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| Offshore
Firma gründen,G20 Abkommen, Offshore Firmengründung Belize,BVI,Cayman
Islands, Seychellen,Panama,Nevis. Offshore Firma gründen im Ausland. |
Offshore
Firma gründen:
Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG) -Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
(SteuerHBekV)
Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG)
-Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
Anwendungsbereich: Auslandssachverhalte mit
sogenannten nicht kooperativen Staaten. Dieses sind insbesondere
Staaten, die mit Deutschland kein DBA unterhalten, mithin kein
Informationsaustausch analog Artikel 26 OECD-MA:
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Artikel 26 des
OECD-Musterabkommens von 2005
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Informationsaustausch
(1) Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die
Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens
oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen
Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die
für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht
eingeschränkt.
(2) Alle
Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1
erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf
Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates
beschafften Informationen und dürfen nur den Personen
und Behörden (einschließlich der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit
der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von
Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten
Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder
Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden
dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung
offen legen.
(3) Die
Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als
verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder
des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden
können;
c) Informationen zu erteilen, die ein
Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren
Erteilung dem Ordre public widerspräche.
(4) Wenn ein
Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um
Erteilung von Informationen ersucht, wendet der andere
Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine
innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er
die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke
benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den
Beschränkungen des Absatzes 3; diese sind aber nicht so
auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die
Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein
eigenes Interesse an ihnen hat.
(5) Absatz 3
ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem
Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen
abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank,
einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten,
Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie
sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen
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Grundkontext: Sobald der am
Auslandssachverhalt beteiligte Staat mit Deutschland ein
entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, tatsächlich in einem
vergleichbaren Umfang Auskünfte erteilt oder hierzu zumindest
Bereitschaft gezeigt hat, kommen die besonderen
Mitwirkungspflichten nicht zur Anwendung. Die
unkooperativen Staaten werden in der Grauen Liste der G20 List"
aufgeführt. Bei Nicht-Beachtung der besonderen
Mitwirkungspflichten drohen folgende Sanktionen:
-Versagung der Entlastung von der Deutschen
Quellensteuer auf Kapitalerträge nach §50 Ab.1 und 2 oder §§44a
Abs. 9 EStG
-Nichtanwendung der Abgeltungssteuer und des
Teileinkünfteverfahrens
-Versagung der Steuerfreiheit für Dividenden
und andere Einkünfte nach §8 Abs.1 und Abs.2 KStG und
vergleichbarer Vorschriften im DBA
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
(SteuerHBekV)
SteuerHBekV
Ausfertigungsdatum: 18.09.2009
Vollzitat:
"Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom
18. September 2009 (BGBl. I S. 3046)"
Eingangsformel
Auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des
Einkommensteuergesetzes, des § 33 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes und des
Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung, von denen § 51 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes durch Artikel 1,
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Körperschaftsteuergesetzes durch Artikel 2 und Artikel
97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§ 1 Versagung
des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vorgängen im
Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 1
Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des
Einkommensteuergesetzes stehen, dürfen, soweit nicht
eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt
ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten nur mindern, wenn die in den Absätzen
2 bis 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und
Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
(2) Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer nahe
stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Außensteuergesetzes ist § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen für
alle Geschäftsbeziehungen in sinngemäßer Anwendung des §
90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zeitnah zu
erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3
Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen sind.
(3) Für Steuerpflichtige, die für die inländische
Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen
Unternehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland
aufzuteilen oder die den Gewinn der inländischen
Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu
ermitteln haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Steuerpflichtige hat für
Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer Person, die
keine nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes ist, insbesondere Aufzeichnungen
über Folgendes zu erstellen:
- 1.
-
Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,
- 2.
-
Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen,
die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen,
und ihre Veränderung,
- 3.
-
die immateriellen Wirtschaftsgüter, die der
Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden
Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung
überlässt,
- 4.
-
die von den Beteiligten im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und
übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen,
- 5.
-
die eingesetzten Wirtschaftsgüter,
- 6.
-
die gewählten Geschäftsstrategien,
- 7.
-
die bedeutsamen Markt- und
Wettbewerbsverhältnisse,
- 8.
