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Bundesweite
Schuldnerberatung - Insolvenzberatung durch Rechtsanwälte:
Urteile zum Insolvenzrecht
Schuldnerberatung:
Urteile zum Insolvenzrecht
-Urteile 2 -
Urteile 3
Unsere Kanzlei betreut bundesweit Mandanten im Kontext der
Schuldenbereinigung, Anmeldung des Insolvenzverfahrens,
außergerichtliche Schuldenbereinigung oder EU-Insolvenzverfahren
(Insolvenzverfahren in England oder Frankreich). Nachfolgend
erhalten Sie einen Überblick über die neusten Urteile zum
Insolvenzrecht.
Absonderungsgut - Anzeige der Veräußerungsabsicht; BGH,
Beschl. v. 22.04.2010 - IX ZR 208/08
Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten
Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom
Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten
informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft
erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter
den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er
den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten
veräußert.
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Verfügungsbeschränkung im Eröffnungsverfahren -
Forderungserwerb durch Abtretung; BGH, Urteil v.
20.10.2009 - IX ZR 90/08
Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im
Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen,
erst nach Anordnung entstandenen Forderung des
Insolvenzschuldners nicht.
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Leistung an den Schuldner - Kenntnis von
Sicherungsmaßnahmen / Verfahrenseröffnung; BGH, Urteil v.
16.07.2009 - IX ZR 118/08
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung
einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl
die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird
der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den
Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der
Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.
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Leistung an den Schuldner - Kenntnis von
Sicherungsmaßnahmen / Verfahrenseröffnung; BGH, Urteil v.
15.12.2005 - IX ZR 227/04
Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches
Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis
davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein
vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt
worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.
Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre
Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von
Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der
Insolvenzeröffnung von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis
genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht,
muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von
Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten
vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.
Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen
Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer
Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die
gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem
Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung
vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht.
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Nachtragsverteilung - Massemehrung durch
Insolvenzanfechtung; BGH, Beschluss v. 11.02.2010 - IX ZB 105/09
Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein
Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt,
dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände
zur Masse ziehen kann.
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Nachtragsverteilung - Zulässigkeit im
Verbraucherinsolvenzverfahren; BGH, Beschluss v. 01.12.2005 - IX
ZB 17/04
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im
Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig. Gegenstände der Masse
werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein
ab-sonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht
erwarteten Übererlös erzielt.
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Insolvenzantrag - Sperrfrist für erneutes
Insolvenzverfahren; BGH, Beschluss v. 11.02.2010 - IX ZA 45/09
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen
erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag
auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der
Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für
die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt,
deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und
der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist;
die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im
Erstverfahren.
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Insolvenzantrag - Sperrfrist für erneutes
Insolvenzverfahren; BGH, Beschluss v. 14.01.2010 - IX ZB 257/09
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner
einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und
Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem
früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen
Vermögensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die
Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem
Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten
Verfahrens nicht entgegen.
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Insolvenzantrag - Sperrfrist für erneutes
Insolvenzverfahren; BGH, Beschluss v. 21.01.2010 - IX ZB 174/09
Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines
Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen
eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden
mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur
Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit
eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer
Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen
erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag
stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes
Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben.
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Insolvenzantrag - erneutes Insolvenzverfahren nach
Ablauf der Sperrfrist; BGH, Beschluss v. 03.12.2009 - IX ZB
89/09
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner
einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und
Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in
welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind.
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Insolvenzantrag - Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes;
BGH, Beschluss v. 14.01.2010 - IX ZB 177/09
Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer
vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem
Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so
sind Einwendungen gegen die Forderung im
Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der
Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der
Titel weiter vollstreckbar ist.
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Insolvenzantrag - Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes;
BGH, Beschluss v. 14.12.2005 - IX ZB 207/04
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des
antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese
Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bewiesen sein.
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Insolvenzantrag - Feststellung des Insolvenzgrundes;
BGH, Beschluss v. 19.07.2007 - IX ZB 36/07
Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2
InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich
der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen
ergibt.
Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen
Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung
der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen.
Volltext
Eigenantrag - Rücknahmefiktion; BGH, Beschluss v.
