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Grundlagen des
englischen Gesellschaftsrechts:
Kapitalerhöhungen
Grundlagen
des englischen Gesellschaftsrechts:
Kapitalerhöhungen
(Autorin: Mrs. Carina Schlupp London und Mrs. Laurer Jones
London)
Zu unterscheiden sind nach englischem Recht die effektive und die nominelle
Kapitalerhöhung. Bei der effektiven Kapitalerhöhung ist eine Änderung des
Memorandums notwendig, bei der nominellen Kapitalerhöhung geht es um die
Kapitalisierung von Kapitalrücklagen. An dieser Stelle soll nur die
effektive Kapitalerhöhung erörtert werden.
a)
Initial Public Offering und Rights Issue
Bei der Ausgabe von Anteilen im Wege eines
öffentlichen Angebots sind aufgrund der europäischen
Harmonisierung des Gesellschaftsrechts die Vorgaben für IPO zu beachten. Das
englische Recht hat die entsprechenden Richtlinien in Part VI des
Financial Services Act 1986 umgesetzt.
Von der London Stock Exchange als Regularisierungsbehörde wurden aufbauend
darauf die sog. Listing Rules
entworfen, welche detaillierte Vorgaben für börsennotierte PLC enthalten.
Für nichtnotierte Gesellschaften existieren in Part VI des Financial
Services Act 1986 eigenständige Regelungen, welche inhaltlich den Listing
Rules angenähert sind. Im Kern erfassen die englischen Regelungen
„offers to the public in the United Kingdom”
(Kaufangebote für die englische Öffentlichkeit), wobei ausreichend ist, dass
die englische Öffentlichkeit einer der Adressatenkreise ist. Als Unterformen
existieren das „offer for sale”
(Verkaufsangebot einer Investmentbank als Inhaberin von Anteilen aus einer
Kapitalerhöhung), „offer for subscription”
(Angebot der Gesellschaft zum Erwerb von Anteilen aus einer Kapitalerhöhung,
meist von einer Investmentbank als Vertreterin ausgesprochen) und das sog.
„placing” (Angebot von Anteilen an eine
begrenzte Zahl von Investoren). In all diesen Fällen kommt es in der Regel
zur Pflicht, einen Prospekt aufstellen
und für unrichtige Angaben haften zu müssen. Unerheblich ist, ob es sich um
gelistete oder nichtnotierte Anteile handelt. Zu unterscheiden ist von
dieser Form der Anteilsausgabe der sog. Rights
Issue, welcher eine Kapitalerhöhung mit dem Angebot der Ausgabe
neuer Anteile an die existierenden Anteilseigner beschreibt. Zeitlich folgt
der Rights Issue meist dem Börsengang im Wege einer weiteren Kapitalerhöhung
nach, weshalb der Rights Issue auch als „subsequent offer” oder „secondary
offer” bezeichnet wird. Eine solche Form der Kapitalerhöhung in Form eines
Angebots an die bisherigen Anteilseigner gegen Zahlung einer Bareinlage ist
zugleich ein „public offer”, soweit mehr als 50 potenzielle Investoren
existieren. Ausgenommen hiervon ist ausdrücklich ein Angebot zur Ausgabe von
Bonus Shares. Die rechtlichen Vorgaben für die inhaltliche Erstellung eines
Prospekts unterscheiden sich danach, ob es sich um eine gelistete oder
nichtnotierte Gesellschaft handelt. Für private companies ist die Ausgabe
von public offers nach Sec. 81 CA verboten.
b)
Gesellschafterbeschlüsse
Nach Sec. 121 CA kann der Beschluss einer Kapitalerhöhung durch Änderung der
Gründungsurkunde (Memorandum of Association) auf verschiedene Art und Weise
erfolgen: Zunächst ist es möglich, das satzungsmäßig festgeschriebene
Kapital zu ändern. Alternativ kann der Nominalwert eines jeden shares erhöht
werden. Zu jeder dieser Maßnahmen ist ein ordentlicher
Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit notwendig. Für
Kapitalgesellschaften, welche keine individuell ausgearbeitete Satzung (Articles)
haben, bestimmt dies die gesetzliche Mustersatzung, welche in solchen Fällen
als zwischen den Gesellschaftern vereinbart gilt (Table A, art. 32).
