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Holdinggesellschaft-
Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften: Die spanische Holding
Zyprische Ltd als Holding
Schweizer
Holding
Holding Spanien
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Steuermodelle: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht
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Als
Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit
Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag:
www.nwb.de
a)
Normalsteuerbelastung
spanische Gesellschaften
Körperschaftsteuersystem: Das spanische
Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist
gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und
Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine
Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine
50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene
Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit
1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für
Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de
Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft,
deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht
in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im
Ausland besteht.
Voraussetzungen der ETVE
Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten
und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die
Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist
unschädlich.
-Die ETVE-Gesellschafter müssen
ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher
die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die
Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.
-Mitteilung des ETVE-Status an das
spanische Finanzamt.
-Ausreichende Substanz muss durch
Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der
Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden
Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz
beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten: Verluste
können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist
nicht möglich.
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für
inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze
(abziehbar).
Substanzsteuern: keine
b) Besteuerung vereinnahmter
Beteiligungserträge der Holding
Nationales Schachtelprivileg: Bei
inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende
Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden
Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und
insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare
Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann
der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen
und ausgeglichen werden.
Voraussetzungen:
-Sowohl gewinnausschüttende als auch
emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig.
-Unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft.
-Ununterbrochene Mindesthaltedauer
von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung.
Werden die Voraussetzungen nicht
erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen
Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende
entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen
Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher
Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.
Internationales Schachtelprivileg:
Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen
Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs-
und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der
Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere
Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode: Von einer
ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte
Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben
steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
-Mittelbare oder unmittelbare
Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die
Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der
prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen
Beteiligung von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese
Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,
-Mindesthaltedauer von einem Jahr
zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich
erfüllt werden.
-Die ausländische
Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die
ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen
Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die
Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet,
wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der
mit Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen
Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen
Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog,
wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert,
wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.
-Mindestens 85% der Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit
stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte,
die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis
möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch
traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung
von Lizenzgebühren einschließt. Da für die
Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die
Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit
der ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die
allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige
Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive
Einkünfte er Untergesellschaft).
-Zur Sicherstellung, dass die
Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS,
dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und
Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle
Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden.
Werden die Voraussetzungen erfüllt,
so sind die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und
Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.
Anrechnungsmethode: Die empfangende
Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden
Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag
abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag
einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer
oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden
spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder
Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.
Voraussetzungen für die Anrechnung
ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am
Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt
mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten
wird. Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden.
Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren
vorgetragen und ausgeglichen werden.
c) Besteuerung der Ausschüttung aus der
Holdinggesellschaft
Dividenden an inländische
Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei
Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer
erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5%
an der Tochtergesellschaft beteiligt war.
Für
Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine
Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie
ebenso zu einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist,
dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25%
beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der
Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von
mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die
Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt.
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