Eine in Spanien belegende Betriebsstätte
unterliegt der spanischen Körperschaftssteuer. Die steuerliche
Betriebsstätte ist dabei über 5 DBA legal definiert (vgl.
unten). Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur
Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als
9-12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in Spanien aus. Ist
dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche
Betriebsstätte über "den Ort der geschäftlichen Oberleitung":
Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter -verlagert seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien und tritt als
Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft auf ODER
-sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen
sind: Der nicht in Spanien ansässige Geschäftsführer weißt nach,
dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der
Betriebsstätte in Spanien aufhält, um die Leitungsaufgaben
gewöhnlich in Spanien wahrzunehmen ODER
-unsere Kooperationskanzlei in Spanien stellt
einen Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer.
Grundlagen der
Besteuerung
Allgemeines
Im Bereich der
Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in Spanien
liegt die Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des
Interesses, da sie in der Regel jedes Investitionsvehikel in
Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine
Personengesellschaft, betreffen wird.
Die spanischen
Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik
aller Steuern. Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt
die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird zunächst
festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich
unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in der
Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den
bisherigen Darstellungen der Einkommensteuer, juristische
Personen und auch Personengesellschaften dagegen der
Körperschaftsteuer. Anders als im deutschen Recht, in dem
die Körperschaftsteuer bezüglich der Einkünftedefinition und
der Ermittlung des Einkommens im wesentlichen auf das
Einkommensteuerrecht verweist, definieren das spanische
Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig,
was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie dieses zu
ermitteln ist.
Auch nach dem ab
1.1.1999 geltenden LIRPF unterscheidet die spanische
Einkommensteuer weiterhin zwischen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit und solchen aus selbständiger
Arbeit, wobei zu letzteren die Einkünfte von
gewerbetreibenden und freiberuflich arbeitenden Personen
gehören. Darüber hinaus kennt es noch Kapitaleinkünfte aus
beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie den Tatbestand
der Vermögensgewinne, mit dem die sich beim Verkauf von
Vermögensgegenständen ergebenden Gewinne oder Verluste
erfasst werden. Die spanische Einkommensteuer verweist
allerdings seit jeher für die Ermittlung der hier
hauptsächlich interessierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und selbständiger Tätigkeit auf das Körperschaftsteuerrecht.
Ähnliches galt im
spanischen Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995 in Kraft
war. Das heutige Gesetz in der durch das Königliche
Gesetzesdekret 4/2004 eingeführten Neufassung durch Ley del
Impuesto sobre Sociedades (LIS)kennt dagegen keine
Unterscheidung mehr zwischen verschiedenen Einkunftsarten.
Es ist nur noch von Renta (Einkommen) die Rede, unabhängig
davon, aus welcher Quelle es stammt oder welchen Ursprungs
es ist. Die Steuerpflicht ergibt sich daher unmittelbar aus
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ohne dass es einer
vorherigen Bestimmung der Einkunftsart bedarf. Die folgenden
Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nach dem LIS.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Das LIS von 1995
versteht unter dem nicht näher definierten Begriff des
Einkommens das buchhalterische Ergebnis (in Deutschland
würde man wohl sagen: Jahresüberschuss nach Handelsbilanz
bzw. Gewinn nach Gewinn und Verlustrechnung) nach
steuerlichen Korrekturen. Damit ist eine Regelung
geschaffen, die mit dem deutschen Maßgeblichkeitsgrundsatz
der Handelsbilanz nach Paragraph 5 Abs. 1 EStG in etwa
vergleichbar ist.
Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftsteuer
besteht damit in einem Prozess der Umsetzung des
buchhalterischen Ergebnisses in die korrekte
Bemessungsgrundlage unter Anwendung der diversen Regeln des
LIS. Da dem buchhalterischen Ergebnis als Ausgangspunkt
dieses Prozesses somit eine zentrale Rolle zukommt, ist eine
genauere Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs-
und Bilanzierungspflichten angezeigt).
1. Handelsrechtliche Buchführungs- und
Bilanzierungspflichten
Spanien hat Ende der
80er Jahre sein Handels- und Gesellschaftsrecht den
maßgeblichen EG-Richtlinien angepasst. Diese Anpassung der
spanischen Gesetze an die Grundsätze der EG beeinflusste im
wesentlichen die externe Rechnungslegung. Eingeführt wurde
dabei eine allgemeine Publizitätspflicht und eine allgemeine
Prüfungspflicht durch unabhängige Prüfer. Als weitere
Neuerung entstand für spanische Konzerne die Pflicht zur
Aufstellung konsolidierter Abschlüsse.
Die maßgeblichen
Vorschriften für die Buchführung und Rechnungslegung finden
sich im spanischen Handelsrecht (Código de Comercio, im
folgenden Ccom), im spanischen Aktienrecht (Ley de
Sociedades Anórtimas, im folgenden LSA) und im sog.
Kontenplan (Plan General de Contabilidad, im folgenden PGC).
Steuerliche Bewertungsvorschriften
Die steuerlichen
Bewertungsvorschriften, durch die die handelsrechtlichen und
buchhalterischen Regeln zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage korrigiert werden, bilden den
eigentlichen Kern des LIS. Sie sind in den Art. 11 bis 24
LIS und in den Art. 1 bis 52 der Durchführungsverordnung -
Reglamento del Impuesto sobre Sociedades (RIS) - enthalten.
