebern noch Investoren eine Anspruchsberechtigung, eine Sicherheit
bieten, die konkret und trotzdem simpel ist.
Die Aktien einer U.S. Corporation sind Namensaktien,
werden also namentlich auf den Eigentümer ausgestellt (Inhaber- oder
Überbringeraktien sind in den USA seit 1991 nicht mehr erlaubt - auch
nicht in Nevada). Da aber die Aktionäre von Corporationen in den von uns
empfohlenen U.S. Staaten nicht amtlich erfasst werden, ist die
Anonymität der Eigentümer absolut und völlig legal gewährleistet. Die
Corporation kann entweder Aktien ohne vorher festgesetzten Nennwert
(Non-Par Stock) oder Aktien mit vorher festgesetztem Nennwert (Par
Stock) ausstellen. Die Wahl zwischen diesen beiden Aktienarten hängt
davon ab, was man mit den Aktien machen will. Wenn es nur darum geht,
einen Anteil an einer Corporation zu haben, ohne auszuweisen, was das
Zertifikat wert ist, eignet sich der Non-Par Stock gut. Aus diesem Grund
werden z.B. von Public Corporations (Corporationen,die Aktien an der
Börse verkaufen) normalerweise Non-Par Aktien verkauft, da diese
lediglich besagen, wie gross der Anteil an der Corporation ist, aber
nicht was er einstmalig wert war. Im Gegensatz zu Non-Par Stock haben
Par-Stock-Aktien natürlich einen grossen psychologischen Vorteil für
Investoren, die ihre Aktienanteile wie Geld zählen möchten. Bezüglich
des Stimmrechts ist es allerdings unerheblich, wieviel Geld man für
seine Aktien bezahlt hat, da der relative Anteil an den Stammaktien über
das Stimmrecht entscheidet, gleichgültig ob es Non-Par oder Par-Aktien
sind. Dies ist nicht der Fall bei ‘Preferred Stock’ (Vorzugsaktien)
worüber im nächsten Absatz die Rede ist.
Kann man seine Corporation an die anderen
Aktionäre verlieren, und wie gewährleistet man sich 100% der Kontrolle?
Der Besitzanspruch auf die eigenen Aktien kann einem
nicht weggenommen werden, aber es ist möglich, die Kontrolle über die
Corporation zu verlieren. Wenn man beispielsweise 25% der Aktien an
Investor A verkauft, 25% an Investor B und 25% an Investor C, dann
bleiben dem Gründer auch 25%. Somit haben alle Aktionäre zwar dasselbe
Stimmrecht, wenn aber zwei der Investoren ihre Stimmrechte kombinieren,
dann könnte man in einer Aktionärsabstimmung überstimmt werden mit der
möglichen Konsequenz, sämtlicher Posten in der Corporation enthoben zu
werden. Ein ähnliches Problem kann entstehen, wenn man z.B. seinen
Kindern zu Lebenszeiten die Hälfte seiner Aktien überträgt, um die
Erbschaftssteuern zu sparen. Da aber von den übrigbleibenden Aktien der
(womöglich nur ehemals) geliebten Gemahlin 50% zustehen, mag es
vorkommen, dass sich die Sprösslinge (sprich Rabenkinder) mit der Mutter
zusammentun und den Vater legalerweise vor die Corporationstür setzen.
Man muss also bei der Verteilung der Aktien sehr vorsichtig sein, um ein
derartiges Malheur zu vermeiden. Am einfachsten und besten ist es
natürlich, wenn man konsequent mindestens 51% aller ausgestellten Aktien
besitzt. Dies mindert zwar nicht die Rechte der anderen Aktienhalter,
aber bei allen Aktienhalterversammlungen haben Sie die
Stimmrechtsmehrheit, womit Sie den Aufsichtsrat wählen und somit die
Tätigkeiten der Corporation kontrollieren können. Es ist natürlich nicht
immer einfach, eine Aktienmehrheit von 51% zu haben, und es kann sogar
gefährlich werden. Hier ist ein Beispiel: Sie gründen eine $10 Millionen
Corporation, die 1.000 Anteile à $10.000 verkaufen darf, in einem U.S.
Staat, der die Einzahlung von Stammkapital nicht verlangt. Sie
entschliessen sich die Corporation zu kapitalisieren und finden vier
Investoren, denen Sie je 25 Aktien à $10.000 verkaufen. Somit haben die
Investoren insgesamt 100 Stimmrechte. Da Sie natürlich nicht ins
Hintertreffen geraten wollen, stellen Sie sich selbst schnell 101 Aktien
aus, um nicht von allen vier Aktienhaltern überstimmt zu werden. Das
dicke Ende dieser cleveren Überlegungen droht, falls Ihre Corporation
(Gott verhüt’s) Pleite gehen sollte. Zwar werden Aktienhalter und
Geschäftsführung einer U.S. Corporation für die Verpflichtungen der
Corporation nicht persönlich haftbar gemacht, aber wenn nachvollzogen
wird, dass vier der Investoren für ihre 100 Aktien insgesamt $1.000.000
bezahlt haben, aber der fünfte Investor (Sie) für seine 101 Aktien immer
noch $1.010.000 schuldet, wären Sie für die Nachzahlung dieser Summe
haftbar. Ein derartiges Problem kann man durch die Ausgabe von
sogenannten Vorzugsaktien (Preferred Stock/Non-Voting Stock) vermeiden:
Vorzugsaktien sind Aktien, die dem Halter zwar einen Besitzanteil an der
Corporation geben, aber kein Stimmrecht vermitteln. Stimmrecht haben nur
die Eigentümer der Stammaktien (Voting Stock).
