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Steuerberater internationales Steuerrecht: Steuergesetze

 Internationale Steuergestaltung - Bank & Glücksspielrecht 
Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht:  Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz).
 
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Umwandlungsgesetz:
§1 UmwG
§2-3 UmwG
§4-5 UmwG
§6-10 UmwG
§11-14 UmwG
§15-18 UmwG
§19-24 UmwG
§25-31 UmwG
§32-35 UmwG
§36-43 UmwG
§44-45 UmwG
§45a-e UmwG
§46-51 UmwG
§52-55 UmwG
§56-59 UmwG
§60-63 UmwG
§64-68 UmwG
§69-72 UmwG
§73-76 UmwG
§78 UmwG
§79-83 UmwG
§84-88 UmwG
§89-92 UmwG
§93-98 UmwG
§99-104a UmwG
§105-108 UmwG
§109-119 UmwG
§120-122 UmwG
§122a-122l UmwG
§123-137 UmwG
§138-151 UmwG
§152-160 UmwG
§161-173 UmwG
§174-183 UmwG
§184-189 UmwG
§190-200 UmwG
§201-213 UmwG
§214-225 UmwG
§225a-c, 226-228 UmwG
§230-240 UmwG
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz)

Deutsches UmwG §225a-c, 226-228

§ 225a Möglichkeit des Formwechsels


Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

 

§ 225b Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner


Ein Umwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.

 

§ 225c Anzuwendende Vorschriften


Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.

§ 226 Möglichkeit des Formwechsels


Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

§ 227 Nicht anzuwendende Vorschriften


Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.

§ 228 Möglichkeit des Formwechsels


(1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs) genügt.(2) Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.



 

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