Es werden im folgenden die wesentlichen Aspekte dieser
Bestimmungen dargestellt.
1. Abschreibung für Abnutzung
Die Regeln für die
AfA (amortización) sind in Art 11 LIS und in den Art. 1 bis
5 RIS enthalten. Nach diesen Bestimmungen gelten für die AfA
folgende Kriterien:
a) Allgemeines
Abschreibungsfähige
Wirtschaftsgüter sind:
- materielle Anlagegüter, die
einer Abnutzung unterliegen, sei es durch den Gebrauch
oder die technische Veralterung
- immaterielle Wirtschaftsgüter, die
einer Abnutzung unter liegen und entsprechend aktiviert
worden sind
Eine Abschreibung für
Abnutzung ist steuerlich zulässig, wenn sie der effektiven
Entwertung des Wirtschaftsguts entspricht. Dies wird
vermutet, wenn sie die maximalen Jahressätze einhält, die in
einer als Anhang zum RIS veröffentlichten Tabelle enthalten
sind. Die Tabelle enthält minimale und maximale Sätze. Diese
sind allgemeinverbindlich. Die Abschreibung nach Tabelle
kann gern. Art. 11.1 LIS linear erfolgen oder degressiv auf
Basis eines konstanten Prozentsatzes auf den Restwert. Im
RIS (Art. 4) wird zusätzlich die Methode der sogenannten
"numeros digitos", eine in der Praxis eher selten gewählte
Sonderform der degressiven AfA mit variablen Prozentsätzen,
erlaubt. Alle drei Verfahren werden letzten Endes von der
Tabelle abgeleitet.
Die Abweichung von
den maximalen und minimalen Sätzen der Tabelle ist mittels
eines begründeten Abschreibungsplans möglich, der den
Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden muss. Bei
materiellen Wirtschaftsgütern ist diese Möglichkeit
beschränkt auf neue Wirtschaftsgüter, die sich in Spanien
befinden und bei denen besondere Umstände eine erhöhte
Abnutzung bedingen. Solche besonderen Umstände können in
Zwei- oder Mehrschichtenbetrieb, in extremen klimatischen
Einflüssen, hohen Temperaturen, Einwirkung chemischer
Elemente etc. bestehen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter
kommt eine erhöhte Abschreibung nur in Betracht, wenn es
sich um Wirtschaftsgüter handelt, die aus in Spanien
durchgeführten und genehmigten Forschungs- und
Entwicklungsplänen hervorgegangen sind. Abschreibungen die
über die Höchstsätze hinausgehen, werden ansonsten als
Gewinnbestandteil betrachtet, ebenso wie Abschreibungen, die
nach Ablauf der maximalen Abschreibungszeit vorgenommen
werden.
Abschreibungsgrundlage sind die Anschaffungskosten.
Entsprechend der deutschen Handhabung fällt darunter der
Kaufpreis und alle Nebenkosten bis zur Ingebrauchnahme und
die Herstellungskosten auf Vollkostenbasis. Die Abschreibung
muss grundsätzlich für jeden Gegenstand einzeln erfolgen.
Gleichartige und zum selben Zeitpunkt erworbene Gegenstände
können allerdings zusammengefasst werden. Es muss dann
jedoch ersichtlich sein, welcher akkumulierte
Abschreibungsbetrag auf welchen bestimmten Gegenstand
entfällt.
Für gebrauchte
Wirtschaftsgüter können erhöhte Abschreibungen geltend
gemacht werden. Man kann entweder aufgrund des Neupreises
abschreiben oder aufgrund des eigenen Anschaffungswertes mit
verdoppelten Sätzen.
Art. 11.2 LIS erlaubt
für gewisse Wirtschaftsgüter eine freie AfA. Diese Regel
betrifft Wirtschaftsgüter der „sociedades anónimas
laborales“, Aktiengesellschaften, an denen die Belegschaft
mindestens 50% der Aktien hält, und der Bergbauunternehmern,
sowie Wirtschaftsgüter, die der Forschung und Entwicklung
gewidmet sind. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht
unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit
einer freien Abschreibung ihrer Wirtschaftsgüter.
Darüber hinaus gibt
es noch einige Sonderabschreibungen und befristete
Bewertungsfreiheiten, die in einigen
Wirtschaftsförderungsgesetzen enthalten sind.
b) Mietverträge mit
Kaufoption
Art. 11.3 LIS bezieht
sich auf Verträge, die nicht mit amtlich zugelassenen
Leasinggesellschaften geschlossen werden. Ist bei einem
derartigen Vertrag der Optionspreis geringer als der
Restwert nach einer hypothetischen Abschreibung im gleichen
Zeitraum, gilt die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung,
dass der Mieter die Option wahrnehmen wird. In diesem Fall
kann der Mieter maximal den für das Wirtschaftsgut nach
Tabelle gültigen AfA Satz als Mietausgabe geltend machen.
Das spanische Recht nimmt also keine Zuordnung des
Wirtschaftsguts beim Mieter mit der Folge der Bilanzierung
und Abschreibung bei ihm vor, sondern begrenzt die
abziehbaren Mietaufwendungen auf' eine der AfA
entsprechenden Höchstgrenze.
c) Firmenwert
Die Abschreibung des
Firmenwerts ist mit einem jährlichen Maximum von 5% zulässig
wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
- der Firmenwert wurde
entgeltlich erworben
- Käufer und Verkäufer dürfen nicht
Gesellschaften eines Konzerns i.S.d. Art. 42 Ccom sein,
wobei dies nicht hinderlich ist, wenn der Verkäufer
seinerseits den Firmenwert von einer konzernfremden
Person erworben hat.
