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Sie sind hier: Gründen einer Versicherungsgesellschaft in
Deutschland, EWR, Schweiz und Offshore, Versicherungslizenz Isle
of Man
Versicherungsgesellschaft gründen- Versicherungslizenz in
Deutschland
Dienstleistungen unserer Kanzlei
"Versicherungsgesellschaft gründen"
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten
Versicherungsgesellschaften im EWR (Deutschland, Spanien,
England, Andorra,Liechtenstein,Zypern), in der Schweiz oder in
sogenannten Drittländern/Offshore (z.B. Isle of Man).Gesetzliche
Grundlagen sind die Gesetze der Länder, in Deutschland also z.B.
das Versicherungsaufsichtsgesetz.
Das Mindesteinlagekapital
(Garantiefonds) beschreibt das jeweilige Landesrecht, in
Deutschland z.B. 2,3 Mio Euro, auf Isle of Man
500.000,-
GBP. Unsere Kanzlei bietet im Kontext der Gründung
von Versicherungsgesellschaften die gesamte Palette der
Dienstleistungen an:
-
-Gründung der Gesellschaft, in
Deutschland z.B. Gründung der AG
-
-Erlaubnisantrag bis zur
Lizenzerteilung
-
-Versicherungsvertragsrecht,
AGBs der Versicherungsgesellschaft
-
-Domizilierung der
Versicherungsgesellschaft (ordentlicher Geschäftssitz)
-
-Hilfe bei der Suche nach
geeigneten Geschäftsführern der Versicherungsgesellschaft
(persönliche und fachliche Eignung gemäss
Versicherungsaufsichtsgesetz des jeweiligen Landes)
Versicherungsgesellschaft in Deutschland
gründen
Unsere
Kanzlei gründet für Mandanten Versicherungsgesellschaften in
Deutschland. Einschlägig ist das Deutsche
Versicherungsaufsichtsgesetz. Das erforderliche Kapital
(Garantiefonds) richtet sich nach "der
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
(Kapitalausstattungs-Verordnung)" und beträgt mindestens 2,5 Mio
Euro. Die Rechtsform der Gesellschaft ist eine Deutsche AG. Es
sind mindestens zwei Geschäftsführer mit der erforderlichen
persönlichen und fachlichen Eignung zu benennen. Unsere
Dienstleistungen im Rahmen der Gründung einer
Versicherungsgesellschaft in Deutschland sind:
-Erlaubnisantrag bis zur Lizenz
-Gründung der Gesellschaft,
i.d.R. Deutsche AG
-Suche nach geeigneten
Geschäftsführern der Versicherungs-Gesellschaft
(Stellenausschreibungen, Bewerbungsgespräche usw..)
-Versicherungsvertragsrecht,
einschliesslich AGBs der Versicherungsgesellschaft.
Versicherungsaufsichtsgesetz in Deutschland- Auszug
§ 1 Aufsichtspflichtige
Unternehmen
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
- 1.
-
Unternehmen, die den Betrieb von
Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben
und nicht Träger der Sozialversicherung sind
(Versicherungsunternehmen),
- 2.
-
Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 und
- 3.
-
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne
des § 121g.
(2) (weggefallen)
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
nicht
- 1.
-
Personenvereinigungen, die ihren
Mitgliedern, ohne daß diese einen
Rechtsanspruch haben, Unterstützungen
gewähren, insbesondere die
Unterstützungseinrichtungen und
Unterstützungsvereine der Berufsverbände;
- 1a.
-
die auf Grund der Handwerksordnung von
Innungen errichteten Unterstützungskassen;
- 2.
-
rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie-
und Handelskammern mit Verbänden der
Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den
Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die
ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen
erwachsen, im Wege der Umlegung
auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse
ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung erlangt haben;
- 3.
-
nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von
Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie
bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender
Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
betriebener Unternehmen auszugleichen, an
denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder
oder - in den Fällen des Buchstabens b -
sonstige Gebietskörperschaften mit
mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:
- a)
-
Schäden, für welche die Mitglieder
oder ihre Bediensteten auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
von Dritten verantwortlich gemacht
werden können,
- b)
-
Schäden aus der Haltung von
Kraftfahrzeugen,
- c)
-
Leistungen aus der kommunalen
Unfallfürsorge;
- 4.
-
Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, bei denen
Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft
Gesetzes entstehen oder infolge eines
gesetzlichen Zwanges genommen werden müssen;
- 4a.
-
die öffentlich-rechtlichen
Krankenversorgungseinrichtungen des
Bundeseisenbahnvermögens und die
Postbeamtenkrankenkasse;
- 4b.
-
die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost;
- 5.
-
Unternehmen mit örtlich eng begrenztem
Wirkungsbereich, die für den Fall eines
ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt
Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in
einer Geldleistung, einer Kostenübernahme
oder einer Haftungsfreistellung gegenüber
Dritten bestehen.
(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 22 bis 24 genannten
Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, wenn sie von
Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die
Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil A Nr. 19
bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde;
in diesem Fall werden sie
Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als
Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23)
gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines
mathematischen Verfahrens die im voraus
festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden
Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach
Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der
Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von
Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes-
oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen,
einschließlich der Anlage und Verwaltung der
Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen
die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der
Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung
des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer
Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die
in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den
Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht
betreiben.
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