22.10.2009 - IX ZB 195/08
Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das
Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem
Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb
der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht
rechtmäßig müssen sie nicht sein.
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Eigenantrag - Rücknahmefiktion; BGH, Beschluss v.
16.10.2003 - IX ZB 599/02
Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass sein Antrag
auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes
als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz
gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden
sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich
nicht statthaft.
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Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages -
Karenzentschädigung; BGH, Urteil v. 08.10.2009 - IX ZR 61/06
Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines
Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits
weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des
gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem
vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.
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Berücksichtigung des Absonderungsberechtigten; BGH,
Urteil v. 02.07.2009 - IX ZR 126/08
Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung
berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der
öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine
Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.
Volltext
Berücksichtigung des Absonderungsberechtigten; BGH,
Urteil v. 02.04.2009 - IX ZR 23/08
Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf
ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei
der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der
Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten
Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.
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Einziehungsrecht sicherungshalber abgetretener
Forderungen; BGH, Urteil v. 24.03.2009 - IX ZR 112/08
Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei
sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch
Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht
ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung
aufrechenbarer Gegenforderungen.
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Zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters; BGH,
Urteil v. 11.07.2002 - IX ZR 262/01
Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch
dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt
worden ist.
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Kündigung der Mietgliedschaft in einer
Wohnungsgenossenschaft; BGH, Urteil v. 19.03.2009 - IX ZR 58/08
Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in
einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche
Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall
nicht entsprechend anwendbar.
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Vollstreckungsverbot für aus Insolvenzmasse freigegebene
Gegenstände; BGH, Urteil v. 12.02.2009 - IX ZB 112/06
Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt
dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem
Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
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Verfahrensart - geschäftsführende
Mehrheitsgesellschafter einer GmbH; BGH, Urteil v. 12.02.2009 -
IX ZB 215/08
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt
auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne
der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus,
wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH &
Co. KG ist.
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Ansprüche der ZVK auf Sozialkassenbeiträge nach Insolvenz eines
Einzelunternehmers; BAG, Urteil v. 05.02.2009 - 6 AZR 110/08
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes
betrieben hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren
Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren
im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der
Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb einstellt und allen
Arbeitnehmern kündigt. In diesem Fall schuldet der
Insolvenzverwalter der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
(ZVK) die Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung
der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Daran ändert grundsätzlich
auch eine Freigabe des Betriebsvermögens des Schuldners nichts.
Soweit es nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist, hat die
Freigabe nur deklaratorische Bedeutung. Im Übrigen führt die
Freigabe allein nicht zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse
auf den Schuldner.
Anforderungen an Forderungsanmeldung; BGH, Urteil v.
22.01.2009 - IX ZR 3/08
Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im
Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des
Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen
Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die
Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der
Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen.
Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu
beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund
nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der
Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch
die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.
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Vollstreckungsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des
Insolvenzverwalters; BGH, Beschluss v. 16.10.2008 - IX ZB 77/08
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine
natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des
Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls
soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des
Schuldners erforderlich ist.
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Masseunzulänglichkeit - Neumasseverbindlichkeit; BGH,
Beschluss v. 09.10.2008 - IX ZB 129/07
Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene,
als Neumasseverbindlichkeit einzustufende
Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden
kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht
ergehen.
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Insolvenzantrag - einseitige Erledigungserklärung; BGH,
Beschluss v. 25.09.2008 - IX ZB 131/07
Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für
erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts,
welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem
Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige
Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht
anwendbar.
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Prüfungsumfanng bei Eingehung von Masseverbindlichleiten;
BGH, Urteil v. 25.09.2008 - IX ZR 235/07
Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu
vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung
der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der
Lage sein wird, bezieht sich auf die primären
Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche.
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Verwertung von Sicherungsgut in der Insolvenz; BGH,
Urteil v. 17.07.2008 - IX ZR 96/06
Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut
ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur
Konkretisierung der betroffenen Gegenstände grundsätzlich
ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen
Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt,
wenn die Parteien darauf Bezug nehmen.
Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem
Insolvenzverwalter Auskehr des bei der Versteigerung des
Sicherungsguts erzielten Verwertungserlöses, hat er zur
Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten
Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös
zu bezeichnen.