Vorteile von Vorzugsaktien für den Investor:
Dividenden werden erstrangig an die Eigentümer der
Vorzugsaktien ausgezahlt. Vorzugsaktien sind deshalb bei Investoren sehr
beliebt, zumal die meisten Investoren weder die Lust noch die Zeit
haben, bei Aktienhalterversammlungen mitzuarbeiten. Auch ist das Risiko
für den Investor gering, denn falls die Corporation für acht Quartale
hintereinander keine Dividenden gezahlt hat, werden die Vorzugsaktien
automatisch in Stimmrechtsaktien umgewandelt. Des Weiteren haben
Vorzugsaktieneigentümer einen Vorrangsanspruch auf den Besitz der
Corporation bei einer eventuellen Corporationsauflösung.
Vorteile von Vorzugsaktien für den Gründer:
Er kann mit dem Verkauf von Vorzugsaktien seine
Corporation kapitalisieren, aber schon mit einem einzigen
Stimmrechts-Aktienanteil vollkommene Kontrolle über die Corporation
behalten. Er darf nur die Dividendenzahlungen an seine Investoren nicht
versäumen. Erfreulicherweise kann aber der Aufsichtsrat (den er
kontrolliert) die Höhe der Dividenden festlegen. Wenn es also darum geht
die Kontrolle über die Corporation beizubehalten, ohne genauso viel oder
sogar mehr als die Investoren einzahlen zu müssen, ist ein
Zweiklassensystem von Common Stock und Preferred Stock sorgfältig zu
prüfen. Natürlich beraten wir Sie gern.
Kann man mit einer U.S. Corporation ein
NAFTA-Mitglied werden?
NAFTA (North American Free Trade Agreement) ähnelt
der Europäischen Gemeinschaft. Jede U.S. Corporation kann Geschäfte
innerhalb des NAFTA - Geltungsbereiches tätigen, da es unter NAFTA
zwischen den USA, Kanada und Mexico keine Zölle mehr gibt. Schon kurz
nach der Etablierung von NAFTA erreichten U.S.-Exporte nach Mexiko
Rekordhöhen von $50,8 Milliarden, und in 1995 flossen 29% aller
U.S.-Exporte in die NAFTA Länder. Somit geniesst eine U.S. Corporation
in diesem wichtigen Markt bedeutende Vorteile gegenüber Firmen aus
Europa oder Asien. (Wegen unserer internationalen Verbindungen ist
unsere Kanzlei ganz besonders an der Förderung von NAFTA beteiligt. Dr.
Stenbock, der Manager unserer europäischen Abteilung, wurde deshalb
kürzlich anlässlich der jährlichen NAFTA Business Seminar Tagung in
Puerto Vallarta, Mexico, mit einer Einladung als Redner geehrt.)
Kann man mit einer U.S. Corporation Mitglied
der U.S. Industrie & Handelskammer werden?
Die Mitgliedschaft in einer amerikanischen Industrie
& Handelskammer (Chamber of Commerce) ist nicht nur möglich und
sinnvoll, sie ist eigentlich eine Notwendigkeit, um den immer wieder
aufkommenden Verdacht, dass es sich bei der Corporation lediglich um
eine Briefkastenfirma handelt, im Keim zu ersticken. Die amerikanischen
Industrie- und Handelskammern nehmen nur ordnungsmässig geführte und
unbescholtene Firmen als Mitglieder auf und geben so Ihrer Corporation
ein gewichtiges Image der Seriösität und Legitimität. Darüber hinaus
geniessen die Mitglieder der Chamber of Commerce auch zahlreiche andere
Vorteile bei ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Mitgliedsfirmen
(z.B. Rabatte)und eine bevorzugte Behandlung bei unseren Behörden. Die
Höhe des Mitgliedsbeitrags hängt von der Grösse der Corporation und der
Anzahl der Angestellten ab und liegt im Durchschnitt bei etwa $750 pro
Jahr. Gerne sind wir unseren Mandanten bei der Anmeldung ihrer
Corporation bei der Chamber of Commerce behilflich.
Kann ich als Europäer eine U.S.-Steuernummer
bekommen?
Da es in den USA keine Personalausweise gibt, wird
die U.S.-Steuernummer von Amerikanern von der Wiege bis zur Bahre als
Identifikation benutzt. Ohne Steuernummer ist man in den USA ein Nobody.
So kann man ohne Steuernummer weder Arbeit noch Darlehen noch
Kreditkarten bekommen. Aus diesem Grund werden U.S.-Steuernummern
normalerweise nur an U.S. Bürger oder legale Einwanderer erteilt - mit
einer Ausnahme: Unsere Kanzlei hat eine behördlich erteilte
Sonderbefugnis, von Ausländern Anträge für U.S. Steuernummern zu
überprüfen und zu akzeptieren. Hierfür muss uns lediglich der Reisepass
vorgelegt und die von uns vorbereiteten Unterlagen unterschrieben
werden. Falls Sie nicht persönlich bei uns vorsprechen können, benötigen
wir eine, von einem amerikanischen Konsulat bestätigte, Kopie Ihres
Reisepasses. Die Dienstleistung der Steuernummererteilung bieten wir
unseren Klienten kostenlos an.
Ich bin mit den U.S.Gesetzen nicht vertraut.
Wer setzt mir die notwendigen Dokumente auf und hilft mir mit
juristischem Rat?
