Firmengründung
Schweiz:
Gründung Schweizer AG, GmbH und Zweigniederlassung
Vergleich
Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung
Eine ausländische Muttergesellschaft steht vor
der Entscheidung, ihre Schweizer Niederlassung als
Tochtergesellschaft oder als Zweigniederlassung zu gestalten.
Vorteile einer Zweigniederlassung gegenüber einer
rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft:
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Es ist kein eigenes Kapital erforderlich; ein
in der Höhe nicht vorgeschriebenes Dotationskapital genügt und
wird vom ausländischen Mutterhaus zur Verfügung gestellt.
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Die Gründung ist etwas einfacher und billiger
als bei einer Kapitalgesellschaft, es gibt weder Stempelsteuer
noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinntransfer.
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Ein Schweizer Partner ist nicht erforderlich,
wenn eine ausländische Personengesellschaft in der Form einer
Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in der Schweiz investiert.
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Die
Zweigniederlassung ist vor allem
steuerrechtlich interessant (in
Verbindung mit ausländischen Steuergesetzen).
Nachteile der Zweigniederlassung gegenüber der
Tochtergesellschaft:
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Die Geschäftsleitung des ausländischen
Mutterhauses haftet für die Geschäfte der Zweigniederlassung
mit. . Es fehlt der Betriebsstätte am eigentlichen
schweizerischen Charakter.
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Schuldrechtliche Beziehungen zwischen
Muttergesellschaft und Zweigniederlassung existieren nicht.
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Die Tochtergesellschaft eignet sich für
Geschäfte, bei denen das ausländische Mutterhaus nur durch eine
finanzielle Beteiligung an der Schweizer Betriebsstätte gebunden
sein möchte und der schweizerische Charakter der Ansiedlung
wichtig ist.
Aktiengesellschaft
Die
Aktiengesellschaft (AG) ist die wichtigste und häufigste
Unternehmensform in der Schweiz. Sie wird als Rechtsform auch von
Ausländern oft für eine Tochtergesellschaft gewählt. Die AG ist eine
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren
Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das zum
voraus bestimmte Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die
AG ist nicht nur Gesellschaftsform für
grosse, sondern auch für mittlere und kleine
Unternehmen. Sie ist die übliche Rechtsform für Holding- und
Finanzgesellschaften.
Die Gründe für die Beliebtheit der AG als
Rechtsform sind:
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Alleinhaftung des Gesellschaftsvermögens
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Anonymität der Kapitalgeber
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Beschränkung der Beitragspflicht der
Gesellschafter
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Einfache erbrechtliche Nachfolgeregelung
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Veröffentlichung der Jahresrechnung nur dann, wenn die AG
Anleihensobligationen ausstehend hat oder börsenkotiert ist
Gründung einer AG
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Es sind mindestens drei
Aktionäre erforderlich. Die treuhänderische Zeichnung der Aktien
durch Drittpersonen ist gestattet; die
Einmann-AG ist durchaus üblich.
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Mindestaktienkapital von 100'000 CHF, wobei
mind. 50'000 CHF einbezahlt sein müssen (mind. 20% je Aktie). .
Formelles Gründungsverfahren, das eine Reihe von
Rechtshandlungen umfasst und mit dem Eintrag ins Handelsregister
abgeschlossen wird. Der Eintrag wird im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert.
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Die gesetzlich vorgeschriebenen Statuten und
Organe sind zu schaffen.
Gründung einer GmbH
Die
Gründung einer GmbH ist etwas einfacher als die Gründung einer AG.
Das Verfahren entspricht aber weitgehend den Ausführungen unter dem
Titel Aktiengesellschaft. Das Stammkapital beträgt mindestens 20'000
CHF und maximal 2 Mio CHF. Es genügen 2 Gründer.

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