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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in der Schweiz, einschließlich aller Dienstleistungen: Schweizer GmbH oder AG, Holdinggesellschaften in der Schweiz, Schweizer Domizilgesellschaften. Auf Wunsch mit Treuhand-Diensten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Schweiz: Standort Schweiz
Im Herzen Europas - die Schweiz als wichtige geostrategische Position. Treffpunkt von Kulturen und Sprachen, Hort liberaler Wirtschafts- und Staatsgesinnung im Kreuzpunkt der europäischen Technologieachsen. Die Verkehrsdrehscheibe Europas, eingebettet zwischen Alpen und Juragebirge, mit den kurzen Wegen von und zu allen wichtigen Städten des Kontinents. Der ideale weltoffene Standort für effiziente internationale Geschäftskontakte, wo sich die Distanz zwischen Amerika und Asien halbiert. Die hohe Leistungskraft
der Schweizer Wirtschaft und ihre enge Verflechtung mit
ausländischen Volks- wirtschaften sichern dem land
weltweit den zweithöchsten Wohlstand pro Kopf.
Technologisch hoch stehende, Hochspezialisierte und
international erfahrene flexible Klein- und
Mittelbetriebe der Industrie, ihre weltweit operierenden
Banken und Versicherungsdienstleister prägen globale
Standards entscheidend mit. Kaufkraftstabilität und
langfristig tiefe Kapitalkosten sind beste Garanten für
Prosperität und höchste Wettbewerbsfähigkeit. Mehr zum Thema "Übersicht Schweiz" hier
Firmengründung Schweiz und Vorratsgesellschaften Wir verfügen über Schweizer Vorratsgesellschaften, inkl. Konto, Steuer- und Umsatzsteuer-ID. Gern senden wir Ihnen eine Liste der verfügbaren Vorratsgesellschaften zu. Die Schweizer Vorratsgesellschaften (Mantelgesellschaften) haben bisher keine Geschäfte getätigt, das erforderliche Stammkapital wurde eingezahlt. Eine Namensänderung und/oder Verlegung in einen anderen Kanton ist möglich. Übersicht Firmengründung Schweiz In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten, die Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, wirkt die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in der EU besteht. Ansonsten greift die EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz. Im Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten die 35%tige Schweizer Quellensteuer „Kopfzerbrechen“. Hier ist eine genaue Planung im Rahmen der steuerlichen Gestaltung notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt. Unsere Dienstleistungen:
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz 1. Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA. 2. EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile: Nicht anwendbar 3. Quellensteuern Bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%. 4. Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft. Schweizer Holding Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten. Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt. Niederlassungen von EU-Gesellschaften Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel: Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung :
GesellschaftsformenDie Aktiengesellschaft (AG) in der SchweizDie in
der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die
Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer
alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat
mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz
wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000
betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF
50'000, müssen einbezahlt sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Seit dem
Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im
Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen
und stellt heute eine attraktive Variante zur
Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss
mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen
einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF
2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile
aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches
davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und
die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im
Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine
Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es
muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der
Schweiz wohnhaft sein. Kollektivgesellschaft
Eine
weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die
Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere
natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag
abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit
betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne
Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus. Kommanditgesellschaft
Bei der Kommanditgesellschaft
haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während
die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden
können. Kommanditäre können natürliche aber auch
juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche
Personen.
Andere GesellschaftsformenAndere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt. Niederlassungen von EU-Gesellschaften Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel: Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines (Direkte Bundessteuer, Staats- und
Gemeindesteuern)
Direkte Bundessteuer Beispielbesteuerung Zug Kanton- und Gemeindesteuern:
Als
wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem
Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen
für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz
hinzugerechnet werden.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung
des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die
Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von
Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als
Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen
Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz
erfordern.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den
Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern
lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes
Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend
auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich
dann der Fall, wenn
mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer
Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder
durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland
anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der
Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter
Dritten gewährleistet ist.
Offshore- Gesellschaften gründen
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