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Steuermodelle, Unternehmenssteuern senken,
Holding
 Firmengründung
Ausland:
Urteile zum Thema EU-Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit von
EU-Gesellschaften
13.03.2003:
BGH: Im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften sind in Deutschland
rechtsfähig
Bundesgerichtshof Mitteilung
der Pressestelle, Nr. 32/2003
Bundesgerichtshof entscheidet
über die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach
Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in einer Sache verhandelt, in der es darum geht, ob die sogenannte
Sitztheorie des Internationalen Gesellschaftsrechts uneingeschränkt
aufrechterhalten bleiben kann. Eine in den Niederlanden gegründete
Gesellschaft (BV) hatte einen Unternehmer mit Malerarbeiten an einem in der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gebäude beauftragt. Wegen behaupteter
Mängel hat sie ihn beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1.163.657,77
DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus
entstandener Schäden verklagt. Die Klage war sowohl beim Land- als auch beim
Oberlandesgericht erfolglos, weil die BV mittlerweile ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt und deshalb ihre
Rechts- und Parteifähigkeit verloren habe. Der Bundesgerichtshof hat dem
Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese, auf der Sitztheorie
beruhende Auffassung mit der im EG-Vertrag vereinbarten
Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil
vom 5. November 2002 entschieden, es verstoße gegen Artikel 43 EG und 48 EG,
wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und
von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, daß sie
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem
Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen
nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag
mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen
werde. Mache ein Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats
gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit
Gebrauch, so sei dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48
EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu
achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaats besitze.
Der VII. Zivilsenat war an diese Auslegung
des Gemeinschaftsrechts gebunden. Er hat es deshalb für erforderlich
gehalten, die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht
hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in
dem sie gegründet worden ist. Nach seiner Entscheidung ist eine
Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten
Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem
Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des
Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer Verlegung
ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts
rechtsfähig ist.
Die Parteifähigkeit der Klägerin hängt
nach dem anwendbaren deutschen Prozeßrecht von der Rechtsfähigkeit ab, für
die insoweit das dargestellte Personalstatut maßgebend ist.
Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb ihre
Rechte aus dem Vertrag abweichend von den Vorentscheidungen und der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor den deutschen Gerichten
als niederländische BV verfolgen. Sie muß sich nicht darauf verweisen
lassen, daß sie nach deutschem Recht als rechtsfähige Personengesellschaft
aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000 - II ZR
380/00, BGHZ 151, 204). Denn eine derartige Verweisung würde ebenfalls einen
Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs unmißverständlich entnommen werden kann, weil
sie damit nämlich in eine andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken,
wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt würde..
Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98
Karlsruhe, den 13. März 2003
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Quelle:
www.bundesgerichtshof.de
5.11.2002:
EuGH - Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer EU-
Gesellschaft verstößt gegen EU-Recht (Überseering Urteil)
URTEIL DES GERICHTSHOFES
5. November 2002(1)
Artikel 43 EG und 48 EG -
Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden
ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von
ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch
macht - Gesellschaft, von der nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats
angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen
verlegt hat - Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit und der
Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Aufnahmemitgliedstaat -
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Rechtfertigung
In der Rechtssache C-208/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach
Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Überseering BV
gegen
Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (NCC)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung
über die Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C.
Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. P. Puissochet, M. Wathelet
(Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O.
Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F.
Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha
Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen
Erklärungen
- der Überseering BV, vertreten durch
Rechtsanwalt W. H. Wagenführ,
- der Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch Rechtsanwalt F. Kösters,
- der deutschen Regierung, vertreten
durch A. Dittrich und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten
durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten
durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocato
dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten
Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand
von J. Stratford, Barrister,
- der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und C. Schmidt als
Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten
durch P. Dyrberg, J. F. Jónsson und E. Wright als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen
der Überseering BV, vertreten durch W. H. Wagenführ, der Nordic
Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch F.
Kösters, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der
spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als
Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten
durch R. Magrill im Beistand von J. Stratford, der Kommission, vertreten
durch C. Schmidt, und der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P.
Dyrberg, in der Sitzung vom 16. Oktober 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des
Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
- 1.
- Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss
vom 30. März 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25.
Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der
Artikel 43 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem
Rechtsstreit zwischen der Überseering BV (im Folgenden: Überseering),
einer am 22. August 1990 in das Handelsregister von Amsterdam und
Haarlem eingetragenen Gesellschaft niederländischen Rechts, und der
Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (im Folgenden: NCC),
einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über die Beseitigung von
Mängeln bei der Ausführung von Bauarbeiten in Deutschland, mit der
Überseering NCC beauftragt hatte.
Nationales Recht
- 3.
- Nach der ZPO ist die Klage einer Partei,
die nicht parteifähig ist, als unzulässig abzuweisen. Nach § 50 Absatz 1
ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, d. h. die Fähigkeit besitzt,
Träger von Rechten und Pflichten zu sein; dies gilt auch für
Gesellschaften.
- 4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, der die herrschende Lehre in Deutschland folgt,
beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, im
Gegensatz zur Gründungstheorie, nach der sich die Rechtsfähigkeit nach
dem Recht des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft gegründet worden
ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen
Verwaltungssitzes gilt (Sitztheorie).Dies gilt auch dann, wenn eine
Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und
anschließend ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik
Deutschland verlegt.
- 5.
- Eine solche Gesellschaft kann, soweit
ihre Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weder
Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren
sein, es sei denn, sie gründet sich in der Bundesrepublik Deutschland in
einer Weise neu, die zur Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt.
Ausgangsrechtsstreit
- 6.
- Im Oktober 1990 erwarb Überseering ein
Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Mit
Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 beauftragte Überseering
NCC mit der Sanierung eines Garagengebäudes und eines Motels, die auf
diesem Grundstück befinden. Die Leistungen sind erbracht, Überseering
macht aber Mängel der Malerarbeiten geltend.
- 7.
- Im Dezember 1994 erwarben zwei in
Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche
Geschäftsanteile an Überseering.
- 8.
- Nachdem Überseering NCC vergeblich
aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beseitigen, verklagte
sie 1996 NCC aus dem zwischen beiden bestehenden
Generalübernehmervertrag beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1
163 657,77 DM zuzüglich Zinsen als Ersatz der Kosten der Beseitigung der
angeblichen Mängel und der Folgeschäden.
- 9.
- Das Landgericht wies die Klage ab. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück. Nach seinen
Feststellungen hatte Überseering aufgrund des Erwerbs ihrer
Geschäftsanteile durch zwei deutsche Staatsangehörige ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Es vertrat die
Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft niederländischen Rechts in
Deutschland nicht rechtsfähig und demnach auch nicht parteifähig sei.
- 10.
- Das Oberlandesgericht hielt die Klage
von Überseering daher für unzulässig.
- 11.
- Überseering legte gegen dieses Urteil
des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein.
- 12.
- Aus den Erklärungen von Überseering
ergibt sich ferner, dass sie parallel zum derzeit beim Bundesgerichtshof
anhängigen Verfahren nach nicht näher bezeichneten sonstigen deutschen
Rechtsvorschriften bei einem deutschen Gericht verklagt wurde. So sei
sie vom Landgericht Düsseldorf - wahrscheinlich aufgrund ihrer
Eintragung vom 11. September 1991 in das Grundbuch Düsseldorf als
Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Garagengebäude und das Motel
stünden, die NCC saniert habe, - verurteilt worden, Architektenhonorare
zu begleichen.
Vorlagefragen
- 13.
- Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass
seine in den Randnummern 4 und 5 dieses Urteils dargelegte
Rechtsprechung in unterschiedlicher Hinsicht von einem Teil des
deutschen Schrifttums abgelehnt werde, hält es aber aus verschiedenen
Gründen für vorzugswürdig, beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der
Europäischen Union daran festzuhalten.
