Firmengründung Ausland, Offshore Firma gründen, Firmengründung Offshore

Firmengründung im Ausland: Ländervergleich

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Firmengründung Ausland: Steueroasen - Ländervergleich

Selbst nach der "sogenannten Unternehmenssteuerreform" ist Deutschland nach wie vor ein Hochsteuerland. Dieses im internationalen, aber auch im europäischen Vergleich. Die Körperschaftssteuer beträgt in Deutschland 15%, dazu kommt die Gewerbesteuer nach Hebesatz, also ca. 30% insgesamt. I.d.R. muss der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein Gehalt bekommen, welches mit Einkommenssteuer besteuert wird, zzgl. Sozialversicherungsbeiträge und Soli. Dividendenausschüttungen an den Anteilseigner der Kapitalgesellschaft werden, sofern natürliche Person, mit 25% Abgeltungssteuer belegt.


Dem entgegen gibt es selbst in der europäischen Union reine Steuerparadiese. Zypern und Bulgarien besteuern Gesellschaften mit nur 10% Ertragssteuern, die Sonderzonen ZEC und Madeira 5%. Und das bei vollem EU-Rechtschutz.

 

Im Rahmen des internationalen Steuerrechts bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der Unternehmenssteuer. Große Konzerne realisieren diese Möglichkeiten regelmäßig, zum Frust der heimischen Finanzbehörden. Kleine bis mittelständige Unternehmen scheuen häufig die hohen Kosten einer versierten Beratung oder gehen davon aus, dass ihnen derartige Steuermodelle verwehrt sind. In Folge tragen z.B. in Deutschland kleine- bis mittelständige Unternehmen die Hauptsteuerlast im Rahmen der Körperschafts-und Gewerbesteuer. Unser Netzwerk aus versierten Steuerberatern und Rechtsanwälten mit internationaler Auslegung beraten überwiegend kleine- bis mittelständige Unternehmen im Bereich der internationalen Steuergestaltung und füllen damit das vorhandene "Beratungsvakuum". Auf unserer Seite "die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht" finden Sie eine Übersicht über mögliche Konzeptionen. Gern führen wir eine Analyse Ihrer Möglichkeiten durch.

Im Rahmen der Steuermodelle gibt es mehrere Ansätze zur Minimierung der steuerlichen Belastung:

  • Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland

  • Verlagerung von zu versteuernden Gewinn ins Ausland

  • Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Ausland

Eine Sonderform zur Senkung der steuerlichen Belastung stellt die Installation einer Holding dar. 

Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.

Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fließen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.

Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.

Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer Steuerrechts

Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% , in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.

Europa AG (SE: Societas Europaea ) als Holding: Einbringung von Anteilen zu Buchwerten

Über die EU-Fusionsrichtlinie können sich europäische Gesellschaften ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen. Dabei kann die Einbringung von Anteilen zu Buchwerten, also steuerunschädlich, erfolgen (Deutsches Steuerrecht z.B. §23 Abs 4 UmwStG, Art 8 Fusionsrichtlinie). In diesem Kontext wird also eine Europa AG als Holding gegründet. Weiterer Vorteil: Eine Sitzverlegung innerhalb der EU ist jeder Zeit und ohne steuerliche Nachteile möglich.

Firmengründung Ausland: Steueroasen - Ländervergleich

Auf dieser Webseite erhält der Mandant eine Übersicht über Steueroasen /Niedrigsteuerländer in der EU (Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie) und anderer wichtiger Standorte. Die Übersicht bezieht sich auf die Besteuerung der Unternehmen/juristische Personen.

