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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwStG (Umwandlungssteuergesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwStG (Umwandlungssteuergesetz)
Deutsches UmwStG §1-2 § 1 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils
(1) 1Der
zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne
des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften,
eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§
22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
2Diese
Teile gelten nicht für die Ausgliederung.
(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des
Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der
sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung
(Vollübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.
(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer eingetragenen
Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des §
38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten die §§ 14
und 18.
(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des §
123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der fünfte
bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der Abspaltung
entsprechenden Vorgänge der Vermögensübertragung
(Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die
nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt
steuerpflichtig sind.
§ 2 Steuerliche Rückwirkung
(1) 1Das
Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft
sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das
Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der
Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt
(steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf
die Übernehmerin übergegangen wäre.
2Das Gleiche
gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der
Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt
Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der
Gesellschafter.
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