Firmengründung Ausland - Offshore Firma gründen- Banklizenz- Glücksspiel Lizenz

Steuerberater internationales Steuerrecht: Steuergesetze

 Internationale Steuergestaltung - Bank & Glücksspielrecht 
Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht:  Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Steuergestaltung mittels Holding. Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsche AO (Abgabenordnung).
 
Index
Über uns
Abgabeordnung:
§8-14 AO
§34, 35 AO
§69-77 AO

English language
Tax planning
Kontakt zu uns
Über uns
Übersicht Gesellschaftsformen
Die besten Steuermodelle
Steuerliche Expertise
Mittelstandsberatung
DBA-Recht
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
EU-Fusionsrichtlinie, Europa AG, §23 UmwStG
Deutsches AStG
Firmengründung in Nullsteueroasen
 
Mandanten Länder:
Deutschland
Dänemark
Österreich
Schweiz
Andere Länder
 
EU-Gesellschaften:
EU Gesellschaften
UK Limited allgemein
UK Limited Betriebsstätte nicht UK
UK Limited Betriebsstätte UK
Zyprische Limited
Irland Ltd
Slowakei
Lettland,Litauen,Estland
Holland
Spanien
Bulgarien
Malta
Ungarn
Europa AG
 
DBA-Sachverhalte- Nicht EU:
Schweiz
VAE, Dubai
USA:
Bundesstaaten:
Delaware
Nevada
Montana
Oregon
Texas
Kalifornien
Florida
New York
 
Deutsche GmbH
Deutsche GmbH gründen
Mini GmbH - UG
Deutsche AG
 
NICHT-DBA-Sachverhalte:
Liechtenstein
Liechtenstein Stiftung
Cayman Inseln
BVI
Belize
Panama
Panama Stiftung
Hong Kong
Singapur
Belize
Mauritius
St.Vincent
Seychellen
Dominica
 
Sonderzonen EU:
Madeira
Kanarische Sonderzone
 
Sonst:
Offshore Gesellschaften allgemein
Gibraltar
Indien
Offshore Konten
Trust und Stiftung
 
Vermögenssicherung
Holding
Adult Webmaster
ICH-AG
Treuhand-Dienste
Ohne Meisterbrief
private Dienstl. Ausland
Girokonto ohne Schufa
Kreditkarte
EU-Recht/ Niederlassungsfreiheit
Insolvenzrecht
Verbraucher-Insolvenz
EU Insolvenz
Schuldnerberatung
GmbH- Übernahme
Fördermittelcheck
Existenzgründung
Franchisegeber
Billiggründer
Ausflaggen
E 101 Bescheinigung
limited
 
Börsengang
Banklizenzen
Fondsgesellschaften
Versicherungslizenzen
Kapitalisierung / vorbörslicher Aktienverkauf
Konto Schweiz
Schwarzgeld Ausland
Investorensuche
Glücksspiel Lizenzen
Transportlizenz
Yachtregistrierung Offshore
Datenbank Recht/Steuern
Buchhaltung
Buchhaltung Deutsche Unternehmen
Buchhaltung Ausland
Buchhaltung UK Ltd
 
Kontakt zu uns
Banner für firma-ausl
Disclaimer
Impressum
Sitemap- sitemap2
Linkpop
Impressum
 

 

 

 

Sie sind hier: Wichtige Gesetze im Internationalen Steuerrecht, Firmengründung Offshore
Steuerberater Internationales Steuerrecht

Wichtige Steuergesetze im Internationalen Steuerrecht: Deutsche  AO (Abgabenordnung)

Deutsche AO §69-77

§ 69 Haftung der Vertreter


1Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. 2Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
 

§ 70 Haftung des Vertretenen


(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2)
1Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. 2Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers


Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach §
235
.

§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit


Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

§ 73 Haftung bei Organschaft

 

1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen


(1)
1Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. 2Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2)
1Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. 2Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers


(1) 1Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. 2Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

§ 76 Sachhaftung


(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) 1Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. 2Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
(4)
1Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. 2Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.
(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

§ 77 Duldungspflicht


(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2)
1Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. 2Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. 3Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Firmengründung Ausland

Steuerberater für internationales Steuerrecht: Wir beraten Mandanten in der Steuergestaltung mittels Firmengründung im Ausland (Offshore Firmengründung), Steuergestaltung mittels Holding im Ausland, Gründung von ausländischen Stiftungen und Trust, Gestaltungen im Kontext des UmwStG und/oder EU Fusionsrichtlinie und/oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutrale Einbringung der Assets in eine Auslandsgesellschaft)

 
Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax- gibt unseren Mandanten Rechtssicherheit im Kontext der steuerlichen Gestaltung.......
 

eBook Internationales Steuerrecht-Legale Steueroasen (Fachwissen aus erster Hand):

 
 
 
 
Bank- und Glücksspielrecht international: Unsere Kanzlei berät Mandanten im Kontext des Internationalen Bank-und Glücksspielrechts: Gründung von Banken im EWR und Offshore, Glücksspiel-Lizenzen in der EU (Malta, England, Gibraltar) und Offshore. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

Erklärung : Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf diesen Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links zu fremden Seiten
 
Steuerberater internationales Steuerrecht-  Steuerberatung internationales Steuerrecht- Steuerberater internationales Steuerrecht Hamburg- Steuerberatung internationales Steuerrecht Hamburg -Internationales Steuerrecht
Offshore Firma gründen - Offshore Company - Offshore Company formation - Tax Rank - Why - Offshore Company formation cyprus,uae,Belize,Cayman,BVI,Panama - Gambling License -Vermögenssicherung, Erbrecht,Erbschaftssteuer
Bank License - gambling License - Offshore Company Formation - Offshore Firma gründen - Firmengründung Zypern -Firmengründung Ausland - Firmengründung Offshore- Limited gründen- Steuerberatung internationales Steuerrecht: Gutachten

Steuerberater internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer -Steuerberatung internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer
Flug Australien 

inks link22 link33 linkpop-   123schuldenfrei - Private Krankenversicherung -   Versicherung Ratgeber- Anwaltsverzeichnis - Rechtsinfo - Steuerberater

 

Firmengründung global - Offshore Company formation-  Internationale Steuergestaltung - Internationales Steuerrecht -Dubai Firmengründung

Englische Kanzlei Insolvenzverfahren in England -Übersicht Unternehmer Insolvenz -http://www.firma-ausland.de/insouk_delux.htm