Im Kontext der Installation einer Betriebsstätte im Ausland sind zahlreiche Faktoren zu beachten, die das Recht des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft, das Recht des Ansässigkeitsstaates des Mandanten und internationales Steuerrecht /Recht der Doppelbesteuerungsabkommen berühren. Zentrale Zielsetzung wird i.d.R. sein, die rechtswidrige Zwischengesellschaft (Gestaltungsmissbrauch) zu verhindern. Stichworte sind: Innerstaatliche Gesetze/Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs (in Deutschland z.B. §42 AO), DBA-Missbrauchsklauseln, innerstaatliche Abkommen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten, G20 Abkommen, Vermeidung einer reinen Briefkastengesellschaft (ausreichender Substanz-Escape), kontra EU-Gesetzgebung. Ergänzend wird es i.d.R. von Interesse sein, Dividendenausschüttungen möglichst steuerminimiert beim Anteilseigner zu empfangen (Stichworte: Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens/DBA gegen hohe Quellensteuer, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtline, innerstaatliche Regelungen zur Besteuerung von Dividenden, Installation einer Zwischenholding/Dividendenrouting).

Sollen bestehende/werthaltige Unternehmen ins Ausland verlagert werden, sind Regelungen der Funktionsverlagerung, Liqu.Besteuerung und andere Regelungen zu beachten. Hierzu gehören ggf. Positivwirkungen der EU-Fusionsrichtlinie, Verschmelzung und Umwandlungssteuergesetz.

Neben rein steuerlichen Aspekten können zudem andere Faktoren eine entscheidende Rolle spielen: Arbeitskosten (Lohnstückkosten), Maschinenlaufzeiten bei Produktionsstätten, allgemeine Produktionskosten oder die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten überhaupt ausüben zu können (Beispiel Glücksspiel oder Finanzdienstleistungen).

Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Standorte
 

Hier Klicken, um Grafik in Gross anzuzeigen

-VAE: keine Steuern,außer für Ölgesellschaften, petrochemische Betriebe und Banken. -Schweiz: Nach Kanton, Durchschnittssteuersatz 21%.-Singapur> First $100,000: Keine Steuern,$100,001 to $300,000: 8,5% Steuern, Thereafter a Flat Rate of 17%.-Hong Kong: 0- 17,5%. Exempt. Companies bleiben gänzlich steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte.-USA: Nach Bundesstaat. Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) beträgt 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 35%.

1. EU-Gesellschaften (Steueroasen in der EU)

Rangliste aus steuerlicher Sicht in der Kurzübersicht:

  • Zypern: 10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, keine Besteuerung von Holdinggesellschaften
  • Bulgarien: 10% Flattax, Dividendenausschüttungen werden mit nur 5% Quellensteuer belegt
  • Gibraltar: 10% Flattax

  • Irland: 12,5% Ertragssteuern, aber hohe Einkommenssteuer
  • Madeira: EU Sonderzone, 0-4% Ertragssteuern. Es sind beim Typ II Auflagen zu erfüllen (3 Arbeitsplätze und/oder Investitionen). Beim Typ I (Vorratsgesellschaft aus 2000) keine Auflagen bis 31.12.2011.
  • ZEC, Kanarische Sonderzone: EU Sonderzone, 4% Ertragssteuern. Es sind Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen)
  • England: 21% Ertragssteuer im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Gewinn, dann progressiv steigend bis 30%
  • Slowakei: 19%
  • Dänemark, Spanien, Niederlande: Auf der Ebene von Holdinggesellschaften (Holdingprivileg)
  • Malta: Regelbesteuerung zwar über 30%, allerdings Steuerreduzierung über das Malta Holding-Modell (Endbesteuerung ca. 4,75%), Einnahmen aus Patenten und Lizenzen werden nicht besteuert.

Vorteile: I.d.R DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 Deutsche AO, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Regelungen). Die Betriebsstätte definiert sich allein auf der Grundlage 5 DBA. Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften möglich). Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, ergänzend §23 UmwStG. I.d.R. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur Passiveinkünfte im Sitzstaat. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen, also i.d.R. dann qualifizierter Geschäftsbetrieb notwendig.

