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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UStG (Umsatzsteuergesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UStG (Umsatzsteuergesetz)
Deutsches UStG §7-9
§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
(1) Eine
Lohnveredelung an einem Gegenstand der
Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt
vor, wenn bei einer Bearbeitung oder
Verarbeitung eines Gegenstands der
Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck
der Bearbeitung oder Verarbeitung in das
Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu
diesem Zweck in diesem Gebiet erworben
hat und
der Unternehmer den bearbeiteten
oder verarbeiteten Gegenstand in
das Drittlandsgebiet,
ausgenommen Gebiete nach § 1
Abs. 3, befördert oder versendet
hat oder
der Auftraggeber den
bearbeiteten oder verarbeiteten
Gegenstand in das
Drittlandsgebiet befördert oder
versendet hat und ein
ausländischer Auftraggeber ist
oder
der
Unternehmer den bearbeiteten
oder verarbeiteten Gegenstand in
die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebiete befördert oder versendet
hat und der Auftraggeber
ein ausländischer
Auftraggeber ist oder
ein Unternehmer ist, der
im Inland oder in den
bezeichneten Gebieten
ansässig ist und den
bearbeiteten oder
verarbeiteten Gegenstand
für Zwecke seines
Unternehmens verwendet.
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein
Auftraggeber, der die für den
ausländischen Abnehmer geforderten
Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3
Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen
vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
die sonstigen Leistungen im Sinne des §
3 Abs. 9a Nr. 2.
§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
(1) Umsätze für die
Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
die Lieferungen, Umbauten,
Instandsetzungen, Wartungen,
Vercharterungen und Vermietungen
von Wasserfahrzeugen für die
Seeschiffahrt, die dem Erwerb
durch die Seeschiffahrt oder der
Rettung Schiffbrüchiger zu
dienen bestimmt sind (aus
Positionen 8901 und 8902 00, aus
Unterposition 8903 92 10, aus
Position 8904 00 und aus
Unterposition 8906 90 10 des
Zolltarifs);
die Lieferungen,
Instandsetzungen, Wartungen und
Vermietungen von Gegenständen,
die zur Ausrüstung der in Nummer
1 bezeichneten Wasserfahrzeuge
bestimmt sind;
die Lieferungen von
Gegenständen, die zur Versorgung
der in Nummer 1 bezeichneten
Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
Nicht befreit sind die
Lieferungen von Bordproviant zur
Versorgung von Wasserfahrzeugen
der Küstenfischerei;
die Lieferungen von
Gegenständen, die zur Versorgung
von Kriegsschiffen
(Unterposition 8906 10 00 des
Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt
sind, bei denen ein Hafen oder
ein Ankerplatz im Ausland und
außerhalb des Küstengebiets im
Sinne des Zollrechts angelaufen
werden soll;
andere als die in den Nummern 1
und 2 bezeichneten sonstigen
Leistungen, die für den
unmittelbaren Bedarf der in
Nummer 1 bezeichneten
Wasserfahrzeuge, einschließlich
ihrer Ausrüstungsgegenstände und
ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(2) Umsätze für die
Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
die Lieferungen, Umbauten,
Instandsetzungen, Wartungen,
Vercharterungen und Vermietungen
von Luftfahrzeugen, die zur
Verwendung durch Unternehmer
bestimmt sind, die im
entgeltlichen Luftverkehr
überwiegend grenzüberschreitende
Beförderungen oder Beförderungen
auf ausschließlich im Ausland
gelegenen Strecken und keine
nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b
steuerfreien Beförderungen
durchführen;
die Lieferungen,
Instandsetzungen, Wartungen und
Vermietungen von Gegenständen,
die zur Ausrüstung der in Nummer
1 bezeichneten Luftfahrzeuge
bestimmt sind;
die Lieferungen von
Gegenständen, die zur Versorgung
der in Nummer 1 bezeichneten
Luftfahrzeuge bestimmt sind;
andere als die in den Nummern 1
und 2 bezeichneten sonstigen
Leistungen, die für den
unmittelbaren Bedarf der in
Nummer 1 bezeichneten
Luftfahrzeuge, einschließlich
ihrer Ausrüstungsgegenstände und
ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Voraussetzungen müssen vom
Unternehmer nachgewiesen sein. Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz,
der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g,
Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19
steuerfrei ist, als steuerpflichtig
behandeln, wenn der Umsatz an einen
anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausgeführt wird.
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung
nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und
Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9
Buchstabe a), bei der Vermietung oder
Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12
Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4
Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c
bezeichneten Umsätzen nur zulässig,
soweit der Leistungsempfänger das
Grundstück ausschließlich für Umsätze
verwendet oder zu verwenden
beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug
nicht ausschließen. Der Unternehmer hat
die Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung
nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von
Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den
Vollstreckungsschuldner an den Ersteher
bis zur Aufforderung zur Abgabe von
Geboten im Versteigerungstermin
zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne
von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der
Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz
1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu
beurkundenden Vertrag erklärt werden.
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