|
|
Firmengründung
USA: Rechnungslegung in den USA -
US-GAAP
2.1
|
Der rechtliche Rahmen der US-GAAP
|
Um den Hintergrund der Entwicklung der unterschiedlichen
Rechnungslegungssysteme zu verstehen, die hier nur vereinfacht als
kontinentaleuropäisch und anglo-amerikanisch benannt werden sollen, gibt es
verschiedene Prämissen, zu denen unter anderem das Rechtssystem, die Ziele
der externen Rechnungslegung, die Finanzierung der Unternehmen und
steuerrechtliche Aspekte gehören.
Zum Verstehen der US-GAAP spielt das unterschiedliche
Rechtssystem eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zu dem auf dem Römischen
Recht beruhenden Code Law, das, wie auch in Deutschland üblich, viele
Spezialfälle abdecken soll, ist in den USA das durch Richterrecht
entwickelte Common Law vorherrschend. Demzufolge gibt es keine gesetzlichen
Grundlagen für die Rechnungslegungsvorschriften, sondern normensetzende
Institutionen (Standard Setter).
Die Beachtung der durch sie gesetzten
Rechnungslegungsnormen ist notwendig, will man die Ziele der externen
Rechnungslegung erfüllen.
Zu den wesentlichen Unterschieden gehört gleichfalls,
dass diese Standard Setter im Gegensatz zu Deutschland unabhängig vom
Gesetzgeber sind. Der Standard Setter in den USA ist der FASB, auf dessen
Entstehung und Aufgaben unter 4. eingegangen wird.
Gleichzeitig spielt die Securities and Exchange
Commission (SEC) eine wichtige Rolle, obliegt ihr doch die Überwachung der
Gesetze zum Wertpapierhandel.
2.2
|
Welche Unternehmen müssen ihre Abschlüsse nach
US-GAAP erstellen und offen legen?
|
Die SEC verlangt die Prüfung und Offenlegung der
Abschlüsse jener Unternehmen, die Wertpapiere an einer von ihr
beaufsichtigten Börse emittieren. Für Publikumsgesellschaften sind die von
der SEC (bzw. dem von ihr beauftragten Standard Setter) erlassenen US-GAAP
daher verbindlich, wenngleich ihnen im Vergleich zum deutschen HGB die
Gesetzeskraft fehlt. Damit existiert keine allgemeine, mit den Regelungen
des § 238 ff. HGB vergleichbare Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen
für alle Kaufleute.
Auch in den USA gilt es als selbstverständlich, dass ein
Kaufmann Bücher führen muss. So sieht z. B. Section 446(a) des Internal
Revenue Code vor, dass "taxable income shall be computed under the method of
accounting on the basis of which the taxpayer regulary computes his income
in keeping his books". Konkrete gesetzliche Regelungen, wie diese Regelungen
für alle Kaufleute aussehen sollen, fehlen jedoch. So ist es durchaus
erlaubt, die Buchführung auf Basis einer Einnahmen-Ausgabenrechnung - d. h.
nach dem kameralen System - zu führen, oder aber im Wege der für
kaufmännische Rechnungslegung üblichen Doppik. Welche Prinzipien dabei
angewandt werden, welche Vermögensgegenstände und Schulden bzw.
Verpflichtungen angesetzt werden und wie deren Bewertung erfolgt, bleibt
jedoch im Unklaren.
Personen- und Kapitalgesellschaften legen in Ermangelung
spezifischer Regelungen häufig nur nach steuerlichen Regelungen Rechnung.
Eine Ausnahme dabei bildet Kalifornien, die über das "General Corporate Law"
großen Kapitalgesellschaften mit mehr als 100 Aktionären die Anwendung von
US-GAAP vorschreibt.
Gleichwohl ist es nicht unüblich, dass Unternehmen
vertraglich zur Anwendung von US-GAAP verpflichtet werden. Dieses kommt
beispielsweise im Falle einer Kreditaufnahme in Frage, in deren Rahmen die
finanzierende Bank über ein abgestimmtes, standardisiertes System (z. B.
US-GAAP) die für sie relevanten Finanzinformationen erhält.
Das AICPA hat die für die Wirtschaftsprüfer verbindlich
anzuwendenden US-GAAS herausgegeben, nach denen Wirtschaftsprüfer in den USA
Abschlüsse nur dann testieren dürfen, wenn diese den US-GAAP entsprechen.
Im Zuge der weiteren Globalisierung der Kapitalmärkte
gibt es auch in Deutschland Anwender der US-GAAP, z. B. verpflichten die
Rechnungslegungsvorschriften der Deutsche Börse AG die Teilnehmer der im
SMAX (ab dem 31. Dezember 2001) und am ehemaligen Neuen Markt (seit jeher)
gelisteten Unternehmen, ihre Jahresabschlüsse auf der Grundlage der IAS oder
der US-GAAP zu erstellen
2.3
|
Bedeutung und Einfluss der amerikanischen
Börsenaufsicht SEC
|
Für die Unternehmensfinanzierung in den USA besitzen die
Kapitalmärkte eine herausragende Bedeutung. Die US-GAAP sind stark auf das
Informationsbedürfnis des Investors ausgerichtet und nicht vorrangig wie die
handelsrechtlichen Vorschriften Gläubigerschutz orientiert. Demzufolge
richten sich die Rechnungslegungsgrundsätze zusammengefasst nach folgenden
Zielen:
- Bereitstellung entscheidungserheblicher
Informationen
- Befriedigung der Informationsbedürfnisse
- Information über Gewinnherkunft und die Beurteilung
zukünftiger Gewinnaussichten
- Rechenschaftslegung gegenüber Investoren.
Im Ergebnis des Börsenkrachs 1929 und der anschließenden
Wirtschaftskrise waren gesetzgeberische Eingriffe zur Wahrung der Interessen
der Kapitalgeber an den Kapitalmärkten notwendig. Hieraus resultierten der
Security Act (1933) und Security Exchange Act (1934) als Bundesgesetze
(Primary Acts), die auch für die einzelnen Bundesstaaten in den USA
verbindlich sind:
Ziel: Schutz von Investoren
Mittel: Veröffentlichung umfangreicher Informationen über die
angebotenen Wertpapiere (insbesondere Emissionsprospekt),
- Securities Exchange Act von 1934
Ziel: Einführung eines einheitlichen Berichtssystems,
mittels dessen wichtige Finanzdaten des Unternehmens veröffentlicht
werden.
1934 erfolgte die Gründung der SEC durch einen Erlass des
Kongresses zur Durchsetzung und Überwachung des Security Act 1933 und des
Security Act 1934 als unabhängige Bundesbehörde, ausgestattet mit
umfangreichen Kontrollbefugnissen. Daneben existieren in den einzelnen
Bundesstaaten eigene Gesetze für die lokalen Börsen (so genannte Blue Sky
Laws).
Die SEC hat staatlicherseits weitgehende
Normierungsbefugnisse, die der Wahrung der Interessen der Investoren und der
Aufrechterhaltung der Funktion der Kapitalmärkte dienen sollen. Im gewissen
Umfang nimmt die SEC dadurch legislative, judikative und exekutive
Funktionen wahr. Damit hat die SEC maßgeblichen Einfluss auf die
Publizitätspflichten der an den Börsen zugelassenen Unternehmen. Sie kann
selbst Verordnungen erlassen und sie überwacht die Einhaltung der Gesetze
für den Wertpapierhandel. Vornehmlich erfolgt die Überwachung durch die
Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der SEC und danach durch die
periodische Berichterstattung.
Eine der zentralen Aufgaben der SEC ist es, die
bundesgesetzlichen Regelungen des US-amerikanischen Kapitalmarktrechtes
durchzusetzen und damit die Öffentlichkeit vor falschen und irreführenden
Informationen bzw. betrügerischen und unlauteren Handlungen durch am
Kapitalmarkt vertretene bzw. agierende Unternehmen und Personen zu schützen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurden ihr umfangreiche legislative, exekutive
sowie judikative Kompetenzen eingeräumt, so dass sie manchmal auch als
"Vierte Gewalt" bezeichnet wird. Festzuhalten bleibt, dass sie große Macht
ausübt.
Wie bereits erwähnt, hat ein Unternehmen, dessen
Wertpapiere bei der SEC registriert sind - d. h. die an einer amerikanischen
Börse notiert sind - Jahres- und Vierteljahresberichte bei der SEC
einzureichen. Diese Berichte werden durch die SEC überprüft, und zwar nicht
nur auf Vollständigkeit und auf die Einhaltung formaler Aspekte, wie z. B.
der fristgerechte Eingang. Vielmehr werden die eingereichten Berichte auch
inhaltlich analysiert und auf ihre Übereinstimmung mit den US-GAAP sowie den
Verlautbarungen der SEC überprüft. Um diese Prüfungstätigkeit wahrnehmen zu
können, wurden der SEC weitreichende Kompetenzen zugewiesen. Diese äußern
sich insbesondere in umfangreichen Auskunfts- und Vorlagepflichten seitens
der berichtenden Unternehmen.
Diese Kontrolltätigkeit ist jedoch nicht als
Ersatzfunktion für die Abschlussprüfung anzusehen. Der Prozess der
Abschlussprüfung wird von der SEC als sehr wichtiges Instrument zur
Sicherung der Qualität der Unternehmensberichterstattung und damit zur
Gewährung des Anlegerschutzes gesehen. Jedoch definiert die SEC
Anforderungen, die an die Wirtschaftsprüfer zu stellen sind, und überwacht
die Prüfungstätigkeit. So akzeptiert die SEC nur solche Prüfer, die an einem
so genannten "Peer Review", einer externen Überwachung der für
Abschlussprüfer geltenden Qualitätsstandards, teilnehmen.
Die SEC findet hinsichtlich ihrer Machtfülle in
Deutschland bzw. Europa kein Äquivalent. So obliegt die Überwachung des
Wertpapierhandels in Deutschland der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, vor der Zusammenlegung mit dem
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaKred): Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel (BaWe), dass mit dem zweiten Finanzmarktförderungsgesetz
etabliert wurde). Gleichwohl sind Aufgabenspektrum, Ausstattung und
Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht in keinster
Weise mit denen der SEC vergleichbar. Das BaFin übt weitestgehend exekutive
Funktionen aus, legislative und judikative Aspekte sind auf ein Minimum, wie
z. B. den Erlass von Bußgeldkatalogen, beschränkt. Die Berichterstattung
börsennotierter Unternehmen wird durch das BaFin nicht inhaltlich überprüft.
Vielmehr beschränkt sich das BaFin auf die Prüfung der Einhaltung der
allgemeinen Offenlegungspflichten und darauf, ob sämtliche geforderten
Dokumente eingereicht wurden. Ob diese Dokumente jedoch die geforderten
Informationen erhalten und ob diese Informationen zutreffend sind, wird vom
BaFin nicht geprüft. Entsprechend des Regelwerks der Deutschen Börse AG wird
auch von dieser keine inhaltliche Überprüfung der eingereichten
Informationen durchgeführt.
Diese Ausführungen sollen zeigen, dass die SEC im System
der US-amerikanischen Rechnungslegung eine bedeutende Rolle einnimmt und
dass das Image der US-amerikanischen Berichterstattung nach allgemeiner
Auffassung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die Existenz einer
Kontrollinstanz zurückzuführen ist.
