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Firmengründung Singapur (Singapore): Keine oder Niedrige Steuern, DBA-Sachverhalt und absolutes Bankgeheimnis

Firmengründung Singapur und Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen Singapur:
 
Australia Austria  Bahrain Bangladash Belgium Brunei 
Australia Austria Bahrain Bangladesh Belgium Brunei
Bulgaria Canada China Cyprus Czech Rupublic Denmark
Bulgaria Canada China Cyprus Czech Republic Denmark
Eygpt Estonia Fiji  Finland France Germany
Egypt Estonia Fiji Finland France Germany
Hungary India Indonesia Israel Italy Japan
Hungary India Indonesia Israel Italy Japan
Kazakhstan South Korea Kuwait Latvia  Lithuania Luxembourg
Kazakhstan South Korea Kuwait Latvia Lithuania Luxembourg

Malaysia Mauritius Mauritius1 Mexico Mongolia Myanmar
Malaysia Malta  Mauritius Mexico Mongolia Myanmar
Netherlands New Zealand Norway Oman Pakistan Papau New Guinea
Netherlands  New Zealand  Norway  Oman  Pakistan  Papua New Guinea 
Philippines Poland Portugal Qatar Romania Russian Federation 
Philippines  Poland  Portugal  Qatar  Romania   Russian Federation
Slovak Republic South Africa Sri Lanka Sweden Switzerland Taiwan
Slovak Republic South Africa  Sri Lanka  Sweden  Switzerland  Taiwan 
Thailand Turkey United Arab Emirates  United Kingdom Uzbekistan Vietnam
Thailand  Turkey  United Arab Emirates  United Kingdom  Uzbekistan   Vietnam 

limited

Bahrain Chile Hong Kong Oman Saudi Arabia
Bahrain Chile Hong Kong Oman Saudi Arabia
United Arab Emirates USA
United Arab Emirates United States of America

treaties

Belgium China Denmark Libya Morocco
Belgium China   Denmark  Libya  Morocco
Netherlands New Zealand Ukraine  United Kingdom
Netherlands  New Zealand Ukraine United Kingdom  

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17% Ertragssteuern, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird:

Neugründungen Singapur:

  • First $100,000: Keine Steuern

  • $100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern

  • Thereafter a Flat Rate of 17%

Bereits bestehende Gesellschaften Singapur:

Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben.

Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen (Prinzip der exempt Company). Allerdings gelten die Regelungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen NICHT für exempt Companies/ Non Resd. Companies. Soll also die Abschirmwirkung eines DBAs greifen (z.B.im Rahmen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen) und/oder soll sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland auf der Grundlage 5 DBA definieren, so müsste die Gesellschaft Geschäfte in Singapur tätigen. Ein Lösungsansatz wäre in diesem Kontext die Zwischenschaltung einer EU Holding (vgl. unten), sofern verbundene Unternehmen in der EU.

Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (viele Länder kennen analoge Regelungen) definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA:

Artikel 5 DBA Deutschland- Singapur :


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(
5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Das Bankgeheimnis Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer Staaten scheitern kläglich, außer es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder Drogenhandel handelt. Tatbestände der mutmaßlichen Steuerhinterziehung werden nicht verfolgt bzw. es werden keine Auskünfte an andere Staaten gegeben.

Unsere Dienstleistungen im Rahmen Firmengründung Singapur

  • Gründung der Singapur Company, Registereintrag
  • Domizilierung der Gesellschaft, inkl. zustellbarer Postadresse,Telefon, Fax
  • Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer großen Bank in Singapur
  • Stellung Company Secretary
  • Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte, sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9 Monate Dauer, dann immer Betriebsstätte in Singapur, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ein Anwalt mit gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur tritt treuhänderisch, also nur nach "außen", als Direktor der Gesellschaft auf).
  • Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Shareholders (In- oder ausländische Gesellschaft tritt treuhänderisch als Shareholder der Gesellschaft auf)
  • Auf Wunsch: Privatkonto-Eröffnung (Nur in Verbindung mit Gesellschaftsgründung)
  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen, Zwischenschaltung einer EU Holding
  • Vermittlung an Steuerberater-Kanzlei Singapur
  • Bei realer Betriebsstättenverlagerung: Anträge auf Subventionen, Antrag auf völlige Steuerfreistellung für die ersten 3 Jahre,Hilfe bei der Suche nach Büroräumen/Produktionsstätten.

Die Gründung einer Singapur INC dauert ca. 14 Tage, die Kontoeröffnung 4 Wochen.

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach:

Singapore Company Incorporation:

  • Name check and reservation
  • Preparation of memorandum & articles of the company and other incorporation documents
  • Preparation of registration forms
  • Professional & Filing Fees
  • E-Certificate of incorporation
  • Preparation of compliance corporate kit, including corporate seal, share certificates, register and minutes book
  • Minutes of first board meeting
  • Resolution to open a bank account

Corporate Secretarial Retainer Service for 1 year:

  • ACRA Compliance Alert & Reminders
  • Named Company Secretary registered with ACRA for 12 months
  • Maintaining the statutory books, preparation of all relevant minutes for Directors' and Shareholders' meetings.

Provision of Nominee Director Service for 1 year:

*Note: To provide this service, we also require an additional S$2,000 refundable security deposit which will be returned to you immediately when you assign another individual to takeover as local director.

Zwischenschaltung einer EU-Holding

Die Zwischenschaltung einer EU Holding kann die Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen erheblich senken. Dieses unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie dem Holdingprivileg und Holdingstandorte, die Weiterausschüttungen- auch im Nicht-DBA-Sachverhalt- keiner Quellenbesteuerung unterziehen (z.B. Zypern,Spanien).

Wirkung von §8 AStG bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.

Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.

Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der Basisgesellschaft

  • Es wird ein Treuhand-Shareholder (ausländische Gesellschaft) vorgeschaltet

  • Der Mehrheits-Eigner ist als natürliche oder jur. Person nicht in Deutschland ansässig im Sinne. Die meisten Länder kennen keine analoge Regelung wie die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, außer USA.

Da Singapur ein Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern passive Einkünfte und ein Deutscher hält mehr als 50% Anteile. In einem solchen Fall ist es ratsam eine andere Auslandsgesellschaft als Mehrheitseigner vorzuschalten oder die Anteile treuhänderisch halten zu lassen. Wir bieten entsprechende Lösungen an. Viele andere Länder kennen analoge Gesetze wie das Deutsche Außensteuerrecht ("Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Inländers auf die Auslandsgesellschaft, bei nur passiven Tätigkeiten").

 

 


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