Sind diese
Bedingungen nicht gegeben, ist der Firmenwert nur im Falle
einer nachweisbaren irreversiblen Entwertung steuerlich
abschreibbar. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die
Abschreibung von Marken, übertragenen Pachtverträgen und
sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern ohne konkrete
Nutzungsdauer.
2. Wertberichtigungen
Das spanische
Steuerrecht kennt die bis Ende 1998 in Deutschland zulässige
Teilwertabschreibung nicht, sondern operiert einzig mit dem
Mittel des Ausweises eines Wertberichtigungspostens auf der
Passivseite. Die Berichtigung orientiert sich dabei am
Handelsrecht, so dass eine buchhalterisch korrekte
Wertberichtigung im Prinzip auch steuerlich gültig ist. Im
PGC ist ein allgemein gültiges Wertaufholungsgebot
festgelegt. Wertaufholungen über die Anschaffungskosten
hinaus sind nicht zulässig. Diese Grundregeln erfahren in
Art. 12 LIS allerdings für bestimmte Fälle Einschränkungen.
a) Urheberrechte an
Bücher-/Film- und Videoproduktionen
Hier ist eine
Wertberichtigung zulässig, wenn zwei Jahre seit
Markterscheinung der entsprechenden Produktion verstrichen
sind.
b) Forderungen
Eine Wertberichtigung
von Forderungen kann vorgenommen werden, wenn der
wahrscheinlich zu realisierende Wert einer zweifelhaften
Forderung unter dem Bilanzansatz liegt. Die Wertberichtigung
ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
Die Realisierbarkeit
einer Forderung wird als zweifelhaft angesehen, wenn
nachgewiesen werden kann, dass sich der betreffende Kunde in
Konkurs befindet, ein Vergleich mit seinen Gläubigern
vorliegt, die Zahlungen eingestellt wurden oder aber
gerichtliche Schritte eingeleitet sind, von deren Ausgang
die teilweise oder vollständige Realisierbarkeit der
Forderung abhängt. Darüber hinaus ist die Realisierbarkeit
zweifelhaft, wenn die ausstehenden Forderungen als
uneinbringlich angesehen werden. Dies wird gesetzlich
vermutet, wenn seit ihrer Fälligkeit mindestens ein Jahr
vergangen ist.
Zweifelhafte
Forderungen sind gesondert zu bilanzieren und von den
übrigen, normalen Forderungen getrennt auszuweisen.
Gleichzeitig wird einem passiven Wertberichtigungsposten
erfolgswirksam der Betrag zugeführt, der als uneinbringlich
angesehen wird.
c)
Gesellschaftsanteile
Beteiligungen sind
grundsätzlich wie alle Wirtschaftsgüter mit den
Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt in Spanien anders
als in Deutschland auch für Beteiligungen an
Personengesellschaften. Bei nicht börsennotierten
Beteiligungen kommt eine anteilige Wertabschreibung -
proportional zur gehaltenen Beteiligung - nur in Höhe des
Betrages in Betracht, um den der Nettobuchwert des
Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, am Ende des
Wirtschaftsjahres des Anteilsinhabers im Vergleich zum
Beginn des Wirtschaftsjahres abgenommen hat. Nachträgliche
Gesellschafterbeiträge führen zu einer Erhöhung der
Anschaffungskosten, Rückerstattungen von solchen Beiträgen
zu einer Minderung.
Bei börsennotierten
Aktien richtet sich die Wertberichtigung nach dem am
Stichtag notierten Kurswert. Sie ist jedoch nur ein nur
einheitlich für die Gesamtheit der gehaltenen Anteile
zulässig, ist also bei variierenden Anschaffungskosten in
Relation zu den Anschaffungskosten aller Aktien zu setzen.
Damit kommt grundsätzlich auch eine Wertberichtigung
aufgrund einer Gewinnausschüttung in Betracht, wenn sie den
Buchwert der Anteile unter deren Anschaffungswert fallen
lässt, d.h., wenn Rücklagen ausgeschüttet werden, die am Tag
der Anschaffung bereits vorhanden und preisbestimmend waren.
Das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren findet jedoch in
diesen Fällen keine Anwendung.
Als eine Besonderheit
des spanischen Rechtes ist zu erwähnen, dass Art. 12.5 unter
gewissen Bedingungen eine Abschreibung des implizierten
Firmenwertes bei Erwerben von Beteiligungen an ausländischen
Firmen mit einem jährlichen Satz von 5% erlaubt.