Die SEC ist wie folgt aufgebaut:

Wichtige Verordnungen sind u. a.:
Regulation S-X
- Festlegungen über Inhalt und Form sowie die Prüfung
und Offenlegungsfristen zu den Jahresabschlüssen, die bei der SEC
einzureichen sind.
Regulation S-K
- Weitere zu publizierende Informationen außerhalb des
Jahresabschlusses.
Forms
Wichtige Forms, die für ausländische Unternehmen
verbindlich sind u.a.
- Form-1 bei erstmaliger Registrierung
- 20-F Jahresbericht ausländischer Unternehmen.
Die Forms regeln den Aufbau und die Inhalte der an die
SEC weiterzuleitenden Informationen.
Die von den Unternehmen
einzureichenden Informationen können seit 1996 für inländische Unternehmen
auch elektronisch eingesandt und die archivierten Berichte eingesehen werden
unter:
http://www.sec.gov.
Beispielgebend für den Informationsumfang eines solchen
Forms seien hier einige Punkte des vier Teile umfassenden Form 20-F
wiedergegeben:
1. Teil
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit
- Beschreibung der Standorte und Art der wichtigsten
Betriebsstätten
- Bestimmte Finanzdaten einschl.
Tochterunternehmen der letzten fünf Jahre u. a.
- Umsatzerlöse
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit je
Aktie
- Gesamtvermögen
- Bardividende je Aktie
- MD&A (Management's Discussion and Analysis of
Financial Condition and Results of Operations)
- Erörterung und Analyse der Finanz- und
Ertragslage durch das Management.
2. Teil
- Beschreibung der zu registrierenden Wertpapiere
3. Teil
- Beschreibung eines eventuellen Zahlungsverzuges bei
ausgegebenen Wertpapieren
- Beschreibung der Änderung der Rechte ausgegebener
Wertpapiere und ihre Auswirkungen auf die Rechte der anderen
Wertpapiere.
4. Teil
- alle nach US-GAAP und Regulations S-X geforderten
Angaben
- Jahresabschlüsse und Anhänge.
Soweit man sich einen Überblick über
Form 20-F anhand eines Beispiels verschaffen will, sind diese in der Regel
bei den Investor Relation Abteilungen der deutschen Unternehmen, die an der
amerikanischen Böse notiert sind, auch über das Internet abrufbar (z. B.
www.siemens.de).
Die SEC hat ihre Normierungsbefugnisse auf
privatrechtliche Organisationen übertragen. Die Erarbeitung materieller
Rechnungslegungsbestimmungen (US-GAAP) wurde an normensetzende Institutionen
delegiert (seit 1973: FASB).
Für die Zulassung von Unternehmen an den Börsen in den
USA, von denen die NYSE der weltweit größte Kapitalmarkt ist, sind die
Vorgaben der SEC verbindlich. Eine Besonderheit besteht für ausländische
Unternehmen, die eine Zulassung bei der SEC beantragen. Die SEC erkennt nur
Jahresabschlüsse nach den amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen an oder
die Unternehmen müssen eine Überleitungsrechnung (Reconcilation) des
Jahresüberschusses und des Eigenkapitals nach den US-GAAP erstellen.
Exkurs: Der Sarbanes-Oxley Act von 2002
In Konsequenz der Bilanzierungsskandale in den USA hat der US-amerikanische
Senat am 15. Juli 2002 den „Public Company Accounting Reform and Investor
Protection Act of 2002” (sog. Sarbanes Bill S. 2673 in der Fassung vom 25.
Juni 2002) verabschiedet. Im Vermittlungsverfahren haben Senat und
Repräsentatenhaus dem sog. Sarbanes-Oxley Act of 2002 zugestimmt, der sodann
von Georg W. Bush unterschrieben wurde. Das Gesetz gilt für SEC Registrants,
d.h. Unternehmen, die den Bestimmungen der SEC unterliegen (SEC-registrierte
Unternehmen), sowie für Prüfer oder Prüfungsgesellschaften, die
Prüfungsleistungen (z.B. Audit- oder Reviewleistungen) für diese Unternehmen
erbringen. Für die Unternehmensleitungen SEC-registrierter Unternehmen hat
dieses Gesetz tiefgreifende Änderungen in Bezug auf ihre Verantwortung für
eine ordnungsgemäße Finanzberichterstattung. Dem Act zufolge hat das
Management - neben einer Vielzahl anderer Regelungen - der jährlichen
Berichterstattung gegenüber der SEC auch einen gesonderten Bericht über die
im Unternehmen eingeführten Internen Kontrollen beizufügen. Im Einzelnen hat
dieser Bericht Angaben zur Verantwortung des Managements hinsichtlich der
Einführung und ständigen Pflege eines Systems angemessener interner
Kontrollen und Verfahren in Bezug auf die Finanzberichterstattung des
Unternehmens sowie eine Beurteilung der Wirksamkeit dieser Kontrollen und
Verfahren für das abgelaufene Geschäftsjahr zu enthalten. Mit dem Hinweis
auf den Schutz der Investoreninteressen wurde die SEC ermächtigt, in
deutlich größerem Umfang als bislang regelmäßig und systematisch die Angaben
in den Finanzberichten der Unternehmen zu kontrollieren. Bei der Bestimmung
der zu kontrollierenden Unternehmen werden insbesondere Aspekte wie
notwendig gewordene Änderungen von bereits veröffentlichten Abschlüssen, die
Volatilität des Aktienkurses, die Marktkapitalisierung des Unternehmens,
Wachstumsunternehmen mit auffälligen Kurs-Gewinn-Relationen etc. zu
berücksichtigen sein. Jedes Unternehmen muss innerhalb eines
Drei-Jahres-Zeitraums einmal reviewed werden.
Im Zuge der weiter voranschreitenden
Globalisierung der Kapitalmärkte werden von verschiedenen Seiten (SEC, EU,
IOSCO) nunmehr
vermehrt Anstrengungen unternommen, die Rechnungslegungsgrundsätze weltweit
zu harmonisieren, um auch Abschlüsse auf Basis der International Accounting
Standards (IAS) / International Financial Reporting Standards (IFRS) bei der
SEC zur Zulassung anzuerkennen. Dazu hatte die SEC Mitte 2000 ein Papier mit
26 Fragen erarbeitet, deren Beantwortung ihr die Möglichkeit eröffnen soll,
die IAS als Zugangsvoraussetzung zu den amerikanischen Kapitalmärkten zu
beurteilen. Dabei will die Behörde einerseits die Qualität der
Rechnungslegung in den USA aufrecht erhalten und andererseits zu einer
internationalen Konvergenz der Rechnungslegungsgrundsätze beitragen.
Nachfolgend ist zusammenfassend, unter Beachtung der
IAS/IFRS und der EG-Richtlinien, dargestellt, wie die verschiedenen
Organisationen Einfluss auf die Gestaltung der internationalen
Rechnungslegungsgrundsätze nehmen:
.4
|
Normensetzende Institutionen hinsichtlich der
US-GAAP
|
Die amerikanischen Wirtschaftsprüfer sind im American
Institute of Certified Public Accountants (AICPA) organisiert. Bis zur
Gründung des Financial Accounting Standards Board 1972 wurden die
Verlautbarungen des AICPA durch die SEC als Grundlage für die bei ihr
einzureichenden Jahresabschlussunterlagen akzeptiert. Diese Verlautbarungen
wurden durch das Comittee on Accounting Procedere (CAP) und nach der
Gründung des FASB durch das Accounting Principle Board (APB) erarbeitet.
Das CAP wurde 1938 durch das AICPA gegründet, als die SEC
die Erarbeitung von Rechnungslegungsstandards an das AICPA delegiert hatte.
Das CAP wurde 1959 durch das Accounting Principle Board abgelöst. Mitglieder
des CAP waren praktizierende Wirtschaftsprüfer, die ehrenamtlich tätig
wurden. Durch das CAP wurden die Accounting Research Bulletins
herausgegeben, von denen einige Teile heute noch gültig sind.
Das Financial Accounting Standards Board (FASB)
wurde 1972 gegründet und löste 1973 das Accounting Principles Board (APB)
als Standard Setter in den USA ab. Die Ablösung des APB war eine Folge der
wachsenden Kritik, die an diesem Gremium geübt wurde. Die größten Schwächen
bestanden in der einseitigen Besetzung durch Wirtschaftsprüfer und damit
einhergehend in der mangelnden Berücksichtigung der Interessen anderer
Gruppen sowie in der schwerfälligen Entscheidungsfindung. Weiterhin wurde
bemängelt, dass die Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nicht hauptberuflich
nachgingen und dass der Arbeit kein Conceptual Framework zugrunde lag.
Einige, noch nicht durch neue SFAS des FASB überholte Standards sind auch
weiterhin noch gültig.
Die Gründung des FASB erfolgte durch die Financial
Accounting Foundation (FAF), einer privaten Stiftung, die von den
wichtigsten Interessenvertretungen aus dem Bereich der Rechnungslegung sowie
von zwei staatlichen Organisationen getragen wird. Die FAF wird vertreten
durch das Board of Trusties, welches die Mitglieder des FASB wählt sowie
deren Chairman bestimmt; daneben ist es für die Überwachung sowie für die
Finanzierung zuständig.
Das FASB besteht aus sieben Mitgliedern, die für fünf
Jahre in ihr Amt gewählt werden, wobei einmalig eine Wiederwahl zulässig
ist. Die Hauptaufgabe besteht in der Entwicklung der Statements of Financial
Accounting Standards und Concepts. Zusätzlich werden zu Einzelproblemen, die
die Statements betreffen, so genannte Interpretations veröffentlicht. Zur
Unterstützung der Arbeit des FASB dient der Research and Technical Advisory
Staff (RTA), eine feste Arbeitsgruppe aus rd. 40 Mitarbeitern. Daneben
werden zur Vorbereitung einzelner Standards zeitlich begrenzt Task Forces
gebildet, die i. d. R. aus 15 Mitgliedern bestehen. Die Lösung dringender
Rechnungslegungsprobleme kann durch die Emerging Issues Task Force
übernommen werden, die aus 15 Mitgliedern besteht.
Das Financial Accounting Standards Advisory Council
(FASAC) hat die Aufgabe, Themen vorzuschlagen, zu denen ein
Rechnungslegungsstandard entwickelt werden soll. Die Mitglieder des FASAC
werden von der FAF gewählt.
Während die Arbeit in den Task Forces und im FASAC (mit
Ausnahme des Vorsitzenden) ehrenamtlich geleistet wird, sind die Mitglieder
des Boards of Trusties der FAF, des FASB und des RTA hauptberuflich tätig.
Verlautbarungen des FASB sind:
- Statements of Financial Accounting Standards
- Statements of Financial Accounting Concepts
- FASB Interpretations
- FASB Technical Bulletin
- Emerging Issues Task Force
- Questions and Answers prepared by FASB Staff.
Die Einbindung des FASB in die US-Rechnungslegung stellt
sich wie folgt dar:

Die SFAS sind die wichtigsten Verlautbarungen und
besitzen mit den Interpretations allgemeine Bindungswirkung.
Die Entstehung von SFAS bzw. SFAC erfolgt in einem streng
formalisierten und transparenten Verfahren (Due Process), in welches auch
die Öffentlichkeit einbezogen wird.
Die Themenauswahl vollzieht sich in mehreren Schritten.
