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Gesellschaft gründen |
Firmengründung
Vanuatu
Firmengründung Vanuatu
und zur Begriffsdefinition Offshore-Gesellschaften
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige
Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft
unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder
tätigen dürfen (exempted Companie): So kennen viele Länder eine
unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im
Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen") oder nur außerhalb
des Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht
besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen hingegen der regulären
Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften" als IBC:
International Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften mit
eigener Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates
Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten "Offshore-Gesellschaften"
nach dieser Definition nur Länder an, die kein DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B. Deutschland,
unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur
Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit
Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus, dass
Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu bezeichnen sind.
Nachfolgend bedienen wir uns dieser Definition.
Unsere
Dienstleistungen
Wir gründen für unsere Mandanten
Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in/auf:
und
anderen Staaten. Die
Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im
Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen.
Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.
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Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften
außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber
Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften in der EU
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland-
eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere
EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen).
Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein
Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau
umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat
(deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass
die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr
der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da
nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen
Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der
Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht die
Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym
bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister
(sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen
eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter und ansprechbarer
Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht
erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde
i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig
-
Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von
Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
erwirtschaftet werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
-
Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme
des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§
12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert
werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein
Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht
begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine
Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland
ist.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf.
Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der
deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter)
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine
"reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein
qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog
nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie
Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die
USA)
-
Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es
erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in
einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B. Russland),
wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen,
bzw. in der Minderheit sind
Unsere Fragen an Sie
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine
Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich
die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B.
Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter
ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte
folgende Fragen:
-
Wo sind Sie-als natürliche Person-
steuerlich Ansässig im Sinne?
-
Was soll der Geschäftsgegenstand der
Gesellschaft sein?
-
Soll im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger
als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
-
Wollen Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft
verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor
im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
-
Soll/muss die Offshore-Gesellschaft
z.B. in Deutschland oder Österreich "auftreten", z.B. in Form der
Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
-
Sollen Gelder vom Offshore-Staat
zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form
der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl
Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter
Geschäftsbetrieb im Sinne?
-
Wie hoch schätzen Sie Umsatz und
Gewinn pro Jahr?
-
Unterhalten Sie im Inland, z.B.
Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft,
BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
-
Soll quasi eine
Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen
Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
-
Wie dürfen wir Ihre "steuerrechtlichen
Kenntnisse" einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen
Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13
deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von
Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5
DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8
AStG usw.
-
Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im
Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
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Mehr Informationen
zum Thema........
Zusammenfassung
Firmengründung
Vanuatu:
Die wichtigsten
Vorteile sind:
Anonymität |
Geheimhaltung Ihrer
persönlichen Daten durch Rechtsanwalt |
Diskretion |
höchste Stufe an
Datenschutz |
garantierter
Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht |
Steuerbefreiung |
keine Besteuerung jedweder
Einkünfte |
Verwaltungsbefreiung |
keine Buchführungspflicht |
keine Bilanzierungspflicht |
keine Beleg-Aufbewahrung |
keine Betriebsrechenschaft |
kein Nachweis der
Mittelverwendung |
keine Steuerberaterkosten |
keine Betriebsprüfungen |
keine Befähigungsnachweise
|
nahezu jede
Geschäftstätigkeit erlaubt |
Die Gründung dauert ca. 10 Tage. Die Firma
wird mit Ihrem Wunschnamen registriert. Die Abwicklung ist dabei denkbar
einfach. LCT wird für Sie die Gründungsanträge aufbereiten und einreichen.
Sie können die Gründung also bequem von Ihrem Schreibtisch aus
veranlassen. Sobald wir von den Behörden die Gründungsbestätigung
erhalten, leiten wir Ihnen die Daten per Email zu und bereiten die
Dokumentenmappe auf. Diese enthält dann alle Originalurkunden und
verbleibt bei Ihnen. Die Gesellschaft ist von jeglichen Einkommenssteuern,
Umsatzsteuern etc. befreit. Sie darf praktisch jede gewerbliche Tätigkeit
ausführen. Es können Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten
weltweit aufgebaut werden.
| offshore Banking,Internetbanking,
Kreditkarte. |
980,- Euro
|
| Exklusive Dokumentenmappe mit allen Unterlagen |
enthalten
|
Apostille |
90,- Euro
|
Anonymität durch
Eintragung eines Rechtsanwalts als Direktor in der Gründungsphase |
790,- Euro/Jahr
|
Komplett-Paket
: 4.920,00 Euro zzgl. MWSt sofern anwendbar
Zzgl. ggf.
Inhaberaktien (sofern erlaub): Einmalig + 500,00 Euro oder
Treuhand-Shareholder, jährlich 980,00 Euro.
Dienstleistungen bei
realer Betriebsstättenverlagerung bzw. Neuansiedlung
- Hilfe bei der Suche nach geeigneten
Büroräumen und/oder Lagerhallen/Produktionsstätten
- Visa-Angelegenheiten,
Arbeitserlaubnis,Wohnungssuche, Arbeitsverträge
- Steuerliche Abmeldung der natürlichen
Person z.B. in Deutschland, unter Beachtung deutsches AStG (zentral
erweiterte beschränkte Steuerpflicht)
- Bei Betriebsstättenverlagerung:
Gestaltung der schadlosen Betriebsauflösung in Deutschland, ohne
fingierten Verkauf
Gebühr: Nach Aufwand, 225,00 Euro/Std
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