- 14.
- Zunächst seien alle Lösungsansätze
abzulehnen, bei denen durch Berücksichtigung unterschiedlicher
Anknüpfungspunkte die Rechtsstellung einer Gesellschaft nach mehreren
Rechtsordnungen beurteilt werde. Solche Lösungsansätze führten zu
Rechtsunsicherheit, weil sich die Regelungsbereiche, die verschiedenen
Rechtsordnungen unterstellt werden sollten, nicht eindeutig voneinander
abgrenzen ließen.
- 15.
- Ferner komme die Anknüpfung an den Ort
der Gründung den Gründern der Gesellschaft entgegen, die gleichzeitig
mit dem Gründungsort die ihnen genehme Rechtsordnung wählen könnten.
Hierin liege die entscheidende Schwäche der Gründungstheorie, die
vernachlässige, dass die Gründung und Betätigung einer Gesellschaft auch
die Interessen dritter Personen und des Staates berührten, in dem sich
der tatsächliche Verwaltungssitz befinde, sofern dieser sich in einem
anderen Staat als demjenigen befinde, in dem die Gesellschaft gegründet
worden sei.
- 16.
- Demgegenüber könne durch die Anknüpfung
an den tatsächlichen Verwaltungssitz verhindert werden, dass die
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates des tatsächlichen
Verwaltungssitzes, mit denen bestimmte grundlegende Interessen geschützt
werden sollten, durch eine Gründung im Ausland umgangen würden. Im
vorliegenden Fall wolle das deutsche Recht u. a. die Interessen der
Gläubiger der Gesellschaft schützen. Die Rechtsvorschriften über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewährten diesen Schutz
durch detaillierte Regelungen über die Einzahlung und Erhaltung des
Gesellschaftskapitals. Schutzbedürftig seien weiter bei Verbindungen von
Unternehmen auch die abhängigen Gesellschaften und deren
Minderheitsgesellschafter; diesem Schutz dienten in Deutschland u. a.
die Regeln des Konzernrechts oder bei Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen die Regeln zur Entschädigung und zur Abfindung
der durch diese Verträge benachteiligten Gesellschafter. Dem Schutz der
von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer dienten schließlich die
Vorschriften über die Mitbestimmung. Vergleichbare Regelungen bestünden
nicht in allen Mitgliedstaaten.
- 17.
- Für den Bundesgerichtshof stellt sich
jedoch die Frage, ob bei der grenzüberschreitenden Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht die in den Artikeln 43 EG und 48
EG garantierte Niederlassungsfreiheit der Anknüpfung der Rechtsstellung
der Gesellschaft an das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich ihr
tatsächlicher Verwaltungssitz befindet, entgegensteht. Die Beantwortung
dieser Fragekann nach seiner Ansicht der Rechtsprechung des
Gerichtshofes nicht eindeutig entnommen werden.
- 18.
- In seinem Urteil vom 27. September 1988
in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483)
habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Gesellschaften von ihrer
Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie dadurch Gebrauch
machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig auf eine in einem
anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft übertrügen; auch habe
er festgestellt, dass Gesellschaften im Gegensatz zu natürlichen
Personen jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und
ihre Existenz regele, keine Realität hätten. Aus diesem Urteil gehe
ferner hervor, dass der EG-Vertrag die Unterschiedlichkeit der
nationalen Kollisionsregeln hingenommen und die Lösung der damit
verbundenen Probleme zukünftiger Rechtsetzung vorbehalten habe.
- 19.
- Im Urteil vom 9. März 1999 in der
Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der Gerichtshof
die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die
Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten
Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Der Bundesgerichtshof
weist jedoch darauf hin, dass diese Gesellschaft nicht ihren Sitz
verlegt habe, da sich von der Gründung an der satzungsmäßige Sitz im
Vereinigten Königreich und der tatsächliche Verwaltungssitz in Dänemark
befunden hätten.
- 20.
- Der Bundesgerichtshof fragt sich
angesichts des Urteils Centros, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über
die Niederlassungsfreiheit bei einem Sachverhalt wie im
Ausgangsverfahren dann der Anwendung der Kollisionsregeln
entgegenstehen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich der
tatsächliche Verwaltungssitz einer in einem anderen Mitgliedstaat
wirksam gegründeten Gesellschaft befindet, wenn diese Kollisionsregeln
zur Folge haben, dass in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit zu dem Zweck, dort Ansprüche
aus einem Vertrag geltend zu machen, nicht anerkannt wird.
- 21.
- Der Bundesgerichtshof hat daher das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin
auszulegen, dass es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für
Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit
einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam
gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in
den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat,
und wenn sich aus dessen Recht ergibt, dass sie vertraglich begründete
Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?
2. Sollte der Gerichtshof diese Frage
bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit
für Gesellschaften (Artikel 43 EG und 48 EG), die Rechtsfähigkeit und
die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen?
Zur ersten Vorlagefrage
- 22.
- Mit seiner ersten Frage möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG
verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dort die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit vor den nationalen Gerichten für das
Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Vor dem Gerichtshof abgegebene
Erklärungen
- 23.
- Nach Ansicht von NCC sowie der
deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung verstößt es
nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit
einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründeten
Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in den sie
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt haben soll, beurteilt werden
und die Gesellschaft gegebenenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat
Ansprüche aus einem Vertrag mit einer dort ansässigen Gesellschaft nicht
gerichtlich geltend machen kann.
- 24.
- Zum einen stützen sie sich auf Artikel
293 Absatz 3 EG, der bestimmt:
Soweit erforderlich, leiten die
Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer
Staatsangehörigen Folgendes sicherzustellen:
...
- die gegenseitige Anerkennung der
Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der
Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen
anderen ...
- 25.
- Nach Auffassung von NCC liegt Artikel
293 EG die von allen Mitgliedstaaten getragene Erkenntnis zugrunde, dass
eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft bei Verlegung ihres
Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat ihre Rechtspersönlichkeit nicht
ohne weiteres beibehält, sondern dass es hierzu eines gesonderten -
bisher nicht geschlossenen - Übereinkommens der Mitgliedstaaten bedarf.
Der Verlust der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Verlegung
des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat sei
daher mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit
vereinbar. Die Weigerungeines Mitgliedstaats, die ausländische
Rechtspersönlichkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten
Gesellschaft anzuerkennen, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in
sein Hoheitsgebiet verlegt habe, stelle keine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit dar, da diese Gesellschaft die Möglichkeit habe,
sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats neu zu gründen. Die
Niederlassungsfreiheit schütze allein das Recht, sich in diesem
Mitgliedstaat neu zu gründen oder Niederlassungen zu errichten.
- 26.
- Nach Meinung der deutschen Regierung
haben die Verfasser des EG-Vertrags die Artikel 43 EG und 48 EG in
voller Kenntnis der großen Unterschiede zwischen den
Gesellschaftsrechten der Mitgliedstaaten und mit der Absicht in den
Vertrag aufgenommen, die nationale Zuständigkeit und die Maßgeblichkeit
des nationalen Rechts fortbestehen zu lassen, solange keine
Rechtsangleichung erfolgt sei. Zwar gebe es zahlreiche auf der Grundlage
des Artikels 44 EG erlassene Harmonisierungsrichtlinien auf dem Gebiet
des Gesellschaftsrechts; für die Sitzverlegung stehe eine solche
Richtlinie noch aus, und es sei auch noch kein multilaterales
Übereinkommen gemäß Artikel 293 EG auf diesem Gebiet geschlossen worden.
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien die Anwendung der
Theorie des wahren oder tatsächlichen Verwaltungssitzes in Deutschland
und ihre Auswirkung auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und der
Parteifähigkeit von Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
- 27.