-
die natürlichen Personen, die unmittelbar oder
mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der
Person sind. Das gilt nicht, soweit mit der
Hauptgattung der Aktien der Person oder eines
unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Gesellschafters oder Anteilseigners der Person
ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an
einer anerkannten Börse stattfindet.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind
zeitnah im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 der
Abgabenordnung zu erstellen und auf Anforderung
entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung
vorzulegen; § 6 der
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist nicht
anzuwenden. Die Aufzeichnungspflichten gelten nur für
Geschäftsbeziehungen im Sinne des Satzes 1, wenn die
Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus
der betreffenden Geschäftsbeziehung zu einer Person im
Wirtschaftsjahr den Betrag von
10 000
Euro übersteigt.
(5) Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen
zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen objektiv
erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu
Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der
Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die
Finanzbehörde diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen
mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der
Finanzbehörde benannten Kreditinstituten
außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
§ 2 Versagung
der Entlastung vom Steuerabzug
Hat eine ausländische Gesellschaft
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom
Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz
9 des Einkommensteuergesetzes und sind an dieser
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche
Personen beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent
übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des § 50d
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nur gewährt,
- 1.
-
wenn die Gesellschaft den Namen und die
Ansässigkeit der natürlichen Personen offen
legt,
- 2.
-
soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Die Finanzbehörde kann für diese
Personen eine Bestätigung nach § 50d Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes verlangen.
§ 3 Versagung
des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen
und Versagung des Teileinkünfteverfahrens
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des
§ 1 Absatz 5 nicht nach, sind § 2 Absatz 5b Satz 1, §
32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an
den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über
die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummer
40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht
anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der
Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
§ 4 Versagung
der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz
1 des Körperschaftsteuergesetzes
Wenn die in § 1 Absatz 2 oder
Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und
Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf
Vorgänge im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes folgende
Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
-
die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach §
8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes sowie
- 2.
-
vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Das gilt nicht, soweit eine der
Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e
Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.
§ 5 Erstmalige
Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz
2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der
Abgabenordnung
§ 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und
§ 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der
Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302)
sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Bei Anwendung des §
147a Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im
Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des
Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.
Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der
Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem
1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf
Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Offshore Firma gründen: Nullsteueroasen und G20 Abkommen
Begünstigt durch die Finanzkrise und unterstützt durch die scheinbar
bereitwillige Unterstützung der sonst das Bankgeheimnis propagierenden
Banken im Steuerparadies Liechtenstein im Fall „Zumwinkel“ konnte sich
eine internationale Armada zur Jagd auf Steuerflüchtlinge und im Kampf
gegen unliebsame Steueroasen formieren. Im April 2009 war der erste
Schritt getan: Auf dem Londoner Weltfinanzgipfel veröffentlichte die
OECD die sogenannte Schwarze Liste der unkooperativen Länder. Und dies,
obwohl einige internationale Finanzzentren zu verhindern versuchten, auf
dieser Liste genannt zu werden und einer (vermeintlich negativen)
farblichen Einordung von hellgrau bis schwarz, die sich nach der
Kooperationsbereitschaft mit der OECD richtete, zu entgehen.
Insbesondere China wollte die Veröffentlichung dieser Liste verhindern,
wurde aber von führenden europäischen Nationen sowie den USA umgestimmt.
G20 Abkommen reihen sich in die Maßnahmen zur Verhinderung des
Gestaltungsmissbrauchs ein. Viele Länder kennen bereits Gesetze zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,um zu verhindern das das
Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land verlagert wird. Zu
nennen sind hier bei DBA-Sachverhalten die DBA-Missbrauchsklauseln,nationale
Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, in Deutschland z.B.
§42 AO (Abgabenordnung),Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz usw..
Welche Auswirkungen die G20 Abkommen, ergänzend
andere Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs für Mandanten
haben, die eine Offshore Firma gründen möchten, ist nicht in einem Satz
darstellbar. Auch vor den G20 Abkommen war es riskant, "mal eben" eine
Offshore Firma zu gründen, um das Besteuerungsrecht in ein
Niedrigsteuerland zu verlagern. "Gründungsagenturen", die Ihren
ahnungslosen Kunden Offshore-Konstellationen für ein paar Euros
anbieten,locken ihre Kunden regelmäßig in die Steuerfalle. Wenn das
alles so einfach wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits "pleite". Sie
finden ergänzende Ausführungen auf
unserer
Offshore-Seite. Wünscht der Mandant eine sichere
Offshore-Gestaltung, ist dieses auch "nach G20" realisierbar. Allerdings
bedarf es einer hinreichenden Planung und einen erhöhten Aufwand.
Zur
Begriffsdefinition "Offshore Firmengründung"
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige
Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft
unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen
oder tätigen dürfen (exempt Companies): So kennen viele Länder eine
unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im
Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen"=Oneshore
Gesellschaft) oder nur außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden
Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften"
unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen
Ihre "Offhore-Gesellschaften" als IBC: International Business Company.