Volltext
Umfang des Absonderungsrechtes; BGH, Urteil v.
17.07.2008 - IX ZR 132/07
Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und
Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung
erfasst.
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Umfang des Absonderungsrechtes; BGH, Beschluss v.
16.10.2008 - IX ZR 46/08
Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte
Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung
entstandenen Kosten.
Volltext
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Eröffnungsbeschluss
nach Eigenantrag des Schuldners; BGH, Beschluss v. 17.07.2008 -
IX ZB 225/07
Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen
eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die
Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse
gestützt wird.
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Massefreies Vermögen/Einkommen des Schuldners; BGH,
Urteil v. 10.07.2008 - IX ZR 118/07
Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine
insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich
auf das massefreie Vermögen des Schuldners bezieht, ist der
Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im
Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen
vorzugehen.
Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im
Restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare Versorgungsbezüge des
Schuldners ein, die dieser teilweise für sich beansprucht, weil
das an ihn ausgezahlte Einkommen aus anderen Einkommensquellen
unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder
Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jedenfalls ein
Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.
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Antragsrücknahme nach Änderungen in der
Geschäftsführung; BGH, Urteil v. 10.07.2008 - IX ZB 122/07
Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den von dem
abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO
zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich
darstellt.
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Herausgabeverpflichtung einer Mietwohnung; BGH, Urteil
v. 19.06.2008 - IX ZR 84/07
Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes
Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur
auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie
in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht
beansprucht.
Volltext
Herausgabeverpflichtung einer Mietsache; BGH, Urteil v.
02.02.2006 - IX ZR 46/05
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks
rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe
des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese
Masseverbindlichkeit erlischt.
Volltext
Ansprüche bei unberechtigter Veräußerung einer fremden
Sache durch den Insolvenzverwalter; BGH, Urteil v. 08.05.2008 -
IX ZR 229/06
Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der
Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt
abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den
Nettokaufpreis heraus verlangen.
Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine
umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der
Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt,
kann er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung
berufen.
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Haftung der Insolvenzmasse nach Freigabeerklärung des
Insolvenzverwalters; BAG, Urteil v. 10.04.2008 - 6 AZR 368/07
Der Insolvenzverwalter war auch vor der zum 1. Juli 2007 in
Kraft getretenen Änderung des § 35 InsO berechtigt, nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die
selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten
Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse freizugeben. Wird im
Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner
und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295
Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge
geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche
der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner
begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner
zu erfüllen.
Zum Schicksal sicherungsübereignetem Vorbehaltsgut; BGH,
Urteil v. 27.03.2008 - IX ZR 220/05
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache
auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann
die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers
nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer
lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Volltext
Anforderungen an die Tagesordnung der
Gläubigerversammlung; BGH, Urteil v. 20.03.2008 - IX ZR 104/07
Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der
Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest
schlagwortartig bezeichnen.
Unwirksamkeit insolvenzzweckwidriger Vereinbarungen;
BGH, Urteil v. 20.03.2008 - IX ZR 68/06
Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich
wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der
Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen
Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen
Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Verfügungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem
Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1
Satz 1 InsO) offenbar zuwiderlaufen, bei denen der Verstoß also
für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist.
Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die
nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind.
Nachrangigkeit der Forderung aus Gewinnzusage; BGH,
Urteil v. 13.03.2008 - IX ZR 117/07
Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer
Gewinnzusage in der Insolvenz des Versenders geltend macht, ist
nachrangiger Insolvenzgläubiger.
Verschleiertes Arbeitseinkommen in der Insolvenz; BAG,
Urteil v. 12.03.2008 - 10 AZR 148/07
Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen
Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe
Vergütung i.S.v. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der
Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift
fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der
Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren. Ein
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu
seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und
Gehaltsrückstände.
Aufrechnung in massearmen Insolvenzverfahren; BFH,
Urteil v. 04.03.2008 - VII R 10/06
Im massearmen Insolvenzverfahren können Neuforderungen, die erst
nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründet worden
sind, nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Auch eine
Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch, der sich
aus anteiliger Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur
Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, ist nicht
zulässig, wenn eine entsprechende Teilvergütung vom
Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden ist (Fortführung des
Urteils vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II
2002, 323).
