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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz)
Deutsches UmwG §2-3 § 2 Arten der VerschmelzungRechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines
Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als
Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender
Rechtsträger) oder
2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder
mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf
einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger. § 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue
Rechtsträger beteiligt sein:
1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
3. eingetragene Genossenschaften;
4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches );
5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), soweit
sie übertragender Rechtsträger sind;
2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer
Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch
aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser
Rechtsträger beschlossen werden könnte.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von
Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern
unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
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