Informationen über Rechnungslegungsprobleme erhält das FASB durch die
einzelnen Berufsorganisationen des FAF, durch das FASAC, durch andere
Rechnungslegungsgremien oder durch sonstige Personen, die sich mit
Rechnungslegung befassen. In einer öffentlichen Diskussion wird das Problem
in einem festgelegten Verfahren dahingehend überprüft, ob eine Lösung im
Rahmen eines Statement of Financial Accounting Standards bzw. Concepts durch
das FASB notwendig, sinnvoll, möglich und durchsetzbar erscheint.
Soll ein SFAS bzw. SFAC erarbeitet werden, wird eine Task
Force eingesetzt, die in Zusammenarbeit mit dem RTA ein so genanntes
Discussion Memorandum erstellt. Das Memorandum wird veröffentlicht und eine
Frist für Stellungnahmen von 60 Tagen eingeräumt. Nach der Erörterung der
Stellungnahmen in einer öffentlichen Sitzung erstellt das FASB einen Entwurf
(Exposure Draft) und veröffentlicht diesen. Die zu dem Entwurf eingegangenen
Stellungnahmen werden wiederum in einer öffentlichen Sitzung diskutiert.
Sofern keine Veränderungen vorgenommen werden, kann ein SFAS bzw. ein SFAC
mit der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern des FASB beschlossen
werden. Ansonsten wird der Entwurf modifiziert und durchläuft das Verfahren
erneut.
Werden die Statements von der Securities Exchange
Comission akzeptiert, so sind sie als Bestandteil der US-GAAP bindend für
alle an einer amerikanischen Börse notierten Unternehmen. Die SEC ist für
die Durchsetzung der Standards zuständig und überwacht deren Einhaltung
durch börsennotierte Unternehmen. Des Weiteren soll auch die Überwachung der
Wirtschaftsprüfer die Einhaltung sichern.
Im Überblick stellt sich der Standard Setting Process wie
folgt dar:

Die US-GAAP sind in den SAS 69 wie folgt definiert:
"Generally Accepted Accounting Principles (...) is a
technical term in financial accounting. (...) [They] encompass the
conventions, rules and procedures necessary to define accepted accounting
practice at a particular time. (...) [They] include not only broad
guidelines of general application, but also detailed practices and
procedures."
Für den Gesamtzusammenhang der
einzelnen Standard Setter hat sich der Begriff des "House
of GAAP" herausgebildet. Die Rangfolge der
Anwendung der US-GAAP dabei ergibt sich aus dem Statements of Auditing
Standards (SAS) 69 des AICPA.
Ist die buchhalterische Behandlung eines
Geschäftsvorfalles nicht im Bereich der Verpflichtungsebene geregelt, so
findet die jeweils nächst niedrigere Ebene Anwendung, soweit eine spezielle
Regelung den Geschäftsvorfall nicht besser abbildet.
-
Firmengründung in den USA: Grundlegende Aspekte, Betriebsstätte USA
Es kann viele Gründe geben, eine
Firmengründung in den USA zu realisieren. Im Kontext der Gründung einer
US Corporation (INC, US Aktiengesellschaft) ergeben sich zusätzlich
Vorteile im Bereich der persönlichen Haftung (eine Durchgriffshaftung
auf die natürliche Person des Präsidenten, Vorstand und/oder Shareholder
ist i.d.R. ausgeschlossen), eine "Ein-Mann-Gründung" ist möglich,.. das
Stammkapital muss in vielen US Bundesstaaten nicht eingezahlt werden
(außer beim Börsengang) und optimaler Zugang zu Risikokapital bzw.
andere Möglichkeiten der Kapitalisierung. Steuerliche Aspekte spielen
hingegen i.d.R eine untergeordnete Rolle, da die USA kein
Niedrigsteuerland ist und die Gesamtsteuerlast (Bundessteuer +
Bundesstaatensteuer) in den meisten Fällen über 20% oder deutlich höher
liegt. Allerdings gibt es legale Konstellationen zum Wegfall der
Erbschaftssteuer und viele US Bundesstaaten kennen keine oder eine sehr
niedrige Umsatzsteuer. Insbesondere für Deutsche Unternehmer bietet die
Rechtsform der US INC
entscheidende Vorteile gegenüber einer Deutschen AG.
Bei der
Übernahme einer unserer Vorrats-Gesellschaften
(verfügbar sind Gesellschaften ab 1995, mit einem Stammkapital von 10
Mio. bis 700 Milliarden US Dollar), ergeben sich
weitere Vorteile.
DBA-Sachverhalt: Die
meisten Länder unterhalten mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA), so auch Deutschland. Mithin "DBA-Sachverhalt" und Abschirmwirkung
eines Doppelbesteuerungsabkommens. Das Vorliegen einer steuerlichen
Betriebsstätte außerhalb der USA definiert sich mithin auf der Grundlage
5 DBA und nicht- bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts- auf der
Grundlage §§12/13 AO.
Soll die
Betriebsstätte in den USA belegen sein,
so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte auf der Grundlage 5
OECD-MA:
Ort
der geschäftlichen Oberleitung analog 5 DBA:
I.d.R. muss ein in den USA Ansässiger im Sinne (gewöhnlicher Aufenthalt)
die geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben: Entweder
Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die
USA und treten selbst als Präsident der US Gesellschaft auf oder Sie
stellen einen in den USA Ansässigen im Sinne als Präsidenten ein oder
unsere Anwaltskanzlei in den USA stellt einen Treuhand- bzw
"angestellten Präsidenten". Alternativ:
-Sofern keine Tagesentscheidungen zu
treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige Präsident der US
Gesellschaft weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen
geschäftlichen Leitungsaufgaben in den USA anwesend ist (ORT der
geschäftlichen Oberleitung) und diese Leitungsaufgaben gewöhnlich in den
USA wahrnimmt.
Davon kann abgewichen werden, wenn in den
USA eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer.
Dann - im DBA Sachverhalt- immer Betriebsstätte in den USA, unabhängig
vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl:
Betriebsstättenbegriff 5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der
Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
Ordentlicher
Geschäftssitz im Sinne
Ein reines Registered Office oder ein
"Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, mithin
schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs. Die erforderliche
Ausgestaltung des Geschäftssitzes hängt von der "Vergleichbarkeit im
Sinne" ab. Werden zur Bewältigung der geschäftlichen Aufgaben auch z.B.
in Deutschland keine großen Büros benötigt, kann eine solche
Infrastruktur auch in den USA nicht verlangt werden und umgekehrt.
Stellung der Shareholder:
Hat ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Shares)
auf die US Gesellschaft und werden
keine
Aktiveinkünfte in den USA generiert, so greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern die Ertragsbesteuerung
im jeweiligen US Bundesstaat niedriger ist als die deutsche
Körperschaftssteuer. Rechtsfolge: Die Gewinne werden fiktiv (auch wenn
nicht ausgeschüttet) beim deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer
belegt, sofern natürliche Person. Andere Länder kennen ähnliche
Regelungen wie das Deutsche Außensteuergesetz, Österreich kennt keine
analoge Regelung.
Ergänzend: Die Hinzurechnungsbesteuerung
nach deutschem AStG greift nicht, sofern die US Gesellschaft auch in
Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte unterhält.
Fazit: Die Gründung
einer US Gesellschaft eignet sich NICHT als reines Steuermodell.
Vielmehr kommt die Gründung einer US Gesellschaft insbesondere unter
folgenden Aspekten zum Tragen:
-
Markteinführung in den USA, Produkte
und Dienstleistungen in den USA anbieten
-
Kapitalisierung durch Aktienverkauf,
z.B. als Alternative zur deutschen AG
-
Börsengang
-
Haftungsfreistellung als natürliche
Person
Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei
bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten
Am 1. Juni 2006
unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der
Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).
Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass
-
im Fall einer Dividende der
US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche
Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf
nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs.
3 n. F.), beziehungsweise
-
im Fall einer Gewinnentnahme (im
Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach Art. 10 Abs. 9
Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft aus ihrer
US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 % auf
nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs. 10 n.
F.).
Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei
denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine
Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist,
und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der
AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern
jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG,
beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als
intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.
Gewerbliche Tätigkeit in
Deutschland als Voraussetzung
Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im
Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche
Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter
Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28
n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der
Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 %
und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des
Dividendenanspruchs betragen.
Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft
beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag
nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden
in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests
beruhen:
· „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig
„Ownership/Base-Erosion“-Test
· „Derivative-Benefits“-Test
·
„Publicly-Traded“-Test
· „Competent-Authority“-Test
Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden
häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen
erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland
ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein
muss).
Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine
Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen
aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a.
mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen
gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).
Grundsätzliches zur US INC
Egal ob mit Verkauf von Zugtieren oder
Traktoren, Herstellung von Schwertern oder Schuhen, Transport mit
Kutschen oder Air Bus, die Menschheit hat seit Urzeiten miteinander
Geschäfte betrieben. Für den Betrieb dieser Geschäfte sind bestimmte
Gesellschaftsformen erforderlich; und, genau wie in Europa, gibt es
hierfür in den USA verschiedene Rechtsformen. Ziel dieser Rechtsformen (ausser
der Sole Proprietorship) ist jeweils die Beschränkung der Haftpflicht,
der Haftung des Unternehmers.
1. Eine
Sole Proprietorship ist in etwa dasselbe wie eine deutsche GbR
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts) welche dem Eigentümer allerdings
keinerlei Haftschutz bietet.
2. Eine
LLC (Limited Liability Company) etwa ähnelt der populären GmbH (das
von einer amerikanischen LLC im Ausland erwirtschaftete Einkommen
ist übrigens für ausländische Gesellschafter nicht steuerfrei, wie
vielfach aber fälschlich angenommen).
3. Eine
Limited Partnership kommt einer Kommanditgesellschaft nahe.
4. Die
Corporation entspricht der Aktiengesellschaft - AG. (Für
Ausländer kommt von allen amerikanischen Unternehmensformen wegen
ihrer zahllosen, juristischen und wirtschaftlichen Vorteile nur die
Corporation in Frage.)
Natürlich stellen sich viele Fragen im Zusammenhang
mit der Gründung einer U.S. Corporation, die in unserer kostenlos und
unverbindlich erhältlichen 70-seitigen Broschüre (erhältlich in Deutsch,
Englisch oder Französisch) ausführlich beantwortet werden. Hier
beantworten wir nur die wichtigsten Fragen.
Was ist eine U.S. Corporation
und was kann, was darf sie unternehmen?
Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen sehr, sehr
guten Freund. Dieser Freund ist Ihnen derartig ergeben, dass er nicht
nur Ihre Geschäfte führt, Verpflichtungen und Schulden übernimmt, Ihnen
Kapital beschafft, Ihnen u.a. helfen kann Ihnen eine neue Existenz
aufzubauen, Sie vor Gläubigern und den Steuerbehörden schützt, sondern
-wenn es sein muss - sogar für Sie stirbt!
Sie meinen, einen derartigen Freund gibt’s nicht? Sie
werden lachen, aber eine U.S. Corporation kann tatsächlich ein
derartiger Freund sein.
Die U.S. Corporation ist nämlich eine
juristische Person und hat als solche dieselben Rechte und Privilegien
einer natürlichen Person. Als solche kann sich die Corporation an Firmen
beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf von Anteilen (Aktien)
kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben, Investitionsgüter
kaufen und diese natürlich auch wieder veräussern. Die Corporation kann
als Mutter- Schwester- oder Tochtergesellschaft, als Holding-
Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, sie kann sogar als
eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit sämtliche - legale
- Unternehmungen ausüben. Und das ohne die üblichen Risiken, die
normalerweise jedem Geschäftsmann, der selbstständig tätig wird,
tagtäglich drohen! (Schlimmstenfalls kann man die Corporation bei zu
grosser Verschuldung sogar sterben lassen, ohne dass der Eigentümer für
diese Schulden verantwortlich gemacht werden kann.)
