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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches AStG (Außensteuergesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches EStG Einkommenssteuergesetz
§ 34c
(1) 1Bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen
Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu
einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer
herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und
um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte
ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat
entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen,
auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.
2Die auf die
ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz
entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu
ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu
versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen
Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende
deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen
Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
3Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der Summe der
Einkünfte und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte
nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei
der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die
ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem
Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht
besteuert werden. 4Gehören
ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8
Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen
Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen
Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. 5Die
ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie
auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte
entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische
Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte
abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt,
die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen
Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben
wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine
ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und
gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der
Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die
der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von
ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische
Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es
aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die
Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1Die
Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht
anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche
Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5
und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen
anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht
für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden
ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden
ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz
2 nicht anzuwenden. 3Absatz
1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in
dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden
können. 4Bezieht
sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht
auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
5In den
Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz
6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz
3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte
besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn,
die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für
die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen,
oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser
Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können
Vorschriften erlassen werden über
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten
stammen,
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und
gezahlten ausländischen Steuern,
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
§ 34d Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des §
34c Absatz 1 bis 5 sind
Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)
und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8
Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§§ 15 und 16),
die durch eine in einem ausländischen Staat
belegene Betriebsstätte oder durch einen in
einem ausländischen Staat tätigen ständigen
Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der
in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c
genannten Art, soweit sie zu den Einkünften
aus Gewerbebetrieb gehören,
die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen
erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz in einem
ausländischen Staat hat, oder
die durch den Betrieb eigener oder
gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge
aus Beförderungen zwischen ausländischen
oder von ausländischen zu inländischen Häfen
erzielt werden, einschließlich der Einkünfte
aus anderen mit solchen Beförderungen
zusammenhängenden, sich auf das Ausland
erstreckenden Beförderungsleistungen;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in
einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet
wird oder worden ist, und Einkünfte der in den
Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit gehören;
Einkünfte aus der Veräußerung
von
Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
eines Betriebs gehören, wenn die
Wirtschaftsgüter in einem ausländischen
Staat belegen sind,
Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat;
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in einem
ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland
ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in einem
ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist,
und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
2Einkünfte,
die von inländischen öffentlichen Kassen
einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte,
wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat
ausgeübt wird oder worden ist;
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat oder das
Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz
gesichert ist;
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
soweit das unbewegliche Vermögen oder die
Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen
oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen
Staat überlassen worden sind;
sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 22, wenn
der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
bei privaten Veräußerungsgeschäften die
veräußerten Wirtschaftsgüter in einem
ausländischen Staat belegen sind,
bei Einkünften aus Leistungen einschließlich
der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des §
49 Absatz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der
Leistung Verpflichtete Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz in einem
ausländischen Staat hat.
§ 34e
(1) 1Die
tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich in den
Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehaltlich des
Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn dieser
Veranlagungszeiträume aus einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um
1 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen
Veranlagungszeiträumen beginnenden Wirtschaftsjahre weder
geschätzt noch nach § 13a ermittelt worden ist und den
Betrag von 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
2Beträgt der
Gewinn mehr als 40 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der
Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 10 Prozent des
Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 40 000 Deutsche
Mark übersteigt. 3Sind
an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag
für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihrem
Beteiligungsverhältnis aufzuteilen.
4Die Anteile
der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßigung
sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
(2) 1Die
Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als
insgesamt 1 000 Deutsche Mark betragen.
2Die auf den
Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1
entfallende Einkommensteuer bemisst sich nach dem
durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen
Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil des
Freibetrags nach § 13 Absatz 3 zu kürzen, der dem Verhältnis
des Gewinns zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus
Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags
entspricht. 3Werden
Ehegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die
Steuerermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie
Inhaber oder Mitinhaber verschiedener land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 sind.
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