- Auch nach Ansicht der italienischen
Regierung zeigt die Tatsache, dass Artikel 293 EG den Abschluss von
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, um u. a.
sicherzustellen, dass eine Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes von
einem Staat in einen anderen ihre Rechtspersönlichkeit beibehält, dass
die Frage der Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit nach Verlegung des
Gesellschaftssitzes nicht durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
über die Niederlassungsfreiheit geklärt worden ist.
- 28.
- Die spanische Regierung weist darauf
hin, dass das am 29. Februar 1968 in Brüssel unterzeichnete
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und
juristischen Personen nie in Kraft getreten sei. Mangels eines von den
Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 293 EG geschlossenen
Übereinkommens bestehe daher keine Harmonisierung auf
Gemeinschaftsebene, die die Frage der Beibehaltung der
Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im Fall der Sitzverlegung
entscheiden könnte. Die Artikel 43 EG und 48 EG enthielten nichts in
dieser Hinsicht.
- 29.
- Ferner machen NCC sowie die deutsche,
die spanische und die italienische Regierung geltend, ihre Analyse werde
durch das genannte Urteil Daily Mail and General Trust gestützt,
insbesondere durch dessen Randnummern 23 und 24:
... der EWG-Vertrag [betrachtet] die
Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der
Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des
satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts
von einemMitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die
durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst
sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des
Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht
gefunden.
Somit gewähren die Artikel 52
[EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG)] und 58 EWG-Vertrag
[jetzt Artikel 48 EG] den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht,
den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als
Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen
Mitgliedstaat zu verlegen.
- 30.
- Die deutsche Regierung ist der Ansicht,
das Urteil Daily Mail and General Trust betreffe zwar die Beziehungen
zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie
gegründet worden sei, in dem Fall der Verlegung des tatsächlichen
Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat;
die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil seien aber auf die
Frage nach den Beziehungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat wirksam
gegründeten Gesellschaft und einem anderen Mitgliedstaat, in den sie
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im
Gegensatz zum Staat der Gründung der Gesellschaft), übertragbar. Auf
dieser Grundlage trägt sie vor, wenn eine in einem ersten Mitgliedstaat
wirksam gegründete Gesellschaft von ihrem Niederlassungsrecht in einem
anderen Mitgliedstaat durch Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile an
Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, in dem sie auch wohnten,
Gebrauch mache, unterliege die Frage, ob im Aufnahmestaat das nach den
Kollisionsregeln anwendbare Recht diese Gesellschaft fortbestehen lasse,
nicht den Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit.
- 31.
- Auch die italienische Regierung ist der
Ansicht, dass sich aus dem Urteil Daily Mail and General Trust ergebe,
dass die Kriterien zur Feststellung der Identität von Gesellschaften
nicht von der Ausübung des in den Artikeln 43 EG und 48 EG enthaltenen
Niederlassungsrechts umfasst würden, sondern in die Regelungsbefugnis
der nationalen Rechtsordnungen fielen. Folglich könne man sich nicht auf
die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit berufen, um die
Anknüpfungspunkte zu harmonisieren; deren Festlegung falle beim
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ausschließlich in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sofern für Gesellschaften
Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten bestünden, müsse jede nationale
Rechtsordnung festlegen, wann eine Gesellschaft ihren Regelungen
unterliege.
- 32.
- Für die spanische Regierung ist es nicht
mit Artikel 48 EG unvereinbar, dass eine nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft dort ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz haben muss, um in einem anderen Mitgliedstaat als
Gesellschaft angesehen zu werden, die das Niederlassungsrecht ausüben
kann.
- 33.
- Artikel 48 Absatz 1 EG stelle zwei
Voraussetzungen dafür auf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels
definierten Gesellschaften in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen
der anderen Mitgliedstaaten das Niederlassungsrecht ausüben könnten; sie
müssen zumeinen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründet worden sein und zum anderen ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
haben. Die zweite Voraussetzung sei durch das am 18. Dezember 1961 in
Brüssel beschlossene Allgemeine Programm zur Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36, im
Folgenden: Allgemeines Programm) geändert worden.
- 34.
- Das Allgemeine Programm bestimme in
seinem Abschnitt I Begünstigte:
durch die ... Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit [werden] begünstigt:
...
- die Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... gegründet wurden und ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder
Hoheitsgebiet haben,
im Hinblick auf die tatsächliche
Niederlassung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
...
- die oben genannten Gesellschaften;
sollten diese Gesellschaften indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz
innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder
Hoheitsgebiet haben, so muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder
eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets stehen; diese Verbindung
darf aber nicht von der Staatsangehörigkeit ... abhängig gemacht werden;
im Hinblick auf die Gründung von
Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
- 35.
- Auch wenn das Allgemeine Programm die
Anwendung des Kriteriums der tatsächlichen und dauerhaften Verbindung
nur dazu vorsehe, von der Freiheit, eine Zweitniederlassung zu gründen,
Gebrauch zu machen, so müsse ein solches Kriterium auch für die
Hauptniederlassung gelten, damit die für die Ausübung des
Niederlassungsrechts aufgestellten Anknüpfungsvoraussetzungen homogen
seien.
- 36.
- Nach Ansicht von Überseering, der
niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs
sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde verstößt es gegen
Artikel 43 EG in Verbindung mit Artikel 48 EG, wenn im Fall einer nach
dem Recht eines ersten Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft,
von der nach dem Recht eines zweiten Mitgliedstaats angenommen wird,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen zweiten
Mitgliedstaat verlegt hat, die dortgeltenden Kollisionsregeln vorsehen,
dass die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaft
nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen sind. Dies sei der Fall,
wenn nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats dieser Gesellschaft die
Möglichkeit vorenthalten werde, Rechte aus einem Vertrag mit einer in
diesem Staat ansässigen Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Sie
tragen hierfür Folgendes vor.
- 37.
- Erstens macht die Kommission geltend,
nach dem Wortlaut des Artikels 293 EG sei die Einleitung von
Verhandlungen zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen
Rechtsvorschriften über die Anerkennung ausländischer Gesellschaften nur
soweit erforderlich vorgesehen. Hätte im Jahr 1968 eine einschlägige
Rechtsprechung bestanden, wäre es nicht erforderlich gewesen, von
Artikel 293 EG Gebrauch zu machen. Dies erkläre die entscheidende
Bedeutung, die heute der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes
für die Ermittlung des Inhalts und der Tragweite der in den Artikeln 43
EG und 48 EG verankerten Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften
zukomme.
- 38.
- Zweitens vertreten Überseering, die
Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die
EFTA-Überwachungsbehörde die Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and
General Trust in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.
- 39.
- Wie sich aus dem diesem Urteil zugrunde
liegenden Sachverhalt ergebe, sei zu prüfen gewesen, welche Rechtsfolgen
im Mitgliedstaat der Gründung einer Gesellschaft die Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen
Mitgliedstaat habe, so dass dieses Urteil nicht als Grundlage für die
Prüfung der Frage dienen könne, welche Rechtsfolgen eine solche
Verlegung im Aufnahmemitgliedstaat habe.
- 40.
- Das Urteil Daily Mail and General Trust
gelte nur für die Beziehung zwischen dem Gründungsmitgliedstaat und der
Gesellschaft, die diesen Staat unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit
verlassen möchte, die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannt worden
sei. Da Gesellschaften Schöpfungen des nationalen Rechts seien, müssten
sie weiterhin die nach dem Recht ihres Gründungsstaats bestehenden
Anforderungen beachten. Das Urteil Daily Mail and General Trust erkenne
somit das Recht des Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft an,
nach seinem internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche
Existenz von Gesellschaften zu regeln. Es entscheide dagegen nicht die
Frage, ob eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete
Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müsse.
- 41.
