Firmengründung in der Schweiz: Vermögens- und
Erbschaftssteuer Schweiz
Vermögenssteuer
Die
Vermögenssteuer wird nach dem Reinvermögen (Bruttovermögen abzüglich
Schulden) bemessen. Auch die Vermögenssteuer, der ergänzende
Bedeutung zukommt, wird in den meisten Kantonen nach progressiven
Steuertarifen berechnet. Der Bund erhebt keine
Vermögenssteuer.
Die
Vermögenssteuer beträgt weniger als 1%. Je nach Kanton beträgt
sie (2000):
|
Steuerbares
Vermögen
|
Steuerbelastung
|
| CHF
50.000 |
in
der Regel steuerfrei |
| CHF
100.000 |
steuerfrei
in der Hälfe der Kantone |
| CHF
1.000.000 |
1,8%o
bis 7,5%o |
Quelle:
www.estv.admin.ch
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuern
erhebt bis heute noch die Mehrheit der Kantone; der Bund erhebt
dagegen keine. Gegenstand ist der Vermögensübergang an die
gesetzlichen oder die eingesetzten Erben sowie an Vermächtnisnehmer.
Immer mehr Kantone gehen dazu über, die Erbschaftssteuer
zumindest für Nachkommen oder sogar ganz abzuschaffen. Im
übrigen sind die Steuersätze und die daraus anfallende Belastung
im internationalen Vergleich bescheiden.
Quellenbesteuerung
Ausländer,
die in der Schweiz unselbständig arbeiten und die fremden
polizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, bezahlen
eine Quellensteuer. Nur wenn sie in ungetrennter Ehe mit einem
Schweizer Bürger leben oder mit einem Ausländer, der die
Niederlassungsbewilligung besitzt, werden sie im ordentlichen
Verfahren veranlagt. Die Tarife berücksichtigen Pauschalen für
Berufskosten, Versicherungsprämien und Familienlasten; die Steuer
wird vom Arbeitgeber direkt in Abzug gebracht.
Verrechnungssteuer
Die
Verrechnungssteuer auf Bundesebene ist eine Quellensteuer von 35%
auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens. Sie wird
vom Schuldner des Kapitals auf den Gläubiger (Anleger) überwälzt.
Besteuert werden u.a. Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen
sowie Dividenden und andere geldwerte Leistungen an die Aktionäre.
In der Schweiz ansässigen Empfängern der Kapitalerträge wird
die Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren auf ihre gesamte
Steuerschuld angerechnet, sofern sie die entsprechenden Vermögenswerte
und Erträge versteuern. Im Ausland wohnhaften Personen wird die
Verrechnungssteuer teilweise oder ganz zurückerstattet, wenn dies
in einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzstaat und
der Schweiz geregelt ist.
Doppelbesteuerung
Um
eine doppelte Besteuerung in der Schweiz und im Ausland zu
vermeiden oder zu mildern, Schweiz mit mehr als 60 Staaten,
darunter fast allen westlichen Industrieländern, Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) abgeschlossen.
Für
Personen beziehen sich diese Abkommen auf die Einkommenssteuer und
auf die Vermögenssteuer. Die Doppelbesteuerungsabkommen folgen
weitgehend dem OECD-Musterabkommen, welches einerseits festlegt,
wo das Einkommen bzw. das Vermögen zu versteuern ist, und
andererseits die Methode für Vermeidung einer Doppelbesteuerung
umschreibt. Die Schweiz wendet
weitgehend die Befreiungsmethode an und verzichtet auf die
Besteuerung von Einkommen und Vermögen, welches dem Ouellenstaat zugewiesen
wird. Dieses
Einkommen und Vermögen wird lediglich für den Steuersatz
(Progression) herangezogen.
