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Firmengründung Schweiz: Zweigniederlassungen
von Auslandsgesellschaften in der Schweiz
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht
können sich EU- oder US- Gesellschaften in der Schweiz
niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer
GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.
Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder
AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern
Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt).
Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit
allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Allgemeine
Hinweise zum Geschäftssitz der Niederlassung in der Schweiz
Die höchsten Anforderungen stellt das deutsche
Steuerrecht: Da die EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar ist,
muss zur Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in der Schweiz
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in der
Schweiz installiert sein: Voll eingerichtetes Büro und mindestens
ein Mitarbeiter. Dieses gilt nicht bei reinen
Verwaltungsgesellschaften (Domizilgesellschaften), die aber
mindestens eine ordentliche Geschäftsadresse in der Schweiz
nachweisen müssen.
Deutsche Kapitalgesellschaft und
Zweigniederlassung Schweiz:
Will eine deutsche
Kapitalgesellschaft eine Niederlassung in der Schweiz installieren,
die nicht Domizilgesellschaft ist, so sind die Mindestanforderungen
die Domizilierung an einem Schweizer Business Center, mit
Firmenschild, eigener Telefonnummer- und Fax (Lösung 1) sowie ein
Angestelltenvertrag, z.B. mit dem Niederlassungsleiter. Besser wäre
ein voll eingerichtetes Büro.
Nicht so streng sind die Auslegungen
in England oder auf Zypern, also Ihre englische oder zyprische
Limited soll eine Zweigniederlassung in der Schweiz erhalten: Zwar
darf es sich nicht um eine reine Briefkastenfirma handeln, jedoch
reicht die Domizilierung an einem Schweizer Business-Center und
Telefon zentral.
Direkte
Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998
kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht
werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer
mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen
Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die
maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich
besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache
Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem
Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des
Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug
der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der
ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von
gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin
beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg
beanspruchen, sofern
-
ihr statuarischer
Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz
sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten
(steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten
erfolgen
-
alternativ zu den
Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt
werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet
werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden
kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit
ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen
damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns,
die Führung des eigenen Rechnungswesens, die
Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern,
nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht
mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine
angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten
Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg
erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge
aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen
Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss
Kanton und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften
qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den
Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer
anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und
mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer,
die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug
gekürzt wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet.
Das heisst aufgrund des Verhältnisses zwischen
Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der
Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag,
reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie
einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt
zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen
Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der
Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer,
die auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten
stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf
Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte
Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen
multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das
Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur ihren
Sitz haben
-
in der Schweiz nur
eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen
Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte,
Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten
ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen
Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille
auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert. Die Kantonssteuer entfällt, also beträgt die
Ertragssteuerlast 8,5% (Bundessteuer).
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und
Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft
beanspruchen, sofern
-
deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz nur
eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz keine
eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften
nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und
eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene
Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens
80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des
Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte
Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch
Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie
unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der
Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel
10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der
ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der
Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und
Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei.
Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus
Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet
werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine
Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung geführt wird
proportional. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren
Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss
Kanton und Gemeinde) multipliziert.
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