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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwStG (Umwandlungssteuergesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwStG (Umwandlungssteuergesetz)
Deutsches UmwStG §22-23
§ 22 Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
(1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an,
so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1
entsprechend.
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft das
eingebrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert,
aber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt § 12 Abs.
3 Satz 1 entsprechend mit der folgenden Maßgabe:
Die Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des
Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der
Einbringung an nach den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt um
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der
einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die
Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu
bemessen.
Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der
Einbringung an die Stelle des Buchwerts der
einzelnen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die
Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.
(3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die
eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der
Einbringung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn
die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der
Einzelrechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des
Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt Absatz 2
entsprechend.
(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden
Kapitalgesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen
Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des
Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 23 Einbringung in der Europäischen Union
(1) 1Bringt
eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb
in eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft
ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S.
1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbringende
Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der übernehmenden
Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewertung des
eingebrachten Betriebsvermögens in der Betriebsstätte der
übernehmenden Kapitalgesellschaft und der neuen Anteile bei
der einbringenden Kapitalgesellschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis
4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8
entsprechend. 2Satz
1 gilt auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur
steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhält, oder wenn die inländische
Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft erst
durch die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs
entsteht.
(2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige
EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im
Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in
eine unbeschränkt oder beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so
gilt für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens §
20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 und 8 entsprechend.
(3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs
oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union belegene Betriebsstätte in eine
beschränkt körperschaftsteuerpflichtige
EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der
neuen Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 entsprechend.
(4) 1Werden
Anteile im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 an einer
EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft
eingebracht, so gilt für die Bewertung der Anteile, die die
übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 2 Satz 1
bis 4 und 6 und für die Bewertung der neuen Anteile, die der
Einbringende von der übernehmenden Kapitalgesellschaft
erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
2Abweichend
von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den Einbringenden der
Teilwert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis,
wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem
Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt
der Sacheinlage ausgeschlossen ist.
3Der
Anwendung des Satzes 1 steht nicht entgegen, dass die
übernehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden neben
neuen Anteilen eine zusätzliche Gegenleistung gewährt, wenn
diese 10 vom Hundert des Nennwerts oder eines an dessen
Stelle tretenden rechnerischen Werts der gewährten Anteile
nicht überschreitet. 4In
den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der Anteile,
die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch § 20
Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, die der
Einbringende erhält, auch § 20 Abs. 4 Satz 2 entsprechend
anzuwenden. 5§
20 Abs. 5 gilt entsprechend.
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