3. Rückstellungen für Risiken und
Aufwendungen
Bei Rückstellungen
für Risiken und Aufwendungen kehrt sich das Grundprinzip des
LIS um, nach dem das buchhalterische Ergebnis auch
steuerlich maßgeblich ist. Abziehbar sind nur diejenigen
Rückstellungen, die in Art. 13 LIS ausdrücklich geregelt
sind. Danach sind Rückstellungen zulässig für:
- laufende Rechtsstreite oder
fällig gewordene Entschädigungen, wenn die genaue Höhe
der Inanspruchnahme nicht feststeht
- Verwaltungskonzessionen, die
an den Staat zurückgegeben werden müssen, in Höhe des
der Abschreibung entsprechenden Betrages größeren
Instandhaltungsaufwand an Schiffen und Flugzeugen, wenn
den Behörden ein entsprechender Plan zur Genehmigung
unterbreitet wird
- Rückstellungen von
Versicherungen und „Sociedades de Garantia
Recíproca“ in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme
- Garantien mit einem aus der
durchschnittlichen Inanspruchnahme der beiden
vorangegangenen Jahre zu ermittelnden Betrag
- Beiträge an öffentlichen
Pensionsfonds i.S.d. Gesetzes 8/1987 oder an
betrieblichen Pensionsfonds mit unwiderruflicher
Leistungspflicht, deren Verwaltung auf Dritte übertragen
wird.
4. Fremdfinanzierungen
Art. 20 LIS regelt
die direkte und indirekte Fremdfinanzierung von spanischen
Unternehmen durch ausländische juristische und natürliche
Personen. Entsprechend Paragraph 8a KStG ist hier die
Umqualifizierung von Zinsen in Entgelt für die Beteiligung
am Eigenkapital (= verdeckte Gewinnausschüttung) vorgesehen,
wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital eine
bestimmte Quote übersteigt.
Im deutschen
Steuerrecht greift diese Rechtsfolge bei einer in einem
Bruchteil bemessenen Vergütung, wenn das Fremdkapital zu
irgend einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr das Dreifache des
anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt.
Nach Art. 20 LIS
wirkt die Umqualifizierung generell bei Zinsen, die einer
Verschuldung entsprechen, die im Durchschnitt des
Wirtschaftsjahres das durchschnittliche Eigenkapital um das
Dreifache übersteigen, wobei das durchschnittliche
Eigenkapital des Jahres ohne Berücksichtigung des
Jahresergebnisses zu ermitteln ist. Das spanische
Körperschaftsteuerrecht betrachtet damit die gesamte
durchschnittliche Gesellschafterfremdfinanzierung im
Verhältnis zum gesamten durchschnittlichen Eigenkapital des
Jahres. Die Umqualifizierung betrifft nur den Teil der
Zinsen, die proportional dem Überschuss über die 3:1 Grenze
entsprechen.
Seit 1.Januar 2004
ist die Wirkung dieser Regel bezüglich von Finanzierung aus
EU-Ländern aufgehoben worden, um der Rechtssprechung des
Europäischen Gerichtshofes Folge zu leisten, da in dieser
Art von Regelung der genannnte Gerichtshof eine Form der
Diskriminierung sah. Eine Lösung im Sinne der in Deutschland
seit 1. Januar 2004 gültigen Bestimmung - Erstreckung der
Regel auch auf inländische Verhältnisse um den Vorwurf der
Diskriminierung zu vermeiden - ist noch nicht in Aussicht.
Sonderregelungen der Körperschaftssteuer
Von seiner Struktur
her kann man im LIS zwei Teile deutlich unterscheiden: den
allgemeinen Teil, der sich mit den allgemein gültigen
Bestimmungen der spanischen Körperschaftsteuer befaßt, und
einen besonderen Teil, den Titel VIII des LIS, in dem die
sog. „regimenes especiales“ behandelt werden, also vom
Gesetzgeber geschaffene Sonderregelungen für bestimmte
Bereiche.
Obwohl die
detaillierte Erläuterung aller Sonderregelungen nicht
Gegenstand dieses Beitrages sein kann, wird hier zunächst
wegen ihrer Gesamtbedeutung ein kurzer Überblick über
sämtliche Sonderregelungen gegeben, bevor auf einige
besonders hervorzuhebende Regelungen im folgenden näher
eingegangen wird.
1. Allgemeiner
Überblick
Die einzelnen
Sonderregelungen des LIS, die besondere Steuersubjekte oder
Geschäftsvorgänge betreffen, sind folgende:
a) Spanische und
europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Wie der Name schon
sagt, schließen sich zu dieser verschiedene Unternehmen zur
Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen. Die europäische
Regelung hierzu ist in der EU-Richtlinie 2137/1985
enthalten, die spanische ist hingegen ein internes Produkt
der spanischen Gesetzgebung Beide unterliegen der
Steuertransparenz (siehe dazu sogleich) mit gewissen
Besonderheiten.
b) „Uniones
Temporales de Empresas“
Dieser mit der
deutschen Arbeitsgemeinschaft vergleichbare Zusammenschluß,
mit dem eine zeitlich beschränkte Unternehmensvereinigung
für einen bestimmten Zweck erfolgt, gilt trotz der Tatsache,
dass er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, als
Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Durch die
Sonderregelung ist auch sie der sog. Steuertransparenz mit
gewissen Besonderheiten unterworfen.
c) Gesellschaften zur
Wohnungsvermietung
Unter gewissen
Bedingungen können Gesellschaften, deren hauptsächlicher
Zweck die Vermietung von Wohnungen ist, besondere
steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, die eine
Reduzierung der Steuerschuld um bis zu 97% erreichen können.
d)
Risikokapitalgesellschaften - Fonds und Regionale
Gesellschaften zur Förderung der Industrie
Die im Bereich des
Gesetzes 1/1999 operierenden Gesellschaften können eine
Begünstigung in Höhe von 99% der Einkünfte, die sie aus der
Übertragung der Gesellschaftsanteile jener Gesellschaften
erhalten, die in Artikel 2.1 des erwähnten Gesetzes
aufgeführt werden.