Da eine Corporation
genau wie eine natürliche Person existiert, aber nur durch die
Beschlüsse ihres von den Aktienhaltern gewählten Aufsichtrats
funktionieren kann, ist es sehr wichtig, dass alle Rechtsvorschriften
genau eingehalten werden. Unsere Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Sie
rechtlich voll unter dem Schutz Ihrer Corporation stehen, dass alle
einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden und dass die
vorgeschriebenen Schriftsätze über die Beschlüsse der Corporation immer
korrekt aufgesetzt werden. Darüberhinaus sind unsere Anwälte
selbstverständlich gerne bereit, Ihnen auch bei anderen Rechtsproblemen
behilflich zu sein. Typischerweise interessieren sich unsere Klienten
entweder für SEC Börsengenehmigungen für Aktienverkauf auf dem
NASDAQ/OTC und anderen Börsenmärkten oder für Angestelltenverträge,
Flugzeug Treuhandverträge (Aircraft Trust) zur legalen Beibehaltung der
FAA Zulassung, Trademark-Anmeldungen oder offizielle Namensänderungen
des persönlichen Namens durch ein U.S. Oberlandesgericht und ähnliche
juristische Dienste. Hierbei werden die Gebühren übrigens nicht nach
Streitwert, sondern nach vorheriger Vereinbarung berechnet (in der Regel
$250 pro Stunde). Alle Ihre Angelegenheiten werden von uns
selbstverständlich in strengster Vertraulichkeit behandelt.
Welchen Namen kann ich meiner Corporation
geben?
Mit wenigen Beschränkungen fast jeden beliebigen
Namen, insofern er nicht bereits vergeben ist. Auch muss aus dem Namen
hervorgehen, dass es sich um eine Corporation handelt. Hierfür haben die
Bezeichnungen Corp., Inc., Ltd., Co. dieselbe Bedeutung. In einigen
Staaten ist sogar die Bezeichnung AG oder SA erlaubt. Allerdings sind
nicht alle Namen in allen Staaten erlaubt. Z.B. darf man in der Regel
nicht Namen wie BANK, BANKING, TRUST, BANCORP, INSURANCE, SECURITIES,
ATTORNEY AT LAW, HOSPITAL oder UNIVERSITY benutzen. Allerdings gibt es
hierbei Ausnahmen, worüber wir Sie gerne beraten. Sie können - müssen
aber nicht, da nicht zweckgebunden - der Corporation einen Namen aus
Ihrer Berufs- oder Geschäftssparte verleihen (oder sogar Ihren
heimischen Namen benutzen). Falls Sie z.B. die Corporation für Leasing-,
Finanz- oder Consultinggeschäfte nutzen wollen, sollten Sie vielleicht
einen Namen wählen, der die Worte ‘Leasing’ oder ‘Financial’ oder
‘Investment’ oder ‘Management’ enthält. Dieser Name kann dann z.B. mit
einem Eigennamen oder Stadtnamen verbunden werden wie z.B. ‘Northern
Leasing, Inc.’ oder ‘Dallas Investment Company’. Wir sind Ihnen bei der
Namenswahl gerne behilflich, denn es ist sicherlich auch in Ihrem Sinne,
dass die Corporation einen typisch amerikanischen Namen hat, der auch
grammatikalisch und orthographisch korrekt ist.
Welcher U.S. Staat bietet die grössten
Vorteile bei Corporationsgründungen für Ausländer?
Das ist eine wichtige Frage, denn viele U.S. Staaten
bieten im Vergleich zu Deutschland und anderen europäischen Ländern
überhaupt keine Vorteile, manche der Staaten haben eine derartig
veraltete Gesetzgebung, dass ein geschäftlicher Neustart fast unmöglich
ist. Wenn man in einem dieser Staaten ansässig ist, hat man natürlich
leider keine Wahl. Z.B. sind Ford, Chrysler und General Motors den sehr
geschäftsunfreundlichen Gesetzen im Staat Michigan ausgeliefert, da sie
dort ihre Autos bauen. Die meisten der anderen Grossindustriestaaten wie
New York oder Kalifornien sind auch nicht besser. Auch sind nicht alle
der sogenannten steuerfreien Staaten zu empfehlen (z.B. kann man im
steuerfreien Alaska als Ausländer nicht anonym bleiben), weshalb wir
auch nicht unbedingt darauf bestehen, dass ein Staat einkommensteuerfrei
sein muss, da wir dessen Einkommensteuern legal umgehen können, indem
wir Ihnen für nur $500 im Jahr eine zusätzliche Geschäftsadresse im
einkommensteuerfreien Nevada einrichten. Auf jeden Fall haben Sie aber
als Ausländer - im Gegensatz zu den bereits hier ansässigen
Gesellschaften - den beneidenswerten Vorteil, sich von den 50 U.S.
Bundestaaten den für Ihre Zwecke günstigsten Staat für Ihre neue
Corporation aussuchen zu können. Da es aber zwischen dem
Gesellschaftsrecht und den Steuersätzen der verschiedenen U.S.- Staaten
erhebliche Unterschiede gibt (deren gesetzliche Modifikationen von
unseren Anwälten laufend und sehr kritisch überwacht werden), empfehlen
wir Corporationsgründungen nur in den U.S.-Staaten, deren Gesetzgebung
folgende unerlässliche Bedingungen erfüllt:
1. Eine Einzelperson
muss die Corporation führen dürfen.
In den meisten U.S. Staaten ist es vorgeschrieben, dass eine
Corporation von drei Direktoren und ausserdem von drei
Funktionsträgern (President, Vice-President und Secretary) geführt
wird. Obwohl in der Regel die Direktoren gleichzeitig auch President,
Vice-President und Secretary sein dürfen, müssen drei Personen tätig
sein, womit natürlich einem Einzelbesitzer nicht gedient ist. Somit
ist es für uns unerlässlich, dass der Staat es einer Einzelperson
erlaubt, die Hüte der drei Direktoren und Funktionsträger selbst zu
tragen: Damit kann man seine Corporation als alleiniger Aktienhalter
auch völlig alleine betreiben.
