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Firmengründung Schweiz: Gebühren Schweiz
Die Gebühren für eine Firmengründung
Schweiz richten sich nach den Dienstleistungen. Gern
senden wir Ihnen unsere Gebührenübersicht zu.
Dienstleistungen Firmengründung Schweiz sind:
-
Firmengründung Schweizer GmbH,AG oder
Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft oder US INC in der Schweiz,
Eintrag ins Handelsregister des Kantons
-
Virtuelles Office bis Büro in der Schweiz
-
Treuhand-Dienste: Treuhand-Geschäftsführer,
angestellter Geschäftsführer, Treuhand-Shareholder
-
Steuernummer, USt-ID
-
Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz der Schweizer
Gesellschaft
Übersicht
Firmengründung
Schweiz
In der Schweiz existieren mehrere
Steuerarten, die Bundessteuer und
Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast
sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte
belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast
ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B.
Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz
unterhält mit vielen Ländern ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die
Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden.
Bei Anwendung
des Deutschen Steuerrechts, wirkt die
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach
§8 AStG
bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur
passive Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen
ähnliche Regelungen. Die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich
die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die
Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein
DBA zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in
der EU besteht. Ansonsten greift die
EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer
zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35% Quellensteuer bei
abfließenden Dividenden aus der Schweiz. Im Rahmen der
verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten
die 35%tige Schweizer Quellensteuer
„Kopfzerbrechen“. Hier ist eine genaue Planung im
Rahmen der steuerlichen Gestaltung notwendig. Schweizer
Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG.
Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt.
Firmengründung Schweiz und
unsere Dienstleistungen:
- Beratung in der steuerlichen
Konzeption, unter Einbeziehung der
Doppelbesteuerungsabkommen, Steuergesetze Schweiz
und Sitzstaat des Mandanten
- Gründungen von
Domizilgesellschaften in der Schweiz (8,5%
Ertragssteuern), bzw. Schweizer Gesellschaften mit
Steuerprivileg (gemischte Gesellschaften, Holding)
- Gründungen von Schweizer
Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von
Auslandsgesellschaften in der Schweiz
- Kauf/ Übernahme von
Vorratsgesellschaften (AG Mäntel)
- Treuhand-Dienste:
Treuhand-Aufsichtsrat,Treuhand-Niederlassungsleiter
oder ständiger Vertreter
- Domizilierung am
Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer,
Fax,Firmenschild,Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll
eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von
Konferenzräumen
- Suche nach geeigneten
Geschäftsräumen
- Kapitalisierung
von Schweizer AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
- Geschäftskonto
Schweiz: VisaCard, EC-Card, Internetbanking
Firmengründung
Schweiz und steuerrechtliche Einordnung Schweiz
1. Die Schweiz
unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen
Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R.
Abschirmwirkung eines DBAs,Minimierung der Quellensteuer
bei verbundenen Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die
steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf der
Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.
2.
EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile:
Nicht anwendbar
3. Quellensteuern
Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der
Schweiz.
Bei verbundenen Unternehmen im
Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende
Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt
gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%.
4. Wirkung
der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG
Im Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine
Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet
(mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss
auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner,
also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur
passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet
angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese
"fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch
dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn
nicht ausgeschüttet wird.
Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche
juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im
Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach
AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte
und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern
der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so
erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie
Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen
Kapitalgesellschaft.
Firmengründung Schweiz und Schweizer
Holding
Eine
Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die
beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen
Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfalten.
Schweizer Gesellschaft mit
steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH
oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer
Auslandsgesellschaft, die
-
im
Kanton nur ihren Sitz haben
-
in der
Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine
Geschäftstätigkeit ausüben
- in der
Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine
eigenen Büros unterhalten.
Mithin greift das
steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer,
die Kantonssteuer entfällt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
in der Schweiz
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz
niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer
Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz
installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine
eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also
eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen
stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer
Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in
der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit
Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt,
sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist
untersagt. Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH
oder AG
- Haftungsbegrenzung
auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und
Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung)
UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der
Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern
Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern
insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern
(Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein
Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
-
Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern
(Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und
Schweiz)
Firmengründung
Schweiz und Gesellschaftsformen
Die in
der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die
Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer
alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat
mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz
wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000
betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF
50'000, müssen einbezahlt sein.
Seit dem
Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im
Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen
und stellt heute eine attraktive Variante zur
Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss
mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen
einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF
2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile
aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches
davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und
die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im
Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine
Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es
muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der
Schweiz wohnhaft sein.