- Drittens ist nach Ansicht von
Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission
und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der
vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily
Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen. In
dem diesem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit sei es nämlich
wie in der vorliegenden Rechtssache darum gegangen, wie im
Aufnahmemitgliedstaat eine Gesellschaft behandelt werde, dienach dem
Recht eines anderen Mitgliedstaaten gegründet worden sei und ihr
Niederlassungsrecht ausübe.
- 42.
- Die Rechtssache Centros betreffe die
Zweitniederlassung einer Gesellschaft, der Centros Ltd, in Dänemark als
Aufnahmemitgliedstaat, die wirksam im Vereinigten Königreich gegründet
worden sei, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
gehabt habe, ohne dort eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Die
Centros Ltd habe in Dänemark eine Zweigniederlassung gründen wollen, um
dort den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben.
Die dänischen Behörden hätten die Existenz dieser Gesellschaft nach
englischem Recht nicht in Zweifel gezogen, ihr aber das Recht, in
Dänemark durch Gründung einer Zweigniederlassung von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, verweigert, da festgestanden
habe, dass über diese Form der Zweitniederlassung die Anwendung der
dänischen Vorschriften über die Gründung von Gesellschaften, u. a. in
Bezug auf die Einzahlung eines Mindestkapitals, hätten umgangen werden
sollen.
- 43.
- Im Urteil Centros habe der Gerichtshof
entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat) hinnehmen müsse,
dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründete
Gesellschaft, die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem
Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung eintragen lasse (im gegebenen
Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte Tätigkeit
entfalten könne. Deswegen könne der Aufnahmemitgliedstaat einer wirksam
in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft nicht sein
eigenes materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere die Vorschriften
über das Gesellschaftskapital, entgegenhalten. Nach Ansicht der
Kommission muss es sich ebenso verhalten, wenn sich der
Aufnahmemitgliedstaat auf sein internationales Gesellschaftsrecht
beruft.
- 44.
- Nach Auffassung der niederländischen
Regierung stehen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit nicht der Anwendung der Sitztheorie als solcher
entgegen. Dagegen stellten die Folgen, die das deutsche Recht an das
knüpften, was es als Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft nach
Deutschland betrachte, die im Übrigen ihre Rechtspersönlichkeit aufgrund
ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat besitze, eine Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit dar, wenn sie dazu führten, dass die
Rechtspersönlichkeit dieser Gesellschaft nicht anerkannt werde.
- 45.
- Im EG-Vertrag stünden die drei
Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz, tatsächlicher Verwaltungssitz
(Hauptverwaltung) und Hauptniederlassung auf gleicher Stufe. Im Vertrag
finde sich kein Hinweis, dass der satzungsmäßige Sitz und die
Hauptverwaltung in ein und demselben Mitgliedstaat liegen müssten, damit
von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht werden könne. Folglich
stehe das Niederlassungsrecht auch einer Gesellschaft zu, deren
tatsächlicher Verwaltungssitz sich nicht mehr im Staat der Gründung
dieser Gesellschaft befinde. Es verstoße daher gegen die Bestimmungen
des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn sich ein
Mitgliedstaat weigere, die Rechtsfähigkeit einer in einem anderen
Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft anzuerkennen, die in
seinem Hoheitsgebiet von ihrer Freiheit der Zweitniederlassung Gebrauch
mache.
- 46.
- Die Regierung des Vereinigten
Königreichs macht geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
deutschen Regeln verstießen gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, da sie
bewirkten, dass eine Gesellschaft wie Überseering daran gehindert werde,
ihre Tätigkeiten über eine Agentur oder eine Zweigniederlassung in
Deutschland auszuüben, wenn diese Agentur oder diese Zweigniederlassung
nach deutschem Recht als tatsächlicher Verwaltungssitz der Gesellschaft
betrachtet werde, denn sie führten zum Verlust der Rechtsfähigkeit, ohne
die eine Gesellschaft nicht funktionieren könne.
- 47.
- Die EFTA-Überwachungsbehörde weist
ergänzend darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit nicht nur das
Recht auf Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat umfasse,
sondern für eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
in einen anderen Mitgliedstaat verlege, auch das Recht, ihre
ursprüngliche Niederlassung in dem Mitgliedstaat beizubehalten, in dem
sie gegründet worden sei. Die deutschen Regeln, die im Ausgangsfall
maßgeblich seien, würden bewirken, dass die Niederlassungsfreiheit in
eine Niederlassungspflicht verwandelt würde, damit die Rechtsfähigkeit
der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit erhalten werde. Sie
stellten daher eine Beschränkung der im EG-Vertrag vorgesehenen
Niederlassungsfreiheit dar. Dieses Ergebnis bedeute nicht, dass die
Mitgliedstaaten keinen Anknüpfungspunkt zwischen einer Gesellschaft und
ihrem Hoheitsgebiet schaffen dürften; bei Ausübung dieser Befugnisse
müssten sie aber den EG-Vertrag beachten.
- 48.
- Die niederländische Regierung, die
Regierung des Vereinigten Königreichs und die EFTA-Überwachungsbehörde
heben außerdem den Umstand hervor, dass Überseering ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz im Sinne des deutschen Rechts nicht nach Deutschland
habe verlegen wollen. Überseering trägt vor, dass sie sich nicht in den
Niederlanden habe auflösen wollen, um sich in Deutschland neu zu
gründen, und dass sie weiterhin als Gesellschaft mit beschränkter
Haftung nach niederländischem Recht (BV) existieren wolle. Es sei
außerdem widersprüchlich, dass das deutsche Recht sie als solche
betrachte, wenn es darum gehe, sie zur Zahlung von Architektenhonoraren
zu verurteilen.
- 49.
- Die niederländische Regierung hat in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es sich nach
niederländischem Recht in einer Situation wie im Ausgangsverfahren um
die Gründung einer Zweigniederlassung, also einer Zweitniederlassung,
handele. Es sei falsch, bei der Prüfung der vorliegenden Rechtssache von
der Prämisse auszugehen, dass es aufgrund der bloßen Abtretung der
Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige zu
einer Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes von Überseering nach
Deutschland gekommen sei. Eine solche Analyse sei nämlich eine solche
des deutschen Privatrechts. Nichts deute darauf hin, dass Überseering
die Absicht gehabt habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach
Deutschland zu verlegen. Wenn so argumentiert werde, als handele es sich
um eine Hauptniederlassung, ziele dies darauf ab, dem Urteil Centros, in
dem es um die sekundäre Form der Niederlassung gegangen sei, die sich
aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu
nehmen und zu versuchen, dievorliegende Rechtssache mit der Rechtssache
Daily Mail and General Trust gleichzusetzen.
- 50.
- Die Regierung des Vereinigten
Königreichs weist darauf hin, dass Überseering in den Niederlanden
wirksam gegründet worden sei, immer im Handelsregister von Amsterdam und
Haarlem als Gesellschaft niederländischen Rechts eingetragen gewesen sei
und nicht versucht habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach
Deutschland zu verlegen. Sie habe lediglich aufgrund einer
Eigentumsübertragung seit 1994 den Großteil ihrer Tätigkeiten in
Deutschland ausgeübt und dort bestimmte Versammlungen abgehalten. Sie
müsse in der Praxis also so angesehen werden, als habe sie in
Deutschland über eine Agentur oder Zweigniederlassung gehandelt. Diese
Sachlage unterscheide sich grundlegend von derjenigen, die der
Rechtssache Daily Mail and General Trust zugrunde gelegen habe, in der
es um einen bewussten Versuch gegangen sei, den Sitz einer Gesellschaft
englischen Rechts und die Kontrolle über die Gesellschaft aus dem
Vereinigten Königreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und
dabei zwar den Status einer im Vereinigten Königreich wirksam
gegründeten Gesellschaft beizubehalten, aber nicht den steuerlichen
Anforderungen unterworfen zu sein, die im Vereinigten Königreich mit der
Verlegung der Verwaltung einer Gesellschaft und der Kontrolle über sie
ins Ausland verbunden seien.
