Die
Entscheidung des EuGH in Sachen Überseering hat die rückwärtsorientierte
Diskussion über die europaweite Wahlfreiheit in Bezug auf die
Rechtsform eines Unternehmens beendet. Die Praxis muss nun
abarbeiten, was der EuGH und kürzlich auch der BGH vorgegeben
haben. Die Gründung einer ausländischen Gesellschaft mit dem
Ziel, ausschliesslich in Deutschland tätig zu werden, ist nicht
nur zulässig, sondern sie wirft naturgemäss Abstimmungsprobleme
auf, da die deutsche Rechtsordnung auf die Liberalisierung der
Auslandsgründungen schlecht bzw. nicht vorbereitet ist. Zu den
offenen Fragen gehört:
| -die
Grundbuchfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft, die
ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland hat |
| -die
Handelsregisterfähigkeit einer ausländischen
Gesellschaft, die ihren effektiven Verwaltungssitz in
Deutschland hat |
| -die
Gewerbeanmeldung einer ausländischen Gesellschaft, die
ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland hat |
| -die persönliche
Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer
ausländischen Gesellschaft, die ihren effektiven
Verwaltungssitz in Deutschland hat |
| -die
Integration einer ausländischen Gesellschaft, die ihren
effektiven Verwaltungssitz in Deutschland hat, in eine
deutsche Kommanditgesellschaft |
Sukzessive
arbeiteten Rechtsprechung und Literatur nunmehr die Probleme ab:
1. Die Ausübung
der Europäischen Grundfreiheiten beinhaltet, daß ausländische
Gesellschaften anzuerkennen sind
BGH, Urt. v.
13.3.2003 –VII ZR 370/98
Der BGH hat
inzwischen in dem Ausgangsfall, der zu der Überseering-Entscheidung
des EuGH geführt hat, die Überseering-Entscheidung umgesetzt und
ausgeführt, dass ausländische Gesellschaften auch dann im Inland
anzuerkennen sind, wenn sie ihren effektiven Verwaltungssitz in
Deutschland haben.
2. Eine
US-amerikanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren
effektiven Verwaltungssitz in Deutschland hat, ist partei- und
prozeßfähig
BGH, Urt. vom
29.01.2003 – VIII ZR 155/02
Die Anerkennung
ausländischer Gesellschaften ist nicht nur ein europäisches
Problem. Auch von außerhalb der Europäischen Union drängen ausländische
Gesellschaften nach Deutschland. Im deutsch-amerikanischen Verhältnis
regelt Art. XXV des Freundschafts, Handels- und
Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Staaten die wechselseitige Anerkennung der
Gesellschaften.
Der BGH betonte
zwar zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH die
Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft entsprechend
der Sitztheorie nach dem Recht zu beurteilen sei, an dem eine
juristische Person ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Es
komme deshalb ggf. darauf an, ob eine Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit
verliere, wenn sie ihren Sitz verlege. Doch würden die Regelungen
des Freundschafts, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten über die
Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und Niederlassungsfreiheit
die Sitztheorie überlagern und eine US-amerikanische Gesellschaft
sei daher unter Berücksichtigung der Überseering-Entscheidung
des EuGH auch dann anzuerkennen, wenn diese ihren Sitz nach
Deutschland verlege.
Anmerkung:
Die Entscheidung
belegt den grossen Einfluss der Überseering-Entscheidung des BGH.
Sie stellt letztlich den Anfang vom Ende der Sitztheorie dar, denn
die Verallgemeinerung der in der EuGH-Entscheidung innewohnenden
Gedankenansätze führt zu einer erheblichen Reduzierung des
Anwendungsbereiches der Sitztheorie. Überall dort, wo mit ausländischen
Staaten Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und
Niederlassungsfreiheit vereinbart ist, ist zukünftig eine
Sitzverlegung in das Inland zulässig.
3.
