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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in der Schweiz, einschließlich aller Dienstleistungen: Schweizer GmbH oder AG, Holdinggesellschaften in der Schweiz, Schweizer Domizilgesellschaften. Auf Wunsch mit Treuhand-Diensten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Schweiz: Produktionskosten- Lohnkosten
Firmengründung Schweiz: Produktionskosten Im internationalen Standortwettbewerb verfügt die Schweiz auch hinsichtlich der Produktionskosten über einige Trümpfe. Sie ist eine Zinsinsel, die eine kostengünstige Finanzierung bietet. Die hier Beschäftigten zeichnen sich durch eine hohe Arbeitsmoral und Motivierung aus. Sie arbeiten meist länger und produktiver und fehlen weniger als ihre Kollegen in anderen Ländern. Firmengründung Schweiz: Kapitalkosten Geringe Kosten für die Kapitalbeschaffung wirken sich günstig auf die Entwicklung jeder Geschäftstätigkeit und damit auch der Gesamtwirtschaft aus. Das beeinflusst sicherlich die Standortwahl. Die Schweiz genießt bei in- und ausländischen Anlegern eine hohe Wertschätzung. Dank dem und einer hohen Sparquote bietet sie niedrige Zinsen. Das verbilligt auch für neue Ansiedler im Vergleich zu deren Heimmärkten die Finanzierung ihrer Geschäfts- und Investitionstätigkeit. In den letzten fünf Jahren belief sich die durchschnittliche Differenz der Geld- und Kapitalmarktzinsen in Franken und Euro auf 1,5 bis 2 Prozent. Die künftige Tendenz wird von der weiteren Entwicklung des Euro und seiner Einführung als Bargeld ebenso abhängen wie von der Politik der Schweizerischen Nationalbank. Im konkreten Einzelfall einer Ansiedlungs- und Unternehmensfinanzierung können die Zinssätze und Konditionen je nach der Bonität des Kunden erheblich schwanken. Firmengründung Schweiz: Arbeitskosten Bei internationalen Vergleichen wird die Schweiz stets als teurer Werkplatz eingestuft. Aber ihr Lohnniveau entspricht dem hohen Leistungs- und Wohlstandsniveau: hohe Löhne sind ein Erfolgsausweis. Dank den tiefen Kapitalkosten wird weithin mit kapitalintensiven Produktionsmethoden gefertigt, welche weniger, aber hoch qualifizierte Arbeitskraft erfordern. Die prozentuale Belastung mit Lohnnebenkosten liegt unter dem internationalen Durchschnitt. Entscheidend sind nicht die ausbezahlten Löhne, sondern die Lohnstückkosten. Dank der hohen Produktivität sind diese in der Schweiz wesentlich tiefer als in konkurrierenden Wirtschaftsräumen. Sie sind seit 1995 stabil. Damit hat die Schweiz einen Wettbewerbsvorteil erzielt. Die Arbeitskosten hängen nicht nur von den direkten Lohn- und den Lohnnebenkosten, sondern auch von der gesamten Jahresarbeitszeit und von den Kosten des Arbeitsausfalls ab. In der Schweiz wird deutlich länger gearbeitet als in anderen europäischen Ländern. Der Absentismus wegen Krankheit und aus andern Gründen ist gering. Streiks gibt es praktisch nie. Die regelmäßig durchgeführten amtlichen Erhebungen über Lohnniveau und -struktur zeigen zwischen und auch innerhalb den einzelnen Branchen beachtliche Unterschiede. Bei Ansiedlungsvorhaben tritt der Investor meistens als neuer Mitbewerber am regionalen Arbeitsmarkt auf. Er wird sich deshalb sowohl an Branchen-Erfahrungswerten und statistischen Durchschnitten orientieren als auch an den Verhältnissen vor Ort.
Raumkosten Die fortschreitende Verflechtung der nationalen Wirtschaftsräume hat den Immobilienmarkt in der Schweiz wesentlich flexibler und transparenter gemacht. Damit verbunden sind neue Dienstleistungen wie das Corporate Facility Consulting. Dieses nutzen vor allem international tätige Firmen, um umfassende Lösungen für ihre oftmals rasch wechselnden Raumbedürfnisse zu erhalten. Es ist für ausländische Investoren bewiligungsfrei möglich, in der Schweiz eine Liegenschaft für Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung und Handel zu erwerben oder zu mieten. Bei den Preisen für Erwerb und Miete von Geschäftsraum und Grundstückflächen gibt, es je nach Standort und Lage große Unterschiede. Auch das interregionale Gefälle ist ausgeprägt.
