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Steuermodelle, Unternehmenssteuern senken, Holding
Auf dieser Webseite werden Steuermodelle der "juristischen Person" (Unternehmen) besprochen. Steuermodelle für natürliche Personen finden Sie auf anderen Webseiten. Natürlich treffen beide Sachverhalte häufig zusammen: Der Mandant wünscht die niedrige Besteuerung des Unternehmens und ergänzend die geringe Besteuerung der Gehälter und/oder Dividendenausschüttungen. Unsere Netzwerkpartner (LowTax-Network) betreuen Mandanten aus fast allen Ländern, zentral aus Deutschland,Österreich,Spanien,Italien und der Schweiz. Abweichend sind die innerstaatlichen Steuergesetze (z.B. Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, das Vorliegen einer Betriebsstätte im Nicht-DBA-Sachverhalt usw). "Allgemein anwendbar" sind natürlich das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA, Definition der Betriebsstätte,Missbrauchsklauseln usw) und bei EU-Unternehmen die EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Urteile des EuGHs und/oder EU-Fusionsrichtlinie.
1. EU-Gesellschaften Rangliste aus steuerlicher Sicht:
Vorteile: I.d.R DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 Deutsche AO, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Regelungen). Die Betriebsstätte definiert sich allein auf der Grundlage 5 DBA. Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften möglich). Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, ergänzend §23 UmwStG. I.d.R. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur Passiveinkünfte im Sitzstaat. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen,also i.d.R. dann qualifizierter Geschäftsbetrieb notwendig.
1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, unabhängig von dem Vorliegen eines DBAs. 1.2. Bulgarien
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer 1.3. England: 21% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.
*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25% Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-in-UK-Ansässigen werden nicht mit Quellensteuer belegt. 1.4. Irland
Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich ggf. die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung". 1.5. Portugal/Madeira Vorteile in der Kurzübersicht:
Es sind beim Typ II Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen). Beim Typ I (Vorratsgesellschaft aus 2000) keine Auflagen bis 31.12.2011. 1.6. Kanarische Sonderzone ZEC 4% Körperschaftssteuer. Die Steuerbefreiung ist mit Auflagen verbunden (Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen).
1.7. Slowakei 19% Flattax. Dividendenausschüttungen bleiben steuerfrei, unabhängig von einem DBA-Sachverhalt.
Die Installation einer ausländischen Holding kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat
gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder
die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland
verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine
Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5
DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das
Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es
soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus
Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B.
nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier
Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca.
30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen
Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die
Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen
Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert.
Obliegen der ausländischen
Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder
das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische
Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen,
was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.
Eine
ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine
steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über
eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in
einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht
EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen
Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit
Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen
anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B.
eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert,
so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der
Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern
Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer
Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal
steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.
-Organschaftsmodell bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner) Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte Rangliste aus steuerlicher Sicht:
Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:
Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Vorteile bei Gesellschaften im DBA-Sachverhalt: Abschirmwirkung des DBAs,keine Doppelbesteuerung, mithin Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Nachteile können sein: Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,keine Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Wirkung § 8 AStG. 3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.
Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis. Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%. 3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften,petrochemischen Betrieben und Banken.
Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" an den Anteilseigner im Ausland fliessen. Nachteil: Außer in den Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von Einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich. Eine Firmengründung LLC und Free Zone Companie besteht immer aus den Elementen "Firmengründung-Visapaket-Lizenz-Büro", gemäß innerstaatlichem Recht der VAE. Hohes Stammkapital, Freihandelszone RAK verlangt nur 100.000 Dhs Stammkapital, sonst zwischen 150.000- 1 Mio DHs. 3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft VAE Offshore-Gesellschaften tätigen Geschäfte nur außerhalb der VAE. Im Gegensatz zu einer Dubai LLC oder aktiven Gesellschaften in einer Freihandelszone ist kein oder nur ein geringes Stammkapital erforderlich,ebenso entfallen Lizenzgebühren und Visakosten.
Vorteile: Keine Steuern. 3.3.Firmengründung Singapur
Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Neugründungen Singapur:
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur: Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben. 3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.
Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt. 4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore) Sofern Exempt Company (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen),keine Besteuerung:
Geringe Steuern:
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Zwischenschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO ausgeschlossen werden kann.
Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten. Vorteile: Keine Steuern bei exempt Companies. I.d.R. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Beachte aber G20- Abkommen. Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§12/13 AO bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts. 5. Gibraltar Exempt.Company nicht mehr möglich,also immer volle Besteuerung. Es wird über eine Flattax von 10% nachgedacht.
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