e)
„Instituciones de lnversión Colectiva“
Hiermit sind
bestimmte Investitionsgesellschaften (eigene
Rechtspersönlichkeit) und Fonds (Vermögensmasse ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, die durch eine dritte juristische
Person verwaltet wird) gemeint, die in etwa vergleichbar mit
dem deutschen Aktienfonds oder offenen und geschlossenen
Immobilienfonds sind. Sie unterliegen dem Gesetz 46/1984 und
investieren ausschließlich in Aktien, sonstige Finanzaktiva
oder Immobilien. Die Sonderregelung enthält die Einzelheiten
zur Besteuerung der Gesellschaften und Fonds selbst sowie
zur Besteuerung der Anteilsinhaber.
f)
Vermögensgesellschaften (Sociedades Patrimoniales)
Bis zum 1. Januar
2003 wurde unter dem Begriff "steuerliche Transparenz" unter
bestimmten Voraussetzungen die zivilrechtliche
Rechtsfähigkeit der juristischen Person für steuerliche
Zwecke außer Acht gelassen, so dass die entsprechende
Gesellschaft zwar besteuert wurde, ihr Einkommen jedoch den
Gesellschaften zugeschrieben wurde, die dann die von der
Gesellschaft entrichtete Steuerlast von der eigenen
Steuerlast abziehen durfte. Dieses System, das als
"Steuerliche Transparenz" bezeichnet wurde, ist ab dem
Wirtschaftsjahr 2003 aufgehoben worden. An seine Stelle
tritt die Sonderregelung der sogenannten
"Vermögensgesellschaften". Sie wird weiter unten im Detail
beschrieben.
g) Konzernbesteuerung
(Consolidación fiscal)
In Spanien kann eine
Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der
Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten
Besteuerung. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist
dann der gemeinsame Gewinn aller Konzernmitglieder, der sich
durch die Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen
und der Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß
ergibt. Auch auf sie wird im folgenden noch ausführlicher
eingegangen.
h) Fusionen,
Spaltungen, Sacheinlagen und Anteilstausch
An dieser Stelle
enthält das LIS die Umsetzung der EU-Fusionsrichtlinie. Die
Prinzipien dieser Richtlinie gelten in Spanien seit jeher
nicht nur für grenzüberschreitende Vorgänge, sondern auch
für rein inländische Vorgänge.
i) Bergbauunternehmen
Für derartige
Unternehmen gelten besondere, begünstigende
Abschreibungsvorschriften.
j) Erforschung und
Produktion von Kraftstoffen
Auch hier gelten
besondere Abschreibungsvorschriften.
k) Internationale
Steuertransparenz
Hier enthält das LIS
die spanischen Vorschriften über ausländische
Gesellschaften, die von in Spanien ansässigen
Steuerpflichtigen kontrolliert werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann der Gewinn ausländischer Gesellschaften
den spanischen Anteilsinhabern direkt zugerechnet werden.
l) Kleinunternehmen
Unternehmen von bis
zu 6 Mio. Euro Umsatz gelten als Kleinunternehmen und sind
unter gewissen Bedingungen zu Steuerbegünstigungen
berechtigt wie etwa besonders günstige Abschreibungen,
Rückstellungen für Forderungen etc. Überdies beläuft sich in
diesem Fall der Steuersatz für die ersten 90.151,81 Euro der
Bemessungsgrundlage auf 30%. Ab diesem Betrag ist wieder der
generelle Steuersatz von 35% anwendbar.
m) Leasingverträge
Leasingverträge mit
amtlich bei der Bank von Spanien registrierten
Leasinggesellschaften berechtigen den Leasingnehmer zu einer
Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsguts, die dem
zweifachen Betrag der Abschreibung entspricht, wie sie sich
normalerweise aus den Tabellen ergeben würde. Er kann also
nicht die tatsächlich gezahlten Leasingraten absetzen, statt
dessen jedoch eine erhöhte AfA. Das Wirtschaftsgut wird
damit letztlich wirtschaftlich ihm und nicht dem
Leasinggeber zugeordnet.
n) Gesellschaften mit
Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
Hier regelt das LIS
die Besteuerung spanischer Holdinggesellschaften.
Dividenden, die der spanischen Holdinggesellschaft aus dem
Ausland zufließen, sind steuerfrei, und ihre
Wiederausschüttung in das Ausland ist unter bestimmten
Voraussetzungen ebenfalls.
o) Teilweise von der
Körperschaftsteuer freigestellte Körperschaften
Bestimmte
Körperschaften sind in Spanien teilweise von der Steuer
freigestellt, wie etwa Stiftungen oder Gewerkschaften. Die
Freistellung gilt nicht, wenn diese neben ihrem Hauptzweck
noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausüben.
p)
Eigentümergemeinschaften von Wäldern
Im wesentlichen
besteht die Regelung darin, dass die Verwendung des Gewinns
für Verbesserungsinvestitionen sofort als Betriebsausgabe
gilt und später die Investition trotzdem steuerlich gültig
abschreibbar ist.
q) Besondere
Schifffahrtsunternehmen
Gewisse
Schifffahrtsunternehmen können (geregelt im Gesetz 27/1992)
die Körperschaftssteuer durch ein vereinfachtes Verfahren
entrichten, in dem die Steuerschuld proportional zur
eingesetzten Tonnage an Schiffsraum bestimmt wird.
r)
Sportgesellschaften
Hier wird die
Umwandlung von sportlichen Vereinen in Gesellschaften aus
steuerlicher Sicht geregelt.
