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Firmengründung
Schweiz:
Doppelbesteuerungsabkommen
-
0.672.911.81
-
Abkommen vom 3.
Juli 1967 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen
-
0.672.912.31
-
Abkommen vom 12.
November 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Albanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.912.71
-
Vereinbarung vom
17. März 1972 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der algerischen demokratischen
Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkünften aus dem Betrieb der Luftfahrt
-
0.672.913.61
-
Abkommen vom 30.
November 1978 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Nachlass- und Erbschaftssteuern
-
0.672.913.62
-
Abkommen vom 11.
August 1971 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Briefwechsel)
-
0.672.913.621
-
Protokoll vom
17. Oktober 1989 zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des
Protokolls vom 30. November 1978 (mit Notenwechsel)
-
0.672.913.622
-
Protokoll vom
21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August
1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des
Protokolls vom 17. Oktober 1989 (mit
Verhandlungsprotokoll)
-
0.672.913.623
-
Revisionsprotokoll vom 12. März 2002 zu dem Abkommen
vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (mit
Verhandlungsprotokoll)
-
0.672.914.95
-
Abkommen vom 20.
Februar 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und die Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der internationalen Luftfahrt
-
0.672.915.45
-
Schweizerisch-argentinischer Notenaustausch vom 13.
Januar 1950 betreffend die Besteuerung von
Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt
-
0.672.915.81
-
Abkommen vom 28.
Februar 1980 zwischen der Schweiz und Australien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.916.31
-
Abkommen vom 30.
Januar 1974 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Verhandlungsprot.)
-
0.672.916.311
-
Vereinbarung vom
5./6. Dezember 1974 zwischen der Schweiz und
Österreich über die Durchführung der Entlastung bei
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
-
0.672.916.32
-
Abkommen vom 30.
Januar 1974 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Nachlass- und Erbschaftssteuern
-
0.672.916.91
-
Abkommen vom 26.
April 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Belarus zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.917.21
-
Abkommen vom 28.
August 1978 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.917.25
-
Notenwechsel vom
29. Juni 1959 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Belgischen Regierung betreffend die
Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und
Luftfahrt in der Schweiz und im Belgischen Kongo
-
0.672.919.85
-
Notenaustausch
vom 22. Juni 1956 zwischen der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Brasilien betreffend die
Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und
Luftfahrt
-
0.672.921.41
-
Abkommen vom 28.
Oktober 1991 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.
und Brief)
-
0.672.923.21
-
Abkommen vom 5.
Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.924.91
-
Abkommen vom 6.
Juli 1990 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.928.11
-
Abkommen vom 12.
Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik
Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.928.91
-
Abkommen vom 23.
November 1987 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Côte d'Ivoire zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.929.11
-
Abkommen vom 12.
März 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.931.41
-
Abkommen vom 23.
November 1973 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Verhandlungsprot.)
-
0.672.931.411
-
Briefwechsel vom
20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung auf
die Färöer-Inseln des Abkommens vom 23. November
1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.931.42
-
Abkommen vom 23.
November 1973 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Nachlass- und Erbschaftssteuern
-
0.672.931.421
-
Briefwechsel vom
20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung auf
die Färöer-Inseln des Abkommens vom 23. November
1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftssteuern
-
0.672.931.681
- Anwendung auf
Barbados des Abk. mit Grossbritannien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen
-
0.672.932.15
-
Abkommen vom 20.
Mai 1987 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik
Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Beilage)
-
0.672.932.55
-
Abkommen vom 8.
Januar 1992 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen
Emiraten über die Besteuerung von Unternehmen der
internationalen Luftfahrt
-
0.672.932.71
-
Abkommen vom 28.
November 1994 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.933.21
-
Abkommen vom 26.
April 1966 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel)
-
0.672.933.61
-
Abkommen vom 2.
Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen
-
0.672.933.62
-
Abkommen vom 9. Juli
1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Nachlass- und Erbanfallsteuern
-
0.672.934.51
-
Abkommen vom 16.
Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.934.52
-
Abkommen vom 27.
Dezember 1956 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll)
-
0.672.934.91
-
Abkommen vom 9.
September 1966 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Zusatzprotokoll)
-
0.672.934.911
-
Zusatzabkommen
vom 22. Juli 1997 zum Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 in
der Fassung des Zusatzabkommens vom 3. Dezember 1969
und zum Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953
-
0.672.934.92
-
Abkommen vom 31.
Dezember 1953 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll)
-
0.672.936.35
-
Notenwechsel vom
6. Dezember 1963 zwischen der Schweiz und Ghana
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der
Schiff- und Luftfahrt
-
0.672.936.711
-
Abkommen vom 30.
September 1954 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen
-
0.672.936.711.1
-
Notenwechsel vom 30.
Mai 1961 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten
Königreich von Grossbritannien und Nordirland
betreffend das Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen
-
0.672.936.712
-
Abkommen vom 8.
Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen
-
0.672.936.72
-
Abkommen vom 12. Juni
1956 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien
und Nordirland zur Milderung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
-
0.672.936.73
-
Abkommen vom 17.
Dezember 1993 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftssteuern (mit Prot.)
-
0.672.937.21
-
Abkommen vom 16.
Juni 1983 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.941.81
-
Abkommen vom 9.
April 1981 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
-
0.672.942.31
-
Abkommen vom 2.
November 1994 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.942.71
-
Abkommen vom 29.
August 1988 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.943.65
-
Notenwechsel vom
9. September 1956/7. Februar 1957 zwischen der
Schweiz und Iran betreffend die Besteuerung von
Unternehmungen der Luftfahrt
-
0.672.944.11
-
Abkommen vom 8.
November 1966 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel)
-
0.672.944.111
-
Protokoll vom
24. Oktober 1980 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Irland zur Änderungen des am
8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.944.51
-
Abkommen vom 3.
Juni 1988 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Island zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.945.41
-
Abkommen vom 9.
März 1976 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung
einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll)
-
0.672.945.411
-
Briefwechsel vom
28. April 1978 zwischen der Schweiz und Italien zum
Protokoll zur Änderung des in Rom am 9. März 19762
unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer
Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
-
0.672.945.81
-
Abkommen vom 6.
Dezember 1994 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Jamaika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.946.31
-
Abkommen vom 19.
Januar 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen (mit Notenwechsel)
-
0.672.947.01
-
Abkommen vom 21.
Oktober 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik von Kasachstan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Protokoll)
-
0.672.947.25
-
Briefwechsel vom
26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz
und Kenia über die Besteuerung von
Luftfahrtunternehmungen
-
0.672.947.41
-
Abkommen vom 26.
Januar 2001 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Kirgisischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.947.61
-
Abkommen vom 16.
Februar 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Protokoll und Briefwechsel)
-
0.672.948.71
-
Abkommen vom 31.
Januar 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Lettland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Protokoll)
-
0.672.948.95
-
Notenwechsel vom
26. Juni/11. September 1957 zwischen der Schweiz und
dem Libanon betreffend die Besteuerung von
Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt
-
0.672.951.43
-
Abkommen vom 22.
Juni 1995 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über verschiedene Steuerfragen
-
0.672.951.61
-
Abkommen vom 27. Mai 2002
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Litauen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll)
-
0.672.951.81
-
Abkommen vom 21.
Januar 1993 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von
Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen
-
0.672.952.01
-
Abkommen vom 14.
April 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Mazedonischen Regierung zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll)
-
0.672.952.71
-
Abkommen vom 30.