Die meisten Wirtschaftsförderungen der Kantone weisen für ihr Gebiet Industrieflächen und Raumangebote für Dienstleistungen und Gewerbe auf jeweils aktuellem Stand nach. Sie vermitteln auch Kontakte zu den Anbietern. Energiekosten Den größten Preisvorteil gegenüber anderen europäischen Staaten weist die Schweiz bei den Erdölbrennstoffen auf. Hier ist die Fiskalbelastung besonders tief. Auch Treibstoffe sind relativ günstig. Im Zusammenhang mit unternehmerischen Investitionsvorhaben ist zu unterscheiden zwischen Anschlussgebühren und jährlichen Grundtaxen, effektiven Anschlusskosten für die installierte Leistung und den verbrauchsabhängigen Tarifen. Für Industriebetriebe liegen die Tarife in der Größenordnung von 0,14 CHF/kWh. Im Rahmen der Marktöffnung kann von künftig sinkenden Preisen für Elektrizität und Gas ausgegangen werden. Die Kraftwerk- und Versorgungsunternehmungen informieren über die im Einzelfall anwendbaren Tarife. Downsizing-Kosten Standortentscheidungen und der Aufbau eines Betriebes an einem Standort im Ausland sind immer mit Unsicherheiten über den Erfolg des Vorhabens behaftet. Es ist deshalb für die Entscheidträger schon im Vorfeld einer Standortverlagerung wichtig zu wissen, mit welchen Auflagen und Folgekosten es verbunden wäre, wenn einmal die Zelte am Standort Schweiz abgebrochen oder die Präsenz heruntergefahren werden müssten. Die Schweiz bietet bezüglich der Bestimmungen bei Massenentlassungen, der Kündigungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lohnzahlungsverpflichtungen sehr investoren- freundliche und kostengünstige Verhältnisse. Sie nimmt nach den USA weltweit die zweitbeste und in Europa die führende Position ein. Kosten administrativer Verfahren Administrativer Aufwand, der durch staatliche Auflagen verursacht wird, ist gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Die Schweizer Behörden achten sehr darauf, das Transaktionskosten der Unternehmen im Umgang mit Amtsstellen tief zu halten. Mit einem speziellen Reformprogramm wird der Handlungsspielraum für private Unternehmen erweitert. Administrative Entlastungen zielen im Sinne eines Benchmarking vor allem darauf ab, die Bedingungen attraktiv zu halten und laufend zu verbessern. Internationale Vergleiche bestätigen, dass Führungskräfte in der Schweiz weniger Zeit aufwenden müssen als anderswo, um sich mit der staatlichen Bürokratie auseinanderzusetzen; die Schweiz schneidet am zweitbesten ab. Detaillierte Analysen, welche nicht nur auf die Erfahrungen des Topmanagements abstellen, sondern den tatsächlichen Stundenaufwand für administrative Umtriebe einem Ländervergleich unterziehen, bestätigen die vorteilhafte Position der Schweiz.
Übersicht Firmengründung Schweiz In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten, die Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, wirkt die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in der EU besteht. Ansonsten greift die EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz. Im Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten die 35%tige Schweizer Quellensteuer „Kopfzerbrechen“. Hier ist eine genaue Planung im Rahmen der steuerlichen Gestaltung notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt. Unsere Dienstleistungen:
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz 1. Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA. 2. EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile: Nicht anwendbar 3. Quellensteuern Bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%. 4. Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft. Schweizer Holding Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten. Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt. Niederlassungen von EU-Gesellschaften Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel: Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung :
GesellschaftsformenDie Aktiengesellschaft (AG) in der SchweizDie in
der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die
Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer
alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat
mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz
wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000
betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF
50'000, müssen einbezahlt sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Seit dem
Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im
Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen
und stellt heute eine attraktive Variante zur
Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss
mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen
einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF
2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile
aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches
davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und
die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im
Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine
Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es
muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der
Schweiz wohnhaft sein. Kollektivgesellschaft
Eine
weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die
Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere
natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag
abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit
betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne
Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus. Kommanditgesellschaft
Bei der Kommanditgesellschaft
haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während
die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden
können. Kommanditäre können natürliche aber auch
juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche
Personen.
Andere GesellschaftsformenAndere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt. Niederlassungen von EU-Gesellschaften Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel: Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines (Direkte Bundessteuer, Staats- und
Gemeindesteuern)
Direkte Bundessteuer Beispielbesteuerung Zug Kanton- und Gemeindesteuern:
Als
wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem
Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen
für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz
hinzugerechnet werden.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung
des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die
Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von
Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als
Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen
Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz
erfordern.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den
Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern
lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes
Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend
auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich
dann der Fall, wenn
mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer
Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder
durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland
anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der
Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter
Dritten gewährleistet ist.
Offshore- Gesellschaften gründen
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