Unsere Anwälte haben in allen U.S.-Staaten intensivst
die Rechtsvorschriften studiert und ausgewertet und die für die Belange
unserer Kunden vorteilhaftesten Staaten selektiert um
nicht-amerikanischen Unternehmern und Selbstständigen eine Plattform
ihrer Aktivitäten, eine U.S.-Corporation eben, anzubieten. Eine von uns
gegründete U.S. Corporation ist nicht zweckgebunden, da in den von uns
empfohlenen U.S. Staaten von unseren Anwälten die Corporationssatzungen
behördlich derart eingetragen werden, dass die Corporation von der
Verpflichtung, an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist.
Wenn man also jemals seine geschäftlichen Aktivitäten verlagern will,
wie wenn man z.B. das Finanzconsulting aufgeben will, weil man Freude am
Brotbacken bekommen hat: Kein Problem mit einer U.S.-Corporation, wie
sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert worden ist, es
wird bei Änderung des Geschäftszwecks keine Neugründung fällig, nicht
einmal eine Satzungsänderung wäre vonnöten.
Muss bei einer U.S. Corporation das
Stammkapital eingezahlt werden?
Viele U.S. Staaten verlangen - wie
europäische Länder - den Nachweis eines gewissen Stammkapitals. Das ist
ärgerlich und nur selten im Sinne unserer Mandantschaft. Um derartige
Nachweise zu vermeiden, führen wir unsere Corporationsgründungen nur in
den U.S. Staaten ohne Stammkapitalzwang durch! Vorteil für unsere
Klienten: Sie gelangen nach Zahlung der Gründungsgebühren auch
ohne Nachweis von eingezahltem Stammkapital
sofort in den Besitz ihrer Corporation!
Kann eine U.S. Corporation in Europa tätig
sein und handelsregisterlich eingetragen werden?
Die Antwort: Ein klares Ja. Zwischen den USA und allen
west-europäischen Ländern bestehen verpflichtende Abkommen, die
Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen Länder
gegenseitig anzuerkennen. Wir wollen nicht den Wortlaut von mehr als
zwanzig Verträgen zitieren, denn der Wortlaut dieser Abkommen gleicht
grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Freundschafts-,
Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 in dem folgendes
vereinbart wurde: "Gesellschaften, die gemäss den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind,
gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status
wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt." (vgl.
Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Weiter vereinbarten die USA und
alle westeuropäischen Länder im Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 die
Anerkennung von staatlichen Urkunden. Eine solche Urkunde, ausgestellt
auf eine U.S. Corporation durch die im Gründungsstaat hierzu
ermächtigten Behörde (Secretary of State) über die Articles of
Incorporation (Satzung) oder das Certificate of Existence oder das
Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszüge) muss von allen
Signatarstaaten anerkannt werden (auch in Deutschland, siehe
Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875). Somit kann Ihre U.S.-Corporation,
wenn Sie das wollen (wir erstellen Ihnen hierfür eine notarisierte
Vollmacht), handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital in der
Bundesrepubik eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt
werden. Eine sehr elegante Lösung ist, eine U.S.-Corporation
vermögensverwaltend mit Hilfe eines europäischen GmbH Mantels oder AG
als persönlich haftende Gesellschafterin auftreten zu lassen. Da aber
eine U.S. Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine
zusätzliche Handelsregistereintragung nicht unbedingt notwendig und auf
keinen Fall zu empfehlen, wenn Sie Ihrem Fiskus nicht auffallen wollen.
Wenn es Ihr deutliches Interesse ist, mit Ihrer U.S.-Corporation
Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie offiziell nicht als
Besitzer, sondern besser als Vertreter, Repräsentant oder Handelspartner
der Corporation auftreten. So verstärkt sich für den Betrachter - auch
für das Finanzamt - der Eindruck und die Überzeugung, dass
Willensbildung und Tätigkeiten der Corporation in den USA stattfinden
und somit nicht der europäischen Besteuerung unterliegen. Die
U.S.-Corporation kann Sie etwa zu einem "Assistant Vice President of
Overseas Operations" ernennen, als der Sie aber in den USA nicht amtlich
erfasst werden. Um im Namen der Corporation handeln zu können, erhalten
Sie von uns die erforderlichen notarisierten Generalvollmachten.
Gibt es verschiedene Arten von U.S.
Corporationen?
Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende
Corporationsstrukturen, deren Wahl von steuerlichen und rechtlichen
Erwägungen des Gründers abhängig sind:
C-Corporation (das Einkommen wird von der Corporation versteuert),
Sub-S Corporation (das Einkommen wird von den Aktienhaltern
versteuert)
Professional Corporation (für Angehörige der freien Berufe wie
Anwälte oder Ärzte)
Close Corporation (beschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
Open Corporation (unbeschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
Public Corporation (darf Aktien an der Börse verkaufen)
Non-Profit Corporation (darf keine Profite machen).
Für Nicht-Amerikaner sind von
diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:
1. Close Corporation (ist
gleichzeitig C-Corporation). Nur für kleine Unternehmen mit wenigen
Besitzern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht
weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern
angeboten worden zu sein. Mit einer Close Corporation kann man sich
schlecht kapitalisieren und nie an die Börse gehen.
2. Open Corporation (ist
gleichzeitig C-Corporation). Diese Gestaltung wird von uns
empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung weiterverkauft werden
können (ohne Börsengenehmigung allerdings nicht an mehr als rund 35
Investoren innerhalb der USA), und die Möglichkeit für eine
Aktienstruktur für den Verkauf von Stimmrechts- und Vorzugsaktien
besteht. Des Weiteren ist der Besitz einer Open Corporation die
Voraussetzung für einen eventuellen Einstieg in den Börsenmarkt.
3. Public Corporation. Diese
Gestaltung eignet sich am besten für Kapitalisierungen mit
offizieller Börsengenehmigung, wobei eine Open Corporation von der
SEC (Securities & Exchange Commission) die Genehmigung bekommt, sich
als Public Corporation durch den öffentlichen Verkauf von Aktien
Kapital zu beschaffen. Hierbei dürfen die Aktien über die
verschiedenen Börsen wie z.B. die New York Stock Exchange, die
American Stock Exchange, den NASDAQ\OTC Markt, eine der
Regionalbörsen oder auch von der Corporation direkt (Private
Placement)an das Publikum verkauft werden. Mit der Börsengenehmigung
und der Verbindung zu Börsenmaklern zum Verkauf der Aktien können
unsere Anwälte behilflich sein. (Unsere kostenlos und unverbindlich
erhältliche, 70-seitige, deutschsprachige Broschüre befasst sich
ausführlich mit diesem Thema.)
Kann man als Nicht-Amerikaner eine U.S.
Corporation führen?
Damit nicht alles drunter und drüber geht (manche
Corporationen haben Millionen von Aktionären), müssen gewisse Regeln
beachtet werden. Eine Corporation gehört grundsätzlich den Aktionären,
also den Eigentümern der Aktienanteile (die keine U.S.-Bürger sein
müssen).
Als Aktionär gehört einem nicht nur ein Teil der
Corporation, sondern man hat auch pro Stammaktienanteil (nicht bei
Vorzugsaktien) ein Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats (Board of
Directors). Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Direktoren, von
welchen einer der Chairman of the Board (Generaldirektor) sein kann. Die
Direktoren müssen keine U.S.-Bürger sein.
Der Aufsichtsrat ist für die Willensbildung der
Corporation verantwortlich, indem er Aufsichtsratsbeschlüsse (Corporate
Resolutions) für die Corporation erstellt, welche dann durch den
Geschäftsvorstand ausgeführt werden. Des Weiteren ernennt der
Aufsichtsrat die Mitglieder (Officers) des Geschäftsvorstands der
Corporation. Der Geschäftsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Secretary/Treasurer (Schriftführer/Schatzmeister) und beliebig vielen
Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Geschäftsvorstands müssen keine
amerikanischen Staatsbürger sein.
Die Aktionäre sind also quasi vergleichbar zu den
Wahlberechtigten des Volks, die die Partei und den Kanzler
(Aufsichtsrat) wählen, der dann wiederum das Kabinett
(Geschäftsvorstand) ernennt. Das Schöne ist, dass die Aktionäre
(ungleich dem Volk) bei Unzufriedenheit jederzeit den Aufsichtsrat
einberufen und einen neuen Aufsichtsrat ernennen können. Es geht also
sehr demokratisch zu. Auch hinsichtlich dieser Mechanismen haben wir
überall in den USA sorgfältig das Handelsrecht geprüft, um unseren
Kunden die Firmenführung optimal simpel und übersichtlich zu gestalten.
Damit Sie nicht gezwungen sind, für Ihre Corporation
gleich eine Unzahl von neuen Mitarbeitern als Funktionsträger
einzustellen, gründen wir nur in jenen Staaten eine Corporation, die
erlauben, dass die Aktienhalter auch gleichzeitig die Ämter der
Direktoren, des Präsidenten, Vize-Präsidenten und Secretary/Treasurer
halten. Es kann sogar die Ein-Mann Corporation geben: Falls es sich um
einen Einzelaktienhalter handelt, ist es erlaubt, dass er als Präsident
und Generaldirektor alle sechs Ämter hält und somit totale Kontrolle
ausüben kann.
Falls Sie anonym bleiben wollen, kann einer unserer
Mitarbeiter auf Wunsch als Stroh-Präsident für Sie auftreten (siehe
nächsten Absatz).
Kann der Besitzer einer U.S. Corporation
anonym bleiben?
Ja, er kann. Die Voraussetzungen dafür können wir
schaffen, warnen aber ausdrücklich vor „Corporations-Gründern", die
wegen mangelnden Wissens die Nutzung des sogenannten ‘Pen Namen’
empfehlen. Das ist ein ganz gefährlicher Unsinn, da jener sich in allen
U.S. Staaten (auch Delaware) strafbar macht, der amtliche Dokumente mit
einem erfundenen Namen unterschreibt. Unsere Methode für die
Beibehaltung der Anonymität ist hingegen absolut legal. In den von uns
empfohlenen U.S. Staaten müssen nämlich die Besitzer (also die
Aktienhalter) einer Corporation nicht amtlich gemeldet werden. Nur die
Gründer (also wir) und der Vorstand (Direktoren, President, Vice
President und Secretary/Treasurer) werden gemeldet. Solange Sie der
einzige Aktienhalter sind, kann sogar einer unserer Mitarbeiter auf
Wunsch als Strohpräsident eingesetzt werden. Somit können Sie selbst
vollkommen anonym bleiben. Um Ihnen trotzdem Ihre Handlungsfreiheit zu
gewährleisten, bekommen Sie von uns eine unbeschränkte, notarisierte
Generalvollmacht für Ihre Corporation ausgestellt.
Welche Bedeutung haben die Aktien einer U.S.
Corporation?
Die ‘Shares of Stock’ (Aktienanteile) einer U.S.
