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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz)
Deutsches UmwG §6-10 § 7 Kündigung des VerschmelzungsvertragsIst der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung geschlossen worden und ist diese binnen fünf Jahren nach Abschluß des Vertrags nicht eingetreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach fünf Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; im Verschmelzungsvertrag kann eine kürzere Zeit als fünf Jahre vereinbart werden. Die Kündigung kann stets nur für den Schluß des Geschäftsjahres des Rechtsträgers, dem gegenüber sie erklärt wird, ausgesprochen werden. § 8 Verschmelzungsbericht(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Verschmelzungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren
Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die
Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller
beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle
Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden
Rechtsträgers befinden. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu
beurkunden.
§ 9 Prüfung der Verschmelzung
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der
Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere
sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der
Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine Verschmelzungsprüfung
nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses
Rechtsträgers betrifft.
(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden
§ 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer
(1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom
Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der
Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger
gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz von Auslagen und für die
Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs.
(2) Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender
Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für
Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der
Zivilkammer.
(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie kann nur
durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Beschwerdeschrift eingelegt werden.
(7) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.
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