2. Man muss als
Besitzer einer Corporation anonym bleiben dürfen.
Dies ist nicht in allen U.S. Staaten möglich, wie z.B. in Alaska.
Alaska erscheint zwar auf Anhieb sehr günstig, da
einkommensteuerfrei, aber es eignet sich nicht für Ausländer, die
anonym bleiben wollen, da dort alle Ausländer, die über 25% der
Aktienanteile einer Corporation besitzen, staatlich erfasst werden.
Dasselbe ist auch in einigen anderen Staaten der Fall. Deshalb
konzentrieren wir uns nur auf Staaten, in denen die Aktienhalter
anonym bleiben dürfen und können. (Der sogenannte ‘Pen Name’, da
illegal, kann hierfür in keinem U.S.-Staat benutzt werden.)
3. Eine
Durchgriffshaftung auf die Aktionäre und Direktoren der Corporation
muss absolut ausgeschlossen sein.
Dies ist besonders wichtig, um jegliche persönliche Haftung
auszuschliessen und es Ihnen zu ermöglichen, nicht nur allein und
anonym, sondern auch ohne jedes persönliche Risiko Ihre Corporation
führen zu können. Unsere Anwälte fertigen in juristisch
einwandfreier Form die hierzu notwendigen Dokumente aus und lassen
diese mit den staatlichen Articles of Incorporation registrieren.
Dadurch haben Sie die Garantie, völlig risikolos Ihre Geschäfte
betreiben zu können, solange Sie nicht vorsätzlich gegen ein Gesetz
verstossen.
4. Es darf keinen Zwang
für einen Nachweis von Stammkapital geben.
In mehreren U.S. Staaten muss man - genau wie in Europa - ein
gewisses Stammkapital nachweisen können. Da dies natürlich selten im
Sinne unserer Mandantschaft ist, ist es unerlässlich, dass die
Einzahlung von Stammkapital nicht gefordert wird, und dass man nach
Zahlung der Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von eingezahltem
Stammkapital sofort in den Besitz seiner Corporation gelangt.
5. Es darf keinen Zwang
zu einer jährlichen Bilanzveröffentlichung oder formellen
Buchführung geben. Genau wie in
europäischen Ländern schreiben manche U.S.-Staaten die
Veröffentlichung der Jahresbilanzen vor. Für uns ist eine derartige
Vorschrift nicht akzeptabel, weshalb wir Corporationen nur in
Staaten gründen, in denen Jahresbilanzveröffentlichungen oder
formelle Buchführungen nicht gefordert werden. Die Ausnahme ist
allerdings, dass eine Public Corporation, also eine Corporation, die
Aktien an die Öffentlichkeit verkauft, immer bilanzpflichtig ist.
6. Der Corporation muss
es erlaubt sein, Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der
ganzen Welt zu haben und jedwede Geschäfte zu betreiben, ohne
gezwungen zu sein, bei einem eventuellen Geschäftsspartenwechsel
eine neue Corporation gründen zu müssen.
Dies ist sehr wichtig, um vollkommene Bewegungsfreiheit zu haben.
Bewaffnet mit einer notarisierten Generalvollmacht sind Sie in der
Lage, in der ganzen Welt Niederlassungen oder Tochtergesellschaften
zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich im Handelsregister
eintragen zu lassen und im Namen der Corporation Geschäfte zu
tätigen, ohne zweckgebunden zu sein.
7. Persönliche
Anwesenheit im Domizilstaat darf für eine Corporationsgründung nicht
vorgeschrieben sein. Amerika
ist ein schönes Land, aber ein Besuch allein zur Gründung oder
Verwaltung der Corporation soll nicht erforderlich sein. Alle
notwendigen Einzelheiten müssen per Fax, Telefon oder Luftpost
geklärt werden können. Zu diesem Zweck haben wir sogar gebührenfreie
Nummern in allen Ländern der Welt eingerichtet, unter denen Sie
wichtige Fragen jederzeit mit uns auf Deutsch klären können, ohne
dass Sie das einen Cent kostet. Falls Sie aber trotzdem für einen
Geschäftsabschluss oder ein Gespräch unter vier Augen zu uns kommen
wollen, oder nur mal Ihren amerikanischen Geschäftspartner
"beschnuppern" wollen, freuen wir uns sehr über Ihren Besuch. Da wir
in einem Vorort von Sacramento ansässig sind, sollten Sie Ihren Flug
entweder nach Sacramento oder nach San Francisco (zwei Autostunden
von hier) planen. Bei der Reservierung eines Hotels sind wir Ihnen
gerne behilflich.
8. Das
Gesellschaftsrecht des Staates muss modern sein und den Unternehmer
begünstigen, es darf keine Umsatz-, Vermögens-, Gewerbe- oder
Mehrwertsteuer geben, die Gründungs- und Jahresgebühren müssen in
vernünftiger Relation zum Aktienkapital liegen.
Diese Bedingungen verstehen sich von selbst,
denn es hat nicht viel Zweck, eine U.S.-Corporation zu gründen, wenn
das genauso viel kostet wie die Gründung einer AG in Europa, und man
nach wie vor vom Amtsschimmel behindert wird.
Was ist also der Idealstaat?
Alle 50 Staaten
erfüllen zwar eine oder mehrere Bedingungen unserer Wunschliste, aber
nur die folgenden Staaten entsprechen den Bedingungen hundertprozentig:
FLORIDA: Florida hat keine
Einkommensteuern für Arbeitnehmer, hat aber eine Einkommensteuer für
Corporationen, welche mit einer zusätzlichen Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada legal umgangen werden kann.