Dieses sind Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
nur außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller
Regel bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder
an, die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also
Z.B. Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA
ausgenommen.
-Gesellschaften,die
kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur Verhinderung der
Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit Deutschland,
unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus, dass
Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu bezeichnen sind.
"Offshore
Firmengründungen"
Wir gründen für unsere Mandanten
Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt u.a. in
folgenden Ländern:
*Belize: Unsere Partnerkanzlei auf Belize ist
Deutschsprachig, mithin die einzige deutschsprachige Kanzlei für
Firmengründungen auf Belize.
und anderen Staaten. Die Gründungen
übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat
der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die
jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.
Dienstleistungen im Rahmen der Ausgestaltung
der Offshore- Gesellschaft
In der Basis-Version gründen wir Ihre
Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung im
Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und Kreditkarte) und
sofern gewünscht und/oder erforderlich mit Nominee-Direktor und
-Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für die Kontoeröffnung brauchen
unsere Mandanten nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft reisen und in
vielen Fällen ist auch bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung möglich.
Außerdem bieten wir jedem Mandanten die Möglichkeit
ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in der Schweiz zu
eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich
ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht.
Darüber hinaus bieten wir weitere Dienstleistungen an:
-Permanenter Treuhand-Direktor:
Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt im
Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend zurücktritt
und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der Gesellschaft wird
(kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten kein öffentliches
Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln bestehen und/oder
keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein permanenter
Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit offizieller und
ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche Dienstleistung
bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet übrigens nicht an. Die
Gebühren für einen solchen Treuhand-Direktor betragen zwischen 100- 200
USD pro Monat.
-Geschäftssitz der Offshore-Gesellschaft
Ein Registered Office ist kein ordentlicher
Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind hunderte
von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und den Steuerbehörden
wohl bekannt. Außerdem fehlt jede "Substanz", z.B.in Form einer eigenen
Telefonnummer,Fax, von einem "Büro" ganz zu schweigen. Wir bieten hier
Lösungen an, vom virtuell Office bis Büro. Im Leistungsumfang kann auch
enthalten sein, dass Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden,
also mit Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche
Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten die
meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an.
-EU-Konto:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei
einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte.
Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten
nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus.
Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant
braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu
"Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was
i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere
zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur
Eröffnung des Kontos.
-Permanenter
Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates
Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass ein
Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser Shareholder außerhalb
des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft seine Betriebsstätte innehat.
Wir offerieren hier eine englische Treuhand-Gesellschaft, die von
unserer englischen Steuerkanzlei betreut wird.
*Hinweis
zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit
Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA,
Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die
nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung
unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Mithin sind auch One-Shore-Gesellschaften
eine interessante Alternative, da der reguläre Steuersatz niedrig ist
und ausgehandelt werden kann.
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Zum Thema "Firmengründung
in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt":
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich zentral auf
Deutsches Steuerrecht. Allerdings kennen viele Staaten in der
EU, Schweiz und der USA ähnliche oder sogar analoge Regelungen
hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch und/oder dem
Auslösen einer Betriebsstätte im Inland. Davon teilweise
ausgenommen sind Zypern und England. Grundsätzlich gilt in allen
Ländern, das beim Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens das
inländische Steuerrecht das Vorhandensein einer Betriebsstätte
definiert. Italien hat ähnlich strenge Regelungen wie
Deutschland, jedoch gelten die Steuerbehörden als wenig
effizient.
1. Nachteile
-
Ob im Inland- also z.B.
Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche
Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben
ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein
ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager
lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau
umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel
also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven
Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U.
eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche
Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche
Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro
und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht
steuerbarer Umsatz
2. Vorteile
-
I.d.R. Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern
(Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen,
häufig keine kleine oder große Auskunftsklauseln
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der
Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da
Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern
überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen
eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter und
ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von
Treuhand-Lösungen nicht zwingend erforderlich (kein
Rechtshilfeabkommen,kein öffentliches Register), aus diesem
Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig
(diese Art der Treuhandverhältnisse wäre hingegen bei einem
DBA-Sachverhalt kontraproduktiv).
-
Viele Offshore-Länder kennen
den steuerlichen Status der Exempt Company: keine
Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der
Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden.
3. Welche Mandanten würden von einer Firmengründung in
einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt besonders
profitieren?
