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Firmengründung Ausland,Trust und Stiftung im
Ausland gründen-Unternehmensnachfolgeplanung
Unternehmensnachfolgeplanung-
Vermögenssicherung- Pflichtteilanspruch vermeiden
Unsere Kanzlei betreut Unternehmen und
vermögende Privatpersonen in der Vermögenssicherung (Vermeidung
des Vermögenszugriff durch Dritte),ergänzend Massnahmen zur
Vermeidung des Pflichtteilanspruches und/oder im Kontext der
Unternehmensnachfolgeplanung. Der Grundsatz heißt "Going
Global",also die grenzüberschreitende Installation von
Gesellschaften, Trusts und Stiftungen, da das Deutsche Recht-
aber auch andere Rechtsordnungen-
wenig Spielraum für eine effektive Vermögenssicherung,
Unternehmensnachfolgeplanung und/oder Vermeidung des
Pflichtanteilanspruches lässt. Ergänzend besteht in vielen
Ländern- insbesondere in Deutschland- das Problem der
Erbschaftssteuer.
Trust- Gründung im
englischsprachigen Raum (angloamerikanisches Recht):
Vermögenssicherung-Gläubigerschutz-Steuerminimierung
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Stiftungen/private
Stiftungen und Trusts in
Liechtenstein,Schweiz,Zypern,Panama,Belize,Jersey oder Cayman
Islands. Die Gebühren richten sich nach dem Standort/Land, den
Dienstleistungen und dem Entwurf der Stiftungs-/Trusturkunde.
Gern senden wir Ihnen eine Gebührenliste zu. Im Kontext des
Entwurfs der Trusturkunde rechnen wir nach anwaltlichen
Stundensatz ab. Unsere Beratungsdienstleistungen im Rahmen der
Gründung eines ausländischen Trusts oder Stiftung umfassen:
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-Auswahl des richtigen Landes für die Errichtung des Trust/
der Stiftung
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-Einbringung von Vermögenswerten
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-Trusturkunde, Trustvereinbarungen
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-Der Einsatz von Trusts in der Unternehmensnachfolge, der
Trust als Obergesellschaft einer Auslandsholding
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-Der Unternehmenstrust:
Ausgestaltung,Trusturkunde,Verwaltungsgesellschaft usw.
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-Der Unternehmertrust zur Haftungsbegrenzung: Gründung der
Verwaltungsgesellschaft und Unternehmenstrust, ggf.
Familientrust
Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird er z.B.
auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt
angelsächsisches Recht, sofern alle Voraussetzungen analog einer
Betriebsstätte (zentral "Ort der Entscheidungen", keine
"erkennbare" Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus) vorhanden
sind. Verwaltet wird der Trust häufig über eine Bank,
beispielsweise in der Schweiz (was wir allerdings nicht mehr
empfehlen können, aufgrund des "aufgeweichten Bankgeheimnisses"
und/oder Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen usw.).
Begünstigte sind meist Verwandte
oder der Gründer selbst. Dieser legt fest, was mit dem
Trustvermögen geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine
Vermögensverwaltung unter fremden Namen. Steuern fallen vor Ort
nur an, wenn der Begünstigte auch auf den Inseln wohnt. Das ist
aber die Ausnahme. Die Motive einer Trustgründung können sehr
unterschiedlich sein: Schaffung von familiengebundenen Vermögen,Kontrolle des Begünstigten,Schutz des Vermögens vor dem
Zugriff Dritter, Schutz von
betrieblichen Vermögen usw..
Vorteile von Trusts:
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Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers ermöglicht diese
Gesellschaftsform Angehörigen oder zuvor bestimmten dritten
Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und
steuerfrei zu übernehmen.
-
Auch lässt sich darüber beispielsweise ein Nießbrauchrecht
zugunsten des noch lebenden Ehegatten sichern.
Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten beachten, dass
die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend
anzuwendenden deutschen Erbrechts "eigentlich" nicht möglich ist
(es sei denn, es werden "Gestaltungsmöglichkeiten" richtig und
konsequent implementiert); eine Ausnahme besteht lediglich in
Einzelfällen hinsichtlich im Ausland gelegenem Grundvermögen.
Darüber hinaus unterliegt aber auch die lebzeitige Errichtung
eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die
gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können
zum Beispiel in Deutschland gelegene Grundstücke, Beteiligungen
an deutschen Personengesellschaften und Anteile an
Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf
einen Trust übertragen werden. Auch Aktien, Wertpapiere oder
sonstige Kapitalanlagen, die dem deutschen Recht
unterliegen,können nicht in einen Trust übertragen werden.
Dieses Manko lässt sich allerdings durch eine Kapitalanlage in
ausländische Investmentfonds oder die Einbringung des Vermögens
in eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der der Trust
beteiligt ist,umgehen.
Zentral ist, das eine erkennbare "Fernsteuerung" z.B. von
Deutschland aus, zur Versagung der Anerkennung des Trust führen
kann. Aus diesem Grunde werden die meisten Trusts von Personen
oder Unternehmen aus dem englischsprachigen Rechtsraum
gegründet, da hier die Rechtlage anders ist. Wie oben
beschrieben lautet das Motto für z.B. Deutsche Mandanten "Raus
aus Deutschland". Im Kontext von Unternehmen können ausländische
Trusts z.B. Wirksam als Obergesellschaft einer ausländischen
Holding eingesetzt werden. Mithin werden in den Planungsstufen
i.d.R. ausländische Kapitalgesellschaften gegründet, die Ihre
Betriebsstätten im Ausland belegen haben und eine ausländische
Holding als Eigner der Basisgesellschaften. Die Ober -
(Besitzgesellschaft) der Holding ist dann der ausländische
Trust. Doch Vorsicht!: "Billiggründungen", die einer Nachprüfung
nicht Stand halten, werden schnell zur Steuerfalle. Es muss wie
immer in der ausländischen Steuerplanung der Nachweis vermieden
werden, dass es sich bei den Gesellschaften (und dem Trust) nur
um Zwischengesellschaften im Kontext der Briefkastengesellschaft
handelt, die einzig dem Zweck dienen, das inländische
Besteuerungsrecht rechtwidrig zu umgehen. Umso mehr sind in
diesem Kontext Gestaltungen der Briefkastengesellschaft", der
Einsatz eines Nominee-Direktors, die leichte Erkennbarkeit der
Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus usw.. zu vermeiden. Auf
der Ebene des Trusts ist die professionelle Ausarbeitung der
Trusturkunde, die professionelle Beratung und die Auswahl eines
seriösen Verwalters des Trust von entscheidender Bedeutung. Da
mit der Gründung eines Trusts eine weitreichende und dauernde
Disposition über das Eigentum getroffen wird, wäre es verfehlt,
an dieser Stelle zu sparen.
Auf der Ebene der natürlichen Person heißt des
ebenfalls "Raus aus Deutschland" und i.d.R. "rein in eine
ausländische Kapitalgesellschaft", die dem englischsprachigen
Recht unterliegt. Deutsche Vermögenswerte sollten, sofern
möglich, ins Ausland "transferiert" werden und von der
ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten werden.
Positivwirkungen entfalten hier die EU Niederlassungsfreiheit,
Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, die EU
Fusionsrichtlinie, ergänzend Z.B. §§21/23
Umwandlungssteuergesetz.
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