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Als englisch-deutsche Kanzlei beraten wir Mandanten im Kontext: EU- Insolvenz, EU Insolvenzverfahren in England oder Frankreich, Insolvenzverfahren in England oder Frankreich, einschließlich der kompletten Realsierung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Insolvenzverfahren in England- EU Insolvenz- EU Insolvenzverfahren: Fragen und Antworten
Insolvenzverfahren in England: Fragen und Antworten -Wieso müssen sich deutsche Gläubiger der Restschuldbefreiung durch englische Gerichte unterwerfen? Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EuGH-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00 Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO)
Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt: -Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe? Nein, das ist leider nicht möglich -Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland eine E.V. (eidesstattliche Versicherung) abgegeben habe? Ja. -Wann kann das Verfahren in England eingeleitet werden? Wenn der Mittelpunkt der wesentlichen Interessen in England belegen ist. -Was mache ich in der Zeit bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens in England? Es gilt das Prinzip der "gerichtlichen Zuständigkeit". Keine gerichtliche Zuständigkeit gibt es nicht. Wenn Sie in Deutschland keine "Ladefähige"/"zustellbare Postadresse" mehr haben (Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt!) und nach England umziehen, ist die Zuständigkeit in England. Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt somit englisches Recht. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können. -Kann ich meine Wohnung in Deutschland behalten? Formalrechtlich lässt sich darüber trefflich streiten. Die Rechtspraxis zeigt jedoch, das i.d.R. davon auszugehen ist, dass der Schuldner in Deutschland keine Wohnung mehr innehaben darf. Es darf keine "ladefähige Adresse" bestehen. Notfalls muss der "Mieter" im Mietvertrag geändert werden. -Kann die Familie in Deutschland bleiben? Diese Fragestellung ist juristisch etwas komplex. Wenn die Ehefrau/der Ehemann für Verbindlichkeiten nicht haften (z.B. als Bürge für ein Darlehn), kann der Ehepartner in Deutschland bleiben. Allerdings gibt es ein Urteil des französischen Gerichts, wobei die Ehefrau nicht im Elsass ansässig war und die Kinder bei der Großmutter in Deutschland lebten. Das französische Gericht lehnte den Insolvenzantrag ab, da es die maßgeblichen privaten Interessensschwerpunkte nicht in Frankreich/Elsass sah. In England wird allerdings vorwiegend auf den "beruflichen Interessensschwerpunkt" abgezielt. U.u. kann es auch Probleme wegen der "ladenfähigen Adresse in Deutschland" geben, wenn die Ehefrau z.B. die alte Wohnung beibehält. Diese Thematik sollte ind. mit einem Anwalt besprochen werden. -Muss eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden? Ja. Zunächst müssen Sie Ihren Wohnsitz nach England verlagern,also eine Wohnung anmieten. Zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und zur ständigen Nutzung eingerichtet. Sie müssen eine NI-Nummer und NHS (Sozialversicherungsnummer) beantragen. Für die Beantragung der NHS findet ein Interview bei der zuständigen Behörde statt. Parallel muss ein Konto bei einer englischen Bank eröffnet werden und Sie müssen nachweisen, dass Sie einer Beschäftigung in England nachgehen oder Selbständig sind. -Rückzug nach Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung bleibt "das" Insolvenzgericht zuständig, dass das Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert! Mithin können Sie sogar nach Deutschland zurück, sobald das Insolvenzverfahren in England eröffnet wurde! Sie benötigen aber in England weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter. -Gibt es eine Null-Insolvenz? Ja. Sie müssen aber Ihre Lebenshaltungskosten in England abdecken können. Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung erst ab einem verfügbaren Einkommen von 1.500 Pfund. -Wieso Limited gründen? Im Grunde genommen bestehen verschiedene Möglichkeiten: Sie gehen in England einer Beschäftigung nach (Angestelltenvertrag oder Freiberuflich bei einem englischen Unternehmen). Aus dem Einkommen ergibt sich dann ein pfändbarer Betrag für den Insolvenzverwalter. Es bleibt Ihnen also nur der nicht-pfändbare Anteil. Die Alternative wäre die Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Shareholder oder Sie stellen einen Shareholder. Mithin ist das Vermögen der Limited nicht pfändbar, sondern nur Ihr Gehalt als Angestellter der Limited. Ein weiterer Vorteil wäre, dass Ihnen die Limited als juristische Person bestimmte Aufwendungen erstattet oder Z.B. einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Auch kann die englische Limited z.B. eine Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland installieren. -Was ist mit Deutschen Immobilien, die dem Schuldner gehören? Bei unbeweglichen Vermögen besteht die Gefahr der Eröffnung eines Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland. Mithin kann eine in Deutschland belegende Immobilie verwertet werden. Hier bestehen verschiedene Vermeidungsstrategien, die Sie mit unseren Anwälten besprechen sollten. Es gilt folgender Grundsatz: Der Schuldner sollte im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein. -Wie kann denn das englische Insolvenzgericht oder die deutschen Gläubiger feststellen, dass ich real meine Ansässigkeit in England habe? Natürlich fördern wir keine illegalen Handlungen. Aber jeder weiss,dass die Grenzen in der EU "offen sind". Man muss ja nicht von England nach Deutschland fliegen. Es gibt auch "Routen" per Schiff und Auto oder man fliegt von Deutschland nach Dänemark und dann mit dem Auto nach Deutschland. "Wo kein Kläger, da kein Richter". Mehr können und wollen wir an dieser Stelle nicht ausführen. Sie müssen für den Insolvenzverwalter aber immer erreichbar sein. Schon aus diesem- und anderen Gründen- ist es mehr als ratsam, einen Bevollmächtigten (englischer Anwalt) zu benennen, der für Sie Handlungs- und Vertretungsvollmacht besitzt. -Ich kann kein englisch, kann ich ein englisches Insolvenzverfahren dennoch realisieren? Ja, aber natürlich nur mit unserer Hilfe. Geeignet ist für Sie dann auch das Delux-Dienstleistungspaket, siehe unten.