Corporation stellen einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der
Firma dar und werden den Investoren (oder Gründern) als Beweis ihres
Besitzanteils ausgestellt. Aktien vermitteln dem Besitzer das ‘Voting
Right’ (Stimmrecht) von einer Stimme pro Anteil bei allen
Aktionärsversammlungen. Der Besitzer dieser Aktien kann diese ferner als
Sicherheit für Darlehen hinterlegen, damit handeln oder sie als
Gegenwert für Investitionen verkaufen. Die aus Aktienverkäufen erzielten
Gewinne sind in vielen Fällen sogar steuerfrei (z.B. braucht man in
Deutschland auf die Gewinne keine Spekulationssteuern zu zahlen, nachdem
man die Aktien mindestens 6 Monate gehalten hat). Somit sind die Aktien
einer Corporation für Investoren sehr begehrenswert. Hierauf beruht
natürlich auch der Erfolg der diversen Börsenmärkte, auf denen täglich
Milliarden von Aktien von Investoren gekauft und verkauft werden. Alle
anderen Gesellschaftsformen, z.B. eine GmbH, können mangels Aktien weder
Kreditgebern noch Investoren eine Anspruchsberechtigung, eine Sicherheit
bieten, die konkret und trotzdem simpel ist.
Die Aktien einer U.S. Corporation sind Namensaktien,
werden also namentlich auf den Eigentümer ausgestellt (Inhaber- oder
Überbringeraktien sind in den USA seit 1991 nicht mehr erlaubt - auch
nicht in Nevada). Da aber die Aktionäre von Corporationen in den von uns
empfohlenen U.S. Staaten nicht amtlich erfasst werden, ist die
Anonymität der Eigentümer absolut und völlig legal gewährleistet. Die
Corporation kann entweder Aktien ohne vorher festgesetzten Nennwert
(Non-Par Stock) oder Aktien mit vorher festgesetztem Nennwert (Par
Stock) ausstellen. Die Wahl zwischen diesen beiden Aktienarten hängt
davon ab, was man mit den Aktien machen will. Wenn es nur darum geht,
einen Anteil an einer Corporation zu haben, ohne auszuweisen, was das
Zertifikat wert ist, eignet sich der Non-Par Stock gut. Aus diesem Grund
werden z.B. von Public Corporations (Corporationen,die Aktien an der
Börse verkaufen) normalerweise Non-Par Aktien verkauft, da diese
lediglich besagen, wie gross der Anteil an der Corporation ist, aber
nicht was er einstmalig wert war. Im Gegensatz zu Non-Par Stock haben
Par-Stock-Aktien natürlich einen grossen psychologischen Vorteil für
Investoren, die ihre Aktienanteile wie Geld zählen möchten. Bezüglich
des Stimmrechts ist es allerdings unerheblich, wieviel Geld man für
seine Aktien bezahlt hat, da der relative Anteil an den Stammaktien über
das Stimmrecht entscheidet, gleichgültig ob es Non-Par oder Par-Aktien
sind. Dies ist nicht der Fall bei ‘Preferred Stock’ (Vorzugsaktien)
worüber im nächsten Absatz die Rede ist.
Kann man seine Corporation an die anderen
Aktionäre verlieren, und wie gewährleistet man sich 100% der Kontrolle?
Der Besitzanspruch auf die eigenen Aktien kann einem
nicht weggenommen werden, aber es ist möglich, die Kontrolle über die
Corporation zu verlieren. Wenn man beispielsweise 25% der Aktien an
Investor A verkauft, 25% an Investor B und 25% an Investor C, dann
bleiben dem Gründer auch 25%. Somit haben alle Aktionäre zwar dasselbe
Stimmrecht, wenn aber zwei der Investoren ihre Stimmrechte kombinieren,
dann könnte man in einer Aktionärsabstimmung überstimmt werden mit der
möglichen Konsequenz, sämtlicher Posten in der Corporation enthoben zu
werden. Ein ähnliches Problem kann entstehen, wenn man z.B. seinen
Kindern zu Lebenszeiten die Hälfte seiner Aktien überträgt, um die
Erbschaftssteuern zu sparen. Da aber von den übrigbleibenden Aktien der
(womöglich nur ehemals) geliebten Gemahlin 50% zustehen, mag es
vorkommen, dass sich die Sprösslinge (sprich Rabenkinder) mit der Mutter
zusammentun und den Vater legalerweise vor die Corporationstür setzen.
Man muss also bei der Verteilung der Aktien sehr vorsichtig sein, um ein
derartiges Malheur zu vermeiden. Am einfachsten und besten ist es
natürlich, wenn man konsequent mindestens 51% aller ausgestellten Aktien
besitzt. Dies mindert zwar nicht die Rechte der anderen Aktienhalter,
aber bei allen Aktienhalterversammlungen haben Sie die
Stimmrechtsmehrheit, womit Sie den Aufsichtsrat wählen und somit die
Tätigkeiten der Corporation kontrollieren können. Es ist natürlich nicht
immer einfach, eine Aktienmehrheit von 51% zu haben, und es kann sogar
gefährlich werden. Hier ist ein Beispiel: Sie gründen eine $10 Millionen
Corporation, die 1.000 Anteile à $10.000 verkaufen darf, in einem U.S.
Staat, der die Einzahlung von Stammkapital nicht verlangt. Sie
entschliessen sich die Corporation zu kapitalisieren und finden vier
Investoren, denen Sie je 25 Aktien à $10.000 verkaufen. Somit haben die
Investoren insgesamt 100 Stimmrechte. Da Sie natürlich nicht ins
Hintertreffen geraten wollen, stellen Sie sich selbst schnell 101 Aktien
aus, um nicht von allen vier Aktienhaltern überstimmt zu werden. Das
dicke Ende dieser cleveren Überlegungen droht, falls Ihre Corporation
(Gott verhüt’s) Pleite gehen sollte. Zwar werden Aktienhalter und
Geschäftsführung einer U.S. Corporation für die Verpflichtungen der
Corporation nicht persönlich haftbar gemacht, aber wenn nachvollzogen
wird, dass vier der Investoren für ihre 100 Aktien insgesamt $1.000.000
bezahlt haben, aber der fünfte Investor (Sie) für seine 101 Aktien immer
noch $1.010.000 schuldet, wären Sie für die Nachzahlung dieser Summe
haftbar. Ein derartiges Problem kann man durch die Ausgabe von
sogenannten Vorzugsaktien (Preferred Stock/Non-Voting Stock) vermeiden:
Vorzugsaktien sind Aktien, die dem Halter zwar einen Besitzanteil an der
Corporation geben, aber kein Stimmrecht vermitteln. Stimmrecht haben nur
die Eigentümer der Stammaktien (Voting Stock).
Vorteile von Vorzugsaktien für den Investor:
Dividenden werden erstrangig an die Eigentümer der
Vorzugsaktien ausgezahlt. Vorzugsaktien sind deshalb bei Investoren sehr
beliebt, zumal die meisten Investoren weder die Lust noch die Zeit
haben, bei Aktienhalterversammlungen mitzuarbeiten. Auch ist das Risiko
für den Investor gering, denn falls die Corporation für acht Quartale
hintereinander keine Dividenden gezahlt hat, werden die Vorzugsaktien
automatisch in Stimmrechtsaktien umgewandelt. Des Weiteren haben
Vorzugsaktieneigentümer einen Vorrangsanspruch auf den Besitz der
Corporation bei einer eventuellen Corporationsauflösung.
Vorteile von Vorzugsaktien für den Gründer:
Er kann mit dem Verkauf von Vorzugsaktien seine
Corporation kapitalisieren, aber schon mit einem einzigen
Stimmrechts-Aktienanteil vollkommene Kontrolle über die Corporation
behalten. Er darf nur die Dividendenzahlungen an seine Investoren nicht
versäumen. Erfreulicherweise kann aber der Aufsichtsrat (den er
kontrolliert) die Höhe der Dividenden festlegen. Wenn es also darum geht
die Kontrolle über die Corporation beizubehalten, ohne genauso viel oder
sogar mehr als die Investoren einzahlen zu müssen, ist ein
Zweiklassensystem von Common Stock und Preferred Stock sorgfältig zu
prüfen. Natürlich beraten wir Sie gern.
Kann man mit einer U.S. Corporation ein
NAFTA-Mitglied werden?
NAFTA (North American Free Trade Agreement) ähnelt der
Europäischen Gemeinschaft. Jede U.S. Corporation kann Geschäfte
innerhalb des NAFTA - Geltungsbereiches tätigen, da es unter NAFTA
zwischen den USA, Kanada und Mexico keine Zölle mehr gibt. Schon kurz
nach der Etablierung von NAFTA erreichten U.S.-Exporte nach Mexiko
Rekordhöhen von $50,8 Milliarden, und in 1995 flossen 29% aller
U.S.-Exporte in die NAFTA Länder. Somit geniesst eine U.S. Corporation
in diesem wichtigen Markt bedeutende Vorteile gegenüber Firmen aus
Europa oder Asien. (Wegen unserer internationalen Verbindungen ist
unsere Kanzlei ganz besonders an der Förderung von NAFTA beteiligt. Dr.
Stenbock, der Manager unserer europäischen Abteilung, wurde deshalb
kürzlich anlässlich der jährlichen NAFTA Business Seminar Tagung in
Puerto Vallarta, Mexico, mit einer Einladung als Redner geehrt.)
Kann man mit einer U.S. Corporation Mitglied
der U.S. Industrie & Handelskammer werden?
Die Mitgliedschaft in einer amerikanischen Industrie &
Handelskammer (Chamber of Commerce) ist nicht nur möglich und sinnvoll,
sie ist eigentlich eine Notwendigkeit, um den immer wieder aufkommenden
Verdacht, dass es sich bei der Corporation lediglich um eine
Briefkastenfirma handelt, im Keim zu ersticken. Die amerikanischen
Industrie- und Handelskammern nehmen nur ordnungsmässig geführte und
unbescholtene Firmen als Mitglieder auf und geben so Ihrer Corporation
ein gewichtiges Image der Seriösität und Legitimität. Darüber hinaus
geniessen die Mitglieder der Chamber of Commerce auch zahlreiche andere
Vorteile bei ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Mitgliedsfirmen
(z.B. Rabatte)und eine bevorzugte Behandlung bei unseren Behörden. Die
Höhe des Mitgliedsbeitrags hängt von der Grösse der Corporation und der
Anzahl der Angestellten ab und liegt im Durchschnitt bei etwa $750 pro
Jahr. Gerne sind wir unseren Mandanten bei der Anmeldung ihrer
Corporation bei der Chamber of Commerce behilflich.
Kann ich als Europäer eine U.S.-Steuernummer
bekommen?
Da es in den USA keine Personalausweise gibt, wird die
U.S.-Steuernummer von Amerikanern von der Wiege bis zur Bahre als
Identifikation benutzt. Ohne Steuernummer ist man in den USA ein Nobody.
So kann man ohne Steuernummer weder Arbeit noch Darlehen noch
Kreditkarten bekommen. Aus diesem Grund werden U.S.-Steuernummern
normalerweise nur an U.S. Bürger oder legale Einwanderer erteilt - mit
einer Ausnahme: Unsere Kanzlei hat eine behördlich erteilte
Sonderbefugnis, von Ausländern Anträge für U.S. Steuernummern zu
überprüfen und zu akzeptieren. Hierfür muss uns lediglich der Reisepass
vorgelegt und die von uns vorbereiteten Unterlagen unterschrieben
werden. Falls Sie nicht persönlich bei uns vorsprechen können, benötigen
wir eine, von einem amerikanischen Konsulat bestätigte, Kopie Ihres
Reisepasses. Die Dienstleistung der Steuernummererteilung bieten wir
unseren Klienten kostenlos an.
