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Firmengründung Schweiz:
Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften in der Schweiz
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU- oder US-
Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des
Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit.
Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen
der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000
CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5%
Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist
kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle
Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog
EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen
EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Allgemeine Hinweise zum
Geschäftssitz der Niederlassung in der Schweiz
Die höchsten Anforderungen stellt das deutsche
Steuerrecht: Da die EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar ist, muss zur
Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in der Schweiz ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in der Schweiz
installiert sein: Voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter.
Dieses gilt nicht bei reinen Verwaltungsgesellschaften
(Domizilgesellschaften), die aber mindestens eine ordentliche
Geschäftsadresse in der Schweiz nachweisen müssen.
Deutsche Kapitalgesellschaft und Zweigniederlassung
Schweiz:
Will eine deutsche Kapitalgesellschaft eine
Niederlassung in der Schweiz installieren, die nicht Domizilgesellschaft
ist, so sind die Mindestanforderungen die Domizilierung an einem Schweizer
Business Center, mit Firmenschild, eigener Telefonnummer- und Fax (Lösung 1)
sowie ein Angestelltenvertrag, z.B. mit dem Niederlassungsleiter. Besser
wäre ein voll eingerichtetes Büro.
Nicht so streng sind die Auslegungen in
England oder auf Zypern, also Ihre englische oder zyprische Limited soll
eine Zweigniederlassung in der Schweiz erhalten: Zwar darf es sich nicht um
eine reine Briefkastenfirma handeln, jedoch reicht die Domizilierung an
einem Schweizer Business-Center und Telefon zentral.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998 kann der
Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden aufgrund eines
Stufentarifs berechnet. Die maximale kombinierte Steuerbelastung des
Gewinnes für ordentlich besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24%
(minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit
dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des
Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der steuerpflichtige
Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug der Steuern, berechnet.
Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der ordentlichen Besteuerung
unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin beträgt die
Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%. Mithin beträgt
die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen,
sofern
- ihr
statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von
wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften besteht
-
mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und
Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu
Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu
Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den
Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs-
und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft
oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den
Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche
Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz
hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf
sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem
Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten
der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die
Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die
Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht
aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr
erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur
Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während
dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus
Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr.
Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und
Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine
Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen
halten, können als Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie
den Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die auf
dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt wird.
Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des
Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der
Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag,
reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen
Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%.
Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem
1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht
werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die auf
dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten stillen Reserven
geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt,
wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die
ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen
und kommunalen Vielfachen multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH,
Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das Domizilprivileg
beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur ihren Sitz
haben
-
in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der
Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros
unterhalten.
Als reine Verwaltungstätigkeit
gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie
die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how,
Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern
sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz
erfordern.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille auf dem
Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch
CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem
Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert. Die Kantonssteuer
entfällt, also beträgt die Ertragssteuerlast 8,5% (Bundessteuer).
d) Gemischte
Gesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften können das Privileg als
gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern
-
deren Geschäftstätigkeit
überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz nur eine
untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz keine
eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus,
dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich,
sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben.
Sie darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend
auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn
mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80%
des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung
im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz
getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit
in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert.
Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die
Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen
sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind
steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus
Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden.
Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder
wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung
der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr.
Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und
Gemeinde) multipliziert.
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