Zweigniederlassung einer im europäischen Ausland gegründeten
Kapitalgesellschaft müssen in das Handelsregister eingetragen
werden
OLG Zweibrücken
26.3.2003, 3 W 21/03
Die
Zweigniederlassung einer im Ausland gegründeten
Kapitalgesellschaft muss auch dann in ein deutsches
Handelsregister eingetragen werden, wenn sich die Mutterfirma
nicht wirtschaftlich betätigt. Die Niederlassungsfreiheit in der
EU erfasst Fälle, in denen eine Gesellschaft wirksam nach dem
Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und dort Rechtsfähigkeit
erlangt hat, ihren faktischen Sitz jedoch von Anfang an nur in
Deutschland haben sollte.
Aus dem
Sachverhalt:
Der Geschäftsführer
einer in England gegründeten beschränkt haftenden
Kapitalgesellschaft (Limited) hatte die Eintragung einer
Zweigniederlassung in ein deutsches Handelsregister beantragt. Das
AG und das LG lehnten den Antrag ab, da sich die britische Firma
im Mutterland nicht wirtschaftlich betätige und es deshalb an
einer Hauptniederlassung im rechtlichen Sinn fehle. Der
Antragsteller sah sich dadurch in seiner durch den EG-Vertrag
garantierten Niederlassungsfreiheit verletzt. Seine gegen die
Nichteintragung gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Eintragung der inländischen Filiale einer ausländischen
Hauptniederlassung richtet sich nach dem deutschen Handelsrecht,
das jedoch nach europäischem Gemeinschaftsrecht auszulegen ist.
Nach bisheriger Rechtsauffassung setzt die Eintragung der
Zweigniederlassung in Deutschland einen tatsächlichen effektiven
Verwaltungssitz im Heimatstaat voraus. An dieser nationalen
Rechtsprechung kann jedoch mit Rücksicht auf die Fortentwicklung
des Niederlassungsrechts in der EG nach Art. 43 und 48 EGV nicht
mehr festgehalten werden.
Danach kann die
Eintragung des Zweiges nun nicht mehr wegen fehlender Rechtsfähigkeit
der englischen Stammgesellschaft als Limited abgelehnt werden. Die
umfassende Niederlassungsfreiheit im Wirtschaftsraum der EG
erfasst auch Fälle, in denen eine Gesellschaft wirksam nach dem
Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und dort Rechtsfähigkeit
erlangt hat, ihren faktischen Sitz jedoch von Anfang an nur in
Deutschland haben sollte. Die Eintragung im Handelsregister kann
deshalb aus diesem Grund nicht verweigert werden.
Anmerkung:
Seit dem 5.11.2002
kann sich bislang ablehnende Haltung der deutschen Gerichte und
Behörden gegenüber im Ausland gegründeten Gesellschaften mit
beschränkter Haftung nicht mehr halten. Der EuGH (Urt. vom
05.11.2002, Az.: C-208/00) hat in der Entscheidung Überseering
deutlich entschieden, dass die deutsche Praxis europarechtswidrig
ist. Inzwischen bestätigen eine Reihe von Entscheidungen
deutscher Gerichte, dass die alte Lehre von der Sitztheorie nicht
mehr aufrechterhalten wird.
4. Ausländische
Gesellschaften sind in Deutschland rechts- und grundbuchfähig
BayObLG 19.12.2002,
2 Z BR 7/02
Wird in einem
EU-Mitgliedstaat eine Gesellschaft wirksam gegründet, ist sie in
Deutschland rechts- und grundbuchfähig. Das gilt selbst dann,
wenn die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach
Deutschland verlegt hat. Es kann nicht mehr auf den tatsächlichen
Sitz abgestellt werden, sondern auf das Recht der Gründung
abzustellen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen den Grundsatz
der Niederlassungsfreiheit vor.
Aus dem
Sachverhalt:
Die P. Ltd., eine ”private limited company” englischen Rechts,
hatte von F. ein Grundstück samt Eigentumswohnung erworben.
Gleichzeitig wurden Auflassungsvormerkungen für die P. Ltd.
bewilligt und auch eingetragen. Später kam es zwischen den
Vertragsparteien zum Streit.
Der
alleinvertretungsberechtigte Direktor der P. Ltd. reichte die
Urkunden des notariellen Vertrages beim Grundbuchamt zur
Eintragung der P. als neue Eigentümerin ein. F. äußerte gegenüber
dem Grundstücksamt Zweifel an der Rechtsfähigkeit der P., weil
diese ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland habe.
