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 Steuermodelle, Unternehmenssteuern senken, Holding

Steuerberatung internationales Steuerrecht: Die besten Steuermodelle und Vorgehensweise zur Ermittlung eines Steuermodells

Wesentliche Fragestellungen

Fragen bei Firmengründung im Ausland:

-Beschreiben Sie den Geschäftsgegenstand der Auslandsgesellschaft

-Was sind Ihre wesentlichen Zielsetzungen? (z.B. Steuersenkung, Anonymität,Reduzierung der Lohnstückkosten,andere)

-Wie hoch schätzen Sie Jahresumsatz und Ertrag?

-Unterhalten Sie in Deutschland bereits ein Unternehmen, wenn JA, welche Rechtsform?

-Soll dieses,bestehende Unternehmen, ins Ausland verlagert werden?

-Wo sind Sie, als natürliche Person,steuerlich Ansässig im Sinne?

-Sofern im neuen Sitzstaat der Gesellschaft kein produzierendes Gewerbe, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder keine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer: Wollen Sie-oder ein Beauftragter-Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat verlagern und als Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten oder soll unsere Kanzlei im Sitzstaat einen Treuhand-Geschäftsführer/Direktor stellen?:

-Werden "in Wahrheit" die Dienstleistungen/geschäftlichen Tätigkeiten weiter von Deutschland (bzw.Ihrem Ansässigkeitsstaat) aus getätigt?:

-Haben Sie ein Land favorisiert?

-Sollen Dividenden der ausländischen Betriebsstätte wieder nach Deutschland fließen?

Fragen beim Ausflaggen der natürlichen Person (in Deutschland steuerlich Ansässig im Sinne):

-Waren Sie in den letzten 5 Jahren in Deutschland steuerpflichtig?

-Behalten Sie wesentliche Interessen nach AStG in Deutschland (mindestens 25% Beteiligung an einer Deutschen Personengesellschaft oder mehr als 1% Beteiligung an einer Deutschen Kapitalgesellschaft, höhere deutsche- d.h. aus deutschen Quellen stammende- Einkünfte von 62.000 Euro pro Jahr,ein höheres deutsches- also dort belegendes Vermögen- als 154.000 Euro)?

-In welches Land wollen Sie ausflaggen?:

-Soll der Non-Domc.Status in England realisiert werden?

-Was sind die wesentlichen Gründe für das Ausflaggen?

Allgemeines

Auf dieser Webseite werden Steuermodelle der "juristischen Person" (Unternehmen) besprochen.

1. EU-Gesellschaften

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • Zypern (10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, keine Besteuerung von Holdinggesellschaften)
  • Bulgarien (10% Flattax)
  • Irland (12,5% Ertragssteuern, aber hohe Einkommenssteuer)
  • Madeira: EU Sonderzone, 0-4% Ertragssteuern. Es sind Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen)
  • ZEC, Kanarische Sonderzone: EU Sonderzone, 5% Ertragssteuern. Es sind Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen)
  • England (19% Ertragssteuer im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Gewinn, dann progressiv steigend bis 30%)
  • Tschechien,Slowakei: 19%
  • Dänemark,Spanien: Auf der Ebene von Holdinggesellschaften (Holdingprivileg)

Vorteile: I.d.R DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 Deutsche AO. Die Betriebsstätte definiert sich allein auf der Grundlage 5 DBA. Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften möglich). Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, ergänzend §23 UmwStG. I.d.R. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur Passiveinkünfte im Sitzstaat. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen,also i.d.R. dann qualifizierter Geschäftsbetrieb notwendig.

 

-Rangliste Unternehmensstandorte EU-Raum - aus steuerlicher Sicht- Direktvergleich Kantone Schweiz (außer EU Sonderzonen Madeira und ZEC)

 
 

 1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland (Kein DBA mit der Schweiz)
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern.

1.2. Bulgarien

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer


1.3. England: 0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja,mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz.


1.4. Irland

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Nein

Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung".


1.5. Portugal/Madeira

Vorteile in der Kurzübersicht:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie  anwendbar
  • Portugal/ Madeira gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (die Kanaren bzw. kanarische Sonderzone z.B. NICHT), mithin keine Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Waren in die EU, Anwendung 6. EG-Richtlinie
  • Beim Typ I: Komplette Steuerfreiheit
  • Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020

Die Steuerfreiheit oder reduzierte Steuer ist mit Auflagen verbunden, z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen. Unsere Kanzlei auf Madeira ist in der Lage, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.