Prozesskostenhilfe bei Masseunzulänglichkeit; BGH,
Beschluss v. 28.02.2008 - IX ZB 147/07
Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil
Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.
Zweites Insolvenzverfahren über Schuldnervermögen; AG
Göttingen, Beschluss v. 26.02.2008 - 74 IN 304/07
Während eines laufenden Insolvenzverfahren kann ein erneutes
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet
werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein
selbständig tätiger Schuldner einen freigegebenen
Geschäftsbetrieb fortführt und Anfechtungsansprüche vorliegen.
Insolvenzverwalterbestellung und Insolvenzstraftat; BGH,
Beschluss v. 31.01.2008 - III ZR 161/07
Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der
Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im
Allgemeinen ohne Rücksicht dar-auf entgegen, ob die Tat im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts
stand.
Schadenersatz bei Insolvenzverschleppung; BGH, Urteil v.
18.12.2007 - VI ZR 231/06
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in
Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter
Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten
Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der
Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei
rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als
qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die
die Bundes-Agentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der
Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim
Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen
Alternativverhaltens gelten.
Kosten bei Nichteröffnung des Verfahrens; BGH, Urteil v.
13.12.2007 - IX ZR 196/06
Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht
eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige
Insolvenzverwalter) einen materiell-rechtlichen
Vergütungsanspruch gegen den Schuldner.
Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens nicht die Vergütung und Auslagen des
Sequesters (vorläufigen Insolvenzverwalters). Selbst dann, wenn
ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines
Gesamtvollstreckungsverfahrens (Insolvenzverfahrens) aus in der
Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt worden
ist, können dem Antragsteller nicht durch besonderen Beschluss
die durch das Sequestrationsverfahren (Eröffnungsverfahren)
entstandenen Kosten auferlegt werden.
Volltext
Insolvenzantrag - Insolvenzgrund; BGH, Beschluss v.
29.11.2007 - IX ZB 12/07
Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig
dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig.
Geschäftsführerhaftung - Überschuldung und Sorgfalt;
BGH, Urteil v. 29.11.2007 - II ZR 262/06
Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal
der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis
eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt
und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach
Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im
insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den
Gegenvortrag des Beklagten Geschäftsführers einzugehen.
Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S.
des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile
für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146,
264, 274f. m. Nachw.).
Abfindungsanspruch in der Insolvenz; BAG, Urteil v.
27.09.2007 - 6 AZR 975/06
Der Anspruch auf Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen
dem Schuldner und dem Arbeitnehmer beruht, ist grundsätzlich nur
Insolvenzforderung nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeit
nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auch wenn er erst nach
Insolvenzeröffnung entsteht.
Anmeldung titulierter Forderungen zur Insolvenztabelle;
BGH, Urteil v. 01.12.2005 - IX ZR 95/04
Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle
setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin
noch im Feststellungsrechtsstreit voraus.
Volltext
Bezüge aus einem Dienstverhältnis; BGH, Urteil v.
11.05.2010 - IX ZR 139/09
Der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis umfasst auch
eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte
Abfindung.
Volltext
Aufrechnung - Einkommensteuererstattung in Wohlverhaltensperiode
- kein Aufrechnungsverbot; BGH, Urteil v. 21.07.2005 - IX ZR
115/04
Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem
Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten
Treuhänder erfasst nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn-
und Einkommensteuerzahlungen. In der Wohlverhaltensperiode
besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die
Insolvenzgläubiger.
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Eröffnungsverfahren - Ermächtigung zur Durchsuchung;
BGH, Urteil v. 04.03.2004 - IX ZB 133/03
Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt,
den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten
Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume
des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann
die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt
hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.
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Insolvenzantrag - Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes;
BGH, Beschluss v. 05.02.2004 - IX ZB 29/03
Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen
rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, hat er zur Darlegung
seiner Forderungen regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat
und Arbeitnehmer vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung sind
Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers
genügend.
Der antragstellende Gläubiger darf die geltend gemachte
Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren auswechseln.
Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das
Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor
nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat.
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Beschluss v. 08.12.2005 - IX ZB
38/05
Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von
Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind,
gelten auch für Steuerforderungen des einen
Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts.
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Zulässigkeit des Insolvenzantrages; BGH, Beschluss v.