Ehemalige Sonderregelung
der Steuertransparenz - heute die besondere Form der
Besteuerung für die sogenannten Vermögensgesellschaften
Vorab gilt es
festzuhalten, dass die hier zu behandelnde Steuertransparenz
nicht verwechselt werden darf mit der spanischen Form der
Durchgriffsbesteuerung. Letztere betrifft im System des LIS
alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit und
die spanische BGB-Gesellschaft. Ihre Besonderheit ist die
unmittelbare Zurechnung der Einkünfte auf die Gesellschafter
ähnlich dem Paragraphen 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im deutschen
Recht. Eine vergleichbare Sondererscheinung stellt die sog.
Steuertransparenz („transparencia fiscal“) dar, die jedoch
potentiell auf alle juristischen Personen anwendbar ist. Sie
war im LIS im VIII. Titel unter den Sonderregelungen der
Körperschaftsteuer behandelt. Das Kapitel VI diese Titels
enthielt noch bis zum 1. Januar 2003 in den Art. 75 bis 77
die Bestimmungen zur Steuertransparenz. Dieses Regime ist
nun außer Kraft seit dem genannten Datum und es gelten neue
Regeln über "Vermögensgesellschaften".
a) "Steuerlichen
Transparenz" und "Vermögensgesellschaften"
Das Gesetz 46/02 hat,
wie bereits erwähnt wurde, zum 1. Januar 2003 bedeutende
Änderungen im spanischen Einkommenssteuerrecht,
Körperschaftsrecht und im Steuerrecht für steuerlich nicht
ansässige Personen eingeführt.
Eine der wichitigsten
dieser Änderungen betrifft die Abschaffung der "steuerlichen
Transparenz", eine originell spanische Variante der
Durchgriffsbesteuerung, die im Prinzip jede Form von
Gesellschaft betreffen konnte, weil unter gewissen Umständen
und Bedingungen der spanische Gesetzgeber die abschirmende
Wirkung einer Gesellschafte mit ihrem festen Steuersatz von
35% nicht gewähren wollte. Hiervon betroffen waren
Gesellschaften zur reinen Vermögenshaltung und
Gesellschaften von Freiberuflern und Sportlern oder
Künstlern.
Die ehemalige
"steuerliche Transparenz" wird jedoch ersetzt durch die neue
Sonderregelung der sogenannten "Vermögensgesellschaften",
welche Anwendung findet auf die früher der steuerlichen
Transparenz unterliegenden Sociedades de Valores
(Gesellschaften, die sich auf das passive Halten von
Gesellschaftsanteilen beschränken) und auf die Sociedades de
mera tenencia de bienes (Gesellschaften, die sich auf das
Halten von sonstigen, passiven Vermögenselementen
beschränken). Die beiden anderen Arten von Gesellschaften,
auf die die früheren Regelungen der steuerlichen Transparenz
Anwendung fanden - die Gesellschaften von Freiberuflern -
z.B. Ärzten oder Anwälten - und die Gesellschaften von
Künstlern oder Sportlern werden von nun an gemäß den
allgemeinen Bestimmungen des spanischen
Körperschaftssteuerrechtes besteuert, also ohne
"Durchgriff".
Bis zum 31. Dezember
2002 wurden die Gewinne der transparenten Gesellschaften
direkt ihren Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihres
Anteiles zugerechnet. Die Durchgriffsbesteuerung des
Gesellschafters, der eine natürlich Person war, erfolgte
damit in dessen persönlicher Steuererklärung und unter
Anwendung des progressiven Steuersatzes der Einkommenssteuer
(Spitzensatz 48%, ab 1. Januar 2003 reduziert auf 45%).
Spätere
Ausschüttungen einer transparenten Gesellschaft an
Gesellschafter, die schon per Durchgriff besteuert worden
waren, galten konsequenterweise als steuerfreie Entnahmen.
Ferner bewirkte das System, dass Gewinnverschiebungen
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - etwa durch
Rechnungen des Gesellschafters an die Gesellschaft ohne
Beachtung des arm's length-Prinzips - steuerlich praktisch
irrelevant waren, da die volle Steuer ohnehin den
Gesellschafter betraf.
Ab dem 1. Januar 2003
gibt es nun keine besondere Steuerregelung für diese Art von
Gesellschaften, sondern diese werden gemäß der allgemeinen
Normen der Besteuerung einer Körperschaft behandelt und es
erfolgt keine direkte Zurechnung mehr an die Gesellschafter.
Für das Problem des arm's length-Prinzips gibt es eine neue
Lösung, die weiter unten noch erörtert wird.
b) Begriff der
sogenannten "Vermögensgesellschaft"
Die sog.
Vermögensgesellschaft hat die gleiche Definition wie im
früheren Recht die sog. Gesellschaften mit reinem
Güterbesitz (Sociedad de mera tenencia de bienes) oder die
Gesellschaften zur passiven Haltung von Anteilen (Sociedad
de valores). Demnach handelt es sich um derartige
Gesellschaften, wenn die Aktiva der Gesellschaft zu mehr als
der Hälfte aus Wertpapieren bestehen, wobei solche
Wertpapiere nicht zugerechnet werden, die mindestens 5% der
Stimmrechte vermitteln und mit der Absicht unternehmerischer
Leistung gehalten werden, wobei dafür dann auch die
entsprechende Organisationsstruktur gegeben sein muss.