2. Holding-Modelle

Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.

Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.

Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.

Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer Steuerrechts

Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% , in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.

Europa AG (SE: Societas Europaea ) als Holding: Einbringung von Anteilen zu Buchwerten

Über die EU-Fusionsrichtlinie können sich europäische Gesellschaften ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen. Dabei kann die Einbringung von Anteilen zu Buchwerten, also steuerunschädlich, erfolgen (Deutsches Steuerrecht z.B. §23 Abs 4 UmwStG, Art 8 Fusionsrichtlinie). In diesem Kontext wird also eine Europa AG als Holding gegründet. Weiterer Vorteil: Eine Sitzverlegung innerhalb der EU ist jeder Zeit und ohne steuerliche Nachteile möglich.

Hier zugehört:

§ 23 UmwStG- Einbringung in der Europäischen Union (Societas Europaea, Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)-Europa AG,EU Fusionsrichtlinie)


-Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner)

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).


3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • VAE, LLC oder Freihandelszone
  • Singapur
  • Schweiz

Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:

  • VAE, Singapur
  • Schweiz

Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Vorteile bei Gesellschaften im DBA-Sachverhalt: Abschirmwirkung des DBAs,keine Doppelbesteuerung, mithin Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Nachteile können sein: Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,keine Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Wirkung § 8 AStG.

3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug, Obwalden usw..
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.

Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.

3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.

  • Niedrigsteuerland nach 8 AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.

Nachteil: Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich.

3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft

"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.

3.3.Firmengründung Singapur

  • Niedrigsteuerland nach AStG: JA
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Extrem gut, ist in der Verfassung verankert
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong.

3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Mittel
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt.


4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore)

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

Sofern Exempt Company (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen),keine Besteuerung:

  • BVI,Bahamas,Cayman Islands,Seychellen,Belize,Panama,Nevis

Geringe Steuern:

  • Liechtenstein

Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Zwischenschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO ausgeschlossen werden kann. 

  • Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern, Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
  • Isle of Man (aus englischer Sicht: DBA-Sachverhalt ): 450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne. Gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • BVI, Cayman, Belize:  NULL-Steuern
  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Nein,i.d.R. nicht
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.

Vorteile: Keine Steuern bei exempt Companies. I.d.R. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern.

Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§12/13 AO.


5. Gibraltar

Exempt.Company nicht mehr möglich,also immer volle Besteuerung.


Wirkung des deutschen AStG bei DBA-Sachverhalten/ Nicht-DBA-Sachverhalten (Bei EU-Sachverhalten ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung rechtswidrig*)

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der ausländischen Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist (unter 25% Ertragssteuer)

*Ergänzend> Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten: Das Bundesfinanzministerium ändert auf Grundlage „Cadbury Schweppes“ (C-196/04)" das deutsche Außensteuerrecht in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten. Bei beherrschenden Einfluss soll im Sitzstaat der Gesellschaft allerdings der Nachweis erbracht werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Aus unserer Sicht stellt diese Anforderung Widerrum einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar.

1.2 Gesellschaftsgründung mit  Verlagerung des Lebensmittelpunktes

Verlagert der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und/oder seinen gesamten Betrieb im Sinne, ist die Gestaltung naturgemäß einfacher. Allerdings lauern auch hier Fallen im Rahmen des Außensteuergesetzes und/oder deutschen Steuergesetzgebung, so dass es bei einer Einstellung des Betriebes in Deutschland zu erheblichen Belastungen des Steuerpflichtigen kommen kann. Hier müssen entsprechende Strategien in einem persönlichen Gespräch besprochen werden.

2. Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen meint, dass eine deutsche Gesellschaft erhalten bleibt und einen Rechtsbezug, z.B. Anteilseigner, zu einem Auslandsunternehmen hat. Einschlägig sind hier zu beachten:

  • Quellenbesteuerungsrecht bei nur DBA_Sachverhalten (Bei Abfluss von Dividenden hat der Sitzstaat ein Quellenbesteuerungsrecht. Entfällt bei EU-Sachverhalten, die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Bei DBA-Sachverhalten zwischen 5-15%)

  • GGF. Wirkung des deutschen AStG bei beherrschenden Einfluss

  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

2.1. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.