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Insolvenz Unternehmer- GmbH Insolvenz
Unsere Dienstleistungen "Insolvenz des Unternehmers" in der Kurzübersicht
Einleitung Deutschland ist ein "unternehmerfeindliches" Land, soviel steht fest. Die Abgabenlast ist extrem hoch, die Bürokratie erschlägt den deutschen Unternehmer. Das Steuerrecht ist hoch kompliziert und kaum noch nachvollziehbar. Und wenn der deutsche Unternehmer in die Krise gerät, wird er erbarmungslos von allen Seiten im Stich gelassen: Die Banken kündigen die Kredite, die Gläubiger stehen Schlange und das Finanzamt pfändet die Konten. Es beginnt ein "Vernichtungsfeldzug" gegen den "bösen deutschen Unternehmer". Besonders hart trifft es dabei den Mittelstand und kleine Unternehmer. Mithin greifen im deutschen Recht schnell Tatbestände der Durchgriffshaftung auf die natürliche Person eines GmbH-Geschäftsführers. Und wer in Deutschland erst mal Insolvent war, hat keine Chance mehr, jeder Versuch des geschäftlichen Neuanfangs wird im Keim erstickt: "Er" darf nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH werden, das neue Unternehmen- egal welche Rechtsform- erhält kein Konto, weil die Banken nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Geschäftsführung prüfen. Auch ist Deutschland im internationalen Vergleich ein Hochsteuerland. Derzeit wird eine deutsche Kapitalgesellschaft mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, also ca. 30%, besteuert. Noch entscheidender ist allerdings, wie sich der steuerbare Gewinn überhaupt errechnet: Was nützen niedrige Körperschaftssteuern, wenn Betriebsausgaben/Aufwendungen kaum noch als solche absetzbar sind und/oder ständig die Falle der "verdeckten Gewinnausschüttung" droht. In den meisten EU-Ländern und den USA heißt es einfach: Absetzbare Ausgaben/Aufwendungen sind solche, die üblicher-und vergleichbarer Weise zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind. Und: "Im Zweifel FÜR den Unternehmer! Schüttet der deutsche Unternehmer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter Gewinne an sich aus, wird mit 25% Abgeltungssteuer besteuert. Zusätzlich wird das Gehalt z.B. des GmbH-Geschäftsführers mit deutscher Einkommenssteuer belastet, die im internationalen Vergleich ebenfalls extrem hoch ist. Noch zu erwähnen sind die Zusatzbelastungen deutscher Unternehmer z.B. in Form der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammer. Vorsorge treffen Clevere Unternehmer treffen Vorsorge für den "Ernstfall", z.B. durch die Gründung einer EU-Gesellschaft. Durch die EU-Niederlassungsfreiheit und das Überseering-Urteil sind ausländische Firmen auch in Deutschland voll rechtsfähig und können als Niederlassung,Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle auftreten. VGL: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze WWählt man dann noch die anonyme Gründung, so bleibt man als eigentlicher Nutznießer der Gesellschaft unerkannt und kann in der Krise die Geschäfte weiterführen, ohne das der Kollaps droht. Natürlich kann -und sollte- man eine ausländische Firmengründung auch realisieren, wenn das heimische Unternehmen überschuldet ist und/oder das Insolvenzverfahren eröffnen musste. Der überschuldete Einzelunternehmer oder BGB-Gesellschaft Im Zweifel haftet der Einzelunternehmer bzw. die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft mit dem gesamten Privatvermögen, da natürliche Personen. Zunächst sollte eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden, die übrigens auch Voraussetzung für die Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist. Am Besten übernimmt diese Aufgabe ein "Verwalter", damit die Gläubiger mehr Vertrauen in die außergerichtliche Schuldenbereinigung haben. Erst wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert, sollte man die gerichtliche Insolvenz mit der Restschuldbefreiung nach 6-7 Jahren einleiten. Im Rahmen es Insolvenzverfahrens wird das pfändbare Einkommen gemäß Pfändungstabelle 6-7 Jahre an dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter abgeführt. Immobilen und/oder Anlagevermögen des Betriebes im Sinne, gehören dabei auch zur pfändbaren Masse./span> Danach erfolgt die Restschuldbefreiung. Allerdings bleibt dem "Unternehmer" dann kaum noch Spielraum, um die Geschäfte adäquat weiter zu führen und/oder um ein einigermaßen angenehmes Leben zu führen. Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren in Frankreich oder England In Frankreich beträgt die Wohlverhaltensperiode 18 Monate, in England maximal 12 Monate. Somit ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten auch im Verbund einer Auslandsfirmengründung.. Fallbeispiel: Der insolvente deutsche Einzelunternehmer gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England und Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland. Er selbst -als natürliche Person- verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach Frankreich oder England. Fazit: Die Gläubiger haben keinen Zugriff auf das Vermögen der UK Limited. Der pfändbare Anteil des Honorars des Schuldners ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich 12- 18 Monate an die Gläubiger abzuführen, danach erfolgt die Restschuldbefreiung. Zum Thema Insolvenzverfahren in England EU- Insolvenz,Insolvenzverfahren in England: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen?