Weitere Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte des
Gesellschaftskapitals direkt oder indirekt von maximal 10
Gesellschaftern oder von einer Familie besessen wird.
Gesellschaften mit
reinem Güterbesitz sind demzufolge solche, deren Aktiva zu
mehr als der Hälfte aus einer nicht wirtschaftlichen
Aktivität herrühren - wie z.B. Immobilien - und bei denen
ebenfalls mehr als 50% des Gesellschaftskapitals direkt oder
indirekt maximal 10 Gesellschaftern oder einer Familie
gehören. Es finden jedoch die besonderen Bestimmungen der
Vermögensgesellschaften keine Anwendung, wenn eine
juristische Person öffentlichen Rechtes mehr als 50% des
Kapitals hält, oder wenn sämtliche Gesellschafter andere
Rechtspersonen sind, die ihrerseits nicht
Vermögensgesellschaften sind.
c) Besonderheiten bei
der Besteuerung von Vermögensgesellschaften
Grundsätzlich richten
sich die Regelungen nach dem allgemeinen
Einkommenssteuerrecht. Die Steuerbemessungsgrundlage wird
demnach in einen allgemeinen Teil (prinzipiell auf alle
Einkünfte anwendbar) und in einen besonderen Teil (Ausnahme
für langfristige Veräußerungsgewinne) getrennt. Der
allgemeine Teil der Steuerbemessungsgrundlage wird mit 40%
und der besondere Teil mit 15% besteuert. Steuerabzüge für
gemeinnützige Zwecke bzw. Investitionen in Güter von
allgemeinem kulturellen Interesse sowie die Abzüge zur
Vermeidung doppelter Besteuerung sind möglich.
Man kann wohl kaum
generell bestimmen, ob die neue Vermögensgesellschaft
vorteilhafter ist als eine "normale" Gesellschaft oder
nicht. Das hängt vom Einzelfall ab. Hat der Gesellschafter
z.B. einen persönlichen Steuersatz, der unter 40% liegt, so
ist die neue Gesellschaft grundsätzlich nicht vorteilhaft
für ihn.
Ist unter den
Gesellschaftern der Vermögensgesellschaft eine juristische
Person, so könnte es grundsätzlich für langfristige
Veräußerungsgewinne vorteilhaft erscheinen, da ein
Steuersatz von 15% auf den Gewinn Anwendung findet, der aus
Veräußerungen Von Gütern herrührt, die länger als ein Jahr
gehalten wurden, ohne dass es erforderlich ist, eine
Wiederinvestition zu tätigen. Wenn man den Fall jedoch
global in Verbindung mit einer Ausschüttung an den
Gesellschafter betrachtet, ist die effektive Besteuerung
immer noch geringer, wenn die Vermögensgesellschaft eine
Wiederinvestition tätigt. Wenn jedoch keine Möglichkeit
einer Wiederinvestition durch die Vermögensgesellschaft
besteht, wirkt die neue Regelung derartiger Gesellschaften
vorteilhaft.
Konzernbesteuerung
Die
Konzernbesteuerung wird im neuen LIS, so wie die
Steuertransparenz, unter den Sonderregeln der
Körperschaftsteuer behandelt (Teil VII des LIS). Unter
Kapitel VII, überschrieben mit „Regimen de Consolidación
Fiscal“ (= Regelung der Gesellschaftsgruppen), finden sich
in Art. 64 bis 82 die entsprechenden Bestimmungen.
a) Prinzip der
Konzernbesteuerung
In Spanien kann eine
Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der
Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten
Besteuerung. Dabei soll durch die Ermittlung der
konsolidierten Bemessungsgrundlage die Leistungsfähigkeit
des Konzerns festgestellt und der Besteuerung unterworfen
werden. Die Leistungsfähigkeit kommt im gemeinsamen Gewinn
aller Konzernmitglieder zum Ausdruck, der sich durch die
Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der
Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt.
Zur Ermittlung der
Bernessungsgrundlage wird der Konzern - ungeachtet der
rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen
- als Einheit betrachtet. Grundsätzlich sollen nur die mit
konzernfremden Rechtssubjekten getätigten Geschäfte in den
Konzernabschluß eingehen. Ziel der Konsolidierung ist somit
die Besteuerung des Gesamteinkommens der
Gesellschaftsgruppe, wobei sich der spanische Gesetzgeber
für die Ergebniskonsolidierung mit
Zwischengewinneliminierung entschieden hat.
Ausschlaggebendes Kriterium bei der Konzerndefinition ist
dabei die finanzielle Beteiligung einer Gesellschaft am
Kapital einer anderen.
b) Betroffene
Gesellschaften
Ein Konzern im
steuerrechtlichen Sinn ist der Zusammenschluss einer
dominanten AG (SA), GmbH (SL) oder KG per Aktien (SCA) und
einer oder mehrerer von ihr abhängigen Gesellschaften. Eine
Gesellschaft gilt als dominant, wenn sie direkt oder
indirekt mindestens 75% des Grundkapitals einer anderen
Gesellschaft hält. Das Vorliegen der geforderten
Kapitalbeteiligung allein führt indes noch nicht zur
steuerlichen Konsolidierung, vielmehr muss die Beteiligung
nicht nur während des gesamten Zeitraumes, für den eine
Besteuerung nach dem System der konsolidierten Erklärung
begehrt wird, sondern zusätzlich bereits ein Jahr vor der
erstmaligen Konsolidierung gegeben sein.
