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Steuerberater internationales
Steuerrecht:
Verlagerung von Einkünften und Vermögen in
Niedrigsteuerländer
Steuerberater internationales Steuerrecht:
Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als
auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind
Steuerpflichtige bestrebt, durch entsprechende
Steuergestaltungen die Steuerbelastungen weitestmöglich zu
minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
können vier Fallgruppen genannt werden:
-
Verlagerung des
Steuerobjektes (Einkunftsquelle) ins Ausland
-
Verlagerung des
Steuersubjektes (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
-
Verlagerung von zu
versteuerndem Gewinn ins Ausland
-Verlagerung von
abzugsfähigen Aufwand ins Inland
Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuerobjekts ins Ausland gehören
-
die Verlagerung von
ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
-
die Überführung von
Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort
-
die Gründung einer
Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft,
§§7-14 AStG. In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle
(das Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne
Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden
Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, ins
Ausland verlagert. Die Gründe hierfür können sein Landesflucht
oder/und Steuerflucht. In steuerlicher Hinsicht kann es gehen
(1) um die Frage der (Einmal-) Besteuerung von eventuellen
stillen Reserven (Stichwort: Realisationsprinzip) und (2) um die
Frage der (laufenden) Besteuerung von Einkünften.
Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuersubjekts ins Ausland gehören
-
die Verlagerung der
Geschäftsleitung ins Ausland, §12 AStG
-
der Wegzug einer
natürlichen Person ins Ausland, § 6 AStG die Gründung einer
Basisgesellschaft im Ausland, §§7-14 AStG
-
die Gründung einer
Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft,
§§ 7-14 AStG. Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung
von deutschen Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der
Praxis vor allem die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland
eine wichtige Rolle. Typischerweise wird die Basisgesellschaft
aus zwei möglichen gründen errichtet:
-
die geschäftliche Nutzung einer ausländischen „Gesellschaft“
-
die Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft
(zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische
Basisgesellschaft) Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass
der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor
allem in niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem
Falle „verlagert“ sich der Steuerpflichtige selbst und damit
seine unbeschränkte Steuerpflicht ins Ausland.
Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen
ins Ausland bzw. Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins
Inland Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der
Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder
abzuziehenden Aufwand ins Inland und zwar über eine
entsprechende Gestaltung von Verrechnungspreisen und
Geschäftsbedingungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit im
Ausland ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die von
denen abweichen, die zwischen unabhängigen Dritten vereinbart
worden wären. Die Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins
Ausland ist praktisch das Spiegelbild der Verlagerung von
abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe
gehören die folgenden drei Fälle:
-
die verbilligte
Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von
Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
-
der verteuerte Bezug
von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im
Ausland
-
die unangemessene
Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland
durch ausländische Anteilseigner Bei den ersten beiden Fällen findet eine
verdeckte Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage
der Angemessenheit der Höhe von Verrechnungspreisen
(Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten Unter-Fallgruppe
geht es um die Frage, in welchem Umfang eine (offene)
Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem Grunde nach steuerlich
zulässig sein soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort:
Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung). Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz
verschiedene Arten von Abwehrmechanismen vor, die man wiederum
in zwei Gruppen unterteilen kann:
-
1. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften)
-
2. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften)
1.
Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) Sinn und Zweck der
Einkunftskorrekturvorschriften ist vor allem der Verlagerung von
zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. der Verlagerung von
abzuziehendem Aufwand ins Inland als Rechtsgrundlage entgegen zu
wirken. Diese Vorschriften sind gerichtet auf die
Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die Berichtigung von
Einkünften bedarf als belastende Maßnahme der
Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche
Steuerrecht kennt im Bereich der Berichtigung oder Korrektur von
Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen, diese sind die
Folgenden:
-
die allgemeinen
Bestimmungen über Zurechnung von Wirtschaftsgütern und
Einkünften sowie über die Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§39-42 AO) und hiervon
wiederum die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO
-
die verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) als allgemeines Rechtsinstitut zur
Berichtigung von Einkünften, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
-
die verdeckte Einlage
(vEL) als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von
Einkünften, §§ 8 Abs.1 KStG, Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG
-
§ 1 AStG
-
§
8a KStG – Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung Bei diesen fünf Arten von
Rechtsgrundlagen ist zu unterscheiden: Die §§ 39-42 AO und damit
vor allem auch die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO
gelten in allen Bereichen des Steuerrechts und sanktionieren
alle Arten von missbräuchlichen Gestaltungen. Die
missbräuchliche Gestaltung von
Verrechnungspreisen und
Geschäftsbedingungen zwischen nahe stehenden Personen ist
(insbesondere) innerhalb von § 42 Abs. 1 AO nur ein Unterfall.
