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Firmengründung in der Schweiz: Vermögens- und Erbschaftssteuer Schweiz

Vermögenssteuer

Die Vermögenssteuer wird nach dem Reinvermögen (Bruttovermögen abzüglich Schulden) bemessen. Auch die Vermögenssteuer, der ergänzende Bedeutung zukommt, wird in den meisten Kantonen nach pro­gressiven Steuertarifen berechnet. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer.

Die Vermögenssteuer beträgt weniger als 1%. Je nach Kanton beträgt sie (2000):

Steuerbares Vermögen

Steuerbelastung

CHF 50.000 in der Regel steuerfrei
CHF 100.000 steuerfrei in der Hälfe der Kantone
CHF 1.000.000 1,8%o bis 7,5%o

Quelle: www.estv.admin.ch

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuern erhebt bis heute noch die Mehrheit der Kantone; der Bund erhebt dagegen keine. Gegenstand ist der Vermögensübergang an die gesetzlichen oder die eingesetzten Erben sowie an Ver­mächtnisnehmer. Immer mehr Kantone gehen dazu über, die Erbschaftssteuer zumindest für Nachkommen oder sogar ganz abzuschaffen. Im übrigen sind die Steuersätze und die daraus anfallende Belastung im internationalen Vergleich bescheiden.

 Quellenbesteuerung

Ausländer, die in der Schweiz unselbständig arbeiten und die fremden polizeiliche Niederlassungsbewilli­gung nicht besitzen, bezahlen eine Quellensteuer. Nur wenn sie in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer Bürger leben oder mit einem Ausländer, der die Niederlassungsbewilligung besitzt, werden sie im ordent­lichen Verfahren veranlagt. Die Tarife berücksichtigen Pauschalen für Berufskosten, Versicherungsprämien und Familienlasten; die Steuer wird vom Arbeitgeber direkt in Abzug gebracht.

 Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer auf Bundesebene ist eine Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens. Sie wird vom Schuldner des Kapitals auf den Gläubiger (Anleger) überwälzt. Besteuert werden u.a. Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen sowie Dividenden und andere geldwerte Leistungen an die Aktionäre. In der Schweiz ansässigen Empfängern der Kapitalerträge wird die Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren auf ihre gesamte Steuerschuld angerechnet, sofern sie die entsprechenden Vermögenswerte und Erträge versteuern. Im Ausland wohnhaften Personen wird die Verrechnungssteuer teilweise oder ganz zurückerstattet, wenn dies in einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzstaat und der Schweiz geregelt ist.

Doppelbesteuerung

Um eine doppelte Besteuerung in der Schweiz und im Ausland zu vermeiden oder zu mildern, Schweiz mit mehr als 60 Staaten, darunter fast allen westlichen Industrieländern, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

Für Personen beziehen sich diese Abkommen auf die Einkommenssteuer und auf die Vermögenssteuer. Die Doppelbesteuerungsabkommen folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen, welches einerseits festlegt, wo das Einkommen bzw. das Vermögen zu versteuern ist, und andererseits die Methode für Vermeidung einer Doppelbesteuerung umschreibt. Die Schweiz wendet weitgehend die Befreiungsmethode an und verzichtet auf die Besteuerung von Einkommen und Vermögen, welches dem Ouellenstaat zugewiesen wird. Dieses Einkommen und Vermögen wird lediglich für den Steuersatz (Progression) herangezogen.

 

Bei bestimmten Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen und Lizenzen) steht das Recht zur Besteuerung einerseits dem Ouellenstaat und andererseits dem (Wohn-)Sitzstaat zu. Im Ouellenstaat wird nunmehr dieses steuerungsrecht begrenzt, was zu einer Entlastung von 20 - 35 % führen kann.

 

  • Auswirkungen von DBA in der Praxis (Beispiel)

  • Ouellensteuersätze gemäß DBA

www.estv.admin.ch Doppelbesteuerung, DBA, Übersicht

 Die verbleibende Steuerbelastung im Ouellenstaat kann nun in der Regel an die schweizerischen Steuerbetreffnisse angerechnet werden (Anrechnungsmethode). Diese Anrechnungsmethode gilt dementsprechend in der Schweiz nur ausnahmsweise, während sie im Ausland die Regel darstellt. Die Anrechnungsmethode führt im übrigen immer dazu, dass Steuern auf das höhere Niveau (im Ouellenstaat bzw. Wohnsitzstaat) heraufgeschleust werden.

Weitere Steuern

Im Zusammenhang mit Ansiedlungen und unternehmerischen Investitionsvorhaben können einige weitere Steuern von Bedeutung sein:

Liegenschaftssteuer:

In rund der Hälfte der Kantone wird das Grundeigentum nicht nur durch die Vermögens- bzw. Kapitalsteuer erfasst, sondern auch durch eine jährlich erhobene Liegenschaftssteuer. Diese wird auch als Grund- oder Grundstückssteuer bezeichnet und ist zur Hauptsache als Gemeindesteuer ausgestaltet, wobei das Grund­stück am Ort der gelegenen Sache zu versteuern ist. Sie ist immer proportional und in der Belastung sehr moderat; der Steuersatz variiert zwischen 0,3 und 3 Promille des Verkehrs- bzw. des Ertragswertes.

 Handänderungssteuer:

Die Handänderungssteuer wird in fast allen Kantonen auf jedem Eigentumsübergang von Grundstücken er­hoben und grundsätzlich auf dem Kaufpreis berechnet. Steuerpflichtig ist in der Regel der Erwerber des Grundstückes. Die Tarife dieser Kantons- oder Gemeindesteuer sind meist proportional und betragen zwi­schen 1 und 3% des Kaufpreises.

 Motorfahrzeugsteuer:

Jährlich zu entrichtende Motorfahrzeugsteuern werden von allen Kantonen erhoben und sind leistungs- und gewichtsabhängig. Sie liegen für PKW im schweizerischen Mittel zurzeit knapp über 400 CHF, wobei das' Maximum 40% höher und die Steuer im günstigsten Kanton 35% geringer ist.

 www.estv.admin.ch/data/ Das schweizerische Steuersystem

 Mehrwertsteuer

Die Schweiz hat europaweit die mit Abstand niedrigste Mehrwertsteuer. Der Steuersatz beträgt in der Regel 7,6% bzw. 2,4% für Güter des täglichen Bedarfs und 3,5% für Beherbergungsleistungen. Gewisse Dienst­leistungen und Güter (ärztliche Behandlung, Erziehung) sind von der Steuer ganz ausgenommen. Steuer­bar sind grundsätzlich Umsätze im Inland, Importe aus dem Ausland und der Eigenverbrauch. Berech­nungsgrundlage ist der Umsatz des Unternehmens. Kleine Unternehmen mit Umsätzen bis 250'000 CHF jährlich sind von der Steuer befreit, wenn die Steuerschuld weniger als 4'000 CHF ausmacht.

Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen kann die in früheren Wirtschaftsstufen angelaufenen Steuern in Abzug bringen (Vorsteuerabzug). Um den administrativen Aufwand zu vermindern, können steuerpflichti­ge Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 3 Mio CHF und einem jährlichen Steuerbetrag von 60'000 CHF mit Pauschalsätzen abrechnen (Saldosteuersätze). Es wird auf die Ermittlung der Vorsteuern verzich­tet. Diese Erleichterung vermindert den Aufwand v.a. bei kleinen Unternehmen und Neugründungen.

 www.estv.admin.ch/datalmwsti Eidg. Steuerverwaltung, Ueberblick Mehrwertsteuer