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Firmengründung Schweiz- Schweizer AG und GmbH

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 Firmengründung Schweiz: Gründung Schweizer AG, GmbH und Zweigniederlassung  

Vergleich Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung

Eine ausländische Muttergesellschaft steht vor der Entscheidung, ihre Schweizer Niederlassung als Tochtergesellschaft oder als Zweigniederlassung zu gestalten.

Vorteile einer Zweigniederlassung gegenüber einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft:

  • Es ist kein eigenes Kapital erforderlich; ein in der Höhe nicht vorgeschriebenes Dotationskapital genügt und wird vom ausländischen Mutterhaus zur Verfügung gestellt.

  • Die Gründung ist etwas einfacher und billiger als bei einer Kapitalgesellschaft, es gibt weder Stempelsteuer noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinntransfer.

  • Ein Schweizer Partner ist nicht erforderlich, wenn eine ausländische Personengesellschaft in der Form einer Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in der Schweiz investiert.

  • Die Zweigniederlassung ist vor allem steuerrechtlich interessant (in Verbindung mit ausländischen Steuergesetzen).

Nachteile der Zweigniederlassung gegenüber der Tochtergesellschaft:

  • Die Geschäftsleitung des ausländischen Mutterhauses haftet für die Geschäfte der Zweigniederlassung mit. . Es fehlt der Betriebsstätte am eigentlichen schweizerischen Charakter.

  • Schuldrechtliche Beziehungen zwischen Muttergesellschaft und Zweigniederlassung existieren nicht.

  • Die Tochtergesellschaft eignet sich für Geschäfte, bei denen das ausländische Mutterhaus nur durch eine finanzielle Beteiligung an der Schweizer Betriebsstätte gebunden sein möchte und der schweizerische Charakter der Ansiedlung wichtig ist.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die wichtigste und häufigste Unternehmensform in der Schweiz. Sie wird als Rechtsform auch von Ausländern oft für eine Tochtergesellschaft gewählt. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das zum voraus bestimmte Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die AG ist nicht nur Gesellschaftsform für grosse, sondern auch für mittlere und kleine Unternehmen. Sie ist die übliche Rechtsform für Holding- und Finanzgesellschaften.

Die Gründe für die Beliebtheit der AG als Rechtsform sind:

  • Alleinhaftung des Gesellschaftsvermögens

  • Anonymität der Kapitalgeber

  • Beschränkung der Beitragspflicht der Gesellschafter

  • Einfache erbrechtliche Nachfolgeregelung

  • Veröffentlichung der Jahresrechnung nur dann, wenn die AG Anleihensobligationen ausstehend hat oder börsenkotiert ist

Gründung einer AG

  • Es sind mindestens drei Aktionäre erforderlich. Die treuhänderische Zeichnung der Aktien durch Drittpersonen ist gestattet; die Einmann-AG ist durchaus üblich.

  • Mindestaktienkapital von 100'000 CHF, wobei mind. 50'000 CHF einbezahlt sein müssen (mind. 20% je Aktie). . Formelles Gründungsverfahren, das eine Reihe von Rechtshandlungen umfasst und mit dem Eintrag ins Handelsregister abgeschlossen wird. Der Eintrag wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Statuten und Organe sind zu schaffen.

Gründung einer GmbH

Die Gründung einer GmbH ist etwas einfacher als die Gründung einer AG. Das Verfahren entspricht aber weitgehend den Ausführungen unter dem Titel Aktiengesellschaft. Das Stammkapital beträgt mindestens 20'000 CHF und maximal 2 Mio CHF. Es genügen 2 Gründer.

 

 


 

 

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