MONTANA: Ist mit Oregon einer der sehr
wenigen Staaten ohne Sales Tax (ähnelt der MwSt) und eignet sich
besonders gut für Unternehmen, welche vorhaben in den USA Anschaffungen
zu machen (und somit bis zu 10% sparen zu können) und auch Unternehmen
mit kleinerer Aktienkapitalbedürfnis. Montana hat zwar eine
Einkommensteuer, welche aber mit einer zusätzlichen Firmenadresse im
landes-einkommensteuerfreien Nevada legal umgangen werden kann.
NEVADA:
Ist einkommensteuerfrei!! Nur die Spielkasinos zahlen Steuern. Eine
Firmengründung in Nevada eignet sich für Firmen die keine Nennwerts-
oder Vorzugsaktien benötigen und für die eine Aktienverstückelung von
3000 Aktien ausreichend ist. Falls Nennwertsaktien (Par-Stock) erwünscht
sind, erhöhen sich die Gebühren allerdings dermassen, dass man auf einen
anderen Staat umsteigen sollte.)
OREGON:
Ist mit Montana einer der sehr wenigen Staaten ohne Sales Tax (ähnelt
der MwSt) und eignet sich besonders gut für Unternehmen, welche vorhaben
in den USA Anschaffungen zu machen (und somit bis zu 10% sparen zu
können) und auch Unternehmen mit grösserer Aktienkapitalbedürfnis.
Oregon hat zwar eine Einkommensteuer, welche aber mit einer zusätzlichen
Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien Nevada legal vermieden
werden kann.
TEXAS:
Ist landes-einkommensteuerfrei!! Texas ist preislich der Idealstaat für
Grossunternehmen.
UTAH: Ist als Mormonenstaat für seine
geschäftliche Seriosität bekannt. Utah hat zwar eine Einkommensteuer,
welche aber mit einer zusätzlichen Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada legal vermieden werden kann.
Was kostet eine Corporation in diesen
Staaten?
Wie Ihnen sicherlich
bekannt ist, ist die Gründung einer Aktiengesellschaft im
unternehmensfeindlichen Europa unter dem Motto 'Ein Geschäftsmann kann
sich's ja leisten' sehr teuer. In den unternehmensfreundlichen USA
beruhen die Kosten für Corporationsgründungen auf einem ganz anderen
Prinzip: Damit eine Kleincorporation nicht dieselben Gebühren zu zahlen
hat wie eine Grosscorporation wie z.B. IBM, hängen bei uns die
Gründungsgebühren für eine Corporation von der Höhe des zugelassenen
Aktienkapitals ab. Eine genaue Aufführung der Gründungsgebühren und
sonstigen steuerlichen Auflagen und Gebühren in den von uns empfohlenen
U.S. Staaten ist aus unserer kostenlos und unverbindlich erhältlichen,
70-seitigen, deutschsprachigeInformationsbroschüre zu ersehen.
Ein Wort zu anderen U.S. Staaten wie z.B.
Delaware oder Wyoming:
Leider entsprechen die anderen U.S. Staaten nicht
100- prozentig den Voraussetzungen, unter welchen wir
Corporationsgründungen für unsere Mandantschaft empfehlen. Auch nicht
Delaware oder Wyoming. Die Staaten Delaware und Wyoming waren für viele
Jahre bei Ausländern sehr beliebt für Corporationsgründungen, weil sie
seinerzeit einige der wenigen Staaten waren, die es erlaubten, dass eine
Einzelperson die Funktionen der drei Direktoren und der drei Funktionäre
(President, Vice President, Secretary/Treasurer) wahrnehmen durfte, man
als Aktienhalter also anonym bleiben konnte. Seit geraumer Zeit werden
aber diese Vorteile auch in den von uns empfohlenen Staaten geboten.
Somit bieten Delaware oder Wyoming für einen ausländischen
Corporationsgründer keinerlei besondere Vorteile, haben aber dafür eher
einen Nachteil: Insbesondere Delaware ist anrüchig geworden, da es wegen
seiner vielen Ausländercorporationen mit ganz niedrigen Aktienkapital
(meistens nur zwischen $1.000 und $10.000) bei Behörden, Banken und
sonstigen Grossunternehmen in der ganzen Welt den Ruf hat, der
Steuerflucht und sonstigen unseriösen Zwecken zu dienen. Auch ist
Delaware nicht für grosse oder kapitalsuchende Corporationen zu
empfehlen. Falls man beispielsweise eine $100 Millionen- Par-Stock
Corporation mit hundert Millionen Aktienanteilen in Delaware gründen
will, belaufen sich die Jahresgebühren auf astronomische $20.000. Im
Vergleich dazu sind die Jahresgebühren für eine $100 Millionen
Corporation in Texas nur $2.500. Auch gibt es in Delaware
(ungleich der anderen von uns empfohlenen Staaten) eine Vermögenssteuer
auf eingezahltes Kapital.
Deshalb empfehlen wir Delaware oder Wyoming nur in
ganz seltenen Fällen, wie z.B. wenn ein Name in anderen Staaten bereits
vergeben ist. Für alle anderen Zwecke empfehlen wir zur Zeit nur die
Staaten Nevada, Montana, Oregon, Utah, Texas, Florida, Mississippi,
Illinois und Indiana. Kalifornien entspricht grundsätzlich auch unseren
Anforderungen, aber es ist teuer. Auch kann man in Kalifornien keine
Nennwertsaktien haben. Da unsere Anwälte aber in den Bundesgerichten
aller 50 Staaten praktizieren können, sind wir trotzdem gerne bereit,
Ihnen auch in einem der anderen U.S.-Staaten eine Corporation zu
gründen, solange Sie bereit sind, die damit evtl. verbundenen Nachteile
in Kauf zu nehmen.
Warum nicht überhaupt gleich eine Off-Shore
Corporation?
