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Sie sind hier: Vermögenssicherung, Vermögensschutz, Schutz vor Gläubiger, Vermögenssicherung bei Ehescheidung, im Erbschaftsfall,Vermögen über Trust und Stiftung verwalten, betriebliches Vermögen sichern,Nachlassplanung Strategien zur Vermögenssicherung Unsere internationalen Mandanten (natürliche Personen und/oder Firmen) konsultieren uns im Kontext der Vermögenssicherung aus den unterschiedlichen Beweggründen, z.B.:
So unterschiedlich wie die Motive, so unterschiedlich können die Lösungswege sein. Als internationale Steuerberater und Rechtsanwälte "schauen wir über den Tellerrand hinaus" und bieten Lösungswege auch im internationalen Kontext. Typische Gestaltungsansätze im Rahmen der Vermögenssicherung sind: -Gründung von Auslandsgesellschaften mit im Ausland belegender Betriebsstätte und Einbringung der Vermögenswerte in die Auslandsgesellschaft. Die Einbringung der Vermögenswerte z.B. über Massnahmen der EU-Fusionsrichtlinie und/oder steuerneutraler Anteilstausch über §§21/23 UmWStG -Wie oben und zusätzlich die Gründung eines Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft der Betriebsstätte im Ausland (lesen Sie dazu unten mehr) -Gründung von Kapitalgesellschaften im In-und Ausland als vermögenshaltende Gesellschaften -Personalisierte Policen aus Liechtenstein, Vermögensverwaltung auf der Grundlage des Art. 77f des liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes. Im Kontext dieser Abschottungsstrategie ist die vorübergehende Wohnsitzname in Liechtenstein erforderlich und die Vertragszeichnung ohne die Mitwirkung eines z.B. Deutschen Maklers Neben vermögenden Klienten, die Ihr privates oder betriebliches Vermögen "in Sicherheit bringen wollen", konsultieren uns auch Mandanten die erhebliches Vermögen besitzen, allerdings im Kontext der Weltwirtschafts-und Bankenkrise von einem Insolvenzverfahren bedroht sind. Stichworte können sein: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12 Monaten schuldenfrei), geschäftlicher Neubeginn durch Gründung einer Auslandsgesellschaft mit Treuhand-Diensten.
Vermögen über Stiftungen und Trusts verwalten Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Stiftungen/private Stiftungen und Trusts in Liechtenstein,Schweiz,Zypern,Panama, Belize, Jersey oder Cayman Islands. Die Gebühren richten sich nach dem Standort/Land, den Dienstleistungen und dem Entwurf der Stiftungs-/Trusturkunde. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenliste zu. Im Kontext des Entwurfs der Trusturkunde rechnen wir nach anwaltlichen Stundensatz ab. Unsere Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Gründung eines ausländischen Trusts oder Stiftung umfassen:
Der Trust: Grundlagen zum Thema Trust im Ausland (Offshore Trust) Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird er z.B. auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt angelsächsisches Recht, sofern alle Voraussetzungen analog einer Betriebsstätte (zentral "Ort der Entscheidungen", keine "erkennbare" Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus) vorhanden sind. Verwaltet wird der Trust häufig über eine Bank, beispielsweise in der Schweiz (was wir allerdings nicht mehr empfehlen können, aufgrund des "aufgeweichten Bankgeheimnisses" und/oder Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen usw.).
Begünstigte sind meist Verwandte oder der Gründer selbst. Dieser legt fest,
was mit dem Trustvermögen geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine
Vermögensverwaltung unter fremden Namen. Steuern fallen vor Ort nur an, wenn
der Begünstigte auch auf den Inseln wohnt. Das ist aber die Ausnahme. Die
Motive einer Trustgründung können sehr unterschiedlich sein: Schaffung von
familiengebundenen Vermögen,Kontrolle des Begünstigten,Schutz des Vermögens
vor dem Zugriff Dritter, Schutz von betrieblichen Vermögen usw..
Vorteile von Trusts:
Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten beachten, dass die
testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden
deutschen Erbrechts "eigentlich" nicht möglich ist (es sei denn, es werden
"Gestaltungsmöglichkeiten" richtig und konsequent implementiert); eine
Ausnahme besteht lediglich in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland gelegenem
Grundvermögen. Darüber hinaus unterliegt aber auch die lebzeitige Errichtung
eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene
Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können zum Beispiel in
Deutschland gelegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen
Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in
Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden. Auch Aktien,
Wertpapiere oder sonstige Kapitalanlagen, die dem deutschen Recht
unterliegen,können nicht in einen Trust übertragen werden. Dieses
Manko lässt sich allerdings durch eine Kapitalanlage in ausländische
Investmentfonds oder die Einbringung des Vermögens in eine ausländische
Kapitalgesellschaft, an der der Trust beteiligt ist,umgehen. Trustgründung für Deutsche oder Personen/Unternehmen aus dem nicht englischsprachigen Rechtsraum Zentral ist, das eine erkennbare "Fernsteuerung" z.B. von Deutschland aus, zur Versagung der Anerkennung des Trust führen kann. Aus diesem Grunde werden die meisten Trusts von Personen oder Unternehmen aus dem englischsprachigen Rechtsraum gegründet, da hier die Rechtlage anders ist. Wie oben beschrieben lautet das Motto für z.B. Deutsche Mandanten "Raus aus Deutschland". Im Kontext von Unternehmen können ausländische Trusts z.B. Wirksam als Obergesellschaft einer ausländischen Holding eingesetzt werden. Mithin werden in den Planungsstufen i.d.R. ausländische Kapitalgesellschaften gegründet, die Ihre Betriebsstätten im Ausland belegen haben und eine ausländische Holding als Eigner der Basisgesellschaften. Die Ober - (Besitzgesellschaft) der Holding ist dann der ausländische Trust. Doch Vorsicht!: "Billiggründungen", die einer Nachprüfung nicht Stand halten, werden schnell zur Steuerfalle. Es muss wie immer in der ausländischen Steuerplanung der Nachweis vermieden werden, dass es sich bei den Gesellschaften (und dem Trust) nur um Zwischengesellschaften im Kontext der Briefkastengesellschaft handelt, die einzig dem Zweck dienen, das inländische Besteuerungsrecht rechtwidrig zu umgehen. Umso mehr sind in diesem Kontext Gestaltungen der Briefkastengesellschaft", der Einsatz eines Nominee-Direktors, die leichte Erkennbarkeit der Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus usw.. zu vermeiden. Auf der Ebene des Trusts ist die professionelle Ausarbeitung der Trusturkunde, die professionelle Beratung und die Auswahl eines seriösen Verwalters des Trust von entscheidender Bedeutung. Da mit der Gründung eines Trusts eine weitreichende und dauernde Disposition über das Eigentum getroffen wird, wäre es verfehlt, an dieser Stelle zu sparen. Auf der Ebene der natürlichen Person heißt des ebenfalls "Raus aus Deutschland" und i.d.R. "rein in eine ausländische Kapitalgesellschaft", die dem englischsprachigen Recht unterliegt. Deutsche Vermögenswerte sollten, sofern möglich, ins Ausland "transferiert" werden und von der ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten werden.
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