12.12.2002 - IX ZB 426/02
Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist
erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt,
welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen
lassen.
Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen
nicht, Muss das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret
aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen
angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht
darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach
§ 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das
Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu
benutzen.
Lässt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm
gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als
unzulässig abzuweisen, ohne dass zuvor von Amts wegen
Ermittlungen angestellt werden müssen. Die
Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen
zulässigen Eröffnungsantrag voraus.
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Schuldnerberatung - Insolvenzberatung:
Unsere Dienstleistungen im rahmen der Schuldenbereinigung -
insolvenzverfahren
Wir bieten für natürliche Personen und Unternehmen die
außergerichtliche Schuldenbereinigung sowie
Einleitung und Begleitung des Insolvenzverfahrens an. Dabei
haben Sie als Mandant folgende Vorteile:
-Wir sind keine
Schuldnerberatung oder eine reine "Insolvenzagentur",
sondern Rechtsanwälte
-Keine langen Wartezeiten (Öffentliche
Schuldnerberatungen haben derzeit bis zu 12 Monaten Wartezeit!)
-Sie können uns Online beauftragen und Ihre Schuldenbereinigung
bequem vom Schreibtisch aus realisieren. Ein Termin in
unserer Kanzlei ist nicht erforderlich
-Durch unsere Organisationsstruktur sind wir in der Lage,
Mandanten aus ganz Deutschland oder Österreich zu
betreuen, Ihr Wohnsitz spielt keine Rolle
Ratz Fatz schuldenfrei in drei
Schritten:
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Antrag-
Beauftragung für Insolvenzverfahren downloaden. Sie
füllen den Antrag aus und senden uns diesen zu (per
E-Mail Dateianhang, Post oder Fax an unsere Kanzlei).
Die anwaltliche Vollmacht benötigen wir mit
Orginalunterschrift per Post. Das kann aber parallel
erfolgen. Bitte prüfen Sie vorher, ob
ggf. ein außergerichtlicher Einigungsversuch für Sie in
Frage kommt (mehr Infos erhalten Sie unten im Text).
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Sie erhalten von uns
eine Rechnung im Rahmen der Honorarvereinbarung. Die
Gebühren sehen Sie im Antrag und unten im Text.
Alternativ: Sie haben einen Beratungsgutschein von einer
staatlichen Stelle zur Kostenübernahme (diesen dann
bitte dem Antrag beilegen) |
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Wir leiten das
außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ein. Ist
dieses abgeschlossen stellen wir eine Bescheinigung über
das Scheitern der außergerichtlichen Bereinigung aus und
senden Ihnen den Antrag für das
Verbraucherinsolvenzverfahren zur Unterschrift zu.
Diesen senden Sie dann mit unserem anwaltlichen
Anschreiben an das zuständige Insolvenzgericht. Fertig! |
Was passiert nach Einreichung des
insolvenzantrages?
Das zuständige Insolvenzgericht wird einen
Insolvenzverwalter bestellen. Da unsere Anwältin das Scheitern
der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestätigt + unser
anwaltliches Begleitschreiben, wird keine Nachprüfung mehr
erfolgen. Sie müssen den pfändbaren Anteil ihres Einkommens nun
monatlich an den Insolvenzverwalter abführen, sofern ein
pfändbarer Anteil vorhanden ist (sonst Null-Plan). ergänzend
senden sie jährlich die Einkommensteuererklärung an ihren
Insolvenzverwalter. nach 6 Jahren erfolgt dann die
Restschuldbefreiung und sie sind ihre Schulden endgültig los. in
einigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht das
Scheitern der außergerichtlichen Einigung "ersetzt" und
Gläubiger zwingt, sich dem Bereinigungsplan zu unterwerfen.
Dieses hat aber in den meisten Fällen keine nachteiligen
Auswirkungen für den Schuldner.