Die dominierende
Gesellschaft muss folgende Bedingungen erfüllen:
- direkte oder indirekte
Mindestbeteiligung von 75% an den abhängigen
Gesellschaften
- Beteiligung mindestens ein
Jahr vor der erstmaligen Anwendung der konsolidierten
Besteuerung
- keine Abhängigkeit von einer
anderen in Spanien ansässigen Gesellschaft. Damit ist
die Abhängigkeit von einer ausländischen Konzernmutter
zulässig, ohne dass dies die Konzernbesteuerung einer
Unternehmensgruppe in Spanien verhindert.
- Die spanische Betriebsstätte einer
ausländischen Gesellschaft kann auch als dominierende
Gesellschaft wirken, wenn die Ausländische Gesellschaft
in einem DBA - Land ansässig ist.
Bei den dominierten
Gesellschaften müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
- keine Freistellung von der
Körperschaftsteuer
- keine Anwendung eines
unterschiedlichen Steuersatzes im Vergleich zur
dominierenden Gesellschaft
- kein anhängiges Vergleichs-
oder Konkursverfahren
- die Beteiligung darf nicht über eine
Zwischengesellschaft vermittelt werden, bei der die
Konsolidierungsbedingungen nicht erfüllt sind.
Neben diesem
steuerrechtlichen Konzernbegriff findet sich in Art. 42
Ccorn die Umschreibung des handelsrechtlichen
Konzernbegriffs. Wegen der aus Art. 7 LGT angeleiteten
Autonomie des Steuerrechts und den ausdrücklichen Regelungen
in den Art. 64 ff, LIS spielt der handelsrechtliche
Konzernbegriff für die Besteuerung allerdings keine Rolle.
Eine Abgrenzung erübrigt sich daher.
c) Ermittlung der
Bemessungsgrundlage
Konsolidiert werden
die Erträge und Aufwendungen der verschiedenen
Einzelgesellschaften. Dies beinhaltet auch den Ausgleich vor
positiven und negativen Einkünften innerhalb des Konzerns.
Dadurch wird die Gruppe eine aus zivilrechtlich
selbständigen Gesellschaften bestehende steuerliche Einheit,
bei der nur außerhalb dieser Einheit stattfindende Vorgänge,
d.h. Geschäftsvorfälle zwischen den Einzelgesellschaften und
dritten Personen, steuerlich relevant sind. Nach Art. 72, 73
LIS ergibt sich die konsolidierte Bemessungsgrundlage in
einem dreistufigen Verfahren mit den Stufen für
Vereinheitlichung (homogeneización), Eliminierung
(eliminaciones) und Eingliederung (incorporaciones).
Ausgangspunkt sind
die auf der Ebene der einzelnen Konzernglieder nach
allgemeinen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen
ermittelten individuellen Einkommen, wobei zweckmäßigerweise
bereits in diesem Stadium einheitliche Bewertungskriterien
zur Anwendung gelangen sollten, damit sich spätere
Umbewertungen erübrigen. Vor Durchführung der Konsolidierung
sind dann zunächst die Bilanzen und Erfolgsrechnungen
anzugleichen, sofern diese nicht unter Beachtung
einheitlicher Bewertungsmethoden erstellt wurden. Diese
Bereinigungen betreffen nur das Rechnungswesen und führen
bei anderen Konzerngliedern zu keinen entsprechenden
Anpassungen. Zu den Anpassungsmaßnahmen gehören die
Harmonisierung der Konten und der Geschäftsjahre sowie die
Vereinheitlichung der Bewertung.
Auf der zweiten Stufe
sind die steuerlich relevanten Einnahmen und die
abzugsfähigen Ausgaben identischer oder analoger
wirtschaftlicher Bedeutung der konsolidierbaren
Gesellschaften zu aggregieren. Nach den Grundsätzen der
Vollkonsolidierung sind die Einnahmen und Ausgaben,
ungeachtet der Existenz etwaiger Minderheitsgesellschafter,
in voller Höhe zu addieren.
Die konsolidierte
Bemessungsgrundlage ergibt sich schließlich im nächsten
Schritt durch Eliminierung der sich in Einnahmen und
Ausgaben des Geschäftsjahres niederschlagenden
innerkonzernlichen Geschäftsbeziehungen. Die Ermittlung ist
in erster Linie Aufgabe der konsolidierten Erfolgsrechnung.
Der konsolidierten Bilanz kommt im Grundsatz nur eine
ergänzende Nachweis- und Dokumentationsfunktion zu. Aus Art.
72, 73 LIS ergeben sich folgende herauszurechnende
zwischengesellschaftliche Geschäftsvorfälle:
- Ankäufe und Verkäufe zwischen
Konzerngliedern
- Dividendenausschüttungen
zwischen Konzerngesellschaften
- Andere Erträge und Aufwendungen, die
durch Geschäftsvorfälle zwischen den
Einzelgesellschaften entstehen und nicht durch die
vorangegangenen Aufzählungspunkte erfasst werden.