Ich bin mit den U.S.Gesetzen nicht vertraut.
Wer setzt mir die notwendigen Dokumente auf und hilft mir mit
juristischem Rat?
Da eine Corporation genau wie eine
natürliche Person existiert, aber nur durch die Beschlüsse ihres von den
Aktienhaltern gewählten Aufsichtrats funktionieren kann, ist es sehr
wichtig, dass alle Rechtsvorschriften genau eingehalten werden. Unsere
Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Sie rechtlich voll unter dem Schutz
Ihrer Corporation stehen, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften
eingehalten werden und dass die vorgeschriebenen Schriftsätze über die
Beschlüsse der Corporation immer korrekt aufgesetzt werden.
Darüberhinaus sind unsere Anwälte selbstverständlich gerne bereit, Ihnen
auch bei anderen Rechtsproblemen behilflich zu sein. Typischerweise
interessieren sich unsere Klienten entweder für SEC Börsengenehmigungen
für Aktienverkauf auf dem NASDAQ/OTC und anderen Börsenmärkten oder für
Angestelltenverträge, Flugzeug Treuhandverträge (Aircraft Trust) zur
legalen Beibehaltung der FAA Zulassung, Trademark-Anmeldungen oder
offizielle Namensänderungen des persönlichen Namens durch ein U.S.
Oberlandesgericht und ähnliche juristische Dienste. Hierbei werden die
Gebühren übrigens nicht nach Streitwert, sondern nach vorheriger
Vereinbarung berechnet (in der Regel $250 pro Stunde). Alle Ihre
Angelegenheiten werden von uns selbstverständlich in strengster
Vertraulichkeit behandelt.
Welchen Namen kann ich meiner Corporation
geben?
Mit wenigen Beschränkungen fast jeden beliebigen
Namen, insofern er nicht bereits vergeben ist. Auch muss aus dem Namen
hervorgehen, dass es sich um eine Corporation handelt. Hierfür haben die
Bezeichnungen Corp., Inc., Ltd., Co. dieselbe Bedeutung. In einigen
Staaten ist sogar die Bezeichnung AG oder SA erlaubt. Allerdings sind
nicht alle Namen in allen Staaten erlaubt. Z.B. darf man in der Regel
nicht Namen wie BANK, BANKING, TRUST, BANCORP, INSURANCE, SECURITIES,
ATTORNEY AT LAW, HOSPITAL oder UNIVERSITY benutzen. Allerdings gibt es
hierbei Ausnahmen, worüber wir Sie gerne beraten. Sie können - müssen
aber nicht, da nicht zweckgebunden - der Corporation einen Namen aus
Ihrer Berufs- oder Geschäftssparte verleihen (oder sogar Ihren
heimischen Namen benutzen). Falls Sie z.B. die Corporation für Leasing-,
Finanz- oder Consultinggeschäfte nutzen wollen, sollten Sie vielleicht
einen Namen wählen, der die Worte ‘Leasing’ oder ‘Financial’ oder
‘Investment’ oder ‘Management’ enthält. Dieser Name kann dann z.B. mit
einem Eigennamen oder Stadtnamen verbunden werden wie z.B. ‘Northern
Leasing, Inc.’ oder ‘Dallas Investment Company’. Wir sind Ihnen bei der
Namenswahl gerne behilflich, denn es ist sicherlich auch in Ihrem Sinne,
dass die Corporation einen typisch amerikanischen Namen hat, der auch
grammatikalisch und orthographisch korrekt ist.
Welcher U.S. Staat bietet die grössten
Vorteile bei Corporationsgründungen für Ausländer?
Das ist eine wichtige Frage, denn viele U.S. Staaten
bieten im Vergleich zu Deutschland und anderen europäischen Ländern
überhaupt keine Vorteile, manche der Staaten haben eine derartig
veraltete Gesetzgebung, dass ein geschäftlicher Neustart fast unmöglich
ist. Wenn man in einem dieser Staaten ansässig ist, hat man natürlich
leider keine Wahl. Z.B. sind Ford, Chrysler und General Motors den sehr
geschäftsunfreundlichen Gesetzen im Staat Michigan ausgeliefert, da sie
dort ihre Autos bauen. Die meisten der anderen Grossindustriestaaten wie
New York oder Kalifornien sind auch nicht besser. Auch sind nicht alle
der sogenannten steuerfreien Staaten zu empfehlen (z.B. kann man im
steuerfreien Alaska als Ausländer nicht anonym bleiben), weshalb wir
auch nicht unbedingt darauf bestehen, dass ein Staat einkommensteuerfrei
sein muss, da wir dessen Einkommensteuern legal umgehen können, indem
wir Ihnen für nur $500 im Jahr eine zusätzliche Geschäftsadresse im
einkommensteuerfreien Nevada einrichten. Auf jeden Fall haben Sie aber
als Ausländer - im Gegensatz zu den bereits hier ansässigen
Gesellschaften - den beneidenswerten Vorteil, sich von den 50 U.S.
Bundestaaten den für Ihre Zwecke günstigsten Staat für Ihre neue
Corporation aussuchen zu können. Da es aber zwischen dem
Gesellschaftsrecht und den Steuersätzen der verschiedenen U.S.- Staaten
erhebliche Unterschiede gibt (deren gesetzliche Modifikationen von
unseren Anwälten laufend und sehr kritisch überwacht werden), empfehlen
wir Corporationsgründungen nur in den U.S.-Staaten, deren Gesetzgebung
folgende unerlässliche Bedingungen erfüllt:
1. Eine Einzelperson
muss die Corporation führen dürfen.
In den meisten U.S. Staaten ist es vorgeschrieben, dass eine
Corporation von drei Direktoren und ausserdem von drei
Funktionsträgern (President, Vice-President und Secretary) geführt
wird. Obwohl in der Regel die Direktoren gleichzeitig auch President,
Vice-President und Secretary sein dürfen, müssen drei Personen tätig
sein, womit natürlich einem Einzelbesitzer nicht gedient ist. Somit
ist es für uns unerlässlich, dass der Staat es einer Einzelperson
erlaubt, die Hüte der drei Direktoren und Funktionsträger selbst zu
tragen: Damit kann man seine Corporation als alleiniger Aktienhalter
auch völlig alleine betreiben.
2. Man muss als
Besitzer einer Corporation anonym bleiben dürfen.
Dies ist nicht in allen U.S. Staaten möglich, wie z.B. in Alaska.
Alaska erscheint zwar auf Anhieb sehr günstig, da
einkommensteuerfrei, aber es eignet sich nicht für Ausländer, die
anonym bleiben wollen, da dort alle Ausländer, die über 25% der
Aktienanteile einer Corporation besitzen, staatlich erfasst werden.
Dasselbe ist auch in einigen anderen Staaten der Fall. Deshalb
konzentrieren wir uns nur auf Staaten, in denen die Aktienhalter
anonym bleiben dürfen und können. (Der sogenannte ‘Pen Name’, da
illegal, kann hierfür in keinem U.S.-Staat benutzt werden.)
3. Eine
Durchgriffshaftung auf die Aktionäre und Direktoren der Corporation
muss absolut ausgeschlossen sein.
Dies ist besonders wichtig, um jegliche persönliche Haftung
auszuschliessen und es Ihnen zu ermöglichen, nicht nur allein und
anonym, sondern auch ohne jedes persönliche Risiko Ihre Corporation
führen zu können. Unsere Anwälte fertigen in juristisch
einwandfreier Form die hierzu notwendigen Dokumente aus und lassen
diese mit den staatlichen Articles of Incorporation registrieren.
Dadurch haben Sie die Garantie, völlig risikolos Ihre Geschäfte
betreiben zu können, solange Sie nicht vorsätzlich gegen ein Gesetz
verstossen.
4. Es darf keinen Zwang
für einen Nachweis von Stammkapital geben.
In mehreren U.S. Staaten muss man - genau wie in Europa - ein
gewisses Stammkapital nachweisen können. Da dies natürlich selten im
Sinne unserer Mandantschaft ist, ist es unerlässlich, dass die
Einzahlung von Stammkapital nicht gefordert wird, und dass man nach
Zahlung der Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von eingezahltem
Stammkapital sofort in den Besitz seiner Corporation gelangt.
5. Es darf keinen Zwang
zu einer jährlichen Bilanzveröffentlichung oder formellen
Buchführung geben. Genau wie in
europäischen Ländern schreiben manche U.S.-Staaten die
Veröffentlichung der Jahresbilanzen vor. Für uns ist eine derartige
Vorschrift nicht akzeptabel, weshalb wir Corporationen nur in
Staaten gründen, in denen Jahresbilanzveröffentlichungen oder
formelle Buchführungen nicht gefordert werden. Die Ausnahme ist
allerdings, dass eine Public Corporation, also eine Corporation, die
Aktien an die Öffentlichkeit verkauft, immer bilanzpflichtig ist.
6. Der Corporation muss
es erlaubt sein, Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der
ganzen Welt zu haben und jedwede Geschäfte zu betreiben, ohne
gezwungen zu sein, bei einem eventuellen Geschäftsspartenwechsel
eine neue Corporation gründen zu müssen.
Dies ist sehr wichtig, um vollkommene Bewegungsfreiheit zu haben.
Bewaffnet mit einer notarisierten Generalvollmacht sind Sie in der
Lage, in der ganzen Welt Niederlassungen oder Tochtergesellschaften
zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich im Handelsregister
eintragen zu lassen und im Namen der Corporation Geschäfte zu
tätigen, ohne zweckgebunden zu sein.
7. Persönliche
Anwesenheit im Domizilstaat darf für eine Corporationsgründung nicht
vorgeschrieben sein. Amerika
ist ein schönes Land, aber ein Besuch allein zur Gründung oder
Verwaltung der Corporation soll nicht erforderlich sein. Alle
notwendigen Einzelheiten müssen per Fax, Telefon oder Luftpost
geklärt werden können. Zu diesem Zweck haben wir sogar gebührenfreie
Nummern in allen Ländern der Welt eingerichtet, unter denen Sie
wichtige Fragen jederzeit mit uns auf Deutsch klären können, ohne
dass Sie das einen Cent kostet. Falls Sie aber trotzdem für einen
Geschäftsabschluss oder ein Gespräch unter vier Augen zu uns kommen
wollen, oder nur mal Ihren amerikanischen Geschäftspartner
"beschnuppern" wollen, freuen wir uns sehr über Ihren Besuch. Da wir
in einem Vorort von Sacramento ansässig sind, sollten Sie Ihren Flug
entweder nach Sacramento oder nach San Francisco (zwei Autostunden
von hier) planen. Bei der Reservierung eines Hotels sind wir Ihnen
gerne behilflich.
8. Das
Gesellschaftsrecht des Staates muss modern sein und den Unternehmer
begünstigen, es darf keine Umsatz-, Vermögens-, Gewerbe- oder
Mehrwertsteuer geben, die Gründungs- und Jahresgebühren müssen in
vernünftiger Relation zum Aktienkapital liegen.
Diese Bedingungen verstehen sich von selbst,
denn es hat nicht viel Zweck, eine U.S.-Corporation zu gründen, wenn
das genauso viel kostet wie die Gründung einer AG in Europa, und man
nach wie vor vom Amtsschimmel behindert wird.
Was ist also der Idealstaat?