-Rangliste Unternehmensstandorte EU-Raum - aus steuerlicher Sicht- Direktvergleich Kantone Schweiz (außer EU Sonderzonen Madeira und ZEC)

 

 1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland (Kein DBA mit der Schweiz)
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, unabhängig von dem Vorliegen eines DBAs.

Für Mandanten aus Österreich:

1.2. Bulgarien

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer

1.3. England:  21% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja,mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-in-UK-Ansässigen werden nicht mit Quellensteuer belegt.

1.4. Irland

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Nein

Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich ggf. die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung".

1.5. Portugal/Madeira

Vorteile in der Kurzübersicht:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie  anwendbar
  • Portugal/ Madeira gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (die Kanaren bzw. kanarische Sonderzone z.B. NICHT), mithin keine Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Waren in die EU, Anwendung 6. EG-Richtlinie
  • Beim Typ I: Komplette Steuerfreiheit
  • Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020

Es sind beim Typ II Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen). Beim Typ I (Vorratsgesellschaft aus 2000) keine Auflagen bis 31.12.2011.

1.6. Kanarische Sonderzone ZEC

4% Körperschaftssteuer. Die Steuerbefreiung ist mit Auflagen verbunden (Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen).

  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja

1.7. Slowakei

19% Flattax. Dividendenausschüttungen bleiben steuerfrei, unabhängig von einem DBA-Sachverhalt.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: JA

2. Holding-Modelle

Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.

Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.

Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.

Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Investitionsstandorte:

3. Steueroasen außerhalb der EU, aber i.d.R. DBA-Sachverhalte

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • VAE, LLC oder Freihandelszone
  • Singapur
  • Schweiz

Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:

  • VAE, Singapur
  • Schweiz

Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Vorteile bei Gesellschaften im DBA-Sachverhalt: Abschirmwirkung des DBAs,keine Doppelbesteuerung, mithin Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Nachteile können sein: Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,keine Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Wirkung § 8 AStG.

3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug, Obwalden usw..
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.

Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.

3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften,petrochemischen Betrieben und Banken.

  • Niedrigsteuerland nach 8 AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, mit vielen Ländern, auch mit Deutschland
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" an den Anteilseigner im Ausland fliessen.

Nachteil: Außer in den Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von Einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich. Eine Firmengründung LLC und Free Zone Companie besteht immer aus den Elementen "Firmengründung-Visapaket-Lizenz-Büro", gemäß innerstaatlichem Recht der VAE. Hohes Stammkapital, Freihandelszone RAK verlangt nur 100.000 Dhs Stammkapital, sonst zwischen 150.000- 1 Mio DHs.

3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft

VAE Offshore-Gesellschaften tätigen Geschäfte nur außerhalb der VAE. Im Gegensatz zu einer Dubai LLC oder aktiven Gesellschaften in einer Freihandelszone ist kein oder nur ein geringes Stammkapital erforderlich,ebenso entfallen Lizenzgebühren und Visakosten.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja, i.d.R. bei Offshore-Gesellschaften aber nicht anwendbar  
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern.

3.3.Firmengründung Singapur

  • Niedrigsteuerland nach AStG: JA
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Extrem gut, ist in der Verfassung verankert
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong.

Neugründungen Singapur:

  • First $100,000: Keine Steuern

  • $100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern

  • Thereafter a Flat Rate of 17%

Bereits bestehende Gesellschaften Singapur:

Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben.

3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Mittel
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt.

4. Steueroasen Länder: I.d.R. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore)

Sofern Exempt Company (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen),keine Besteuerung:

  • BVI,Bahamas,Cayman Islands,Seychellen,Belize,Panama,Nevis

Geringe Steuern:

  • Liechtenstein

Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Zwischenschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO ausgeschlossen werden kann. 

  • Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern, Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
  • Isle of Man (aus englischer Sicht: DBA-Sachverhalt ): 450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne. Gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • BVI, Cayman, Belize:  NULL-Steuern
  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Nein,i.d.R. nicht
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.

