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 Steuermodelle, Unternehmenssteuern senken, Holding

Steuermodelle, Unternehmenssteuern senken: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht

Auf dieser Webseite werden Steuermodelle der "juristischen Person" (Unternehmen) besprochen. Steuermodelle für natürliche Personen finden Sie auf anderen Webseiten. Natürlich treffen beide Sachverhalte häufig zusammen: Der Mandant wünscht die niedrige Besteuerung des Unternehmens und ergänzend die geringe Besteuerung der Gehälter und/oder Dividendenausschüttungen. Unsere Netzwerkpartner (LowTax-Network) betreuen Mandanten aus fast allen Ländern, zentral aus Deutschland,Österreich,Spanien,Italien und der Schweiz. Abweichend sind die innerstaatlichen Steuergesetze (z.B. Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, das Vorliegen einer Betriebsstätte im Nicht-DBA-Sachverhalt usw). "Allgemein anwendbar" sind natürlich das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA, Definition der Betriebsstätte,Missbrauchsklauseln usw) und bei EU-Unternehmen die EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Urteile des EuGHs und/oder EU-Fusionsrichtlinie.

Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Standorte
 

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-VAE: keine Steuern,außer für Ölgesellschaften, petrochemische Betriebe und Banken. -Schweiz: Nach Kanton, Durchschnittssteuersatz 21%.-Singapur> First $100,000: Keine Steuern,$100,001 to $300,000: 8,5% Steuern, Thereafter a Flat Rate of 17%.-Hong Kong: 0- 17,5%. Exempt. Companies bleiben gänzlich steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte.-USA: Nach Bundesstaat. Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) beträgt 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 35%.

1. EU-Gesellschaften

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • Zypern (10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, keine Besteuerung von Holdinggesellschaften)
  • Bulgarien (10% Flattax)
  • Irland (12,5% Ertragssteuern, aber hohe Einkommenssteuer)
  • Madeira: EU Sonderzone, 0-4% Ertragssteuern. Es sind beim Typ II Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen). Beim Typ I (Vorratsgesellschaft aus 2000) keine Auflagen bis 31.12.2011.
  • ZEC, Kanarische Sonderzone: EU Sonderzone, 4% Ertragssteuern. Es sind Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen)
  • England (21% Ertragssteuer im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Gewinn, dann progressiv steigend bis 30%)
  • Slowakei: 19%
  • Dänemark,Spanien: Auf der Ebene von Holdinggesellschaften (Holdingprivileg)

Vorteile: I.d.R DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 Deutsche AO, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Regelungen). Die Betriebsstätte definiert sich allein auf der Grundlage 5 DBA. Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften möglich). Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, ergänzend §23 UmwStG. I.d.R. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur Passiveinkünfte im Sitzstaat. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen,also i.d.R. dann qualifizierter Geschäftsbetrieb notwendig.

-Rangliste Unternehmensstandorte EU-Raum - aus steuerlicher Sicht- Direktvergleich Kantone Schweiz (außer EU Sonderzonen Madeira und ZEC)

 

 1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland (Kein DBA mit der Schweiz)
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, unabhängig von dem Vorliegen eines DBAs.

1.2. Bulgarien

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer


1.3. England:  21% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja,mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-in-UK-Ansässigen werden nicht mit Quellensteuer belegt.


1.4. Irland

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Nein

Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich ggf. die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung".


1.5. Portugal/Madeira

Vorteile in der Kurzübersicht:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie  anwendbar
  • Portugal/ Madeira gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (die Kanaren bzw. kanarische Sonderzone z.B. NICHT), mithin keine Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Waren in die EU, Anwendung 6. EG-Richtlinie
  • Beim Typ I: Komplette Steuerfreiheit
  • Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020

Es sind beim Typ II Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen). Beim Typ I (Vorratsgesellschaft aus 2000) keine Auflagen bis 31.12.2011.


1.6. Kanarische Sonderzone ZEC

4% Körperschaftssteuer. Die Steuerbefreiung ist mit Auflagen verbunden (Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen).

  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja

1.7. Slowakei

19% Flattax. Dividendenausschüttungen bleiben steuerfrei, unabhängig von einem DBA-Sachverhalt.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: JA

2. Holding-Modelle

Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.

Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.

Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.


-Organschaftsmodell bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts  (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner)

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).


Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Investitionsstandorte:

3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • VAE, LLC oder Freihandelszone
  • Singapur
  • Schweiz

Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:

  • VAE, Singapur
  • Schweiz

Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Vorteile bei Gesellschaften im DBA-Sachverhalt: Abschirmwirkung des DBAs,keine Doppelbesteuerung, mithin Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Nachteile können sein: Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,keine Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Wirkung § 8 AStG.

3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug, Obwalden usw..
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.

Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.

3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften,petrochemischen Betrieben und Banken.

  • Niedrigsteuerland nach 8 AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" an den Anteilseigner im Ausland fliessen.

Nachteil: Außer in den Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von Einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich. Eine Firmengründung LLC und Free Zone Companie besteht immer aus den Elementen "Firmengründung-Visapaket-Lizenz-Büro", gemäß innerstaatlichem Recht der VAE. Hohes Stammkapital, Freihandelszone RAK verlangt nur 100.000 Dhs Stammkapital, sonst zwischen 150.000- 1 Mio DHs.

3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft

VAE Offshore-Gesellschaften tätigen Geschäfte nur außerhalb der VAE. Im Gegensatz zu einer Dubai LLC oder aktiven Gesellschaften in einer Freihandelszone ist kein oder nur ein geringes Stammkapital erforderlich,ebenso entfallen Lizenzgebühren und Visakosten.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, i.d.R. bei Offshore-Gesellschaften aber nicht anwendbar  
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern.

3.3.Firmengründung Singapur

  • Niedrigsteuerland nach AStG: JA
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Extrem gut, ist in der Verfassung verankert
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong.

Neugründungen Singapur:

  • First $100,000: Keine Steuern

  • $100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern

  • Thereafter a Flat Rate of 17%

Bereits bestehende Gesellschaften Singapur:

Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben.

3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Mittel
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt.


4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore)

Sofern Exempt Company (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen),keine Besteuerung:

  • BVI,Bahamas,Cayman Islands,Seychellen,Belize,Panama,Nevis

Geringe Steuern:

  • Liechtenstein

Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Zwischenschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO ausgeschlossen werden kann. 

  • Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern, Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
  • Isle of Man (aus englischer Sicht: DBA-Sachverhalt ): 450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne. Gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • BVI, Cayman, Belize:  NULL-Steuern
  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Nein,i.d.R. nicht
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.

Vorteile: Keine Steuern bei exempt Companies. I.d.R. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Beachte aber G20- Abkommen.

Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§12/13 AO bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts.


5. Gibraltar

Exempt.Company nicht mehr möglich,also immer volle Besteuerung. Es wird über eine Flattax von 10% nachgedacht.