Abweichend von dieser allgemeinen Regelung können die Gesellschafter auch
ihre Zustimmung (Schaffung genehmigten Kapitals) vorab erteilen, oder aber
höhere Mehrheiten zur Satzungsänderung festlegen. Im Rahmen des
autorisierten Kapitals ist es Teil der satzungsmäßigen Kompetenz des
Vorstandes, innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Kapitalerhöhung
durchzuführen (Sec. 80 CA).
c)
Vorzugsrechte (Sec. 80; 80A; 89-96 CA)
Zudem ist bei Kapitalerhöhungen auch nach englischem Gesellschaftsrecht ein
gesetzliches Vorzugsrecht der Aktionäre
zu berücksichtigen. Dieses ist zum einen gesetzlich in Sec. 89 ff. CA
verankert. Ausnahmen bestehen für
Anteile gegen Bareinlagen bei der Gründung, bei der Ausgabe von bonus shares
und Mitarbeiterbeteiligungen (Gower, p. 307). Anteile, welche eine
Gegenleistung der Gesellschaft für einen erworbenen Vermögensgegenstand
darstellen (vendor consideration),
können ohne die Beachtung von Vorzugsrechten ausgegeben werden, da
Vorzugsrechte grundsätzlich nur bei Bareinlagen zu beachten sind. Zum Teil
wird eine Umgehung der Vorzugsrechte über ein sog. „vendor placing”
erreicht, bei dem die Gesellschaft Anteile als Vergütung ausgibt, diese
jedoch sofort von einer Bank im Auftrag des Verkäufers veräußert werden (Ferran,
p. 633). Diese leichte Umgehungsmöglichkeit der Vorzugsrechte wird als
Schwachpunkt empfunden. In diesem Fall bietet die unabhängige Bewertung der
Sacheinlage nach Sec. 103 CA den einzigen Schutz gegen eine Verwässerung der
Anteile.
In allen anderen Fällen müssen die Vorzugsrechte von Inhabern sog.
equity securities (relevant shares)
beachtet werden (Sec. 89, 94 CA), dies gilt auch für Vorzugsaktien (preference
shares) mit voller Dividenden- und Liquidationserlösberechtigung.
Vorzugsaktien mit begrenzter Teilhabe an Dividenden- und Liquidationserlös
sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn das gesetzliche
Vorzugsrecht ausgeschlossen ist, über die Vorgaben der
Listing Rules. Umtauschrechte von
Inhabern sog. convertible securities sind keine relevant shares, weshalb die
spätere Verwässerung solcher Rechte nach dem Umtausch in Anteile abgesehen
von einer Ausnahme (Sec. 96 CA) nicht zu berücksichtigen ist (Ferran, p.
621). Hier sind jedoch die Anforderungen der Listing Rules für
börsennotierte Gesellschaften weitergehend.
Neben den gesetzlichen Vorzugsrechten existiert grundsätzlich kein weiterer
allgemeiner Schutzmechanismus. Nicht einschlägig sind die Vorschriften über
die „variation of class rights” (siehe
unten IV. 1), da die Verwässerung der Anteile und der Stimmenverhältnisse
nicht als Eingriff in die Substanz der Rechte, sondern nur in die
Rahmenbedingungen der mitgliedschaftlichen Stellung angesehen wird (enjoyment
of a right). Darüber hinaus gestattet Sec. 91 CA, dass auf die Ausübung und
Beachtung von Vorzugsrechten in weitem Umfang verzichtet werden kann (Gower,
p. 309). Im Fall der börsennotierten Gesellschaft werden zumeist die
gesetzlichen Vorzugsrechte von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen
und die flexibleren Vorzugsrechte der Listing Rules beachtet. Unterschiede
bestehen in der Zählweise der Frist, während der das Angebot aufrecht
erhalten werden muss: Sec. 90 CA beinhaltet einen Annahmezeitraum von 21
Tagen, bei dem es sich um volle Tage handeln muss, so dass der Ausgabetag
und der Ablauftag des Angebots nicht mitzählen. In den Listing Rules wird
ebenfalls eine 21-Tages-Frist verlangt, doch zählen der Ausgabetag und der
Annahmetag mit, was zu einer Verkürzung des Angebotszeitraums und einer
Kostensenkung für underwriting-Gebühren führt (Ferran, p. 618).
Anteilseigner ohne Wohnsitz in England können über die London Gazette
benachrichtigt werden, was in der Praxis meist dazu führt, dass die neuen
Anteile, welche auf solche Anteilseigner entfallen, mangels Kenntnis der
Berechtigten nicht aufgenommen werden, später von der Gesellschaft veräußert
und die Erlöse den Anteilseignern zugeleitet werden. Dieses Verfahren, was
einer praktischen Umgehung der Vorzugsrechte ausländischer Anteilseigner
gleichkommt, ist von den Gerichten und den Listing Rules akzeptiert worden (Ferran,
p. 619). Technisch muss jedem Anteilseigner mit Zusendung des eventuell
erforderlichen Prospekts ein provisional allotment letter (PAL) zugesandt
werden, der ihm folgende Optionen einräumen muss: (i) Annahme des Angebots;
(ii) teilweise Annahme oder Verzicht oder (iii) gänzlicher Verzicht. Das
Recht zum Bezug von Aktien aus dem Vorzugsrecht ist abtretbar und
veräußerbar. Der Verstoß gegen die Beachtung der Vorzugsrechte führt nicht
zu einer Unwirksamkeit der Anteilsausgabe. Die Geschäftsführer jedoch
erhalten eine Geldstrafe und machen sich u. U. schadensersatzpflichtig (Sec.
92 CA mit 2-Jahres-Ausschlussfrist).
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