Firmengründung USA - US Corporation - US LLC - Firmengründung Delaware - Nevada

Firmengründung USA: Corporation in den USA- US LLC

 Firmengründung USA über Steuerberater-und Rechtsanwälte 
Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in den USA, einschließlich aller Dienstleistungen: US INC (US Corporation) und US LLC. Ergänzend übernehmen wir die steuerliche Beratung, z.B. im Kontext verbundener Unternehmen USA und Ausland, Steuergestaltungen mittels Zwischenholding.
 
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Firmengründung USA und Steuern

  • Index Firmengründung USA
  • Firmengründung USA und Nachteile der Gründung bei einer US Kanzlei oder reinen Gründungsagenturen
  • Vorteil Nr. 1 Haftpflichtschutz - Steuern USA
    Vorteil Nr. 3 Anonymität Vorteil Nr. 4 Vermögensschutz
    Vorteil Nr. 5 Entfall von Erbschaftssteuer Vorteil Nr. 6 U.S. Immigration
    Vorteil Nr. 7 Geschäftlicher Neustart
    Vorteil Nr. 8 Kapitalisierungen
  • Vergleich Deutsche AG und US INC
  • Warnung vor Billig -Gründern mit schweren Folgen..
  • Doppelbesteuerungsabkommen USA/ BRD
  • Hier finden Sie Hinweise zur Besteuerung der Auslandsgesellschaft

  • Die INC als Zweigniederlassung in der Schweiz

  • Rechnungslegung und Bilanz in den USA, US-GAAP

  • Verkauf handelsregisterlich eingetragener und bestehender U.S. Corporationen

  • Auswandern USA- Visa USA - Kontakt zu uns

    Firmengründung USA (US Corporation, US LLC): Steuern in den USA

    Einleitung

    Die USA sind kein Niedrigsteuerland für Unternehmen, jedenfalls nicht im Vergleich zu z.B. Zypern,Bulgarien ,EU-Sonderzonen, VAE oder England im Mittelstandssatz. Es sei denn, der steuerbare Gewinn liegt bei maximal 50.000 USD. Steuervorteile können sich jedoch insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer ergeben (sales Taxes), zumal bei internationalen Sachverhalten, da viele US Bundesstaaten keine oder nur eine geringe USt haben.

    Firmenkonstellationen mit z.B. einer Delaware-INC als exempt.Company halten einer Nachprüfung gemäß den internationalen Steuergesetzen i.d.R. nicht Stand. Bei derartigen Konstellationen wird eine Delaware INC gegründet, die nur außerhalb der USA Geschäfte tätigt und daher in den USA auf Bundesstaatsebene "noch" steuerbefreit ist. Allerdings greifen bei solchen Konstellationen nicht die Abschirmwirkungen der DBAs und es wird auf Seiten des Mandanten schnell der Gestaltungsmissbrauch formuliert. Mithin natürlich Wirkung § 8 AStG.

    Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt nur 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 35%:

    Corporate taxes :
    Income: Tax rate:
    US$0–50,000 15%
    US$50,001–75,000 US$7,500 + 25% of the excess amount
    US$75,001–100,000 US$13,750 + 34% of the excess amount
    US$100,001–335,000 US$22,250 + 39% of the excess amount
    US$335,001–10,000,000 US$113,900 +34% of the excess amount
    US$10,000,001–15,000,000 US$3,400,000 + 35% of the excess amount
    US$15,000,001–18,330,000 US$5,150,000 + 38% of the excess amount
    US$18,330,001 and above 35%

    Smaller companies may use a simplified income tax return Form 1120-A if they meet the following requirements, among others:

    • Gross receipts and total income are both under $500,000;
    • Total assets are also under $500,000;
    • Does not own and is not owned by a foreign corporation.

    Übersicht der bundesstaatlichen Körperschaftssteuern:

