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Einführung zum
internationalen Steuerrecht
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Im Rahmen einer
Auslandsfirmengründung,der grenzüberschreitenden Umstrukturierung
(Sitzverlegung/Verschmelzung) und/oder Auswandern der natürlichen Person
sind u.a. folgende Gesetze zu beachten (Auszug):
- OECD-Abkommen,
mithin
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), bei Körperschaften
insbesondere der Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA
-
Steuerlicher
Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
-
EU-Niederlassungsfreiheit
(bei Firmengründungen in der EU) und Urteile
des EuGH
-
EU-Fusions-Richtlinie, 23 UmwStG
-
Umwandlungsgesetz
- Deutsches
Außensteuergesetz, zentral
Hinzurechnungsbesteuerung (7-14 AStG) und Aktivkatalog
- Deutsche
Abgabenordnung (zentral 12/13 AO) und Körperschaftssteuergesetz
-
Einkommenssteuergesetz
- Gesetze und
Verordnungen der Betriebsstättenländer, also z.B. England,Zypern,
VAE usw..
-
Urteile
des EuGH, z.B. im Rahmen der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung
- Umsatzsteuerrecht,
6. EG-Richtlinie
- Natürliche
Personen:
Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG, § 2 AStG und Folge, erweiterte
beschränkte Steuerpflicht
1.
Doppelbesteuerungsabkommen
Ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher
Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang
den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet
erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und
juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in
beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein
DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In-
und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile
beschreiben zu dem, unter
welchen
Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche
Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung
der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen
"NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt
unterscheiden:
-
Im DBA-Sachverhalt
bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland
ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition
der Betriebsstätte in den DBAs (mithin§ 5 in den meisten DBAs, vgl
unten)
- Bei
Nicht-DBA-Sachverhalten bestimmt sich das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland allein über §§ 12 und 13
AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen,
dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen
Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1
Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem
innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
- Bei
EU-Gesellschaften greift die
EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut, die
Anforderungen sind also am geringsten
Der steuerliche Betriebsstättenbegriff
ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
Mithin:
Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer
löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ist
dieses nicht gegeben, orientiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte
an "dem Ort der geschäftlichen Oberleitung":
-Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als
Direktor der Gesellschaft auf ODER
-Sie stellen einen im Sitzstaat ansässigen im Sinne
als Direktor der Gesellschaft an ODER
-der z.B. Deutsche im Sinne weist nach, das er sich
im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben im Sitzstaat aufhält und
diese gewöhnlich wahrnimmt. Funktioniert nicht bei notwendige
Tagesentscheidungen.
ODER
-Unsere Kanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft stellt
einen Treuhand-Direktor oder angestellten Direktor.
2. Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte:
Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es
sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage
Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der
Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw.
festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so
definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
| §12 AO |
Art 5 OECD-MA (DBA) |
|
| Stätte der Geschäftsleitung
ist Betriebsstätte |
Stätte der Geschäftsleitung
ist Betriebsstätte |
|
| Zweigniederlassung ist
Betriebsstätte |
Zweigniederlassung ist
Betriebsstätte |
|
| Fabrikations-oder Werkstätten
sind Betriebsstätten |
Fabrikations-oder Werkstätten
sind Betriebsstätten |
|
| Ein-und Verkaufsstellen
sind Betriebsstätten |
Ein-und Verkaufsstellen
sind KEINE Betriebsstätten, Ladengeschäft ist
Betriebsstätte |
§12 Satz 2 Nr.6 AO bejaht eine
Betriebsstätte bereits auch beim Vorliegen von nur
Einkaufsstellen, diese gelten nach Art. 5 Abs.4 lit d) OECD -MA
ausdrücklich nicht als Betriebsstätten. |
| Warenlager ist
Betriebsstätte |
Warenlager ist KEINE
Betriebsstätte |
§12 AO Satz 2 Nr. 5 bejaht eine
Betriebsstätte bereits beim Vorliegen eines Warenlagers, dieses
gilt nach Art. 5 Abs. 4 lita) ausdrücklich nicht als
Betriebsstätte |
| Bergwerke, Steinbrüche oder
andere stehende,örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten
der Gewinnung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten |
Bergwerk,Öl- oder
Gasvorkommen,Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen sind Betriebsstätten |
|
Bauausführungen oder Montagen sind
Betriebsstätten, wenn:
-die einzelne Bauausführung oder Montage oder
-eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden
Bauausführungen oder Montagen oder
-mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen
oder Montage,
die Dauer von 6 Monaten übersteigt
|
Bauausführung oder Montage
länger als 12 Monate ist eine
Betriebsstätte |
|
Der ständige Vertreter, d.h.