Eine
weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die
Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere
natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag
abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit
betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne
Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Bei der Kommanditgesellschaft
haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während
die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden
können. Kommanditäre können natürliche aber auch
juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche
Personen.
Andere
Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache
Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für
Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht
näher behandelt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz
niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer
Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz
installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine
eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also
eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen
stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer
Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in
der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit
Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton
Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist
untersagt.
Firmengründung Schweiz: Allgemeines (Direkte
Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der
Steuerperiode bemessen. Als Steuerperiode gilt das
Geschäftsjahr. Das steuerbare Kapital (nur Staats- und
Gemeindesteuern, bei der Direkten Bundessteuer wurde die
Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst sich nach
dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der
steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem
Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger steuerlicher
Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene Firmen
werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes
besteuert, mit Ausnahme des Gewinnes, der auf
Grundbesitz oder feste Einrichtungen im Ausland
zurückgeht. In der Schweiz nicht niedergelassene Firmen
(Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn,
den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz
erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz
niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der
Schweiz hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit
aufweist.
-
Doppelbesteuerungsabkommen:
Die schweizerische Verfassung verhindert eine
Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der
Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern
Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche
Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen.
-
Bewertung Wareninventar:
Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip
bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden
Werte - Einstandswert oder Marktwert - zu Grunde
gelegt. Steuerlich ist der Abzug eines Drittels des
Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt.
-
Delkredererückstellung:
Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann
eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht
werden, für inländische Schuldner eine solche von
5%.
-
Abschreibungssätze:
Die jährlich steuerlich
zulässigen Abschreibungssätze (degressive
Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare
Methode) sind die obigen Sätze um die Hälfte zu
reduzieren.
-
Beteiligungsabzug:
Bei Beteiligungserträgen
(Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die
dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des
Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre
Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder
mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn
ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus
diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für
diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den
darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um
einen Verwaltungskostenanteil von 5% gekürzt. Seit
dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für
Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen:
mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
-
Mehrwertsteuer:
Zusätzlich zu den bisher
erwähnten Steuern erhebt der Bund eine
Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen Ländern,
aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen,
bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem
inländischen Umsatz sowie auf aus dem Ausland
importierten Gegenständen und Dienstleistungen
erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer
7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den
Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur
der effektiv erarbeitete Mehrwert steuerlich
belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit
dem 1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für
Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen:
mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden
aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die maximale
kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich
besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24%
(minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer
10% multipliziert mit dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton
und Gemeinde). Die Steuerbelastung des Eigenkapitals
0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages,
nach Abzug der Steuern, berechnet.
Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der
ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine
Ertragssteuer von gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF
Gewinn: 7%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast
15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche
Erneuerungsgebiete: Der Bundesbeschluss hat
Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a)
Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das
Holdingprivileg beanspruchen, sofern
-
ihr
statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden
Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
-
mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig
Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die
Bewertung der Beteiligungen kann zu
Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende
Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den Aktiven
können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen
erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge
Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz
sind.
Als
wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem
Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen
für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz
hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft
besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz
keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem
Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten
sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit
verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des
Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die
Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für
den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von
einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg
vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale
Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur
Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes
gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg
erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer
befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum
unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen
Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und
Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als
reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch
wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie
den Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals
einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von
CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte
Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und
um den Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach
der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund
des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht
dem gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf
entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen
Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt
zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und
kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001
kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne
beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20%
Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte
Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie
den offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet
ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen
entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der
so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen und
kommunalen Vielfachen multipliziert.
c)
Domizilgesellschaften
AG, GmbH,
Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das
Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
-
im
Kanton nur ihren Sitz haben
-
in der
Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine
Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der
Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine
eigenen Büros unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung
des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die
Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von
Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als
Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen
Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz
erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit.
Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen
Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der
Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren
Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von
0.05 Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven
und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem
Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften
können das Privileg als gemischte Gesellschaft
beanspruchen, sofern
-
deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
-
in der
Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit
ausgeübt wird
-
in der
Schweiz keine eigene Produktions- und
Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den
Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern
lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes
Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend
auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich
dann der Fall, wenn
mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer
Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder
durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland
anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der
Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter
Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach
Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der
Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20
Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der
ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge
aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen
sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen
Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf
Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen,
nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet
werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch
eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung
geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der
kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn
massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen
Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und
Gemeinde) multipliziert.
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