Vorteile: Keine Steuern bei exempt Companies. I.d.R. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Beachte aber G20- Abkommen.

Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§12/13 AO bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts.

Firmengründung Ausland: Verhinderung der rechtswidrigen zwischengesellschaft

Im Kontext einer internationalen Steuerplanung ist es i.d.R. entscheidend, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Gesetzliche Grundlagen sind die innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht, in Deutschland z.B. §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.. Andere Länder haben ähnliche oder z.T. analoge Regelungen. Dementgegen steht z.B. der EU-Rechtschutz, also Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit für in der EU Ansässige, die eine Gesellschaft in der EU gründen.

I.d.R ist es mit der Gründung einer reinen "Briefkastengesellschaft", ohne Substanz-Escape (nur Registered Office) und dem Einsatz eines Nominee- oder "Frühstücks-Direktors" im Sitzstaat der Gesellschaft eben nicht getan. Solche "Scheinfirmen" werden schnell als solche entlarvt und ziehen in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Firmengründung Ausland: Unsere Ansprüche

Bitte beachten Sie im Kontext einer Firmengründung im Ausland, dass wir als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei nur Gründungen realisieren, die einer Nachprüfung in jedem Falle standhalten. Entscheidend ist i.d.R., dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in jedem Falle verhindert werden muss. Dabei sind folgende Faktoren wesentlich:

-Bei Treuhand-Direktor (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet

-Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen.

-Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.

-Installation einer Repräsentanz –oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Es muss sichergestellt werden, dass der Direktor (Treuhand-Direktor) in diesem Kontext tätig wird und nicht der Mandant (Treugeber).

-Es muss sichergestellt werden, dass die Buchhaltung, notwendige Meldungen (z.B. Annual Return) und Jahresabschluss von einer Steuerkanzlei im Sitzstaat realisiert werden

Naturgemäss ist die Realisierung einer solchen juristisch wasserdichten Gesellschaft über Steuerberater und Rechtsanwälte teurer, als sogenannte „Billiggründungen“.

Ergänzend:

Bei Firmengründungen in der EU, durch in der EU-Ansässige (Stichworte: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, Nicht-Wirkung 8 AStG, sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft usw):

Zwar sind die Anforderungen des Substanz-Escape wesentlich geringer, aber auch in einem solchen Fall darf es keine Schein-oder Briefkastenfirma sein. Sollen die Negativwirkungen des §8 AStG verhindert werden, muss hinsichtlich des notwendigen Substanz-Escape davon unabhängig aufgerüstet werden.

Bei Firmengründungen in Drittstaaten

Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in einem solchen Fall i.d.R. nur dadurch zu vermeiden, dass im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro mit Mietvertrag, ggf. Angestellte) und im Falle der Treuhand sollte ein angestellter Geschäftsführer gewählt werden. Im Nicht-DBA-Fall ist zusätzlich ein „wirtschaftlicher Grund“ glaubhaft zu machen.

Gründungsagenturen oder Kanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft

Hier muss der Mandant zunächst zwischen reinen Gründungsagenturen oder Steuer-und Anwaltskanzleien im Sitzstaat, also z.B. auf Zypern, England, Schweiz usw. unterscheiden. Naturgemäß ist der Mandant bei Steuer-und Anwaltskanzleien am Besten aufgehoben, dieses schon allein aufgrund der fachlichen Qualifikation der Berater. Allerdings ergeben sich grundsätzlich folgende Problemstellungen:

