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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches AStG (Außensteuergesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches AStG (Außensteuergesetz)
Deutsches AStG §6
§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
(1) Bei einer
natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig
war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, ist auf Anteile
im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im
Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17
des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,
wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Beendigung
der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1 stehen
gleich
die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise
unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch
Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt
steuerpflichtige Personen oder
die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen
Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn der
Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat
ansässig anzusehen ist, oder
die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem
ausländischen Staat oder
der Ausschluss oder die Beschränkung des
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile
auf Grund anderer als der in Satz 1 oder der in den
Nummern 1 bis 3 genannten Ereignisse.
(2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die Anteile durch ganz
oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben, so sind
für die Errechnung der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der
unbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzubeziehen, in
denen der Rechtsvorgänger bis zur Übertragung der Anteile
unbeschränkt steuerpflichtig war. Sind die Anteile mehrmals
nacheinander in dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1
für jeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträume, in denen
der Steuerpflichtige oder ein oder mehrere Rechtsvorgänger
gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden dabei
nur einmal angesetzt.
(3) Beruht die Beendigung der
unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit und
wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt
steuerpflichtig, so entfällt der Steueranspruch nach Absatz 1,
soweit die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert und die
Tatbestände des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 nicht erfüllt
worden sind und der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Begründung
der unbeschränkten Steuerpflicht nicht nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem ausländischen
Staat ansässig gilt. Das Finanzamt, das in dem nach Absatz 1
Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt nach § 19 der Abgabenordnung
zuständig ist, kann diese Frist um höchstens fünf Jahre
verlängern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass
berufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend sind und seine
Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht. Wird im Fall des
Erwerbs von Todes wegen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der
Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren
seit Entstehung des Steueranspruchs nach Absatz 1 unbeschränkt
steuerpflichtig, gilt Satz 1 entsprechend. Ist der
Steueranspruch nach Absatz 5 gestundet, gilt Satz 1 ohne die
darin genannte zeitliche Begrenzung entsprechend, wenn
der Steuerpflichtige oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 sein Rechtsnachfolger unbeschränkt steuerpflichtig
werden oder
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile
auf Grund eines anderen Ereignisses wieder begründet
wird oder nicht mehr beschränkt ist.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die nach Absatz 1
geschuldete Einkommensteuer auf Antrag in regelmäßigen
Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit
Eintritt der ersten Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung zu
stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten
für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Die Stundung ist zu
widerrufen, soweit die Anteile während des Stundungszeitraums
veräußert werden oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eingelegt werden
oder einer der Tatbestände des § 17 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes verwirklicht wird. In Fällen des
Absatzes 3 Satz 1 und 2 richtet sich der Stundungszeitraum nach
der auf Grund dieser Vorschrift eingeräumten Frist; die Erhebung
von Teilbeträgen entfällt; von der Sicherheitsleistung kann nur
abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet
erscheint.
(5) Ist der Steuerpflichtige im Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar
1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6.
Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweils geltenden
Fassung anwendbar ist (Vertragsstaat des EWR-Abkommens), und
unterliegt er nach der Beendigung der unbeschränkten
Steuerpflicht in einem dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der
deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren
Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 geschuldete Steuer
zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Voraussetzung
ist, dass die Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei
der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat gewährleistet sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechtsnachfolger
des Steuerpflichtigen einer der deutschen unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Steuerpflichtige
einer der deutschen unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt und
Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 der Steuerpflichtige
die Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens einlegt.
soweit der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger
im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Anteile veräußert oder
verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einlegt oder einer
der Tatbestände des § 17 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt wird;
soweit Anteile auf eine nicht unbeschränkt
steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des EWR-Abkommens einer der deutschen
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren
Steuerpflicht unterliegt;
soweit in Bezug auf die Anteile eine Entnahme oder ein
anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach inländischem
Recht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts
führt;
wenn für den Steuerpflichtigen oder seinen
Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 durch
Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
keine Steuerpflicht nach Satz 1 mehr besteht.
(6) Ist im Fall des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 der
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der Stundung
niedriger als der Vermögenszuwachs nach Absatz 1 und wird die
Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den
Zuzugsstaat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid
insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. Dies gilt nur, soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Wertminderung betrieblich
veranlasst ist und nicht auf eine gesellschaftsrechtliche
Maßnahme, insbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzuführen
ist. Die Wertminderung ist höchstens im Umfang des
Vermögenszuwachses nach Absatz 1 zu berücksichtigen. Ist die
Wertminderung auf eine Gewinnausschüttung zurückzuführen und
wird sie bei der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigt, ist
die auf diese Gewinnausschüttung erhobene und keinem
Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende inländische
Kapitalertragsteuer auf die nach Absatz 1 geschuldete Steuer
anzurechnen.
(7) Der Steuerpflichtige oder sein
Gesamtrechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das in dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt nach § 19 der Abgabenordnung zuständig ist,
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines
der Tatbestände des Absatzes 5 Satz 4 mitzuteilen. Die
Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen
Ereignis zu erstatten; sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig
zu unterschreiben. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 und
2 ist der Mitteilung ein schriftlicher Nachweis über das
Rechtsgeschäft beizufügen. Der Steuerpflichtige hat dem nach
Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis zum Ablauf des 31.
Januar schriftlich seine am 31. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,
dass die Anteile ihm oder im Fall der unentgeltlichen
Rechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechtsnachfolger weiterhin
zuzurechnen sind. Die Stundung nach Absatz 5 Satz 1 kann
widerrufen werden, wenn der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflicht nach Satz 4 nicht erfüllt.
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