Firmengründung
Schweiz:
Gründung Schweizer AG, GmbH und Zweigniederlassung
Übersicht
Firmengründung Schweiz
In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten, die
Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die
Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte
belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca. 15,5%.
Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding) existieren
Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die Abschirmwirkung
eines DBAs i.d.R. vorhanden.
Bei Anwendung des
Deutschen Steuerrechts, wirkt die
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
nach
§8
AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive
Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen.
Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich die Schweiz
unterworfen hat, allerdings sind die Positivwirkungen nur dann
realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und der
Muttergesellschaft in der EU besteht. Ansonsten greift die
EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer
zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35%
Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz. Im
Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten
die 35%tige
Schweizer Quellensteuer
„Kopfzerbrechen“.
Hier
ist eine genaue Planung
im Rahmen der steuerlichen Gestaltung
notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG.
Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt.
Unsere Dienstleistungen:
- Beratung in der steuerlichen Konzeption,
unter Einbeziehung der Doppelbesteuerungsabkommen, Steuergesetze
Schweiz und Sitzstaat des Mandanten
- Gründungen von Domizilgesellschaften in der
Schweiz (8,5% Ertragssteuern), bzw. Schweizer Gesellschaften mit
Steuerprivileg (gemischte Gesellschaften, Holding)
- Gründungen von Schweizer
Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von
Auslandsgesellschaften in der Schweiz
- Kauf/ Übernahme von Vorratsgesellschaften (AG
Mäntel)
- Treuhand-Dienste: Treuhand-Aufsichtsrat,Treuhand-Niederlassungsleiter
oder ständiger Vertreter
- Domizilierung am
Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer,
Fax,Firmenschild,Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll
eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von
Konferenzräumen
- Suche nach geeigneten Geschäftsräumen
- Kapitalisierung von Schweizer
AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
- Geschäftskonto Schweiz:
VisaCard, EC-Card, Internetbanking
Steuerrechtliche
Einordnung Schweiz
1.Die Schweiz
unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch
mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines
DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im
DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf
der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.
2.:
EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile:
Nicht anwendbar
3. Quellensteuern
Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen
und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im
Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
und der Schweiz.
Bei verbundenen Unternehmen im
Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende Dividenden
mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA
zwischen 5-15%.
4. Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG
Im Kern regelt das deutsche
Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen
Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine
Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft
nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im
einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25%
Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass
auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht
ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner
in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die
fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im
Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht
(Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein
Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit
Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person
ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so
erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim
Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der
Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie
Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Schweizer Holding
Eine Schweizer
Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften
im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive
geschäftliche Tätigkeiten entfalten.
Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen
Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw.
eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
-
im Kanton nur
ihren Sitz haben
-
in der Schweiz nur
eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
- in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros
unterhalten.
Mithin greift das steuerliche
Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer
entfällt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich
EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des
Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit
Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann
also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die
Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist
nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne
werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern
Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile
dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis
100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei
Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung
ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte,
alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten
analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit
allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Gesellschaftsformen
Die in der Schweiz
wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die
Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl
ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat
mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft
sind, zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens
CHF 100'000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF
50'000, müssen einbezahlt sein.
Seit dem Inkrafttreten
des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher,
wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine attraktive
Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss
mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen einbezahlt sein.
Das Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten.
Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein
Mehrfaches davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die
Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister
einzutragen. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische
Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in
der Schweiz wohnhaft sein.
Eine weitere
gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei
der zwei oder mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag
abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie
haften alle gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform
schliesst die Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter
aus.
Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär)
unbegrenzt, während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im
Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden
können. Kommanditäre können natürliche aber auch juristische
Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen.
Andere Gesellschaftsformen,
wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft,
sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht
näher behandelt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich
EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des
Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger
Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit
Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann
also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die
Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist
nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne
werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton
Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines
(Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode
bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare
Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der Direkten
Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst
sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der steuerpflichtige
Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung
sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz
niedergelassene Firmen werden auf der Basis des weltweit erzielten
Gewinnes besteuert, mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz
oder feste Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht
niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für
den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz
erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz
niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz
hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufweist.
-
Doppelbesteuerungsabkommen:
Die schweizerische Verfassung verhindert eine Doppelbesteuerung.
Zudem bestehen zwischen der Schweiz und den meisten
industrialisierten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die eine
mögliche Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen.
-
Bewertung Wareninventar:
Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip bewertet. Das
heisst, es wird der tiefere der beiden Werte - Einstandswert
oder Marktwert - zu Grunde gelegt. Steuerlich ist der Abzug
eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt.
-
Delkredererückstellung:
Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann eine
Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden, für
inländische Schuldner eine solche von 5%.
-
Abschreibungssätze:
Die jährlich steuerlich zulässigen
Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode)
sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
-
Beteiligungsabzug:
Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt
eine Ermässigung ein, wenn die dividendenempfangende Firma
wenigstens 20% des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder
ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder mehr
aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn ermässigt sich im
Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum
gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird der
Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen
Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von
5% gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch
für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind.
20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
-
Mehrwertsteuer:
Zusätzlich zu den bisher erwähnten Steuern
erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen
Ländern, aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen, bekannt
ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz sowie
auf aus dem Ausland importierten Gegenständen und
Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die
Mehrwertsteuer 7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den
Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur der effektiv
erarbeitete Mehrwert steuerlich belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998
kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht
werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer
mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden aufgrund
eines Stufentarifs berechnet. Die maximale kombinierte
Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich besteuerte
Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache Steuer 1%,
maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem Vielfachen,
Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des
Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug
der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der
ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von
gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin beträgt
die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%. Mithin
beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg
beanspruchen, sofern
-
ihr statuarischer
Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von
wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz
sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten
(steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten
erfolgen
-
alternativ zu den Aktiven können die
Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn
mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge
aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet
werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden
kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit
ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen
damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns,
die Führung des eigenen Rechnungswesens, die
Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern,
nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht
mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine
angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten
Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg
erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge
aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen
Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss
Kanton und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften
qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den
Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer
anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und
mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer,
die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug
gekürzt wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet.
Das heisst aufgrund des Verhältnisses zwischen
Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der
Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag,
reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie
einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt
zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen
Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der
Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer,
die auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten
stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf
Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte
Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen
multipliziert.
c)
Domizilgesellschaften
AG, GmbH,
Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das Domizilprivileg
beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur
ihren Sitz haben
-
in der Schweiz nur
eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz
kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros
unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen
Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte,
Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten
ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen
Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die
Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die
Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der
kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille
auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG,
GmbH und Genossenschaften können das Privileg als gemischte
Gesellschaft beanspruchen, sofern
-
deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz nur
eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz
keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie im
Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich,
sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten
ausüben. Sie darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen.
Die überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich
dann der Fall, wenn
mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen
und 80% des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte
Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch
Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie
unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe
des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote
von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge
unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die
Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen
Beteiligungen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen
Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur
mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und
Auslandertrag verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt
objektmässig durch eine Spartenrechnung oder wenn keine
Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung
der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss
Kanton und Gemeinde) multipliziert.
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