Da die sogenannten Steuerparadiese den
Steuerbehörden der ganzen Welt wohlbekannt sind und darüber hinaus meist
sowieso geheime Steuer- und Auslieferungsabkommen mit den USA und den
EU-Ländern haben, muss man äusserst vorsichtig sein (es sei an den
Prozess gegen den Vater der Tennisspielerin Graf erinnert). Zur Zeit ist
nur Dominica (eine ehemalige britische Kolonie in der Karibik) zu
empfehlen, da dieses Land weder mit den EU-Ländern (ausser England) noch
mit den USA ein Steuer- oder Auslieferungsabkommen hat, und
Corporationen, welche von Ausländern geführt werden, unter dem
International Corporations Act von 1996 in Dominica keine
Einkommensteuern oder Mehrwertsteuern zu zahlen haben und man sogar
Inhaber- oder Überbringeraktien (Bearer Shares) austellen darf, aus
denen nicht hervorgeht, wer der Besitzer ist. Da dies natürlich den
Finanzbehörden der ganzen Welt bekannt ist, wird man vom heimischen
Fiskus nur belächelt, wenn man offiziell mit einer Dominica Corporation
auftritt. Dasselbe wäre der Fall mit Corporationen in den Bahamas,
Caymans, Panama, Liechtenstein, Luxemburg usw. Es gibt nur eine
Konstellation, unter der für Ausländer eine Off-Shore Corporation
möglicherweise in Frage kommt (übrigens nicht legal für Amerikaner, und
keinesfalls als Aufforderung zur Steuerhinterziehung anzusehen), indem
man eine Corporation in den USA gründet und eine Zweitcorporation
desselben Namens in Dominica. Man tritt offiziell nur mit der seriös
klingenden U.S. Corporation auf, lässt aber einen Teil der eingehenden
Gelder in das Konto der gleichnamigen Corporation in Dominica
einfliessen. Die in Dominica eingegangenen Gelder sind unter dem
International Business Corporations Act für Ausländer steuerfrei. Obwohl
Zahlungen an Konten in Steueroasen in der Regel von Finanzämtern nicht
als steuerlich absetzbar anerkannt werden, wäre es dennoch nicht
nachvollziehbar, wohin das Geld gegangen ist, weil nämlich eine typische
Anweisung für die Überweisung von Geldern an die Bank in Dominica (die
einen amerikanischen Namen hat) über eine in den USA ansässige
Korrespondenzbank der Dominica Bank erfolgt. Es geht also aus der
Überweisungsanleitung selbst nicht hervor, dass sich die Bank in
Dominica befindet. Somit hat die U.S. Corporation sehr wenig zu
versteuerndes Einkommen, und das Einkommen der Dominica Corporation ist
steuerfrei.
Welche Dienstleistungen sind bei einer
Corporationsgründung miteinbegriffen?
Bedeutend mehr als bei allen anderen
Corporationsgründern und zwar:
- Gründung der Corporation inklusive Abfassung
der Articles of Incorporation (mit deutscher Übersetzung)
- Zahlung sämtlicher staatlichen Gebühren und
Corporationssteuern
- Eintragung im Corporations Register
- Bereitstellung einer Geschäftsadresse im Staat
der Incorporation
- Briefpapier in US-Norm (50 Blatt)
- Goldbedrucktes Corporation Kit mit 20
Aktienzertifikaten, Metallsiegel und allen Dokumenten
- Beantragung der US Employer IRS Number
(Steuernummer der Corporation)
Alle juristischen
Formalitäten inklusive: Protokoll der ersten Aufsichtsratssitzung
(mit deutscher Übersetzung), Abfassung der Statuten der Corporation,
(Corporate By-Laws) (mit deutscher Übersetzung), vorläufiger
Aufsichtsrat und juristische Abfassung eines
Aufsichtsratsbeschlusses, der Sie zum Präsidenten oder
Bevollmächtigten der Corporation ernennt (mit deutscher
Übersetzung). Hiermit können Sie Niederlassungen gründen, Bankkonten
eröffnen und Geschäfte ohne jegliche persönliche Haftpflicht im
Namen der Corporation betreiben.
Plus:
1. Ansprechbarkeit auf deutsch.
Sie können mit uns jederzeit alle Ihrer Anliegen mündlich oder
schriftlich auf deutsch diskutieren, ohne auf Ihre
Schulenglisch-Kenntnisse zurückgreifen zu müssen.
2. Gebührenfreie Telefonate
in die USA!!!
Über unsere gebührenfreien Nummern können Sie uns jederzeit aus
allen europäischen Ländern und aus allen Staaten der USA direkt in
Kalifornien erreichen, ohne dass Sie das einen Cent kostet. (Die
Liste unserer gebührenfreien Nummern ist in unserer kostenlos
erfragbaren, 70-seitigen, deutschsprachigen Broschüre enthalten.)
3. Offizielle U.S.
Strassenadresse für Ihre Corporation mit Postnachsendedienst
(bis zu 50 Stück jährlich) Briefe oder Rechnungen, die Sie auf Ihrem
Corporationsbriefpapier schreiben, können Sie an uns zur
Weiterbeförderung schicken. Wir schicken sie mit US Briefmarken und
Poststempel weiter, um den Eindruck zu verstärken, dass die
Corporation tatsächlich in den USA ist.
4. Recherchendienst:
Auf Wunsch können unsere Anwälte über die Bonität, die Legitimität,
und die Geschäftserfahrungen von U.S. Firmen, mit welchenSie
vorhaben, in Geschäftsverbindung zu treten, für Sie Auskünfte
einziehen. Dieser Dienst kostet pro Firma $500, aber würde Ihnen im
Rahmen unserer Jahresgebühren einmal im Jahr umsonst zur Verfügung
gestellt werden.