-Wie sicher ist die erfolgreiche Entschuldung mit der EU-Insolvenz in England? Der Erfolg einer Restschuldbefreiung über das englische Insolvenzverfahren ist genauso sicher wie das deutsche und liegt damit fast bei 100%. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie wissen, wie das Verfahren abläuft und worauf es ankommt, denn als EU-Bürger im englischen Insolvenzverfahren gelten Sie nach wie vor als Exot. Das heißt, Sie werden nicht einfach durch gewunken, sondern der Insolvenzrichter sieht etwas genauer hin. Insbesondere wird er die Voraussetzung: Lebensmittelpunkt in England" überprüfen. Aber wie bereits gesagt: Wenn man weiß, worauf es ankommt, ist die Aussicht auf schnelle Restschuldbefreiung kein Problem. -Bin ich nach der Abmeldung aus Deutschland staatenlos? Als ersten Schritt müssen Sie sich aus Deutschland abmelden. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können. Staatenlos werden Sie nicht, Sie bleiben Deutscher Staatsbürger mit allen bekannten Rechten. -Kann ich während der EU-Insolvenz in England meine Krankenversicherung behalten? Ja, Sie können Ihre private Krankenversicherung behalten und das empfehlen wir Ihnen auch. Während Ihres Aufenthaltes in England können Sie sich allerdings auch dort versichern, zu äußerst günstigen Tarifen. Das für Sie als angestellter Arbeitnehmer unentgeltlich soziale Krankenversicherungssystem wollen wir Ihnen aufgrund der bedenklichen Qualität allerdings nicht empfehlen. -Wie wird das Insolvenzverfahren in England in Gang gesetzt? Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren gegen eine Privatperson aufgrund eines Insolvenzantrages. Antragsberechtigt ist:
Bei einem Eigenantrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Dieser beinhaltet insbesondere einen umfangreichen Fragebogen zur Vermögenssituation und den privaten Verhältnissen. -Wie hoch sind die Verfahrensgebühren des Insolvenzgerichts? Sie müssen eine Gerichtsgebühr in Höhe von 140,00 GBP einzahlen sowie einen Betrag von 310 Pfund als Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverwalters. Die Gerichtskosten sind bei der Gerichtskasse vor Abgabe des Insolvenzantrages einzuzahlen. -Was geschieht, nachdem der Insolvenzantrag bei der Antragsstelle in England eingereicht worden ist? Nachdem Sie den Insolvenzantrag abgegeben haben, kommt es zu einem Anhörungstermin mit dem Insolvenzrichter. Dieser überprüft neben den üblichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere, ob Sie Ihren Lebensmittelpunkt in der Zuständigkeit des englischen Gerichts haben. Üblicherweise dürfte das Interview in wenigen Minuten erledigt sein. Eine gründliche Vorbereitung wird dennoch dringend empfohlen. Der zweite Anhörungstermin findet wenige Wochen später mit dem staatlichen Insolvenzverwalter statt. Der staatliche Insolvenzverwalter ist Justizbeamter gleich einem deutschen Rechtspfleger. In diesem Anhörungstermin wird Ihr Antrag durchgegangen und gegebenenfalls ergänzt. Möglicherweise werden Sie zusätzlich zu Ihren Schulden und Vermögenswerten fragen und warum es zur Zahlungsunfähigkeit gekommen ist. Auch für diesen Termin gilt es, gut vorbereitet zu sein. Fehlen Unterlagen oder lassen Sie Fragen unbeantwortet, riskieren Sie einen Folgetermin. -Was geschieht mit meinem Gehalt während der Insolvenz in England? Ab einem gewissen Einkommen müssen Sie Zahlungen an die Gläubiger leisten. Pfändungsgrenzen wie in Deutschland gibt es in England nicht. Vielmehr werden diese mit dem Insolvenzverwalter ausgehandelt und individuell festgelegt. Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung frühestens ab 1.500 Pfund. Werden Sie zu Zahlungen an die Gläubiger veranlasst, weil Ihr Einkommen die Grenzen übersteigt, gilt die Zahlungspflicht über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus insgesamt drei Jahre. -Welche Forderungen sind bei der Insolvenz in England von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen? Genauso wie im deutschen Recht alle Forderungen aus unerlaubter Handlung wie zum Beispiel: Schadensersatz aufgrund Körperverletzung, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Ordnungswidrigkeiten wegen Falschparkens. Bei Unterhaltsrückständen steht die Erteilung der Restschuldbefreiung im Ermessen des Gerichts. Es ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich. |
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