Dezember 1974 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen
-
0.672.953.21
- Anwendung auf
Malawi des Abk. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen mit
Grossbritannien
-
0.672.954.55
-
Briefwechsel vom 30. März
1987 zwischen der Schweiz und Malta über die
Besteuerung der Schiff- und Luftfahrtunternehmen
-
0.672.954.91
-
Abkommen vom 31. März 1993
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung des Königreichs Marokko zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (mit Anhang)
-
0.672.956.31
-
Abkommen vom 3. August 1993
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.956.51
-
Abkommen vom 13. Januar 1999
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Moldova zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.957.21
-
Abkommen vom 20. September
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Mongolei zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.959.81
-
Abkommen vom 7. September
1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.959.82
-
Abkommen vom 7. Dezember 1956
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll)
-
0.672.961.41
-
Abkommen vom 6. Juni 1980
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.962.31
-
Abkommen vom 30. Dezember
1959 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Pakistan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen
-
0.672.963.61
-
Abkommen vom 12. November
1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (mit Anlagen,
Schluss- und Zusatzprotokoll)
-
0.672.963.62
-
Abkommen vom 12. November
1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll)
-
0.672.964.51
-
Abkommen vom 24. Juni 1998
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik der Philippinen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.964.91
-
Abkommen vom 2. September
1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Polen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.964.95
-
Notenwechsel vom 13. Juni
1961 zwischen der Schweiz und Polen betreffend die
Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und
Luftfahrt
-
0.672.965.41
-
Abkommen vom 26. September
1974 zwischen der Schweiz und Portugal zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Zusatzprotokoll)
-
0.672.966.31
-
Abkommen vom 25. Oktober 1993
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.966.51
-
Abkommen vom 15. November
1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Russischen Föderation zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel)
-
0.672.968.91
-
Abkommen vom 25. November
1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Singapur zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.969.01
-
Abkommen vom 14. Februar 1997
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Slowakischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.969.11
-
Abkommen vom 12. Juni 1996
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.971.21
-
Abkommen vom 11. Januar 1983
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(mit Prot.)
-
0.672.971.41
-
Abkommen vom 7. Mai 1965
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Schweden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.971.411
-
Vereinbarung vom 17. August
1993 zwischen der Schweiz und Schweden zur
Ausführung der Artikel 10 und 11 des
schwedisch-schweizerischen Abkommens vom 7. Mai 1965
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.971.42
-
Abkommen vom 7. Februar 1979
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Schweden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftssteuern
-
0.672.974.15
-
Notenwechsel vom 26. April
1960 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der
Luftfahrt
-
0.672.974.31
-
Abkommen vom 4. Dezember 1995
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.974.35
- Anwendung auf die
Tschechische Republik des Notenwechsels zwischen der
Schweiz und der Tschechoslowakei betreffend die
Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt
-
0.672.974.51
-
Abkommen vom 12. Februar 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Thailand zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (mit Prot.)
-
0.672.975.41
-
Abkommen vom 1. Februar 1973
zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen
-
0.672.975.81
-
Abkommen vom 10. Februar 1994
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Tunesischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen
-
0.672.976.35
-
Briefwechsel vom 29. Juni
1990 zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend
die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt
-
0.672.976.71
-
Abkommen vom 30. Oktober 2000
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Ukraine zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll)
-
0.672.977.21
-
Abkommen vom 5. September
1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über Steuerfragen
-
0.672.977.25
-
Notenwechsel vom 18. Januar
1968 zwischen der Schweiz und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und
Luftfahrt
-
0.672.977.65
-
Notenwechsel vom 30. Dezember
1965 zwischen der Schweiz und der Republik Uruguay
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der
Schiff- und Luftfahrt
-
0.672.978.51
-
Abkommen vom 20. Dezember
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Venezuela zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.978.55
-
Vereinbarung vom 7. November
1985 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Venezuela zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Luftfahrt
-
0.672.978.91
-
Abkommen vom 6. Mai 1996
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
-
0.672.981.85
-
Notenwechsel vom 4.
November/29. Dezember 1964 zwischen der Schweiz und
Jugoslawien betreffend die Besteuerung von
Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt
-
0.672.982.31
- Anwendung auf Sambia des
Abkommens mit Grossbritannien und Nordirland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen
-
0.672.982.71
- Anwendung auf Simbabwe des
Abkommens mit Grossbritannien und Nordirland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen
Übersicht
Firmengründung Schweiz
In der Schweiz existieren mehrere
Steuerarten, die Bundessteuer und
Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast
sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte
belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast
ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B.
Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz
unterhält mit vielen Ländern ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die
Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden.
Bei Anwendung des Deutschen
Steuerrechts, wirkt die Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei
beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive
Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche
Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist
anwendbar, da sich die Schweiz unterworfen hat,
allerdings sind die Positivwirkungen nur dann
realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und
der Muttergesellschaft in der EU besteht.
Ansonsten greift die EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst
nach einer zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35%
Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der
Schweiz. Im Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet
in vielen Sachverhalten die 35%tige Schweizer
Quellensteuer „Kopfzerbrechen“. Hier ist eine genaue
Planung im Rahmen der steuerlichen Gestaltung
notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH
und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG
erlaubt.
Unsere Dienstleistungen:
- Beratung in der steuerlichen
Konzeption, unter Einbeziehung der
Doppelbesteuerungsabkommen, Steuergesetze Schweiz
und Sitzstaat des Mandanten
- Gründungen von
Domizilgesellschaften in der Schweiz (8,5%
Ertragssteuern), bzw. Schweizer Gesellschaften mit
Steuerprivileg (gemischte Gesellschaften, Holding)
- Gründungen von Schweizer
Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von
Auslandsgesellschaften in der Schweiz
- Kauf/ Übernahme von
Vorratsgesellschaften (AG Mäntel)
- Treuhand-Dienste:
Treuhand-Aufsichtsrat,Treuhand-Niederlassungsleiter
oder ständiger Vertreter
- Domizilierung am
Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer,
Fax,Firmenschild,Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll
eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von
Konferenzräumen
- Suche nach geeigneten
Geschäftsräumen
- Kapitalisierung
von Schweizer AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
- Geschäftskonto
Schweiz: VisaCard, EC-Card, Internetbanking
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz
1. Die Schweiz unterhält
Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch
mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines
DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen
Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche
Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5
DBA-/OECD_MA.
2. EU-Niederlassungsfreiheit, EU
Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile: Nicht anwendbar
3. Quellensteuern
Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der
Schweiz.
Bei verbundenen Unternehmen im
Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende
Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt
gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%.
4. Wirkung
der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG
Im Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine
Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet
(mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss
auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner,
also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur
passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet
angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese
"fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch
dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn
nicht ausgeschüttet wird.
Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche
juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im
Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach
AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte
und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern
der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so
erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie
Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen
Kapitalgesellschaft.
Schweizer Holding
Eine
Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die
beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen
Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfalten.
Schweizer Gesellschaft mit
steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH
oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer
Auslandsgesellschaft, die
-
im
Kanton nur ihren Sitz haben
-
in der
Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine
Geschäftstätigkeit ausüben
- in der
Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine
eigenen Büros unterhalten.
Mithin greift das
steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer,
die Kantonssteuer entfällt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz
niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer
Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz
installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine
eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also
eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen
stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer
Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in
der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit
Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt,
sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist
untersagt. Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH
oder AG
- Haftungsbegrenzung
auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und
Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung)
UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der
Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern
Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern
insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern
(Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein
Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
-
Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern
(Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und
Schweiz)
Gesellschaftsformen
Die in
der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die
Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer
alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat
mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz
wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000
betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF
50'000, müssen einbezahlt sein.
Seit dem
Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im
Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen
und stellt heute eine attraktive Variante zur
Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss
mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen
einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF
2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile
aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches
davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und
die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im
Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine
Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es
muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der
Schweiz wohnhaft sein.
Eine
weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die
Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere
natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag
abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit
betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne
Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Bei der Kommanditgesellschaft
haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während
die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden
können. Kommanditäre können natürliche aber auch
juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche
Personen.
Andere
Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache
Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für
Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht
näher behandelt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz
niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer
Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz
installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine
eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also
eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen
stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer
Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in
der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit
Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton
Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist
untersagt.