5.
Zustellungsbevollmächtigter für die Corporation. Resident
agent for acceptance of service (staatlich erfordert).
6. Zahlung jährlicher
Gebühren und Lizenzen wie Franchise Tax, Business License, Report
Fees, u.ä.
7. Austellung aller erforderlichen amtlichen Jahresberichte wie
Franchise tax report, Directors Report, Form 1120-A
Kurzform-Einkommensteuererklärung
(die Form 1120-A trifft zu, solange die
Corporation kein Einkommen hat). Sobald die Corporation Einkommen
hat, verweisen wir Sie an einen deutschsprachigen U.S. Steuerberater
der eine volle U.S. Einkommensteuererklärung für $500 erstellt.
8.
Nutzung unserer Konferenzräume.
Falls Sie sich mit Geschäftspartnern treffen wollen, können Sie
hierfür gerne unsere Konferenzzimmer benutzen und dabei ggfls. auch
einen unserer Anwälte (gegen Spesen) anwesend haben.
9.
U.S. Einwanderungslotterie.
Obwohl natürlich nicht jeder unbedingt in die USA einwandern will,
hat der Inhaber der sogenannten Greencard gewaltige Vorteile
innerhalb der USA. Auf Wunsch plazieren unsere Anwälte Ihren Namen
jedes Jahr kostenfrei in der U.S. Einwanderungslotterie (Diversity
Immigration), in der jährlich 55.000 Einwanderungsvisa verlost
werden (über 30.000 an Europäer, sodass die Chancen äusserst gut
sind). Mehr hierüber in unserer Broschüre.
10.
Juristische Dienste und Beratung für die Verwaltung der Corporation
inklusive der Erstellung notwendiger Aufsichtsratsbeschlüsse.
Hierbei handelt es sich u.a. um : Notice &
Minutes of Annual Shareholders & Directors Meeting (Protokoll der
jährlichen Aufsichtsratssitzung), Stockholders Resolution Removing
or Appointing President (Beschluss der Aktienhalter, einen
Präsidenten zu ernennen oder zu entfernen), Directors Resolution to
Negotiate Contract (Beschluss für das Abschliessen von Verträgen),
Directors Resolution for Sale, Purchase and Leaseback of Real Estate
and other Corporate Property (Beschluss für Ankauf, Verkauf und
Leasing von Immobilien und anderen Wertstücken). Directors
Resolution Approving Merger with Wholly-Owned Subsidiary (Beschluss
für Eingliederung einer Tochterfirma), Directors Resolution
Authorizing Loans to Officers & Associates (Beschluss, Darlehen an
Gesellschafter oder Geschäftsteilhaber zu gewähren), und natürlich
noch viel mehr. Die Ausfertigung dieser Schriftstücke und
Rechtsberatung im Rahmen der Corporationsverwaltung ist in den
jährlichen Verwaltungsgebühren enthalten. Eine ‘first consultation’
in anderen Rechtsfragen ist gebührenfrei.
Plus zusätzlich bestellbare Dienstleistungen:
Telefondienst &
Faxdienst. Dieser Dienst ist
sehr zu empfehlen, da es seltsam aussehen mag, wenn eine grosse,
seriöse US Firma keinen Telefonanschluss hat. Sie bekommen Ihren
eigenen Telefonanschluss mit Beantwortung auf Englisch im Namen
Ihrer Corporation (unsere Telefonistinnen sprechen auch Deutsch) und
mit Eintrag im Telefonbuch (somit kann Ihre Firmennummer bei der US
Auskunft erfragt werden). Eingehende Telefon- oder Faxnachrichten
faxen wir Ihnen zu, oder sie können direkt auf Ihr heimisches
Telefon oder Fax umgeleitet werden, obwohl der Anrufer bzw.
Faxsender vermeintlich mit den USA verbunden ist.
Internet Service:
Wir richten Ihrer Corporation
eine Website mit eigenem Domain Namen im amerikanischen Internet
ein. Es stehen Ihnen dann 5 Seiten für Ihre Reklame oder sonstiges
Marketing zur Verfügung. Somit würde Ihre Corporation zusammen mit
dem Telefon- und Faxdienst den Beweis einer typischen und kompletten
Anwesenheit im amerikanischen Geschäftsleben erbringen können. Falls
Sie den Internet Text zweisprachig aufsetzen möchten, würden wir
Ihnen die Hälfte Ihres Textes kostenlos auf gutes Geschäftsenglisch
übersetzen.
Zusätzliche Geschäftsadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada. Unerlässlich für in einkommensteuerpflichtigen
Staaten gegründete Corporationen. Mit einem offiziellen Firmensitz
in Nevada kann die Corporation den Einkommensteuern des
Gründungsstaats legal entgehen.
Zusätzliche Geschäftsadresse mit
Postnachsendedienst in New York*, Miami, Los Angeles, Hollywood,
Beverly Hills, oder anderen Städten. Diese Adresse lassen
wir je nach Wunsch als Zweit- oder Einzeladresse auf Ihr Briefpapier
drucken, egal in welchem Staat Ihre Corporation gegründet wurde.
Hierbei ist zu erwähnen, dass es in den USA keine besonderen
Vorschriften für Briefpapier gibt. Es ist allerdings unüblich den
Geschäftsführer, oder das zuständige Amtsgericht oder die
Bankverbindung aufzuführen. *(In New York können
wir Ihnen für zusätzliche $1.000 pro Jahr sogar eine Adresse im
Empire State Building oder in der Wallstreet einrichten.)