- 51.
- Nach Auffassung der
EFTA-Überwachungsbehörde zeigt sich darin, dass Überseering aufgrund der
offenbar ungebetenen Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes
nach Deutschland dort ihre Parteifähigkeit abgesprochen werde, die
Unsicherheit, die die Anwendung der unterschiedlichen internationalen
Privatrechte der Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Geschäfte mit
sich bringen kann. Da die Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes
weitgehend auf der Grundlage von Tatsachen erfolge, sei es immer
möglich, dass unterschiedliche nationale Rechtssysteme, und in diesen
sogar verschiedene Gerichte, unterschiedlich beurteilten, was einen
tatsächlichen Verwaltungssitz darstelle. Außerdem werde es immer
schwieriger, den tatsächlichen Verwaltungssitz in einer globalisierten
und computerbeherrschten Wirtschaft zu bestimmen, in der die persönliche
Anwesenheit der Entscheidungsträger immer weniger erforderlich sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des
EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
- 52.
- Vorab ist entgegen der Ansicht von NCC
sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung
klarzustellen, dass im Fall einer Gesellschaft, die wirksam in einem
ersten Mitgliedstaat gegründet worden ist, dort ihren satzungsmäßigen
Sitz hat und von der nach dem Recht eines zweiten Mitgliedstaats
angenommen wird, dass sie nach der Abtretung aller ihrer
Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses Staates, in dem diese auch
wohnen, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, die
Regeln, die der zweite Mitgliedstaat auf diese Gesellschaft anwendet,
beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht aus dem
Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften über die
Niederlassungsfreiheit fallen.
- 53.
- Insoweit ist erstens das auf Artikel 293
EG gestützte Vorbringen von NCC sowie der deutschen, der spanischen und
der italienischen Regierung zurückzuweisen.
- 54.
- Wie der Generalanwalt in Nummer 42
seiner Schlussanträge ausführt, stellt Artikel 293 EG nämlich keinen
Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten dar. Diese
Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten zwar auf, Verhandlungen
einzuleiten, u. a. um die Lösung der Probleme zu erleichtern, die sich
aus der Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften und über die Aufrechterhaltung ihrer
Rechtspersönlichkeit bei grenzüberschreitender Sitzverlegung ergeben,
dies aber nur, soweit erforderlich, also für den Fall, dass die
Bestimmungen des EG-Vertrags nicht die Erreichung der Vertragsziele
ermöglichen.
- 55.
- Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass zwar die Übereinkünfte, zu deren Abschluss Artikel 293 EG anregt,
genau wie die in Artikel 44 EG vorgesehenen Harmonisierungsrichtlinien
die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit erleichtern können, das
Gebrauchmachen von dieser Freiheit aber nicht vom Abschluss solcher
Übereinkünfte abhängen kann.
- 56.
- Wie der Gerichtshof bereits bei anderer
Gelegenheit ausgeführt hat, umfasst die Niederlassungsfreiheit, die
Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur
Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur
Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit
nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene
Angehörigen gelten. Außerdem stehen nach dem Wortlaut des Artikels 48 EG
für die Anwendung [der Bestimmungen des EG-Vertrags über das
Niederlassungsrecht] die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der
Mitgliedstaaten sind.
- 57.
- Hieraus folgt unmittelbar, dass diese
Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die
Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre
Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen.
- 58.
- Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof
seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt.
- 59.
- Die Inanspruchnahme der
Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser
Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich
niederlassen wollen.
- 60.
- Es ist daher nicht erforderlich, dass
die Mitgliedstaaten eine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung
von Gesellschaften schließen, damit die Gesellschaften, diedie in
Artikel 48 EG genannten Voraussetzungen erfüllen, von der
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können, die ihnen in den seit
Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbaren Artikeln 43 EG und 48
EG zuerkannt wird. Folglich kann kein Rechtfertigungsgrund für eine
Beschränkung der vollen Wirksamkeit dieser Artikel daraus hergeleitet
werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des Artikels 293 EG
geschlossen worden ist.
- 61.
- Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen,
das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im Mittelpunkt
der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat, stützt. Dieses
Vorbringen ist insoweit zu prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem
Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde liegenden Situation in
gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen, aus der das deutsche Recht
den Verlust der Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit
einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaft ableitet.
- 62.
- Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass
das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen zwischen einer
Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet
worden ist, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem
Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen wollte. Hingegen handelt es sich im
Ausgangsrechtsstreit um die Anerkennung einer nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch einen anderen
Mitgliedstaat; dabei wird einer solchen Gesellschaft in diesem
Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen, da er davon ausgeht,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet
verlegt hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Gesellschaft
tatsächlich eine Sitzverlegung vornehmen wollte.
- 63.
- Wie sowohl die niederländische Regierung
und die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission
und die EFTA-Überwachungsbehörde geltend machen, hat Überseering nie die
Absicht bekundet, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Ihre
rechtliche Existenz ist nach dem Recht ihres Gründungsstaats durch die
Abtretung ihrer sämtlichen Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende
Personen nie in Frage gestellt worden. Insbesondere ist sie nicht
Gegenstand von Auflösungsmaßnahmen nach niederländischem Recht gewesen,
nach dem sie nie aufgehört hat, wirksam zu bestehen.
- 64.
- Selbst wenn man den Ausgangsrechtsstreit
so verstünde, als ginge es um die grenzüberschreitende Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes, ist daher die von NCC sowie der
deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung vertretene
Auslegung des Urteils Daily Mail and General Trust unzutreffend.
- 65.
- In der Rechtssache, in der dieses Urteil
erging, wollte die Daily Mail and General Trust PLC, eine nach dem Recht
des Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaft, die dort sowohl
ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
hatte, Letzteren in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, ohne
ihreRechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft
englischen Rechts zu verlieren; die dafür erforderliche Genehmigung der
zuständigen britischen Behörden wurde ihr verweigert. Sie verklagte
diese Behörden daher beim High Court of Justice, Queen's Bench Division
(Vereinigtes Königreich), und machte geltend, dass die Artikel 52 und 58
des EWG-Vertrags ihr das Recht zuerkennen würden, ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz ohne vorherige Genehmigung und ohne Verlust ihrer
Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
- 66.
- Anders als im Ausgangsverfahren ging es
somit in der Rechtssache, in der das Urteil Daily Mail and General Trust
erging, nicht darum, wie ein Mitgliedstaat eine in einem anderen
Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln hat, die im
ersten Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.
- 67.
- Im Zusammenhang mit der Frage des High
Court of Justice, ob die Bestimmungen des Vertrages über die
Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft das Recht zuerkennen, ihre
Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, erinnert
der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Daily Mail and General
Trust daran, dass eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung
gegründete Gesellschaft jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre
Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat.
- 68.
- In Randnummer 20 dieses Urteils
unterstreicht der Gerichtshof die Unterschiede zwischen den nationalen
Rechtsordnungen hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer
Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist,
wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht
gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern.
- 69.
- In Randnummer 23 dieses Urteils kommt
der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der EG-Vertrag diese Unterschiede
als Probleme betrachtet, die durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über
die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im
Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche
war jedoch noch nicht gefunden worden.
- 70.
- Dabei hat sich der Gerichtshof darauf
beschränkt, festzustellen, dass sich die Möglichkeit für eine nach dem
Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren
satzungsmäßigen Sitz oder ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen
anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch die Rechtsordnung
des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu
verlieren, und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den
nationalen Rechtsvorschriften beurteilen, nach denen diese Gesellschaft
gegründet worden ist. Er zog daraus den Schluss, dass ein Mitgliedstaat
die Möglichkeit hat, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten
Gesellschaft Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres
tatsächlichen Verwaltungssitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen,
damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte
Rechtspersönlichkeit beibehalten kann.