Die allgemeinen Rechtsinstitute zur Berichtigung von Einkünften
(vGA/verdeckte Gewinnausschüttung uns vEL/verdeckte Einlage)
haben nur die Berichtigung von Einkünften zum Gegenstand,
allerdings bezogen auf alle Bereiche des Steuerrechts; sie sind
also nicht beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte.
Auch § 1 AStG hat nur die Berichtigung von Einkünften zum
Gegenstand, ist aber beschränkt auf grenzüberschreitende
Sachverhalte. § 8a KStG (Beschränkung der Gesellschafter-
Fremdfinanzierung) ist eine besondere Rechtsgrundlage im
Körperschaftssteuerrecht; sie beschränkt sich auf Inbound-Sachverhalte.
2.
Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften) Sinn und Zweck der
Einkunftssicherungsvorschriften ist vor allem in Fällen der
Landesflucht und/oder Steuerflucht dem deutschen Fiskus
Besteuerungspotential zu sichern oder zu erhalten. Betroffen
sind hierbei vor allem die eingangs genannten Fälle der
Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) oder des
Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland, bei denen
eine Einkunftsquelle oder Wirtschaftsgüter, die der Erzielung
von Einkünften dienen, oder das Steuersubjekt selbst ins Ausland
verlagert werden. Hier gilt es insbesondere die (Einmal-)
Besteuerung von eventuellen stillen Reserven sicher zu stellen
und/oder das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
für bestimmte (laufende) Einkünfte zu erhalten. (Auch) die
Sicherung oder Erhaltung von Einkünften bedarf als belastende
Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das
deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der Sicherung oder
Erhaltung von Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen;
diese sind die Folgenden:
-
die allgemeine
Bestimmung über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und
Einkünften sowie über die Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§ 39-42 AO) und hiervon
wiederum vor allem die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs.
1 AO
-
die §§ 7-14 AStG
(sog. Hinzurechnungsbesteuerung)
-
die §§ 2-5 AStG (die
sog. Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht)
-
§ 6 AStG (die sog.
Wegzugsbesteuerung)
-
§ 15 AStG (sog.
Hinzurechnungsbesteuerung bei Stiftungen) 1. Steuerberater internationales Steuerrecht: Firmen- Juristische Personen
2. Steuerberater internationales Steuerrecht: Natürliche Personen -Ausflaggen der natürlichen Person in Niedrigsteuerländer: Steuerliche Gestaltungsstrategien "Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht" der natürlichen Person in Niedrigsteuerländer,Minimierung oder Verhinderung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Wenn Sie Fragen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Vielen Dank Organisationsform des Netzwerkes internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte mit dem Interessensschwerpunkt "Internationales Steuerrecht" (LowTax Network)
Regelmäßige Schulungen der Netzwerk-Partner Internationales Steuerrecht ist ein extrem komplexes Feld. Aus diesem Grunde organisiert das Netzwerk regelmäßig Schulungen für seine Partner-Kanzleien in London. Bei diesen Schulungen werden die renommiertesten Spezialisten für internationales Steuerrecht als Referenten eingeladen. So ist gewährleistest, dass Partner und ausführende Kanzleien im Gründungsland immer auf dem aktuellen Stand sind. Zusätzlich gibt es "länderspezifische Fortbildungen" (z.B. Deutsches Außensteuergesetz, Aktivkatalog nach § 8AstG für deutsche Mandanten). Organisation der Kommunikationsebene Sofern Sie eine Anfrage an das Netzwerk starten, wird Ihre Anfrage im Rahmen des "Verteiler- und Zuständigkeitsschlüssels" an die für Sie zuständige Beraterkanzlei weitergeleitet. Die zuständige Kanzlei beantwortet dann Ihre Fragen bzw. meldet sich telefonisch bei Ihnen. Netzwerkpartner werden Sie sind Steuerberater und/oder Rechtsanwalt und haben Interesse, dem Netzwerk beizutreten? Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail, wir informieren Sie über die Voraussetzungen und Organisation des Netzwerkes. Wir übernehmen für die Netzwerkpartner Maßnahmen der Werbung, insbesondere Web-Marketing (Suchmaschinenranking), Direkt-Mailing und Printmedien-Werbung. Weiterhin übernehmen wir die Fortbildung der Netzwerkpartner im Bereich internationales Steuerrecht, Steuerstraf- und Kollisionsrecht. So ist ein einheitlicher Beratungsstandart der Netzwerkpartner gesichert. Die Firmengründungen übernehmen unsere Kooperationskanzleien in den jeweiligen Ländern. Die Beratung der Mandanten erfolgt über die jeweils zuständige Kanzlei im Netzwerk. Kooperationsanwälte/Steuerberater in den Gründungsländern: -USA:
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Die Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Standorten in Deutschland
(Regensburg/Bayern) und dem Fürstentum Liechtenstein (Balzers)
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