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Steuermodelle, Unternehmenssteuern senken, Holding
Wesentliche Fragestellungen Fragen bei Firmengründung im Ausland:
Fragen beim Ausflaggen der natürlichen Person (in Deutschland steuerlich Ansässig im Sinne):
Allgemeines Auf dieser Webseite werden Steuermodelle der "juristischen Person" (Unternehmen) besprochen. 1. EU-Gesellschaften Rangliste aus steuerlicher Sicht:
Vorteile: I.d.R DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 Deutsche AO. Die Betriebsstätte definiert sich allein auf der Grundlage 5 DBA. Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften möglich). Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, ergänzend §23 UmwStG. I.d.R. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur Passiveinkünfte im Sitzstaat. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen,also i.d.R. dann qualifizierter Geschäftsbetrieb notwendig.
1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. 1.2. Bulgarien
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer 1.3. England: 0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.
*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25% Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz. 1.4. Irland
Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung". 1.5. Portugal/Madeira Vorteile in der Kurzübersicht:
Die Steuerfreiheit oder reduzierte Steuer ist mit Auflagen verbunden, z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen. Unsere Kanzlei auf Madeira ist in der Lage, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. 2. Holding-Modelle
Die Installation einer ausländischen Holding kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat
gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder
die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland
verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine
Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5
DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das
Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es
soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus
Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B.
nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier
Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca.
30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen
Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die
Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen
Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert.
Obliegen der ausländischen
Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder
das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische
Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen,
was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert. Eine
ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine
steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über
eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in
einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht
EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen
Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit
Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen
anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B.
eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert,
so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der
Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern
Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer
Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal
steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.
Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung
des Schweizer Steuerrechts Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für
Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz
abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger Quellensteuer.
Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% ,
in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.
-Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner) Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt). 3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte Rangliste aus steuerlicher Sicht:
Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:
Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Vorteile bei Gesellschaften im DBA-Sachverhalt: Abschirmwirkung des DBAs,keine Doppelbesteuerung, mithin Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Nachteile können sein: Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,keine Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Wirkung § 8 AStG. 3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.
Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis. Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%. 3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.
Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen. Nachteil: Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich. 3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft "Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt.
Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.
Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. 3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.
Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt. 4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore) Rangliste aus steuerlicher Sicht: Sofern Exempt Company (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen),keine Besteuerung:
Geringe Steuern:
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Zwischenschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO ausgeschlossen werden kann.
Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten. Vorteile: Keine Steuern bei exempt Companies. I.d.R. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§12/13 AO. 5. Gibraltar Exempt.Company nicht mehr möglich,also immer volle Besteuerung. Wirkung des deutschen AStG bei DBA-Sachverhalten/ Nicht-DBA-Sachverhalten (Bei EU-Sachverhalten ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung rechtswidrig*) Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der ausländischen Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist (unter 25% Ertragssteuer) *Ergänzend> Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten: Das Bundesfinanzministerium ändert auf Grundlage „Cadbury Schweppes“ (C-196/04)" das deutsche Außensteuerrecht in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten. Bei beherrschenden Einfluss soll im Sitzstaat der Gesellschaft allerdings der Nachweis erbracht werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Aus unserer Sicht stellt diese Anforderung Widerrum einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar. 1.2 Gesellschaftsgründung mit Verlagerung des Lebensmittelpunktes Verlagert der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und/oder seinen gesamten Betrieb im Sinne, ist die Gestaltung naturgemäß einfacher. Allerdings lauern auch hier Fallen im Rahmen des Außensteuergesetzes und/oder deutschen Steuergesetzgebung, so dass es bei einer Einstellung des Betriebes in Deutschland zu erheblichen Belastungen des Steuerpflichtigen kommen kann. Hier müssen entsprechende Strategien in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. 2. Verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen meint, dass eine deutsche Gesellschaft erhalten bleibt und einen Rechtsbezug, z.B. Anteilseigner, zu einem Auslandsunternehmen hat. Einschlägig sind hier zu beachten:
2.1. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel: Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
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