Rein nationale Gründungsagenturen oder Kanzleien kennen sich zwar i.d.R. im nationalen Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates gut aus (z.B. zyprische Kanzleien im zyprischen Steuerrecht), jedoch selten im internationalen Steuerrecht, zentral im Steuerrecht des Sitzstaates des Mandanten. Diese Tatsache kann für den Mandanten zu einem Risiko werden, da insbesondere in den nationalen Steuergesetzen, zentral in Deutschland,Österreich,Spanien und den USA, erhebliche Steuerfallen lauern. Denn fast jedes Land ist darauf bedacht, dass Steuerrecht im Inland zu definieren und die Verlagerung von Einkünften und/oder Gewinnen in Niedrigsteuerländer zu verhindern. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von innerstaatlichen Gesetzen zur Verhinderung der Steuerflucht (in Deutschland z.B.: §42 AO- Deutsche Abgabenordnung-,Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7-14 AStG- Außensteuergesetz-,Außensteuerreformgesetz,DBA-Missbrauchsklauseln, Betriebsstättendefinition in §12/13 AO bei Nicht-DBA-Sachverhalten usw). Andere Länder kennen z.T. analoge oder vergleichbare Regelungen und/oder Gesetze. Häufig stehen Entscheidungen des EuGHs in Kollision zum nationalen Steuerrecht. Somit ist bei einer Steuergestaltung das nationale Steuerrecht des Sitzstaates des Mandanten, internationales Steuerrecht, EU-Recht und das Recht des jeweiligen Niedrigsteuerlandes zwingend zu beachten. Ergänzend sei hier auf die G20-Abkommen hingewiesen.

Hiermit sind Kanzleien in den Niedrigsteuerländern und erst recht reine Gründungsagenturen regelmäßig überfordert.

Dabei behaupten wir natürlich nicht, dass wir die einzige internationale Steuerkanzlei sind, die sich in den nationalen- und internationalen Steuergesetzen auskennt, jedoch kann der Mandant davon ausgehen, dass er vergleichbare Qualifikationen nur bei den bekannten großen internationalen Steuerkanzleien vorfindet (z.B. KPMG, Rödle&Partner usw). Hier sind die Beratungs- und/oder Gründungsgebühren allerdings um ein vielfaches höher. Außerdem bieten die großen internationalen Steuerkanzleien selten Dienstleistungen wie den Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer im Sitzstaat, den ordentlichen Geschäftssitz usw. an.

Wissen Sie überhaupt welcher Sitzstaat für Ihr Vorhaben geeignet ist?

Ein weiterer Nachteil von reinen Gründungsagenturen oder Kanzleien im Sitzstaat -z.B. Zypern/Schweiz/England usw.- ist, dass diese Agenturen oder Kanzleien i.d.R. "auf Ihr Land" fokussiert sind. Häufig muss aber zunächst festgelegt werden, welches Land bzw. welche Länder für den jeweiligen Mandanten, mithin im Kontext der Zielsetzungen, IST-und SOLLzustand überhaupt geeignet sind. Hierbei spielen unzählige Faktoren eine Rolle und würden den Rahmen dieser Ausführungen sprengen. Stichworte können sein: DBA-Recht (Ausführungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Missbrauchsklauseln, Anrechnungs-oder Freistellungsmethode), Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen, Fragestellungen der Weiterausschüttungen im DBA-und Nicht-DBA-Sachverhalt,Fragestellungen der Verrechnungspreise,Hinzurechnungsbesteuerung usw..

Gründung einer Auslandsgesellschaft bei reinen Gründungsagenturen

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten  Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen.

Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:

  • -Innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch. Entsprechende Gesetze/Regelungen kennen fast alle Länder, insbesondere Deutschland,Österreich,Spanien, die USA und sogar die Schweiz. Zielsetzung ist stets, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. Naturgemäß haben die Länder kein Interesse daran, dass das Besteuerungsrecht in ein anderes Land ganz oder teilweise verlagert wird.

  • -Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).

  • -Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht), Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall), Außensteuerreformgesetz, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.

  • -Innerstaatliche Regelungen des Auslösens einer Betriebsstätte im DBA-und vor allem im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. in Deutschland §§12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw).

  • -G20 Abkommen (Auskunftsvereinbarungen zwischen den Staaten)

  • -Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.