-
Mandanten,die in Deutschland keiner
unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegen,mithin
in einem Land Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne
analoger Gesetzgebung wie in Deutschland oder den meisten
EU-Staaten, bzw. der USA.
-
Mandanten,die ein Schweizer Trust-Konto innehaben und z.B.
eine Panama-Stiftung oder Liechtensteiner Anstalt zur
Verschleierung der Besitzverhältnisse "zwischenschalten"
-
Mandanten, mit einem Non-DomcStatus in UK
3a. Wann machen Nullsteueroasen
(Nicht-DBA-Sachverhalt) für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
Die zentralen Fragestellungen sind, ob der Mandant auf die
Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die
Vorteile der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung
des EuGHs und/oder der Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will. Ist
dieses der Fall,ob bei Vorlage eines Gestaltungsmissbrauchs,
dieser relativ leicht enttarnt werden kann. Eine solche Abwägung
kann den Schluss zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft
in einer Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das
die Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher ein
DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer Gesellschaft in der
EU zu empfehlen ist. Auf der anderen Seite gibt es
Konstellationen, bei denen die Gründung einer Gesellschaft in
einer Nullsteueroase sogar anzuraten ist.
-
Wird im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12
Monate Dauer, so immer Betriebsstätte im Sitzstaat, analog
der Betriebsstättendefinition 5 OECD-MA.
-
Reales Ausflaggen: Der in Deutschland unbeschränkt
Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus
(Wohnsitzname im Offshore-Staat), um dort ein Unternehmen zu
gründen,tritt also selbst als Direktor/Shareholder der
Gesellschaft auf. Dieses bedeutet nicht zwangsweise, dass
die Steuerpflicht als natürliche Person in Deutschland
beendet ist (vgl. erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach
AStG, Wohnsitzbegriff nach Deutschem
Steuerrecht,Wegzugsbesteuerung).
-
Wenn im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung" keine
ständige Präsenz der Geschäftsführung im Sitzstaat
erforderlich ist (kein Tagesgeschäft) und der
Steuerpflichtige nachweist, dass er im Rahmen der
erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat
anwesend ist und von dort die Massnahmen der geschäftlichen
Oberleitung tätigt.
-
Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach
§§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland
formuliert werden kann (andere Länder in der EU,die Schweiz
und USA haben ähnliche bis analoge Regelungen), z.B.: Kein
ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein
Warenlager,keine Angestellten in Deutschland, kein
regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom
Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die
geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
Mithin und/oder Ergänzend: Es werden die Tätigkeiten nicht
in Deutschland ausgeführt oder es ist nicht nachweisbar,
dass die Tätigkeiten in Wahrheit in Deutschland stattfinden.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer
EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt
ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt
auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales
Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine
Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern,
Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-
Ergänzend: Wenn im
Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne
installiert wird, mithin ein qualifizierter
Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
(Angestelltenvertrag zwischen Direktor und
Gesellschaft,übliches Gehalt; Mietvertrag zwischen
Gesellschaft und Vermieter).
-
Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in
Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der
unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog
nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen
wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs
kennt (z.B. die USA)
-
Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die
Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in
einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B.
Russland), wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland
oder USA stammen, bzw. in der Minderheit sind
-
Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse, z.B. im
Rahmen des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem Deutschen
Finanzamt die Konstellation angezeigt wird
(Steuerehrlichkeit)
-
Im Rahmen einer möglichen Konstellation, wo die
Offshore-Gesellschaft zwar die aktive Firma im Sinne ist,
aber z.B. eine zyprische Holding als "Besitzer"
zwischengeschaltet wird.
Steueroasen-Gesellschaften
und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland
Vorbehaltlich der Annahme, dass im
Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
ist und am Sitz der Gesellschaft
Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die
Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen
deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der
Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen
Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95%
steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen
Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche
Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden
keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die
deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten.
Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu
min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb
Deutschlands, die min. 50% hält.
Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland
(Offshore-Land)
Verlagert der Mandant oder ein
Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat,
um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der
geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des
jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf
Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder
Unternehmen.
Besonderheiten bei
Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen
Wird im Steueroasen-Land eine
Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als
12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der
geschäftlichen Oberleitung.
Unsere Fragen an Sie:
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben
eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein
DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob
ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt
(England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im
Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog §
42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
-
Wo sind Sie-als natürliche
Person- steuerlich Ansässig im Sinne?
-
Was soll der
Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
-
Soll im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung
länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen?
-
Wollen Sie- oder ein
Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor
auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch
gestellt werden?