Einen solchen "Voll-Service" können nach unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten. Welche Dienstleistungen wir Ihnen bzw. unsere Netzwerkpartner im Rahmen UK Inso anbieten 1.1. Vollservice (Servicepakete England): Wir unterstützen Sie bei der Wohnungssuche in England, inkl. Unterzeichnung des Mietvertrages, Beantragung NI und NHS, Eröffnung eines Privatkontos und Einleitung des Insolvenzverfahrens. Dabei werden Sie von einem deutschsprachigen Kollegen in England begleitet. Einleitung englisches Insolvenzverfahren
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00 Zunächst muss der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) nach England verlagern. Dazu ist es notwendig, in England eine Wohnung anzumieten. Diese Wohnung muss in einem ständig nutzungsbereiten Zustand eingerichtet sein, zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag. Der private-, aber vor allem der berufliche Interessensschwerpunkt muss in England sein, wobei NICHT auf den steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt im Sinne abgestellt wird. Daher sollte im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens auch eine englische Limited mit Betriebsstätte England und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland gegründet werden, sofern der Schuldner keinen Anstellungsvertrag/Job in England hat. Der Schuldner wird bei "seiner" Limited angestellt und erhält ein Gehalt, Zufluss auf sein englisches Privatkonto. Die Gründung der englischen Limited erfolgt i.d.R mit Treuhand-Shareholder, um den Zugriff auf den Gewinn der Limited zu vermeiden. Allein das Gehalt als Angestellter der englischen Limited ist pfändbar im Sinne. Hinweis: Bei der englischen Limited handelt es sich um eine juristische Person im Sinne, analog einer deutschen GmbH. Da nicht die englische Limited Schuldner ist, sondern Sie als natürliche Person, können die Gläubiger nicht auf das Vermögen der Limited zugreifen. Die Gläubiger hätten aber Anspruch darauf, dass die Gewinne der Limited an Sie ausgeschüttet werden und somit verfügbare Masse sind. Aus diesem Grunde schalten wir einen Treuhand-Shareholder vor (englische Steuerkanzlei), die nach außen als Shareholder auftritt. Weiterer Vorteil der englischen Limited: Fahrzeugleasing, Kommunikation, Bewirtung usw.. können als Betriebsausgaben der Limited geltend gemacht werden und/oder die Limited erwirbt Vermögen und nicht Sie als natürliche Person. Alternative: Sie bestellen einen Shareholder, z.B. ein Geschäftspartner oder Familienangehörigen. Selbständige können nun parallel mit "Ihrer" englischen Limited Geschäfte tätigen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Limited. Alternative: Der Schuldner kann bei einer englischen Firma angestellt werden und benötigt so ggf. keine Limited-Gründung. TIPP: Wenn der englische Arbeitgeber auch mit "Ihrer Limited" eine vertragliche Bindung eingeht, wäre das Honorar nicht gänzlich pfändbar im Sinne, da Honorarzufluss an die Limited. Wichtige Punkte Natürlich lässt sich ein solches Insolvenzverfahren nicht gestalten, wenn Sie z.B. in Deutschland Vollzeitbeschäftigt sind. Am Besten eignet sich ein Insolvenzverfahren in England, wenn Sie Selbständig sind und nicht 40 Std/Woche "persönlich" in Deutschland anwesend sein müssen und/oder wenn Sie einen Job in England haben. Wenn Sie in Deutschland angestellt sind im Sinne (abhängiges Beschäftigungsverhältnis), sieht es mit der Umsetzung des englischen Insolvenzverfahrens eher schlecht aus. Die einzige Möglichkeit wäre ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis oder Ihr Arbeitgeber kündigt Ihr Arbeitsverhältnis und beauftragt "Ihre Limited" mit der Durchführung der Arbeiten (sofern reine Dienstleistungen und/oder der überwiegende Anteil der Tätigkeiten kann- zumindest glaubwürdig nach außen- von England aus realisiert werden). Zusammenfassung bis hier
-Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England -Gründung einer UK Limited Im Kontext des Insolvenzverfahrens in England kann es sinnvoll sein, eine UK Limited zu gründen. So kann der Schuldner bei der UK Limited angestellt werden, mithin ist ein Gehalt und ein pfändbarer Anteil darstellbar, ergänzend eine plausible Erklärung für die Verlagerung des Wohnsitzes nach England. Da die UK Limited nicht Schuldner im Sinne ist, ist das Vermögen der Ltd nicht pfändbar.
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