Alle 50 Staaten erfüllen zwar eine
oder mehrere Bedingungen unserer Wunschliste, aber nur die folgenden
Staaten entsprechen den Bedingungen hundertprozentig:
FLORIDA: Florida hat keine
Einkommensteuern für Arbeitnehmer, hat aber eine Einkommensteuer für
Corporationen, welche mit einer zusätzlichen Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada legal umgangen werden kann.
MONTANA: Ist mit Oregon einer der sehr
wenigen Staaten ohne Sales Tax (ähnelt der MwSt) und eignet sich
besonders gut für Unternehmen, welche vorhaben in den USA Anschaffungen
zu machen (und somit bis zu 10% sparen zu können) und auch Unternehmen
mit kleinerer Aktienkapitalbedürfnis. Montana hat zwar eine
Einkommensteuer, welche aber mit einer zusätzlichen Firmenadresse im
landes-einkommensteuerfreien Nevada legal umgangen werden kann.
NEVADA: Ist
einkommensteuerfrei!! Nur die Spielkasinos zahlen Steuern. Eine
Firmengründung in Nevada eignet sich für Firmen die keine Nennwerts-
oder Vorzugsaktien benötigen und für die eine Aktienverstückelung von
3000 Aktien ausreichend ist. Falls Nennwertsaktien (Par-Stock) erwünscht
sind, erhöhen sich die Gebühren allerdings dermassen, dass man auf einen
anderen Staat umsteigen sollte.)
OREGON: Ist
mit Montana einer der sehr wenigen Staaten ohne Sales Tax (ähnelt der
MwSt) und eignet sich besonders gut für Unternehmen, welche vorhaben in
den USA Anschaffungen zu machen (und somit bis zu 10% sparen zu können)
und auch Unternehmen mit grösserer Aktienkapitalbedürfnis. Oregon hat
zwar eine Einkommensteuer, welche aber mit einer zusätzlichen
Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien Nevada legal vermieden
werden kann.
TEXAS: Ist
landes-einkommensteuerfrei!! Texas ist preislich der Idealstaat für
Grossunternehmen.
UTAH: Ist als Mormonenstaat für seine
geschäftliche Seriosität bekannt. Utah hat zwar eine Einkommensteuer,
welche aber mit einer zusätzlichen Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada legal vermieden werden kann.
Was kostet eine Corporation in diesen Staaten?
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, ist
die Gründung einer Aktiengesellschaft im unternehmensfeindlichen Europa
unter dem Motto 'Ein Geschäftsmann kann sich's ja leisten' sehr teuer.
In den unternehmensfreundlichen USA beruhen die Kosten für
Corporationsgründungen auf einem ganz anderen Prinzip: Damit eine
Kleincorporation nicht dieselben Gebühren zu zahlen hat wie eine
Grosscorporation wie z.B. IBM, hängen bei uns die Gründungsgebühren für
eine Corporation von der Höhe des zugelassenen Aktienkapitals ab. Eine
genaue Aufführung der Gründungsgebühren und sonstigen steuerlichen
Auflagen und Gebühren in den von uns empfohlenen U.S. Staaten ist aus
unserer kostenlos und unverbindlich erhältlichen, 70-seitigen,
deutschsprachigeInformationsbroschüre zu ersehen.
Ein Wort zu anderen U.S. Staaten wie z.B.
Delaware oder Wyoming:
Leider entsprechen die anderen U.S. Staaten nicht 100-
prozentig den Voraussetzungen, unter welchen wir Corporationsgründungen
für unsere Mandantschaft empfehlen. Auch nicht Delaware oder Wyoming.
Die Staaten Delaware und Wyoming waren für viele Jahre bei Ausländern
sehr beliebt für Corporationsgründungen, weil sie seinerzeit einige der
wenigen Staaten waren, die es erlaubten, dass eine Einzelperson die
Funktionen der drei Direktoren und der drei Funktionäre (President, Vice
President, Secretary/Treasurer) wahrnehmen durfte, man als Aktienhalter
also anonym bleiben konnte. Seit geraumer Zeit werden aber diese
Vorteile auch in den von uns empfohlenen Staaten geboten. Somit bieten
Delaware oder Wyoming für einen ausländischen Corporationsgründer
keinerlei besondere Vorteile, haben aber dafür eher einen Nachteil:
Insbesondere Delaware ist anrüchig geworden, da es wegen seiner vielen
Ausländercorporationen mit ganz niedrigen Aktienkapital (meistens nur
zwischen $1.000 und $10.000) bei Behörden, Banken und sonstigen
Grossunternehmen in der ganzen Welt den Ruf hat, der Steuerflucht und
sonstigen unseriösen Zwecken zu dienen. Auch ist Delaware nicht für
grosse oder kapitalsuchende Corporationen zu empfehlen. Falls man
beispielsweise eine $100 Millionen- Par-Stock Corporation mit hundert
Millionen Aktienanteilen in Delaware gründen will, belaufen sich die
Jahresgebühren auf astronomische $20.000. Im Vergleich dazu sind die
Jahresgebühren für eine $100 Millionen Corporation in Texas nur $2.500.
Auch gibt es in Delaware (ungleich der anderen von uns empfohlenen
Staaten) eine Vermögenssteuer auf eingezahltes Kapital.
Deshalb empfehlen wir Delaware oder Wyoming nur in
ganz seltenen Fällen, wie z.B. wenn ein Name in anderen Staaten bereits
vergeben ist. Für alle anderen Zwecke empfehlen wir zur Zeit nur die
Staaten Nevada, Montana, Oregon, Utah, Texas, Florida, Mississippi,
Illinois und Indiana. Kalifornien entspricht grundsätzlich auch unseren
Anforderungen, aber es ist teuer. Auch kann man in Kalifornien keine
Nennwertsaktien haben. Da unsere Anwälte aber in den Bundesgerichten
aller 50 Staaten praktizieren können, sind wir trotzdem gerne bereit,
Ihnen auch in einem der anderen U.S.-Staaten eine Corporation zu
gründen, solange Sie bereit sind, die damit evtl. verbundenen Nachteile
in Kauf zu nehmen.
Warum nicht überhaupt gleich eine Off-Shore
Corporation?
Da die sogenannten Steuerparadiese den Steuerbehörden
der ganzen Welt wohlbekannt sind und darüber hinaus meist sowieso
geheime Steuer- und Auslieferungsabkommen mit den USA und den EU-Ländern
haben, muss man äusserst vorsichtig sein (es sei an den Prozess gegen
den Vater der Tennisspielerin Graf erinnert). Zur Zeit ist nur Dominica
(eine ehemalige britische Kolonie in der Karibik) zu empfehlen, da
dieses Land weder mit den EU-Ländern (ausser England) noch mit den USA
ein Steuer- oder Auslieferungsabkommen hat, und Corporationen, welche
von Ausländern geführt werden, unter dem International Corporations Act
von 1996 in Dominica keine Einkommensteuern oder Mehrwertsteuern zu
zahlen haben und man sogar Inhaber- oder Überbringeraktien (Bearer
Shares) austellen darf, aus denen nicht hervorgeht, wer der Besitzer
ist. Da dies natürlich den Finanzbehörden der ganzen Welt bekannt ist,
wird man vom heimischen Fiskus nur belächelt, wenn man offiziell mit
einer Dominica Corporation auftritt. Dasselbe wäre der Fall mit
Corporationen in den Bahamas, Caymans, Panama, Liechtenstein, Luxemburg
usw. Es gibt nur eine Konstellation, unter der für Ausländer eine Off-Shore
Corporation möglicherweise in Frage kommt (übrigens nicht legal für
Amerikaner, und keinesfalls als Aufforderung zur Steuerhinterziehung
anzusehen), indem man eine Corporation in den USA gründet und eine
Zweitcorporation desselben Namens in Dominica. Man tritt offiziell nur
mit der seriös klingenden U.S. Corporation auf, lässt aber einen Teil
der eingehenden Gelder in das Konto der gleichnamigen Corporation in
Dominica einfliessen. Die in Dominica eingegangenen Gelder sind unter
dem International Business Corporations Act für Ausländer steuerfrei.
Obwohl Zahlungen an Konten in Steueroasen in der Regel von Finanzämtern
nicht als steuerlich absetzbar anerkannt werden, wäre es dennoch nicht
nachvollziehbar, wohin das Geld gegangen ist, weil nämlich eine typische
Anweisung für die Überweisung von Geldern an die Bank in Dominica (die
einen amerikanischen Namen hat) über eine in den USA ansässige
Korrespondenzbank der Dominica Bank erfolgt. Es geht also aus der
Überweisungsanleitung selbst nicht hervor, dass sich die Bank in
Dominica befindet. Somit hat die U.S. Corporation sehr wenig zu
versteuerndes Einkommen, und das Einkommen der Dominica Corporation ist
steuerfrei.
Welche Dienstleistungen sind bei einer
Corporationsgründung miteinbegriffen?
Bedeutend mehr als bei allen anderen
Corporationsgründern und zwar:
- Gründung der Corporation inklusive Abfassung der
Articles of Incorporation (mit deutscher Übersetzung)
- Zahlung sämtlicher staatlichen Gebühren und
Corporationssteuern
- Eintragung im Corporations Register
- Bereitstellung einer Geschäftsadresse im Staat
der Incorporation
- Briefpapier in US-Norm (50 Blatt)
- Goldbedrucktes Corporation Kit mit 20
Aktienzertifikaten, Metallsiegel und allen Dokumenten
- Beantragung der US Employer IRS Number
(Steuernummer der Corporation)
Alle juristischen Formalitäten
inklusive: Protokoll der ersten Aufsichtsratssitzung (mit deutscher
Übersetzung), Abfassung der Statuten der Corporation, (Corporate By-Laws)
(mit deutscher Übersetzung), vorläufiger Aufsichtsrat und
juristische Abfassung eines Aufsichtsratsbeschlusses, der Sie zum
Präsidenten oder Bevollmächtigten der Corporation ernennt (mit
deutscher Übersetzung). Hiermit können Sie Niederlassungen gründen,
Bankkonten eröffnen und Geschäfte ohne jegliche persönliche
Haftpflicht im Namen der Corporation betreiben.
Plus:
1. Ansprechbarkeit auf deutsch. Sie können mit uns
jederzeit alle Ihrer Anliegen mündlich oder schriftlich auf deutsch
diskutieren, ohne auf Ihre Schulenglisch-Kenntnisse zurückgreifen zu
müssen.
2. Gebührenfreie Telefonate
in die USA!!!
Über unsere gebührenfreien Nummern können Sie uns jederzeit aus
allen europäischen Ländern und aus allen Staaten der USA direkt in
Kalifornien erreichen, ohne dass Sie das einen Cent kostet. (Die
Liste unserer gebührenfreien Nummern ist in unserer kostenlos
erfragbaren, 70-seitigen, deutschsprachigen Broschüre enthalten.)
3. Offizielle U.S.
Strassenadresse für Ihre Corporation mit Postnachsendedienst
(bis zu 50 Stück jährlich) Briefe oder Rechnungen, die Sie auf Ihrem
Corporationsbriefpapier schreiben, können Sie an uns zur
Weiterbeförderung schicken. Wir schicken sie mit US Briefmarken und
Poststempel weiter, um den Eindruck zu verstärken, dass die
Corporation tatsächlich in den USA ist.