- 71.
- Der Gerichtshof hat sich dagegen nicht
zu der Frage geäußert, ob in einem Fall wie im Ausgangsverfahren, in dem
von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dieser andere
Mitgliedstaat sich weigern darf, die Rechtspersönlichkeit anzuerkennen,
die ihr nach der Rechtsordnung ihres Gründungsstaats zuerkannt wird.
- 72.
- Ungeachtet des allgemein gehaltenen
Wortlauts der Randnummer 23 des Urteils Daily Mail and General Trust
wollte der Gerichtshof den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit
einräumen, die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit
in ihrem Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten wirksam
gegründete Gesellschaften, von denen sie annehmen, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in ihr Hoheitsgebiet verlegt haben, von
der Beachtung ihres nationalen Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.
- 73.
- Dem Urteil Daily Mail and General Trust
kann daher nicht entnommen werden, dass in dem Fall, dass eine
Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden
ist und der dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer
Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht,
die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer
Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den
Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit unterliegt.
Dies gilt selbst dann, wenn von dieser Gesellschaft nach dem Recht des
Mitgliedstaats der Niederlassung angenommen wird, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat.
- 74.
- Drittens ist das Vorbringen der
spanischen Regierung zurückzuweisen, in einer Situation wie im
Ausgangsverfahren mache das Allgemeine Programm in seinem Titel I die
Inanspruchnahme der durch den EG-Vertrag garantierten
Niederlassungsfreiheit vom Bestehen einer tatsächlichen und dauerhaften
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats abhängig.
- 75.
- Wie sich nämlich aus dem Wortlaut des
Allgemeinen Programms ergibt, verlangt dieses eine tatsächliche und
dauerhafte Verbindung allein für den Fall, dass die Gesellschaft nur
ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat. Bei
Überseering, die sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der Gemeinschaft hat, verhält es
sich unbestreitbar nicht so. Der Gerichtshof hat für diese
Fallkonstellation in Randnummer 19 des Urteils Centros festgestellt,
dass Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines Mitgliedstaats
gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
haben, den natürlichen Personen gleichstellt, die Angehörige der
Mitgliedstaaten sind.
- 76.
- Nach alledem beruft sich Überseering zu
Recht auf die Niederlassungsfreiheit, um sich dagegen zur Wehr zu
setzen, dass das deutsche Recht sie nicht als parteifähige juristische
Person ansieht.
- 77.
- Ferner ist daran zu erinnern, dass der
Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem Mitgliedstaat gegründeten
und ansässigen Gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche Personen
mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich den
Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr unterliegt,
wenn eine solche Beteiligung ihnen nicht einen gewissen Einfluss auf die
Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und sie deren Tätigkeiten nicht
bestimmen können. Wenn dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile
einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat umfasst und eine solche Beteiligung einen gewissen
Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es diesen
Personen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sind die
Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit anwendbar
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache
C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnrn. 21 und 22).
Zum Vorliegen einer Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit
- 78.
- Sodann ist zu prüfen, ob die Weigerung
der deutschen Gerichte, einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft die Rechts- und
Parteifähigkeit zuzuerkennen, eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit darstellt.
- 79.
- In einer Situation wie im
Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland wirksam
gegründet worden ist und in diesem anderen Mitgliedstaat ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine andere Wahl, als
sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem deutschen Gericht
Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft deutschen Rechts
geltend machen möchte.
- 80.
- Überseering, die in den Niederlanden
wirksam gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
genießt aufgrund der Artikel 43 EG und 48 EG das Recht, als Gesellschaft
niederländischen Rechts in Deutschland von ihrer Niederlassungsfreiheit
Gebrauch zu machen. Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der Gründung
dieser Gesellschaft deren gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen
deutschen Staatsangehörigen erworben wurde, denn dieser Umstand hat
offenbar nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die
niederländische Rechtsordnung zuerkennt.
- 81.
- Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit
ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen, da
eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen
Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine
Realität hat (in diesem Sinne Urteil Daily Mail and General Trust,
Randnr. 19). Das Erfordernis, dieselbe Gesellschaft in Deutschland neu
zu gründen, kommt daher der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.
- 82.
- Unter diesen Umständen stellt es eine
mit den Artikeln 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich
u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach
dem Rechteines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort
ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im
Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem
Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörigen, ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge,
dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck
parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es
sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu
gründet.
Zur eventuellen Rechtfertigung der
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
- 83.
- Schließlich ist zu prüfen, ob eine
solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die sowohl vom
vorlegenden Gericht als auch von der deutschen Regierung angeführten
Gründe gerechtfertigt sein kann.
- 84.
- Die deutsche Regierung macht hilfsweise
für den Fall, dass der Gerichtshof die Anwendung der Sitztheorie als
eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ansehen sollte, geltend,
dass diese Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werde, durch
zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und in einem
angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe.
- 85.
- Der nicht diskriminierende Charakter
ergebe sich daraus, dass die sich aus der Sitztheorie ergebenden
Rechtsregeln nicht nur für ausländische Gesellschaften gelten würden,
die sich durch Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nach
Deutschland dort niederließen, sondern auch für Gesellschaften deutschen
Rechts, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus Deutschland heraus
verlegten.
- 86.
- Zu den zwingenden Gründen des
Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung der angeblichen Beschränkung
angeführt würden, sei zu bemerken, dass das abgeleitete
Gemeinschaftsrecht in anderen Bereichen voraussetze, dass der
Verwaltungssitz und der satzungsmäßige Sitz identisch seien. Das
Gemeinschaftsrecht habe somit grundsätzlich anerkannt, dass die Einheit
von satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz berechtigt sei.
- 87.
- Die Regeln des deutschen internationalen
Gesellschaftsrechts dienten der Rechtssicherheit und dem
Gläubigerschutz. Auf Gemeinschaftsebene seien die Modalitäten des
Schutzes des Gesellschaftskapitals von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nicht harmonisiert, und diese Gesellschaften unterlägen in
anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zum Teil
wesentlich geringeren Anforderungen. Die im deutschen Recht angewandte
Sitztheorie stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass eine
Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland liege, mit einem bestimmten Mindestkapital ausgestattet sei,
was zur Sicherung ihrer Vertragspartner und Gläubiger beitrage. Außerdem
würden damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert, da alle
schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen Gesellschaften gleichen
rechtlichen Rahmenbedingung unterworfen würden.
- 88.
- Eine weitere Rechtfertigung stelle der
Schutz der Minderheitsgesellschafter dar. Mangels eines
Gemeinschaftsstandards für diesen Schutz müsse es einem Mitgliedstaat
möglich sein, bei allen Gesellschaften, deren Tätigkeitsschwerpunkt in
seinem Hoheitsgebiet liege, die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen
für den Schutz von Minderheitsgesellschaftern durchzusetzen.
- 89.
- Auch der Arbeitnehmerschutz durch die
Mitbestimmung im Unternehmen gemäß den gesetzlich festgelegten
Bedingungen rechtfertige die Anwendung der Sitztheorie. Die Verlegung
des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach Deutschland könnte, wenn
die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Gesellschaft dieses Rechts
bewahren würde, die Gefahr einer Umgehung der deutschen
Mitbestimmungsvorschriften mit sich bringen, die es den Arbeitnehmern
unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, im Aufsichtsrat der
Gesellschaft vertreten zu sein. Ein solches Organ gebe es bei den
Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nicht immer.
- 90.