Stroh-Präsident. Jede Corporation
muss einen Präsidenten haben, der amtlich erfasst wird (ein
sogenannter Pen Name ist illegal, auch in Delaware). Falls Sie
anonym bleiben wollen, stellen wir Ihnen auf Wunsch einen US
Staatsbürger (einen unserer Mitarbeiter oder Anwälte), der offiziell
-aber ohne jegliche Vollmachten- als Präsident und Direktor Ihrer
Corporation auftritt. Selbstverständlich können Sie auch selbst
Präsident sein, was Sie natürlich nichts kosten würde. Auch müssen
Sie dazu kein U.S. Staatsbürger sein.
Bankkonto mit Scheckbuch. Hier
haben Sie die Wahl zwischen mehreren grossen U.S. Banken, oder einer
Bank in Dominica mit absolutem Bankgeheimnis. (in Dominica können
Sie ein Dollar- oder DM-Konto führen.)
Visa- oder Masterkarte (Classic oder Gold)
durch eine Dominica oder US Bank. Eine U.S. Bank würde für
Kreditkarten nur in Frage kommen wenn Sie eine U.S.-Steuernummer
besitzen (können wir Ihnen besorgen). Falls das nicht erwünscht ist,
können wir durch eine Bank in Dominica eine Visa- oder Masterkarte
(sogar Gold), auch ohne U.S.-Steuernummer, für unsere
Corporationsklienten besorgen.
Kapitalisierungs-Service. Im Rahmen
unseres Kapitalisierungs-Service sind wir in der Lage unsere
Klienten mit den Top-U.S. Banken mit internationalen Abteilungen,
sowie Top-U.S. Risikokapitalgebern aus unseren Kapitalgeberlisten in
Verbindung zu setzen. Unsere Listen, die wir nach langer und
intensiver Marktforschung in enger Zusammenarbeit mit Banken,
Marktanalytikern, und Industrieexperten zusammengestellt haben,
enthalten insgesamt über 2000 Kapitalgeber. Des Weiteren sind wir in
der Lage, bei den Verhandlungen und Vertragsabschlüssen innerhalb
der USA juristische Unterstützung zu bieten. Auch können wir eine
Verbindung zu U.S. Börsenmaklern zwecks Aktienverkaufs auf dem
NASDAQ/OTC Börsenmarkt herstellen. (Unsere kostenlos und
unverbindlich erhältliche, 70-seitige, deutschsprachige Broschüre
befasst sich ausführlich mit diesem Thema.)
Das klingt zwar alles sehr gut, aber sind
Gründungsfirmen ohne U.S. Rechtsanwälte nicht bedeutend billiger?
Die Dienste aller Firmen, die Corporationsgründungen
in den USA ohne U.S. Rechtsanwälte anbieten, beschränken sich auf
Briefkastenadressen ohne Ansprechbarkeit und ohne jegliche Rechtshilfe,
weswegen sie entsprechend billig sind. (Bei uns sagt man: "you get what
you pay for.") Mit einer derart gegründeten Corporation ernsthafte
Geschäfte zu tätigen, kann geschäftlicher Selbstmord sein, denn leider
haben diese Gründungsanbieter wenig Kenntnis von amerikanischen Gesetzen
oder Geschäftsregeln. Es kommt deshalb oft vor, dass Ausländer, in der
Annahme, ihre Corporation ohne Rechtshilfe gründen und verwalten zu
können, unbewusst -und unnötigerweise- erhebliche Strafverfolgung
riskieren.
Hierzu muss man wissen, dass in den USA die
Unkenntnis der Gesetze keine Verteidigung ist. (ignorance of the law is
not a defense). In Europa ist es sicherlich kaum anders, und man kann es
sich weder dort noch hier als seriöser Geschäftsmann leisten, eine
Aktiengesellschaft ohne juristische Hilfe zu gründen, zumal man auch nie
in der Lage sein würde, mit einer derartigen Corporation Verbindung zu
Risikokapitalgebern oder dem Börsenmarkt zu bekommen.
Hierbei wäre insbesonders von gewissen
Schwindlerfirmen zu warnen, die anbieten mittels einer
Corporationgründung selbsttilgende Darlehen zu bekommen. So etwas gibt
es in der ganzen Welt nicht und die Sache ist ein ganz übler Schwindel.
Es ist also schon unerlässlich, dass eine
Corporation von U.S. Rechtsanwälten aufgesetzt wird, denn da eine
Corporation (genau wie eine AG) eine juristische Person ist, muss diese
juristische Person auch juristisch korrekt aufgesetzt worden sein, um
den Schutz gegen Durchgriffshaftung geniessen zu können. Wenn dies
nämlich nicht der Fall ist, wird bei einem bei evtl. Streit oder
Strafverfahren vor Gericht ganz schnell die Corporationsschutzhose
heruntergezogen, und aufgrund juristischer Ignoranz oder Fahrlässigkeit
existiert plötzlich wieder die Durchgriffshaftung, die man doch
vermeiden wollte.
Ein ganz wesentlicher Punkt in unseren gegenseitigen
Geschäftsbeziehungen wird auch die Betreuung Ihres Unternehmens nach
erfolgreicher Gründung sein. Bei realistischer Betrachtungsweise werden
Sie feststellen, dass unsere Gebühren in Anbetracht der professionellen
Dienstleistungen, einen sehr geringen Kostenfaktor darstellen. Hierfür
brauchen Sie nur unsere aufgeführten Normal- und Sonderdienstleistungen
mit denen der anderen Anbieter zu vergleichen. Wenn Sie also eine U.S.
Corporationsgründung ernsthaft in Erwägung ziehen, sollten Sie damit
entweder einen mit der Materie vertrauten U.S. Rechtsanwalt beauftragen,
oder überhaupt die Finger ganz davon lassen.