  • -Verrechnungspreise in der EU: Verrechnungspreisvorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen

Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit Zusatzqualifikationen,LLM;Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Studium der Rechtswissenschaften mit Inhouse-oder externen Qualifikationen im internationalen Steuerrecht).

Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.

Es versteht sich- hoffentlich- von selbst, dass die ETC für fundierte Beratungen ein entsprechendes Honorar verlangt. Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu großen internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sehr moderat.

Eine rechtssichere Gestaltung ist nicht zum Nulltarif zu haben!

Natürlich wissen wir, dass viele "Gründungsagenturen" Auslandsgestaltungen für weniger Geld anbieten. Das ist aber auch keine Kunst. Zentrale Fragestellung ist vielmehr, ob solche Gestaltungen einer Nachprüfung standhalten oder zur "Steuerfalle" werden. Wenn Sie also Angebote vergleichen, sind folgende Fragestellungen entscheidend:

-Werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten? Sind dem Berater die einschlägigen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,DBA-Missbrauchsklauseln, Auswirkungen der Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, G20-Abkommen usw.. bekannt?

-Wer realisiert die Firmengründung im Ausland? Eine reine Gründungsagentur oder eine Steuer-bzw. Anwaltskanzlei? (Frage des "Mandantenverhältnisses", keine "Offenbarung" wenn Anwalt/Mandantenverhältnis,Frage der Haftung usw.)

-Wird als Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft nur ein Registered Office und/oder ein "Briefkasten" angeboten?

Fragestellungen des Gestaltungsmissbrauchs (Firmengründung dient nur der rechtswidrigen Zwischenschaltung zur Verhinderung der inländischen Steuer). Hierzu ergänzend: Ein reines Registered-Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne: Sitzstaat selbst verweigert i.d.R. Zuteilung einer Umsatzsteuer-ID-Nummer, offensichtliche "Briefkastengestaltung" ohne "Substanz". Bei reiner "Briefkastenfirma" ergänzend: Steuervorteile z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Nicht-Anwendung §8 Deutsches AStG usw. können versagt werden,da keine Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt vorgelegt werden kann. Ausländische Rechnungsstellungen werden nicht anerkannt.

-Bei Treuhand-Gestaltungen im DBA-Fall: Handelt es sich bei dem eingesetzten Treuhand-Direktor um einen Anwalt, ist dieser "permanent" als Direktor im Register des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft eingetragen oder nur ein "Nominee-Direktor" (Gründungs-Direktor, der nach Eintrag wieder zurücktritt und der Mandant wird als Direktor ins Register eingetragen), ist er permanent "ansprechbar" und somit als Direktor zu identifizieren? Wird ein Treuhand-Direktor angeboten, der Verträge zeichnet?

Bei Einsatz einer juristischen Person als Direktor: Wie oben und die Trustee-Gesellschaft befindet sich im Besitz einer Anwaltskanzlei? Kann bei Notwendigkeit auch ein "angestellter Direktor" im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert werden, also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialabgaben. Der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs liegt vor, wenn es offensichtlich ist, das der Direktor der Gesellschaft nur zum "Schein" zwischengeschaltet wurde, um den Ort der eigentlichen Willensbildung zu verschleiern.

-Bei Treuhand-Gestaltungen im Nicht-DBA-Fall/Nullsteuer-Oasen: Wird nur ein Nominee-Direktor angeboten oder auch ein permanenter Treuhand-Direktor? Welche Auskünfte erteilt das jeweilige Land im Kontext der Auskunftsvereinbarungen und/oder G20 Abkommen?

-Im Rahmen der Kontoeröffnung der Auslandsgesellschaft: Wird die Kontoeröffnung garantiert oder nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird). Hat der Treuhand-Direktor keinen Zugriff auf das Konto, wird also ein entsprechender Gesellschafterbeschluss getätigt und wird dieser Beschluss der Bank entsprechend vorgelegt?