Bei
bestimmten Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen und Lizenzen)
steht das Recht zur Besteuerung einerseits dem Ouellenstaat und
andererseits dem (Wohn-)Sitzstaat zu. Im Ouellenstaat wird nunmehr
dieses steuerungsrecht begrenzt, was zu einer Entlastung von 20 -
35 % führen kann.
www.estv.admin.ch
Doppelbesteuerung, DBA, Übersicht
Die
verbleibende Steuerbelastung
im Ouellenstaat kann nun
in der Regel an die schweizerischen Steuerbetreffnisse angerechnet
werden (Anrechnungsmethode). Diese Anrechnungsmethode gilt
dementsprechend in der Schweiz nur ausnahmsweise, während sie im
Ausland die Regel darstellt. Die Anrechnungsmethode führt im übrigen
immer dazu, dass Steuern auf das höhere Niveau (im Ouellenstaat
bzw. Wohnsitzstaat) heraufgeschleust werden.
Weitere
Steuern
Im
Zusammenhang mit Ansiedlungen und unternehmerischen
Investitionsvorhaben können einige weitere Steuern von Bedeutung
sein:
Liegenschaftssteuer:
In
rund der Hälfte der Kantone wird das Grundeigentum nicht nur
durch die Vermögens- bzw. Kapitalsteuer erfasst, sondern auch
durch eine jährlich erhobene Liegenschaftssteuer. Diese wird auch
als Grund- oder Grundstückssteuer bezeichnet und
ist zur Hauptsache als Gemeindesteuer ausgestaltet, wobei das
Grundstück am Ort der gelegenen Sache zu versteuern ist. Sie
ist immer proportional und in der Belastung
sehr
moderat; der
Steuersatz variiert zwischen 0,3 und 3 Promille des Verkehrs- bzw.
des Ertragswertes.
Handänderungssteuer:
Die
Handänderungssteuer wird in fast allen Kantonen auf jedem
Eigentumsübergang von Grundstücken erhoben und grundsätzlich
auf dem Kaufpreis berechnet. Steuerpflichtig ist in der Regel der
Erwerber des Grundstückes. Die Tarife dieser Kantons- oder
Gemeindesteuer sind meist proportional und betragen zwischen 1
und 3% des Kaufpreises.
Motorfahrzeugsteuer:
Jährlich
zu entrichtende Motorfahrzeugsteuern werden von allen Kantonen
erhoben und sind leistungs- und gewichtsabhängig. Sie liegen für
PKW im schweizerischen Mittel zurzeit knapp über 400 CHF, wobei
das' Maximum 40% höher und die Steuer im günstigsten Kanton 35%
geringer ist.
www.estv.admin.ch/data/
Das schweizerische Steuersystem
Mehrwertsteuer
Die
Schweiz hat europaweit die mit Abstand niedrigste
Mehrwertsteuer. Der Steuersatz beträgt in der Regel 7,6% bzw.
2,4% für Güter des täglichen Bedarfs und 3,5% für
Beherbergungsleistungen. Gewisse Dienstleistungen und Güter (ärztliche
Behandlung, Erziehung) sind von der Steuer ganz ausgenommen.
Steuerbar sind grundsätzlich Umsätze im Inland, Importe aus
dem Ausland und der Eigenverbrauch. Berechnungsgrundlage ist der
Umsatz des Unternehmens. Kleine Unternehmen mit Umsätzen bis
250'000 CHF jährlich sind von der Steuer befreit, wenn die
Steuerschuld weniger als 4'000 CHF ausmacht.
Jedes
mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen kann die in früheren
Wirtschaftsstufen angelaufenen Steuern in Abzug bringen
(Vorsteuerabzug). Um den administrativen Aufwand zu vermindern, können
steuerpflichtige Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 3 Mio
CHF und einem jährlichen Steuerbetrag von 60'000 CHF mit
Pauschalsätzen abrechnen (Saldosteuersätze). Es wird auf die
Ermittlung der Vorsteuern verzichtet. Diese Erleichterung
vermindert den Aufwand v.a. bei kleinen Unternehmen und Neugründungen.
www.estv.admin.ch/datalmwsti
Eidg. Steuerverwaltung, Ueberblick Mehrwertsteuer

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