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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches UmwG (Umwandlungsgesetz)
Deutsches UmwG §73-76 § 73 Anzuwendende VorschriftenAuf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 67, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden. § 74 Inhalt der SatzungIn die Satzung sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen. § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur
Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des
Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911
m.W.v. 18. August 2006
§ 75 Gründungsbericht und Gründungsprüfung
(1)
1In dem Gründungsbericht (§ 32 des
Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der
übertragenden Rechtsträger darzustellen.
2Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des
Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.
(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht
erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene
Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 11. Juli 2011 BGBl. I S. 1338 m.W.v. 15. Juli 2011 § 76 Verschmelzungsbeschlüsse
(1) Eine übertragende Aktiengesellschaft darf die Verschmelzung erst
beschließen, wenn sie und jede andere übertragende Aktiengesellschaft
bereits zwei Jahre im Register eingetragen sind.
(2) Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die
Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch
Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die
Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft,
soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. Auf eine
übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
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