-Person,die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens besorgt
und dessen Sachanweisung unterliegt, die insbesondere:
-Verträge abschliesst oder vermittelt oder Aufträge einholt,
-einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon
Auslieferungen vornimmt
ist Betriebsstätte |
Personen,mit
Ausnahme eines unabhängigen Vertreters,der
für ein Unternehmen tätig ist und in einem Vertragsstaat die
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt
ist Betriebsstätte |
§13 AO bejaht das Vorliegen
einer Betriebsstätte bereits,bei:
-selbständig tätigen Personen,sofern sie nur den Sachanweisungen
des Unternehmens unterliegen
-Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur einholen
-Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen
vornehmen
Nach Art.5 Abs. 5 OECD _MA qualifiziert ein Vertreter im Sinne
von Art 5 Abs. 6 OECD-MA, d.h. selbständig tätige
Makler,Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter nicht als
Betriebsstätte |
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des
Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine
Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im
Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.
3. Mutter und
Tochtergesellschaften in der Europäischen Union
(EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
Einführung
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können
Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei
vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
- 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31.
Dezember 2006;
- 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31.
Dezember 2008; und
- 10% vom 1. Januar 2009.
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an
einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der zyprischen
Dividenen steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung
erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH
ausschüttet wird, sofern natürliche Person mit 25%tiger
Abgeltungssteuer. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
Zu bedenken ist für deutsche
Anteilseigner evtl. die Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, sofern -in diesem Beispiel- die
zyprische Limited nur passive Einkünfte auf Zypern realisiert und die
Rechtsprechung des EuGHs (Nicht-Wirkung
der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund des Urteils
Cadbury Schweppes )
gänzlich nicht greift.
Würde dann die deutsche Kapitalgesellschaft mehr als 50% Anteile halten
(beherrschender Einfluss im Sinne), würde die fiktive Besteuerung in
Deutschland greifen.
Sofern der Mandant mit dem Gedanken
spielt, eine Auslandsgesellschaft zu gründen und firmiert bisher in
Deutschland als Personengesellschaft, sollte überlegt werden, eine
englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu
gründen, die dann z.B. 50% Anteile an der Auslandsgesellschaft hält. So
kann der Mandant mit relativ geringen Kosten und Aufwand in den Genuss
der steuerfreien Vereinnahmung gelangen.
4.
AStG
(Außensteuergesetz) und Aktiveinkünfte
Rechtliche Grundlagen
Kontext:
Werden Aktiveinkünfte im Sitzstaat der Gesellschaft realisiert,
greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht.
Rechtsfolge: Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann
beherrschenden Einfluss haben, also mehr als 50% Anteilseigner, ohne das
eine fiktive Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner erfolgt.
Im Kern regelt das deutsche
Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen
Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine
Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden
Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also
über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte
erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet
angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive
Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen
Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive
Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz:
Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft
generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt
die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der
Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist
der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU,
greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie
Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
5. § 23 UmwStG Einbringung in
der Europäischen Union
§23 UmwStG ist die Folge der
EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU
Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können.
Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der
Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen
Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für
mittelständische Unternehmen möglich:
-
Gewinne im Ausland dort anfallen zu
lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht-
besteuert werden.
-
in den betreffenden Ländern
mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
-
Kosten in dem Land
anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am höchsten ist
Weitere Informationen:
http://www.london-consulting.org/umwandlungsgesetz.htm
Literaturempfehlungen
- Übersicht "Internationales
Steuerrecht": Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, Verlag
Vahlen (Prof.Dr.Thomas Reith,M.A.; Rechtsanwalt und Notar Stuttgart,
Honorarprofessor für Internationales Steuerrecht)
- Dubai/VAE: Rechtliche
Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den VAE, Rechtsanwalt
Jörg Seifert (Fax: 00971-4-2628111)
- Steueroasen, Hans Lothar
Merten, Walhalla Fachverlag
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