-
Soll/muss die
Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich
"auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in
Deutschland usw..?
-
Sollen Gelder vom
Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich
fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist
Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im
Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im
Sinne?
-
Wie hoch schätzen Sie Umsatz
und Gewinn pro Jahr?
-
Unterhalten Sie im Inland,
z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft,
BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
-
Soll quasi eine
Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen
Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
-
Wie dürfen wir Ihre
"steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie
steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende
Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche
AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von
Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5
DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung
nach 8 AStG usw.
-
Was sind Ihre
Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer
Offshore-Gesellschaft?
Was selbsternannte
Spezialisten im Internet so alles Propergieren
Es ist schon erstaunlich mit
welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele
"Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen
anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit
extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft
ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit
Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere
Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den
Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung
nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG
u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine
Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt,
Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete
Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den
einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land
Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein
öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern
eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers.
Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder
unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen
Ländern und/oder haben Abkommen zur Auskunftserteilung in
Steuerangelegenheiten gezeichnet. Einige Offshore-Länder
registrieren Gesellschaften nur, wenn ein "Büro" angemietet ist,
ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich
gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur
Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen
Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an
die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen
One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss
entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft
wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt.
Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15%
liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder
einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des
Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an
Zypern,
mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen
Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht,
dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es
kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es
Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren
Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat
verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der
Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in
Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der
geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat
anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen
Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur
eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich
machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person
dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die
Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.
Oder Mandanten, die als Direktor
eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge
Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich
gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen
Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein
Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei
denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach
zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei
Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von
Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar
nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort
ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen
Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann
eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht,
wenn Gelder nach Deutschland fliessen.
Es gibt auch Mandanten, die eine
Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren
Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz.
Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder
Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft
wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber
offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit
Abgeltungssteuer besteuert.
Gründungsagenturen
im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für
Unbedarfte
Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im
Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in
Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen
anpreisen. Da heißt es
z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
|
Anonymität
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Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch
Rechtsanwalt
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Diskretion
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höchste Stufe an Datenschutz
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garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
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Steuerbefreiung
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keine Besteuerung jedweder Einkünfte
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Verwaltungsbefreiung
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keine Buchführungspflicht
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keine Bilanzierungspflicht
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keine Beleg-Aufbewahrung
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keine Betriebsrechenschaft
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kein Nachweis der Mittelverwendung
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keine Steuerberaterkosten
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keine Betriebsprüfungen
|
|
keine Befähigungsnachweise
|
|
nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt
|
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen
Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese
Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine
komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.
Es erstaunt uns immer
wieder, dass Kunden auf
solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich
offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:
-Kein
Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als
Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige
hundert Euro zur Verfügung
-Selbstverständlich
besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder
natürliche Personen,
ansonsten wären diese Staaten pleite.
Es gibt daher wenige
echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE:
außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).
Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten
ausländische Erträge
nicht, also der exempt Status.
-Selbstverständlich
verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempt
Status einen Nachweis,
dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des
Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden
Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder
Return.
-Selbstverständlich
gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
-Selbstverständlich
müssen exempt
Companies in den meisten Offshore-Staaten
eine
Jahresgebühr
an die Behörde entrichten (GOVFee)
-Inhaberaktien
sind nicht in
allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen
die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen
Shareholder nicht bekannt sind.
-Billiggründer
und Kontoeröffnung:
Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken
keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene
Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der
Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch
der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine
Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische
Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat
sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts:
Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“
an, was sie ja auch tun.
-Domizilgesellschaften
in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der
Kapitalertragssteuer
von Zinsen und
Lizenzen, wenn sie die ihnen
zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können.
Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen-
in eine Steuerfalle gelockt.
-Keine
Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen:
Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele
Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern.
Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als
Oasengesellschaft in Frage.
Welche
Nullsteueroase ist die Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden
(vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft
(Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase)
überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den
überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis
mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England,
Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die
Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu
dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage
kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene
Erwägungen eine Rolle:
-
Werden Exempted Companies
angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des
Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei
sind?
-
Gesamt steuerliche Situation:
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
-
Wie gut ist das
Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
-
Gibt es Rechtshilfeabkommen,
Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen
Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur
Nevis in Frage)
-
Sind Inhaberaktien erlaubt,
sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
-
Gibt es ein öffentlich
zugängliches Handelsregister?