4. Recherchendienst:
Auf Wunsch können unsere Anwälte über die Bonität, die Legitimität,
und die Geschäftserfahrungen von U.S. Firmen, mit welchenSie
vorhaben, in Geschäftsverbindung zu treten, für Sie Auskünfte
einziehen. Dieser Dienst kostet pro Firma $500, aber würde Ihnen im
Rahmen unserer Jahresgebühren einmal im Jahr umsonst zur Verfügung
gestellt werden.
5.
Zustellungsbevollmächtigter für die Corporation. Resident
agent for acceptance of service (staatlich erfordert).
6. Zahlung jährlicher
Gebühren und Lizenzen wie Franchise Tax, Business License, Report
Fees, u.ä.
7. Austellung aller
erforderlichen amtlichen Jahresberichte wie Franchise tax report,
Directors Report, Form 1120-A Kurzform-Einkommensteuererklärung
(die Form 1120-A trifft zu, solange die Corporation kein
Einkommen hat). Sobald die Corporation Einkommen hat, verweisen wir
Sie an einen deutschsprachigen U.S. Steuerberater der eine volle
U.S. Einkommensteuererklärung für $500 erstellt.
8. Nutzung unserer
Konferenzräume. Falls Sie sich mit Geschäftspartnern
treffen wollen, können Sie hierfür gerne unsere Konferenzzimmer
benutzen und dabei ggfls. auch einen unserer Anwälte (gegen Spesen)
anwesend haben.
9. U.S.
Einwanderungslotterie. Obwohl natürlich nicht jeder
unbedingt in die USA einwandern will, hat der Inhaber der
sogenannten Greencard gewaltige Vorteile innerhalb der USA. Auf
Wunsch plazieren unsere Anwälte Ihren Namen jedes Jahr kostenfrei in
der U.S. Einwanderungslotterie (Diversity Immigration), in der
jährlich 55.000 Einwanderungsvisa verlost werden (über 30.000 an
Europäer, sodass die Chancen äusserst gut sind). Mehr hierüber in
unserer Broschüre.
10. Juristische Dienste und Beratung für die Verwaltung der Corporation
inklusive der Erstellung notwendiger Aufsichtsratsbeschlüsse.
Hierbei handelt es sich u.a. um : Notice & Minutes
of Annual Shareholders & Directors Meeting (Protokoll der jährlichen
Aufsichtsratssitzung), Stockholders Resolution Removing or
Appointing President (Beschluss der Aktienhalter, einen Präsidenten
zu ernennen oder zu entfernen), Directors Resolution to Negotiate
Contract (Beschluss für das Abschliessen von Verträgen), Directors
Resolution for Sale, Purchase and Leaseback of Real Estate and other
Corporate Property (Beschluss für Ankauf, Verkauf und Leasing von
Immobilien und anderen Wertstücken). Directors Resolution Approving
Merger with Wholly-Owned Subsidiary (Beschluss für Eingliederung
einer Tochterfirma), Directors Resolution Authorizing Loans to
Officers & Associates (Beschluss, Darlehen an Gesellschafter oder
Geschäftsteilhaber zu gewähren), und natürlich noch viel mehr. Die
Ausfertigung dieser Schriftstücke und Rechtsberatung im Rahmen der
Corporationsverwaltung ist in den jährlichen Verwaltungsgebühren
enthalten. Eine ‘first consultation’ in anderen Rechtsfragen ist
gebührenfrei.
Plus zusätzlich bestellbare Dienstleistungen:
Telefondienst &
Faxdienst. Dieser Dienst ist
sehr zu empfehlen, da es seltsam aussehen mag, wenn eine grosse,
seriöse US Firma keinen Telefonanschluss hat. Sie bekommen Ihren
eigenen Telefonanschluss mit Beantwortung auf Englisch im Namen
Ihrer Corporation (unsere Telefonistinnen sprechen auch Deutsch) und
mit Eintrag im Telefonbuch (somit kann Ihre Firmennummer bei der US
Auskunft erfragt werden). Eingehende Telefon- oder Faxnachrichten
faxen wir Ihnen zu, oder sie können direkt auf Ihr heimisches
Telefon oder Fax umgeleitet werden, obwohl der Anrufer bzw.
Faxsender vermeintlich mit den USA verbunden ist.
Internet Service:
Wir richten Ihrer Corporation
eine Website mit eigenem Domain Namen im amerikanischen Internet
ein. Es stehen Ihnen dann 5 Seiten für Ihre Reklame oder sonstiges
Marketing zur Verfügung. Somit würde Ihre Corporation zusammen mit
dem Telefon- und Faxdienst den Beweis einer typischen und kompletten
Anwesenheit im amerikanischen Geschäftsleben erbringen können. Falls
Sie den Internet Text zweisprachig aufsetzen möchten, würden wir
Ihnen die Hälfte Ihres Textes kostenlos auf gutes Geschäftsenglisch
übersetzen.
Zusätzliche Geschäftsadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada. Unerlässlich für in einkommensteuerpflichtigen
Staaten gegründete Corporationen. Mit einem offiziellen Firmensitz
in Nevada kann die Corporation den Einkommensteuern des
Gründungsstaats legal entgehen.
Zusätzliche Geschäftsadresse mit
Postnachsendedienst in New York*, Miami, Los Angeles, Hollywood,
Beverly Hills, oder anderen Städten. Diese Adresse lassen
wir je nach Wunsch als Zweit- oder Einzeladresse auf Ihr Briefpapier
drucken, egal in welchem Staat Ihre Corporation gegründet wurde.
Hierbei ist zu erwähnen, dass es in den USA keine besonderen
Vorschriften für Briefpapier gibt. Es ist allerdings unüblich den
Geschäftsführer, oder das zuständige Amtsgericht oder die
Bankverbindung aufzuführen. *(In New York können
wir Ihnen für zusätzliche $1.000 pro Jahr sogar eine Adresse im
Empire State Building oder in der Wallstreet einrichten.)
Stroh-Präsident. Jede Corporation
muss einen Präsidenten haben, der amtlich erfasst wird (ein
sogenannter Pen Name ist illegal, auch in Delaware). Falls Sie
anonym bleiben wollen, stellen wir Ihnen auf Wunsch einen US
Staatsbürger (einen unserer Mitarbeiter oder Anwälte), der offiziell
-aber ohne jegliche Vollmachten- als Präsident und Direktor Ihrer
Corporation auftritt. Selbstverständlich können Sie auch selbst
Präsident sein, was Sie natürlich nichts kosten würde. Auch müssen
Sie dazu kein U.S. Staatsbürger sein.
Bankkonto mit Scheckbuch. Hier
haben Sie die Wahl zwischen mehreren grossen U.S. Banken, oder einer
Bank in Dominica mit absolutem Bankgeheimnis. (in Dominica können
Sie ein Dollar- oder DM-Konto führen.)
Visa- oder Masterkarte (Classic oder Gold)
durch eine Dominica oder US Bank. Eine U.S. Bank würde für
Kreditkarten nur in Frage kommen wenn Sie eine U.S.-Steuernummer
besitzen (können wir Ihnen besorgen). Falls das nicht erwünscht ist,
können wir durch eine Bank in Dominica eine Visa- oder Masterkarte
(sogar Gold), auch ohne U.S.-Steuernummer, für unsere
Corporationsklienten besorgen.
Kapitalisierungs-Service. Im Rahmen
unseres Kapitalisierungs-Service sind wir in der Lage unsere
Klienten mit den Top-U.S. Banken mit internationalen Abteilungen,
sowie Top-U.S. Risikokapitalgebern aus unseren Kapitalgeberlisten in
Verbindung zu setzen. Unsere Listen, die wir nach langer und
intensiver Marktforschung in enger Zusammenarbeit mit Banken,
Marktanalytikern, und Industrieexperten zusammengestellt haben,
enthalten insgesamt über 2000 Kapitalgeber. Des Weiteren sind wir in
der Lage, bei den Verhandlungen und Vertragsabschlüssen innerhalb
der USA juristische Unterstützung zu bieten. Auch können wir eine
Verbindung zu U.S. Börsenmaklern zwecks Aktienverkaufs auf dem
NASDAQ/OTC Börsenmarkt herstellen. (Unsere kostenlos und
unverbindlich erhältliche, 70-seitige, deutschsprachige Broschüre
befasst sich ausführlich mit diesem Thema.)
Das klingt zwar alles sehr gut, aber sind
Gründungsfirmen ohne U.S. Rechtsanwälte nicht bedeutend billiger?
Die Dienste aller Firmen, die Corporationsgründungen
in den USA ohne U.S. Rechtsanwälte anbieten, beschränken sich auf
Briefkastenadressen ohne Ansprechbarkeit und ohne jegliche Rechtshilfe,
weswegen sie entsprechend billig sind. (Bei uns sagt man: "you get what
you pay for.") Mit einer derart gegründeten Corporation ernsthafte
Geschäfte zu tätigen, kann geschäftlicher Selbstmord sein, denn leider
haben diese Gründungsanbieter wenig Kenntnis von amerikanischen Gesetzen
oder Geschäftsregeln. Es kommt deshalb oft vor, dass Ausländer, in der
Annahme, ihre Corporation ohne Rechtshilfe gründen und verwalten zu
können, unbewusst -und unnötigerweise- erhebliche Strafverfolgung
riskieren.
Hierzu muss man wissen, dass in den USA die Unkenntnis
der Gesetze keine Verteidigung ist. (ignorance of the law is not a
defense). In Europa ist es sicherlich kaum anders, und man kann es sich
weder dort noch hier als seriöser Geschäftsmann leisten, eine
Aktiengesellschaft ohne juristische Hilfe zu gründen, zumal man auch nie
in der Lage sein würde, mit einer derartigen Corporation Verbindung zu
Risikokapitalgebern oder dem Börsenmarkt zu bekommen.
Hierbei wäre insbesonders von gewissen
Schwindlerfirmen zu warnen, die anbieten mittels einer
Corporationgründung selbsttilgende Darlehen zu bekommen. So etwas gibt
es in der ganzen Welt nicht und die Sache ist ein ganz übler Schwindel.
Es ist also schon unerlässlich, dass eine Corporation
von U.S. Rechtsanwälten aufgesetzt wird, denn da eine Corporation (genau
wie eine AG) eine juristische Person ist, muss diese juristische Person
auch juristisch korrekt aufgesetzt worden sein, um den Schutz gegen
Durchgriffshaftung geniessen zu können. Wenn dies nämlich nicht der Fall
ist, wird bei einem bei evtl. Streit oder Strafverfahren vor Gericht
ganz schnell die Corporationsschutzhose heruntergezogen, und aufgrund
juristischer Ignoranz oder Fahrlässigkeit existiert plötzlich wieder die
Durchgriffshaftung, die man doch vermeiden wollte.
Ein ganz wesentlicher Punkt in unseren gegenseitigen
Geschäftsbeziehungen wird auch die Betreuung Ihres Unternehmens nach
erfolgreicher Gründung sein. Bei realistischer Betrachtungsweise werden
Sie feststellen, dass unsere Gebühren in Anbetracht der professionellen
Dienstleistungen, einen sehr geringen Kostenfaktor darstellen. Hierfür
brauchen Sie nur unsere aufgeführten Normal- und Sonderdienstleistungen
mit denen der anderen Anbieter zu vergleichen. Wenn Sie also eine U.S.
Corporationsgründung ernsthaft in Erwägung ziehen, sollten Sie damit
entweder einen mit der Materie vertrauten U.S. Rechtsanwalt beauftragen,
oder überhaupt die Finger ganz davon lassen.
|
|