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Trust, Stiftung, Vermögenssicherung über ausländische Stiftung oder Trust- Offshore Trust- Trust oder Stiftung Liechtenstein,Jersey,Belize,Panama
Vermögen
über Stiftungen und Trusts verwalten- Gründung Stiftung und Trust Dienstleistungen unserer Kanzlei im Rahmen der Installation einer Stiftung oder Trust Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Stiftungen/private Stiftungen und Trusts in Liechtenstein,Schweiz,Zypern,Panama, Belize, Jersey oder Cayman Islands. Die Gebühren richten sich nach dem Standort/Land, den Dienstleistungen und dem Entwurf der Stiftungs-/Trusturkunde. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenliste zu. Im Kontext des Entwurfs der Trusturkunde rechnen wir nach anwaltlichen Stundensatz ab. Unsere Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Gründung eines ausländischen Trusts oder Stiftung umfassen:
Der Trust: Grundlagen zum Thema Trust im Ausland (Offshore Trust) Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird er z.B. auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt angelsächsisches Recht, sofern alle Voraussetzungen analog einer Betriebsstätte (zentral "Ort der Entscheidungen", keine "erkennbare" Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus) vorhanden sind. Verwaltet wird der Trust häufig über eine Bank, beispielsweise in der Schweiz (was wir allerdings nicht mehr empfehlen können, aufgrund des "aufgeweichten Bankgeheimnisses" und/oder Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen usw.).
Begünstigte sind meist Verwandte
oder der Gründer selbst. Dieser legt fest, was mit dem
Trustvermögen geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine
Vermögensverwaltung unter fremden Namen. Steuern fallen vor Ort
nur an, wenn der Begünstigte auch auf den Inseln wohnt. Das ist
aber die Ausnahme. Die Motive einer Trustgründung können sehr
unterschiedlich sein: Schaffung von familiengebundenen Vermögen,Kontrolle des Begünstigten,Schutz des Vermögens vor dem
Zugriff Dritter, Schutz von
betrieblichen Vermögen usw..
Vorteile von Trusts:
Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten beachten, dass
die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend
anzuwendenden deutschen Erbrechts "eigentlich" nicht möglich ist
(es sei denn, es werden "Gestaltungsmöglichkeiten" richtig und
konsequent implementiert); eine Ausnahme besteht lediglich in
Einzelfällen hinsichtlich im Ausland gelegenem Grundvermögen.
Darüber hinaus unterliegt aber auch die lebzeitige Errichtung
eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die
gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können
zum Beispiel in Deutschland gelegene Grundstücke, Beteiligungen
an deutschen Personengesellschaften und Anteile an
Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf
einen Trust übertragen werden. Auch Aktien, Wertpapiere oder
sonstige Kapitalanlagen, die dem deutschen Recht
unterliegen,können nicht in einen Trust übertragen werden.
Dieses Manko lässt sich allerdings durch eine Kapitalanlage in
ausländische Investmentfonds oder die Einbringung des Vermögens
in eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der der Trust
beteiligt ist,umgehen. Trustgründung für Deutsche oder Personen/Unternehmen aus dem nicht englischsprachigen Rechtsraum Zentral ist, das eine erkennbare "Fernsteuerung" z.B. von Deutschland aus, zur Versagung der Anerkennung des Trust führen kann. Aus diesem Grunde werden die meisten Trusts von Personen oder Unternehmen aus dem englischsprachigen Rechtsraum gegründet, da hier die Rechtlage anders ist. Wie oben beschrieben lautet das Motto für z.B. Deutsche Mandanten "Raus aus Deutschland". Im Kontext von Unternehmen können ausländische Trusts z.B. Wirksam als Obergesellschaft einer ausländischen Holding eingesetzt werden. Mithin werden in den Planungsstufen i.d.R. ausländische Kapitalgesellschaften gegründet, die Ihre Betriebsstätten im Ausland belegen haben und eine ausländische Holding als Eigner der Basisgesellschaften. Die Ober - (Besitzgesellschaft) der Holding ist dann der ausländische Trust. Doch Vorsicht!: "Billiggründungen", die einer Nachprüfung nicht Stand halten, werden schnell zur Steuerfalle. Es muss wie immer in der ausländischen Steuerplanung der Nachweis vermieden werden, dass es sich bei den Gesellschaften (und dem Trust) nur um Zwischengesellschaften im Kontext der Briefkastengesellschaft handelt, die einzig dem Zweck dienen, das inländische Besteuerungsrecht rechtwidrig zu umgehen. Umso mehr sind in diesem Kontext Gestaltungen der Briefkastengesellschaft", der Einsatz eines Nominee-Direktors, die leichte Erkennbarkeit der Fernsteuerung z.B. von Deutschland aus usw.. zu vermeiden. Auf der Ebene des Trusts ist die professionelle Ausarbeitung der Trusturkunde, die professionelle Beratung und die Auswahl eines seriösen Verwalters des Trust von entscheidender Bedeutung. Da mit der Gründung eines Trusts eine weitreichende und dauernde Disposition über das Eigentum getroffen wird, wäre es verfehlt, an dieser Stelle zu sparen. Auf der Ebene der natürlichen Person heißt des ebenfalls "Raus aus Deutschland" und i.d.R. "rein in eine ausländische Kapitalgesellschaft", die dem englischsprachigen Recht unterliegt. Deutsche Vermögenswerte sollten, sofern möglich, ins Ausland "transferiert" werden und von der ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten werden.
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