Allgemeines (Direkte Bundessteuer, Staats- und
Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der
Steuerperiode bemessen. Als Steuerperiode gilt das
Geschäftsjahr. Das steuerbare Kapital (nur Staats- und
Gemeindesteuern, bei der Direkten Bundessteuer wurde die
Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst sich nach
dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der
steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem
Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger steuerlicher
Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene Firmen
werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes
besteuert, mit Ausnahme des Gewinnes, der auf
Grundbesitz oder feste Einrichtungen im Ausland
zurückgeht. In der Schweiz nicht niedergelassene Firmen
(Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn,
den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz
erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz
niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der
Schweiz hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit
aufweist.
-
Doppelbesteuerungsabkommen:
Die schweizerische Verfassung verhindert eine
Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der
Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern
Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche
Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen.
-
Bewertung Wareninventar:
Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip
bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden
Werte - Einstandswert oder Marktwert - zu Grunde
gelegt. Steuerlich ist der Abzug eines Drittels des
Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt.
-
Delkredererückstellung:
Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann
eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht
werden, für inländische Schuldner eine solche von
5%.
-
Abschreibungssätze:
Die jährlich steuerlich
zulässigen Abschreibungssätze (degressive
Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare
Methode) sind die obigen Sätze um die Hälfte zu
reduzieren.
-
Beteiligungsabzug:
Bei Beteiligungserträgen
(Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die
dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des
Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre
Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder
mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn
ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus
diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für
diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den
darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um
einen Verwaltungskostenanteil von 5% gekürzt. Seit
dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für
Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen:
mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
-
Mehrwertsteuer:
Zusätzlich zu den bisher
erwähnten Steuern erhebt der Bund eine
Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen Ländern,
aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen,
bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem
inländischen Umsatz sowie auf aus dem Ausland
importierten Gegenständen und Dienstleistungen
erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer
7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den
Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur
der effektiv erarbeitete Mehrwert steuerlich
belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit
dem 1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für
Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen:
mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden
aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die maximale
kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich
besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24%
(minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer
10% multipliziert mit dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton
und Gemeinde). Die Steuerbelastung des Eigenkapitals
0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages,
nach Abzug der Steuern, berechnet.
Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der
ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine
Ertragssteuer von gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF
Gewinn: 7%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast
15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche
Erneuerungsgebiete: Der Bundesbeschluss hat
Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a)
Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das
Holdingprivileg beanspruchen, sofern
-
ihr
statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden
Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
-
mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig
Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die
Bewertung der Beteiligungen kann zu
Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende
Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den Aktiven
können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen
erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge
Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz
sind.
Als
wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem
Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen
für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz
hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft
besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz
keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem
Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten
sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit
verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des
Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die
Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für
den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von
einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg
vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale
Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur
Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes
gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg
erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer
befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum
unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen
Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und
Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als
reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch
wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie
den Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals
einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von
CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte
Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und
um den Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach
der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund
des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht
dem gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf
entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen
Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt
zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und
kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001
kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne
beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20%
Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte
Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie
den offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet
ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen
entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der
so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen und
kommunalen Vielfachen multipliziert.
c)
Domizilgesellschaften
AG, GmbH,
Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das
Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
-
im
Kanton nur ihren Sitz haben
-
in der
Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine
Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der
Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine
eigenen Büros unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung
des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die
Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von
Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als
Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen
Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz
erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit.
Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen
Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der
Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren
Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von
0.05 Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven
und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem
Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften
können das Privileg als gemischte Gesellschaft
beanspruchen, sofern
-
deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
-
in der
Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit
ausgeübt wird
-
in der
Schweiz keine eigene Produktions- und
Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den
Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern
lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes
Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend
auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich
dann der Fall, wenn
mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer
Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder
durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland
anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der
Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter
Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden
nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der
Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20
Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der
ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge
aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen
sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen
Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf
Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen,
nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet
werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch
eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung
geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der
kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn
massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen
Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und
Gemeinde) multipliziert.
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