    US State Income Tax For Corporations - 2008
    State
    Income Tax (Range) %
    Brackets ($)
    Comments
    Federal Tax Deductible?
    Alabama
    6.5
    flat rate
    Yes
    Alaska
    1.0 - 9.4
    10,000 - 90,000
    No
    Arizona
    6.968
    flat rate
    No
    Arkansas
    1.0 - 6.5
    3,000 - 100,000
    No
    California
    8.84
    flat rate
    1.5% for S Corporations
    No
    Colorado
    4.63
    flat rate
    No
    Connecticut
    7.5
    flat rate
    No
    Delaware
    8.7
    flat rate
    No
    Florida
    5.5
    flat rate
    No
    Georgia
    6.0
    flat rate
    No
    Hawaii
    4.4 - 6.4
    25,000 - 100,000
    No
    Idaho
    7.6
    flat rate
    No
    Illinois
    7.3
    flat rate
    No
    Indiana
    8.5
    flat rate
    No
    Iowa
    6.0 - 12.0
    25,000 - 250,000
    Yes (50%)
    Kansas
    4.0
    flat rate
    Plus 3.5% over 50,000
    No
    Kentucky
    4.0 - 7.0
    50,000 - 100,000
    No
    Louisiana
    4.0 - 8.0
    25,000 - 200,000
    Yes
    Maine
    3.5 - 8.93
    25,000 - 250,000
    No
    Maryland
    8.3
    flat rate
    No
    Massachusetts
    9.5
    flat rate
    No
    Michigan
    4.95
    flat rate
    First 45,000 of tax base exempt
    No
    Minnesota
    9.8
    flat rate
    No
    Mississippi
    3.0 - 5.0
    5,000 - 10,000
    No
    Missouri
    6.25
    flat rate
    Yes
    Montana
    6.75
    flat rate
    No
    Nebraska
    5.58 - 7.81
    50,000
    No
    New Hampshire
    8.5
    flat rate
    No
    New Jersey
    9.0
    flat rate
    No
    New Mexico
    4.8 - 7.6
    500,000 - 1m
    No
    New York
    7.5
    flat rate
    1.5% AMT also in place
    No
    Nevada
    zero
    North Carolina
    6.9
    flat rate
    No
    North Dakota
    2.6 - 6.5
    3,000 - 30,000
    Yes
    Ohio
    5.1 - 8.5
    50,000
    No
    Oklahoma
    6.0
    flat rate
    No
    Oregon
    6.6
    flat rate
    No
    Pennsylvania
    9.9
    flat rate
    No
    Rhode Island
    9.0
    flat rate
    No
    South Carolina
    5.0
    flat rate
    No
    South Dakota
    6.0-0.25% bank tax
    No
    Tennessee
    6.5
    flat rate
    No
    Texas
    Margin tax imposed at rates of 0.5-1%
    No
    Utah
    5.0
    flat rate
    No
    Vermont
    6.0 - 8.5
    10,000 - 250,000
    No
    Virginia
    6.0
    flat rate
    No
    West Virginia
    8.5
    flat rate
    No
    Wisconsin
    7.9
    flat rate
    No
    Washington
    zero
    Washington DC
    9.975
    flat rate
    No
    Wyoming
    zero

     

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Die USA unterhalten mit vielen Ländern, auch mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin ist in vielen Fällen die Abschirmwirkung eines DBAs gegeben. Die Steuerliche Betriebsstätte ist legal definiert:

    Betriebstätte nach DBA:

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
    (2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:


    a) einen Ort der Leitung,
    b) eine Zweigniederlassung,
    c) eine Geschäftsstelle,
    d) eine Fabrikationsstätte,
    e) eine Werkstätte,
    f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
    von Bodenschätzen,

    g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

    Steuerliche Gestaltung über Zwischenholding

    Eine US Gesellschaft soll über 100%tige Töchter in der EU verfügen,also z.B. in Deutschland. Im Normalfall kann sich eine solche Gestaltung steuerlich nachteilig auswirken, da bei Dividendenausschüttungen der Töchter an die US Mutter gemäss den meisten DBAs eine 15%tige Quellensteuer anfällt. Eine Lösung wäre die Zwischenschaltung einer spanischen oder zyprischen Holding. Mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU Holding (Spanien,Zypern) vereinnahmt die Dividenden der Töchter steuerfrei und auch eine Weiterausschüttung an die USA unterliegt in Spanien oder Zypern keiner Quellenbesteuerung.

    Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer:

    Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).

    Dieses Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.

    Die Regelungen zur Nullbesteuerung traten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.


    Nullbesteuerung ab Januar 2007

    Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass

    • im Fall einer Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs. 3 n. F.), beziehungsweise
    • im Fall einer Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n. F.). 

    Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.


    Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung

    Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen.

    Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen:

    ·    „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test

    ·    „Derivative-Benefits“-Test

    ·    „Publicly-Traded“-Test

    ·    Competent-Authority“-Test

    Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss).

    Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).

     

 

 

 

 

 
Links Firmengründung USA:
Vorteil Nr. 1 Haftpflichtschutz
Vorteil Nr. 2 Steuerminderung
Vorteil Nr. 3 Anonymität
Vorteil Nr. 4 Vermögensschutz
Vorteil Nr. 5 Entfall von Erbschaftssteuer
Vorteil Nr. 7 Geschäftlicher Neustart
Vorteil Nr. 8 Kapitalisierungen
Zwangsverkäufe 
US Bundesstaaten:
Delaware
Nevada
Montana
Oregon
Texas
Kalifornien
Florida
New York
 
 

Dr. I. Stenbock, Vize-Präsident unserer Kooperations-Kanzlei in den USA, mit Präsident Bush in Washington.

 
Business Center in den USA: Vom virtuell Office bis zum voll eingerichteten Büro. Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft (Briefkasten-Firma). 
 
 
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Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax

 

 

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