Das AG forderte die P. Ltd. deshalb auf, Nachweise ihrer Geschäftstätigkeit
in England beizubringen. Dem kam die P. Ltd. nicht nach.
Der
Eintragungsantrag wurde daraufhin vom Grundbuchamt zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BayObLG Erfolg.
Aus den Gründen:
Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 5.11.2002 ist für die
Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nicht auf den tatsächlichen
Sitz ihrer Hauptverwaltung, sondern auf das Recht der Gründung
abzustellen. Die P. Ltd. ist nach englischem Recht gegründet und
auch rechtsfähig geworden. Deshalb kommt es auf den faktischen
Sitz der Gesellschaft nicht mehr an, so dass das
Einstellungshindernis der fehlenden Rechtsfähigkeit nicht
bestand.
Anmerkung:
Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 5.11.2002 entschieden,
dass die Sitztheorie des BGH gegen die Niederlassungsfreiheit der
Art. 43 und 48 des EG-Vertrages verstößt. Das BayObLG hat
hieraus die Konsequenz gezogen, dass eine ausländische
Gesellschaft grundbuchfähig ist, selbst wenn sie ihren effektiven
Verwaltungssitz in Deutschland hat.
5. Zur
Eintragungsfähigkeit einer Zweigniederlassung einer englischen
Ltd.
OLG Celle, Beschluß
vom 10.12.2002, -9 W 168/01
Das LG Lüneburg
hatte den Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung einer
englischen Ltd. abgewiesen, weil es der Auffassung war, die Ltd.
sei nicht wirksam gegründet worden (AG Lüneburg IPRax 2003,
267). Das OLG Celle hat die Entscheidung aufgehoben und unter
Berufung auf den EuGH klargestellt, dass die Rechtsfolgen aus der
Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz gegen
Europarecht verstossen. Die Entscheidung ist jedoch gleichwohl
praktisch bedeutsam, weil sie die Eintragung der
Zweigniederlassung effektiv von der Vorlage einer Bescheinigung
abhängig macht, wonach gegen die Eintragung der Gesellschaft in
die Handwerksrolle keine Bedenken bestehen. Das OLG Celle hat
nicht untersucht, ob diese Restriktion gegen die Dienstleistungs-
und Niederlassungsfreiheit verstösst. Da Beschränkungen der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einer Rechtfertigung
bedürfen, dürfte die Entscheidung des OLG Celle noch erhebliche
Diskussionen auslösen. Es ist nicht auszumachen, wie das OLG
Celle die Beschränkungen der genannten Grundfreiheiten
rechtfertigen will. Als formales Hindernis für den Zugang der
Ltd. zum inländischen Markt für Handwerksleistungen ist das
Konformitätszeugnis der Handwerkskammer m.E. unzulässig.
6. Keine
Eintragung der Zweigniederlassung einer britischen "Limited"
-- Keine endgültige Absage an die "Sitztheorie" durch
den EuGH
LG Frankenthal v.
6.12.2002 -- 1 HK T 9/02
Das LG Frankenthal
(Pfalz) hat befunden, dass es einer ausländischen Gesellschaft,
die im Gründungsland keinen effektiven Sitz hat, es bereits
begrifflich an einer für die Zweigniederlassung bzw.
Sitzverlegung nach Deutschland erforderlichen Hauptniederlassung
im Gemeinschaftsgebiet fehle. Die Folge sei, dass die Sitztheorie
ausnahmsweise weiterhin Anwendung finde. Die Normen des europäischen
Rechts dürfen nicht dafür missbraucht werden, die deutschen Gründungsvorschriften
zu umgehen. Die nach englischem Recht mit einem Stammkapital von
100 Englischen Pfund gegründete Ltd. wurde daher – unter
Nichtanerkennung ihrer Rechtsform nach deutschem GmbH-Recht –
als eine (nicht eintragungsfähige) GbR behandelt
Anmerkung:
Diese Entscheidung
befasst sich mit dem Mißbrauch ausländischer Rechtsformen. Die
Überseering-Entscheidung hat dieses Thema nicht weiter
angesprochen. Hinweise hierzu finden sich jedoch in der
Centros-Entscheidung (EuGH Urt. 9.03.1999 – Rs. C-212/97, Rn.