Ergänzend: Viele Gründungsagenturen geben an, dass der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nicht bei der Bank im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend sein muss. I.d.R. funktioniert eine solche Vorgehensweise jedoch nur,wenn der "Gründer/Antragssteller" der Bank bekannt und ein Anwalt ist.

-Wer übernimmt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft die Buchführung,VAT Meldungen und Jahresabschluss? Bestehen mithin entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Steuerkanzleien im Sitzstaat usw..

-Bei Anmeldung/Realisierung einer Repräsentanz/Niederlassung/Zweigniederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung der Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor) die Repräsentanz anmeldet? Im anderen Fall liegt der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs nahe, da nur die ausländische Betriebsstätte entsprechend veranlassen kann.

-Bei verbundenen Unternehmen, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. im DBA-Sachverhalt: Ist bekannt, dass z.B. die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nur positiv anwendbar ist, wenn die beteiligten Unternehmen aktiv im Sinne sind und über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen? (Finanzamt kann Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt anfordern). Im DBA-Sachverhalt und verbundene Unternehmen: Sind die DBA-Missbrauchsklauseln bekannt, insbesondere der Aktivitätsvorbehalt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen?

-Bei verbundenen Unternehmen "DBA-Sachverhalt und exempt Company": Ist bekannt, dass die meisten DBAs nicht anwendbar sind, sofern es sich bei dem Mutter/Tochterunternehmen um eine exempt Company handelt? Beispiel: Zwar unterhält z.B. Singapur ein DBA mit Deutschland. Handelt es sich aber bei der Singapur Gesellschaft um eine exempt. Company, ist das DBA nicht anwendbar. Vgl. auch: VAE Offshore-Gesellschaft oder Unternehmen in Österreich und Belize Gesellschaft im Status der exempt Company.

In den meisten Fällen werden Sie auf diese Fragen keine oder unzureichende Antworten erhalten. Eine Auslandsgesellschaft gründen und damit dominant steuern zu sparen, ist zwar machbar, aber nicht so einfach wie viele Gründungsagenturen glaubhaft machen wollen. Wenn dem so wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits "pleite". Entscheidend ist die richtige Planung und Beratung durch versierte Spezialisten für internationales Steuerrecht. Dabei ist es (hoffentlich) selbstverständlich, dass eine fundierte Beratung Geld kostet. Entscheidend ist weiterhin die richtige Umsetzung der Auslandsfirmengründung im Kontext der oben beschriebenen Sachverhalte.

Wieso können einige Gründungsagenturen Auslandsfirmen so günstig gründen?

Das ist im Prinzip sehr einfach, nach dem Prinzip "des minimalen Aufwands" und der Vermeidung von dominanten Kosten:

-Kein qualifiziertes Personal: Qualifiziertes Personal kostet naturgemäß viel Geld. Ein Steuerberater für internationales Steuerrecht oder z.B. ein Betriebswirt mit Zusatzqualifikationen im internationalen Steuerrecht, wird ein ordentliches Gehalt verlangen. Diese Gehälter müssen erwirtschaftet werden.

-Keine Inhouse oder-externe Fortbildung des Personals: Fortbildungen kosten naturgemäß viel Geld und sind gerade im Fachbereich des internationalen Steuerrechts von entscheidender Bedeutung: Es gibt kaum Bereiche, bei denen so viele Änderungen/Ergänzungen in so kurzer Zeit erfolgen,z.B.: Rechtsprechung des EuGHs mit direkter Auswirkung auf das jeweilige nationale- und internationale Steuerrecht,neue Gesetze und/oder Verordnungen der Länder (z.B. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz),Änderung der Steuergesetze-und/oder Gesellschaftsrecht im Ausland u.v.m.. Mithin kann eine effektive Beratung der Mandanten nur gewährleistet werden, wenn die Mitarbeiter/innen- Berater einer ständigen Fortbildung unterzogen werden. Auch diese Kosten müssen selbstverständlich erwirtschaftet werden.