-
Bei realer
Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen
für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es
Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die
Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
|
Was ? |
Wer es
bietet |
| Extrem
gutes Bankgeheimnis |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
| Für
Holdinggesellschaften geeignet |
Cayman
Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
|
Nullsteueroase Exmp.Status |
Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
| Keine
Steuer auf Fremdquelleneinkommen |
Costa
Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
| Keine
Steuern auf Veräußerungsgewinne |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE |
| Captive
Versicherungen |
Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of
Man,Mauritius |
|
Schiffsregister und Verwaltung |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
|
Natürliche Personen: |
|
| Keine
Einkommensteuer |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE |
| Niedrige
Einkommensteuer |
BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius |
| Keine
Erbschaftssteuer |
Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
|
Inhaberaktien |
Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa
Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
Vor-und
Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik und den Bermudas
| Staat |
Vorteile |
Nachteile
|
Steuern |
|
Bahamas |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer
Informationsaustausch in Steuersachen mit EU Staaten. |
Seit
2006 Rechtshilfe in Steuersachen,allerdings nicht
automatisch,sondern nur auf Anfrage. Wohnsitzname:
Mindestens 150.000 B$ müssen im Land investiert werden |
Keine
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften |
|
BVI |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer
Informationsaustausch in Steuersachen |
Lebenshaltungskosten entsprechen US Niveau |
Einkommensteuer
3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben
steuerfrei |
|
Cayman Islands |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei
Steuerdelikten, siebt größter Bankenplatz weltweit,Hohe
politische Stabilität |
Bei Wohnsitzname ist Investment von mindestens
180.000 USD notwendig, Lebenshaltungskosten ca. 18% über
USA
|
Echte Nullsteuer-Oase |
|
Niederländische Antillen |
DBA mit
Niederlande erlaubt die steuergünstige Verlagerung von
Gewinnen auf die Antillen,keine fiskalischen
Auslieferungsabkommen |
Informationsaustausch- Abkommen mit der OECD,kein
gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, hohe Besteuerung
ansässiger jur. Personen |
Non-Resid.
zahlen für auf den NL-Antillen erwirtschaftete Erträge
ca. 3% Einkommenssteuer,keine
Vermögens-Erbschaft-Schenkungssteuer. Keine
Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen.
Offshore-Gesellschaften zahlen bis 2020 5,5%, daneben
gibt es weitere Steuerbegünstigungen für bestimmte
Gesellschaften |
| Bermudas |
Steueroase
für Gesellschaften |
kein
gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis,
Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer praktisch nicht
möglich, Immobilienerwerb unmöglich, extrem hohe
Lebenshaltungskosten |
Keine
Einkommens-Körperschafts- oder Quellensteuer |
| Barbados |
Keine
Devisenbeschränkungen, Zollvergünstigungen |
Informationsaustausch-Abkommen mit der OECD |
Non-Resid.
zahlen eine Einkommensteuer von 1-2,5%,keine
Kapitalertrags-Erbschaft,-Schenkungs-,Grund-,oder
Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine IBC zahlt,
sofern Sie zu 100% in ausländischer Hand ist,2,5%
Körperschaftssteuer. Inländische Firmen zahlen keine
Steuern. |
Dienstleistungen im Rahmen der Offshore Firmengründung:
|
-Prüfung, welcher Offshore-Staat für den jeweiligen
Mandanten geeignet ist (Exempt Companie möglich?,
Steuern On-Shore,Inhaberaktien erlaubt?,Steuerliche
Prüfung hinsichtlich
Quellensteuer,Zinsbesteuerung,Erbschaftssteuer,öffentliches
Register? usw.)
·
-Gründung der Gesellschaft, Registereintrag
·
-Stellung Registered Agent
·
-Registered Office , virtuell Office bis Büro
·
-Stellung Treuhand-Direktor und/oder
Treuhand-Shareholder
·
-Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, Offshore-Bankkonto
·
-Jährlicher Anual Acc-/Return, sofern erforderlich
·
-Exempted Companie: Darstellung des exp. Status
gegenüber dem Finanzamt des Sitzstaates zur
Steuerfreistellung der Gesellschaft
·
-Steuerliche Gestaltung: Verbundene Unternehmen
|
|
Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung"
-
Gestaltung der Ansässigkeit des
Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person
-
Hilfe bei der Suche nach
Büroräumen und/oder geeigneten Produktionsstätten
-
Hilfe bei der Suche nach
Mitarbeitern im Sitzstaat, Stellenausschreibungen
-
Subventionspolitik, Fördermittel
-
Steuerliche Gestaltung im Rahmen
von verbundenen Unternehmen
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