- Schließlich rechtfertigten die
Fiskalinteressen die Beschränkung, die sich eventuell aus der Anwendung
der Sitztheorie ergebe. Die Gründungstheorie ermögliche in größerem
Umfang als die Sitztheorie die Gründung von Gesellschaften mit doppelter
Ansässigkeit, die deshalb in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unbeschränkt
steuerpflichtig seien. Bei solchen Gesellschaften bestehe die Gefahr,
dass sie in mehreren Mitgliedstaten parallel Steuervorteile
beanspruchten und erlangten. Als Beispiel sei die grenzüberschreitende
Verrechnung von Verlusten auf Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen
zu nennen.
- 91.
- Nach Ansicht der niederländischen
Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission
und der EFTA-Überwachungsbehörde ist die fragliche Beschränkung nicht
gerechtfertigt. Das Ziel des Gläubigerschutzes sei auch von den
dänischen Behörden in der Rechtssache Centros angeführt worden, um die
Weigerung zu rechtfertigen, in Dänemark die Zweigniederlassung einer
Gesellschaft einzutragen, die im Vereinigten Königreich wirksam
gegründet worden sei und deren sämtliche Tätigkeiten in Dänemark hätten
ausgeübt werden sollen, ohne die Anforderungen des dänischen Rechts in
Bezug auf die Gründung und die Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals zu erfüllen. Es sei außerdem zweifelhaft,
dass die Anforderungen hinsichtlich eines Mindestgesellschaftskapitals
ein wirksames Mittel zum Schutz von Gläubigern darstellten.
- 92.
- Es lässt sich nicht ausschließen, dass
zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der
Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des
Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter
Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen
können.
- 93.
- Solche Ziele können es jedoch nicht
rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen
Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die
Parteifähigkeitabgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der
Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG
zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.
- 94.
- Auf die erste Frage ist daher zu
antworten, dass es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt, wenn
einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist
und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in
diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit
vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus
einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft
abgesprochen wird.
Zur zweiten Vorlagefrage
- 95.
- Aus der Antwort auf die erste
Vorlagefrage folgt, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach
dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen
Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, dieser
andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet ist,
die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese
Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.
Kosten
- 96.
- Die Auslagen der deutschen, der
spanischen, der italienischen und der niederländischen Regierung und der
Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission und der
EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG
und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, gegründet worden ist und von der nach demRecht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen
Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit
einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem
Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet
sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von
ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere
Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese
Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in
Luxemburg am 5. November 2002.
Quelle:
EuGH
30.03.2000: BGH läßt
"Sitztheorie" durch den EuGH überprüfen
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 21/2000
Bundesgerichtshof läßt
"Sitztheorie" durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften
überprüfen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem am 30. März 2000
verkündeten Beschluß Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die
Vereinbarkeit der sogenannten Sitztheorie mit dem im Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) verankerten Recht auf
Niederlassungsfreiheit betreffen.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat eine in den
Niederlanden gegründete "BV" Gewährleistungsansprüche aus einem Bauvertrag
über die Errichtung eines Hauses in Düsseldorf geltend gemacht. Nach
Vertragsschluß und vor Klageerhebung hatte die "BV" ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Die Vorinstanzen
haben die Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin in der Bundesrepublik
Deutschland infolge der Sitzverlegung nicht rechtsfähig und damit auch nicht
parteifähig sei. Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft richte sich nach
demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt
(sog. Sitztheorie). Das gelte auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem
Staat wirksam gegründet worden sei und danach ihren Verwaltungssitz in die
Bundesrepublik Deutschland verlege. Eine nicht im Handelsregister
eingetragene "BV" mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik sei nach
deutschem Recht nicht rechtsfähig.
Die in vielen Staaten vertretene Sitztheorie will im
wesentlichen vermeiden, daß die in dem jeweiligen Staat zum Schutz der
Gläubiger und der Gesellschafter erlassenen Vorschriften dadurch leer
laufen, daß sich eine Gesellschaft in einem anderen Staat gründet und sodann
ihren Verwaltungssitz in den betreffenden Staat verlegt. Wäre in diesem Fall
das Recht des Gründungsstaates anwendbar, wäre zu befürchten, daß sich
diejenige Rechtsordnung durchsetzt, die den schwächsten Schutz dritter
Interessen vorsieht.
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob eine derartige Beurteilung der in
Art. 43 und Art. 48 des EG-Vertrages garantierten Niederlassungsfreiheit für
Gesellschaften entgegensteht. Er hat darauf hingewiesen, daß die bisherige
Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinen unter den Kürzeln "Daily Mail" und
"Centros" bekannt gewordenen Entscheidungen diese Frage nicht deutlich
entschieden habe. Der Bundesgerichtshof hat zugleich angefragt, ob es die
Niederlassungsfreiheit gebietet, die in anderen Staaten vertretene
sogenannte Gründungstheorie anzuwenden. Danach beurteilt sich die
Rechtsfähigkeit auch dann nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die
Gesellschaft gegründet wurde, wenn sie ihren Sitz nachträglich in einen
anderen Staat verlegt.
Beschluß vom 30. März 2000 – VII ZR 370/98
Karlsruhe, den 5. April 2000
Quelle:
www.bundesgerichtshof.de
9.3.1999:
EuGH - Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer EU-
Gesellschaft verstößt gegen EU-Recht (Centros Urteil)
Europarecht
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie
Sachverhalt:
Die Kl. des dänischen Ausgangsfalles ist die in
England eingetragene "Centros Ltd.", eine nach englischem Recht gegründete
"private limited company" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren
Gesellschafter die in Dänemark ansässigen dänischen Eheleute Bryde sind. Der
Antrag der Kl. Auf Eintragung einer Zweigniederlassung in Dänemark wurde von
der dem dänischen Handelsministerium unterstehenden Zentralverwaltung für
Handel und Gesellschaften mit der (sachlich zutreffenden) Begründung
abgelehnt, die Kl. übe in Großbritannien keine Tätigkeit aus, die Eintragung
der sog. "Zweigniederlassung", die in Wirklichkeit der Hauptsitz sei, diene
allein der Umgehung der - strengeren dänischen Vorschriften über die
Einzahlung eines Mindestkapitals und müsse verweigert werden, um die
öffentlichen und privaten Gläubiger und die Vertragspartner zu schützen und
den betrügerischen Bankrott zu bekämpfen. Die dagegen erhobene Klage wurde
in erster Instanz abgewiesen. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Das
Berufungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 43, 48 EGV (Art. 52,
58 a.F.) der Weigerung der dänischen Behörden entgegenstünden.
Leitsätze des EuGH:
1. Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der
Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist,
aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Art. 52 und 58
EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen
soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese
Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten
und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu
umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des
Mindestgesellschaftskapitals stellt.
2. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus,
daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen
treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Dies gilt
sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie
errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den
Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft
ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen Privaten oder öffentlichen
Gläubigern entziehen möchten.
Gründe:
14. Die Frage des nationalen Gerichts geht
dahin, ob ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer
Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine
Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die Art. 52 und 58 EGV verstößt, wenn
die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte
Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung
errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten, und damit das
dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere
Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.
15. Die Zentralverwaltung bestreitet nicht, daß
jede Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Dänemark mittels einer
Zweigniederlassung tätig werden kann. Im allgemeinen akzeptiert sie also die
Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft in Dänemark. Insbesondere hätte sie
die Eintragung der Zweigniederlassung der "Centros Ltd." in Dänemark
zugelassen, wenn diese in England und Wales eine Geschäftstätigkeit
entfaltet hätte.