24, 25). Dort heißt es:
Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar
berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß
sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch
den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des
nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische
Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im
Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3.
Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974,
1299, Rn. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91,
Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Rn. 12; und vom 5.
Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795,
Rn. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7.
Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399,
Rn. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89,
Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Rn. 14; auf dem Gebiet des freien
Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache
229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Rn. 27; auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache
C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Rn. 24; auf dem Gebiet der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der
Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Rn. 43; auf dem Gebiet
der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der
Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Rn.
21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998
in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Rn.
20).
Zwar können die
nationalen Gerichte unter solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche
oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage
objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls
die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu
verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen
Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten
(Urteil Paletta, Rn. 25).
Es wird
ersichtlich, dass die Entscheidung des LG Frankenthal bedenklich
ist, denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für eine Mißbrauchskontrolle.
Das alte Instrument der ”Sitztheorie” taugt nicht für eine Mißbrauchskontrolle,
denn nach der Entscheidung Überseering spricht quasi eine
Vermutung dafür, dass ausländische Rechtsformen in Deutschland
anzuerkennen sind. Zu fordern wäre statt dessen der Nachweis
eines echten Mißbrauchsfalles, der darin bestehen muss, die mißbräuchliche
oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht zu verhindern.
Was aber soll gerade im Kerngebiet der Niederlassungsfreiheit mißbräuchlich
oder betrügerisch sein?
7.
Existenzvernichtungshaftung
Kaum ergibt sich
durch die Rechtsprechung des EuGH eine gewisse Liberalisierung
setzen die Versuche ein, sie wieder einzuschränken. Weller
spricht im Angesicht der Liberalisierung von einem
”Schreckgespenst” (vgl. Weller IPRax2003, 207) und untersucht
die Anwendbarkeit der Existenzvernichtungshaftung auf sog.
”Scheinauslandsgesellschaften”. Der BGH hat in seiner
Vulkan-Entscheidung (BGHZ 149, 10) ein Profil der
Durchgriffshaftung entwickelt, wonach ein Gesellschafter für
Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, wenn er die Gesellschaft
der Fähigkeit beraubt, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Schädigt
der Gesellschafter die GmbH, in dem er ihr Gesellschaftsvermögen
entzieht, das sie im Grunde zur Bedienung von Verbindlichkeiten
benötigt, haftet er mit seinem Privatvermögen. Weller will
dieses Instrument zukünftig auch auf ausländische
Gesellschaftsformen anwenden. Allerdings stellt er in seinem
Beitrag zur Begründung lediglich Risiken heraus, die sich aus der
sicherlich unvollkomenen Harmonisierung der europäischen
Rechtsordnungen ergeben, ohne jedoch zu hinterfragen, wie die
jeweils anderen Rechtsordnungen die angesprochenen Probleme lösen.
Hierin liegt die Krux der deutschen Diskussion, die sich von der
grenzüberschreitenden Erörterung abkoppelt und die
Rechtsentwicklung im Ausland weitgehend ausblendet. Das Mißtrauen
gegenüber ausländischen Rechtsordnungen ist jedoch weitgehend übertrieben
und solange nicht gerechtfertigt, wie keine Unterschiede
aufgezeigt werden, die Mißbrauch ermöglichen.
Was Weller (IPRax
2003, 207, 209) als Schutzlücke ausmacht, ist im Kern keine.
Warum sollten z.B. die deutschen Konkursstraftatbestände nicht
auf ausländische Gesellschaften mit inländischem Sitz anwendbar
sein? § 84 GmbHG spricht sicherlich ausdrücklich von Geschäftsführern.
Dies verleitet zu der Aussage, ein ”director” einer englischen
Ltd. könne im Inland nicht verfolgt werden (vgl. Münchener
Kommentar/Kindler, IntGes, Rn. 534 m.w.N.; Weller IPRax 2003, 207,
209). Doch wird übersehen, dass es der Gesetzgeber in der Hand
hat, diese eventuellen Lücken zu schließen. Es besteht kein
Bedarf, ausländischen Gesellschaftsformen den Zugang zum
deutschen Markt zu verschließen. |