-Gründungsagenturen ohne persönliche Beratung: Viele Billigagenturen agieren im "Verborgenen", ein persönlicher Beratungstermin ist nicht möglich. Wir kennen Agenturen, die z.B. in England nur ein virtuelles Office haben, aber in Wahrheit in Spanien sitzen. Oder Agenturen, die z.B. auf Belize ihren Sitz haben. Bei diesen Agenturen ist naturgemäß nie ein persönlicher Beratungstermin realisierbar, alles funktioniert ausschließlich über E-Mail oder telefonisch. Es ist aber gerade bei internationalen Steuergestaltungen i.d.R. notwendig, ein persönliches Beratungsgespräch zu führen. Müßig zu erwähnen, dass die Vorhaltung von Beratern und die notwendige Infrastruktur Geld kostet.

-Komplexe Steuerliche Beratungen: Nach unseren Erfahrungen kann keine der Billigagenturen komplexe steuerliche Beratungen realisieren und stoßen schnell an Ihre Grenzen. Dieses liegt schlicht an unzureichenden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht.

-Reduzierung auf ein oder wenige Länder: Viele Gründungsagenturen bieten nur wenige Länder als Alternativen an. Dieses reduziert den Aufwand, insbesondere im Kontext der erforderlichen Aus-und Fortbildung.

-Keine Rechtsanwalts-und/oder Steuerkanzlei im Ausland: Viele Gründungsagenturen realisieren die Gründungen nicht über Rechtsanwalts-oder Steuerkanzleien im Ausland. Dieses kann insbesondere bei Treuhand-Lösungen negative Auswirkungen haben,da nur bei einer Gründung über eine Anwalts-oder Steuerkanzlei das Mandantengeheimnis gewahrt bleibt.

-Bei Treuhand-Gründungen: Billigagenturen bieten entweder nur einen Nominee-Direktor an oder der Treuhand-Direktor ist kein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft. Naturgemäß wird ein Anwalt für eine solche Dienstleistung wesentlich mehr Geld verlangen als eine "andere Person" (Thematik "Mandantengeheimnis" bleibt gewahrt,keine Offenlegung des Treuhandverhältnisses usw). Gleiches in Bezug auf einen Treuhand-Shareholder (sollte Anwalts-oder Steuerkanzlei sein). Ergänzend bieten Billigagenturen i.d.R. keinen Treuhand-Direktor an, der Verträge zeichnet oder einen angestellten Direktor.

-Ordentlicher Geschäftssitz: Ein reines Registered Office, ein "Briefkasten" und/oder ein Anrufbeantworter ist für wenig Geld zu haben. Wie oben beschrieben, kann eine solche Scheinfirma jedoch verherende Auswirkungen haben.

-"Hilfe bei der Kontoeröffnung": Wir wissen von Gründungsagenturen, die Ihren Kunden lediglich die Antragsformulare zur Firmengründung übersenden. I.d.R. bedeutet dieses natürlich, das kein Konto eröffnet wird oder der Gestaltungsmissbrauch sofort offensichtlich wird.


Firmengründung Ausland

Offshore Company Formation- International Tax Planning

We are an English tax and law office within the network of international tax consultants and lawyers (LowTax Network International), focussing, in particular, on "international tax planning for natural and legal persons". Other focal points are: the setting up of financial services companies and banks abroad, licences for games of chance within the EU and offshore, the setting up of trusts and foundations and, in addition, the transfer of domestic assets into trusts within the English-speaking legal area (asset protection,bankruptcy protection,inheritance law). More information...

 
Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.
Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax- gibt unseren Mandanten Rechtssicherheit im Kontext der steuerlichen Gestaltung.
 

eBook Internationales Steuerrecht-Legale Steueroasen (Fachwissen aus erster Hand):

 
 
 
I.d.R. muss bei einer Firmengründung im Ausland die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Wir beraten Mandanten in diesem Kontext und zeigen Lösungswege. 
 
Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

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