16. Nach den Ausführungen der dänischen
Regierung ist Art. 52 EGV im Ausgangsfall nicht anwendbar, da es sich um
eine rein interne dänische Situation handele. Die Eheleute Bryde, die
dänische Staatsangehörige seien, hätten nämlich im Vereinigten Königreich
eine Gesellschaft errichtet, ohne dort irgendeine tatsächliche
Geschäftstätigkeit zu entfalten, nur dem einzigen Ziel, mittels einer
Zweigniederlassung in Dänemark eine Geschäftstätigkeit auszuüben und so die
Anwendung des dänischen Rechts über die Errichtung der Gesellschaften mit
beschränkter Haftung zu umgehen. Unter solchen Umständen stelle die
Errichtung einer Gesellschaft durch die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat keinen gemeinschaftsrechtlich,
insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit relevanten, über den
nationalen Rahmen hinausweisenden Aspekt dar.
17. Eine Sachlage, in der eine nach dem Recht
eines Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründete
Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen
will, fällt unter das Gemeinschaftsrecht. Daß die Gesellschaft im ersten
Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat
niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder
ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung.
18. Daß die Eheleute Bryde die Centros im
Vereinigten Königreich zu dem Zweck gegründet haben, das dänische Recht über
die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu umgehen, was weder in
den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten
wurde, ändert ebenfalls nichts daran, daß die Gründung einer
Zweigniederlassung in Dänemark durch diese britische Gesellschaft unter die
Niederlassungsfreiheit i. S. der Art. 52 und 58 EGV fällt. Die Frage der
Anwendung der Art. 52 und 58 EGV ist nämlich eine andere als die, ob ein
Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, daß sich einige
seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag
geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.
19. Die Eheleute Bryde machen geltend, die
Verweigerung der Eintragung ihrer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft in
Dänemark stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Nach
ständiger Rechtsprechung umfaßt die Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 EGV
den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung
selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und
zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im
Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörige gelten. Außerdem stellt
Art. 58 EGV die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder
ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen
Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
20. Hieraus folgt unmittelbar, daß diese
Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die
Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit
zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne
die Urteile EuGH, EuZW 1993, 740; EuZW 1999, 20).
21. Verweigert ein Mitgliedstaat unter
bestimmten Umständen die Eintragung der Zweigniederlassung einer
Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so werden
die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften
an der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts aus den Art. 52 und 58 EGV
gehindert.
22. Ein solches Vorgehen beschränkt also die
Ausübung der in diesen Bestimmungen gewährleisteten Freiheiten.
23. Die dänischen Behörden machen geltend, die
Eheleute Bryde könnten sich dennoch nicht auf diese Bestimmungen berufen, da
die von ihnen beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Konstruktion einzig den
Zweck verfolge, die Anwendung des nationalen Rechts über die Errichtung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen, und deshalb eine
mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstelle. Das Königreich
Dänemark sei deshalb berechtigt, Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen
Mißbrauchs zu treffen, indem es die Eintragung der Zweigniederlassung
verweigere.
24. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern
sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch
den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen
Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf
Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. EuGH, NJW 1975, 1095;
EuZW 1993, 251; NJW 1996, 2421).
25. Zwar können die nationalen Gerichte unter
solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche oder betrügerische
Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung
stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige
Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines
solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten.
26. Im Ausgangsfall sind die nationalen
Vorschriften, denen sich die Betr. entziehen wollten, Vorschriften über die
Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung
bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Ziel der Vertragsvorschriften über die
Niederlassungsfreiheit ist es jedoch gerade, es den nach dem Recht eines
Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz,
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden.
27. Damit kann es für sich allein keine
mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen
möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche
Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten
Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht
eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten
Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar
aus der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.
28. Dabei ist unerheblich, daß das
Gesellschaftsrecht in der Gemeinschaft nicht voll harmonisiert worden ist;
außerdem bleibt es dem Rat jederzeit überlassen, aufgrund der ihm in Art. 54
III lit. g EGV übertragenen Befugnisse diese Harmonisierung zu
vervollständigen.
29. Daß eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat,
in dem sie ihren Sitz hat, keine Geschäftstätigkeiten entfaltet und ihre
Tätigkeit ausschließlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt,
belegt zudem noch kein mißbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es
dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf diese Gesellschaft die
Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.
30. Somit ist es mit den Art. 52 und 58 EGV
unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat es mit der Begründung ablehnt, die
Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem
sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft einzutragen, die
Zweigniederlassung solle es der Gesellschaft ermöglichen, ihre gesamte
Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wobei die
Zweigniederlassung dem nationalen Recht über die Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals entzogen werde, da diese Weigerung jede
Wahrnehmung der Freiheit zur Gründung einer Zweigniederlassung verhindert,
die durch die Art. 52 und 58 gerade gewährleistet werden soll.
31. Es stellt sich noch die Frage, ob das
nationale Vorgehen aus den von den dänischen Behörden angeführten Gründen
gerechtfertigt sein könnte.
32. Unter Bezugnahme auf Art. 56 EGV und auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses macht die Zentralverwaltung geltend, die Pflicht der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals verfolge zum einen den Zweck, die finanzielle
Solidität der Gesellschaften zu verstärken, um die öffentlichen Gläubiger
vor der Gefahr zu schützen, daß die öffentlichen Forderungen uneinbringlich
würden, da diese anders als private Gläubiger ihre Forderungen nicht durch
eine Sicherheit oder Bürgschaft sichern könnten; zum anderen solle sie ganz
allgemein alle öffentlichen und privaten Gläubiger schützen, indem sie der
Gefahr eines betrügerischen Bankrotts aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von
Gesellschaften mit unzureichendem Anfangskapital vorbeuge.
33. Es gebe kein milderes Mittel, um diese Ziele
zu erreichen. Das andere Mittel zum Schutz der Gläubiger, gesetzlich bei
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung der
Gesellschafter vorzusehen, sei nicht milder als die Verpflichtung zur
Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals.
34. Wie festgestellt, sind diese Gründe für Art.
56 EGV ohne Belang. Im übrigen sind nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag
garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können,
zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüut sind: sie müssen in
nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen
des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des
verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen,
was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EUGH, EuZW 1993,
322; NJW 1996, 579).
35. Diese Voraussetzungen sind im Ausgangsfall
nicht erfüllt. Zum einen ist das dänische Vorgehen nicht geeignet, das mit
ihm verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes zu erreichen, da die
Zweigniederlassung in Dänemark eingetragen worden wäre, wenn die
Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt
hätte, obwohl die dänischen Gläubiger in diesem Fall ebenso gefährdet
gewesen wären.
36. Da die Gesellschaft als Gesellschaft
englischen Rechts, nicht als Gesellschaft dänischen Rechts auftritt, ist den
Gläubigern weiter bekannt, daß sie nicht dem dänischen Recht über die
Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegt; sie
können sich auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Schutzvorschriften berufen
wie die 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 aufgrund von Art.
54 III lit. g EWGV über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen und die 11. Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. 12.b 1989
über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht
eines anderen Staates unterliegen.
37. Außerdem könnten entgegen dem Vorbringen der
dänischen Behörden mildere Maßnahmen getroffen werden, die die
Grundfreiheiten weniger beeinträchtigten. So könnten etwa die öffentlichen
Gläubiger rechtlich die Möglichkeit erhalten, sich die erforderlichen
Sicherheiten einräumen zu lassen.
38. Kann somit ein Mitgliedstaat die Eintragung
der Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in
der sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft nicht verweigern, so kann
er doch alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Betrügereien zu verhindern
oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit
dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft
selbst als auch gegenüber ihren Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der
Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen
privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten. Jedoch kann die
Bekämpfung von Betrügereien nicht rechtfertigen, die Eintragung einer
Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
Gesellschaft zu verweigern. 39. Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu
beantworten, daß ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der
Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist,
aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die Art. 52 und 58 EGV
verstößt, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll,
ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese
Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten
und damit das dortige Recht übe, die Errichtung von Gesellschaften zu
umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des
Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht
aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten
Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen.
Das gilt sowohl – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in
dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch
gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der
Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder
öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.
Quelle:
EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - Rs. C-212/97 (EuZW 1999,
216)
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