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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches AStG (Außensteuergesetz). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsches AStG (Außensteuergesetz)
§ 4 Erbschaftsteuer
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der
Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so
tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort
bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein,
deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes wären.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird,
daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift
über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus
steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen
Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die
mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt,
die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs
entfallen würde.
(1) Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren
vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher
insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des § 2),
allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an
einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt,
so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei
unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14
steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte
im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind,
diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des
Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen
Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht
nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 4 dem Erwerb
entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person
zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von
dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
(3) § 18 findet entsprechende Anwendung.
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