Kosten für das insolvenzverfahren
- Als Verbraucher mit geringem Einkommen
wurde mir vom Amtsgericht Beratungshilfe gewährt: keine
kosten
- Bis zu 5 Gläubiger:
440,00 EUR
- 6 bis 10 Gläubiger:
590,00 EUR
- 11 bis 16 gläubiger:
740,00 EUR
- 17 bis 25 Gläubiger:
840,00 EUR
- 26 bis 50 Gläubiger:
gemäß Vereinbarung
Alternativen zum insolvenzverfahreN in Deutschland: die
außergerichtliche Schuldenbereinigung
Eine Alternative besteht in der
außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Dabei
verzichten ihre Gläubiger auf einen gehörigen Anteil der
Forderungen, im Gegenzug bieten sie einen Einmalbetrag und/oder
monatliche Raten an. Damit eine solche außergerichtliche
Schuldenbereinigung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, sollten
sie mindestens 25% Ihrer Gesamtschulden in einem Betrag tilgen..
(z.B. Darlehn/Schenkung von Bekannten oder Verwandten, Verkauf
einer Lebensversicherung usw.) und -sofern erforderlich-
entsprechende monatliche Raten leisten können. Gern übernehmen
unsere Anwälte dann für sie die außergerichtliche
Schuldenbereinigung. Dann hat ein solcher
Einigungsversuch/Bereinigungsplan natürlich wesentlich mehr
Aussicht auf Erfolg. Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung
bietet für Schuldner und Gläubiger immer die meisten Vorteile.
Im Falle einer Einmalzahlung und monatlichen Raten sind die
monatlichen Ratenzahlungen ebenfalls auf 6 Jahre begrenzt.
Scheitert dieser außergerichtliche Bereinigungsversuch, kann
schon auf dieser Grundlage das insolvenzverfahren eingeleitet
werden.
Insolvenzverfahren in England oder
Frankreich
In England oder Frankreich erfolgt die Restschuldbefreiung
bereits nach 12 bis 13 Monaten. Dabei hat jeder EU Bürger das
Recht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land zu
verlagern (EU Niederlassungsfreiheit) und sich dort dem Verfahren zu unterwerfen. Im Kontext
des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich bieten wir
alle notwendigen Dienstleistungen an:
-Vorübergehender
Wohnsitz in England oder Frankreich
-Hilfe bei der Wohnsitzname in England oder Frankreich
-Meldung zur Sozialversicherung, in England Termin beim
Jobcenter
-Einleitung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht in
England oder Frankreich
-Privatkonto in England oder Frankreich
-Sofern notwendig bzw. sinnvoll: Gründung einer
Kapitalgesellschaft in England oder Frankreich, der Schuldner
wird bei dieser Kapitalgesellschaft angestellt
-Begleitung des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung
Selfmade Paket UK Inso
Mandanten, die der englischen Sprache
mächtig sind und es sich zutrauen, dass Verfahren überwiegend
selbständig zu realisieren, bieten wir über unser Selfmade-Paket
UK Inso die Möglichkeit der kostengünstigen Realisierung:
Selfmade-Paket UK Inso
Überschuldung des Unternehmers
Bei Überschuldung des Unternehmers
(Einzelunternehmen, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft)
übernehmen wir alle notwendigen Maßnahmen zur Entschuldung,
Insolvenzantrag oder Liquidierung des Unternehmens. Für den
geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen
oder die Dividenden des Unternehmens bieten wir
Lösungsmöglichkeiten über die
Gründung einer englischen Limited mit Treuhand- Diensten.
Überschuldung der englischen
Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich
Abmeldung der Zweigniederlassung beim
örtlichen Handelsregister, Abschluss- Bilanz,
Verfahrensbegleitung in England.
Die Neustart- Limited
Überschuldete Unternehmer haben die
Möglichkeit über die Gründung einer
englischen Limited mit Treuhand-Diensten den geschäftlichen
Neubeginn zu realisieren: Gründung einer englischen Limited
mit Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich und
Treuhand- Shareholder (Trustee-Gesellschaft unserer englischen
Anwalts- und Steuerkanzlei). Der Mandant/Schuldner (oder eine
Dritte Person) wird Direktor der Gesellschaft, unsere englische
Trustee-Gesellschaft wird Shareholder. Mithin ist das Vermögen
der Limited als juristische Person und/oder die Dividenden nicht
pfändbar. Pfändbar wäre allein das Gehalt des Direktors der
Limited, sofern auch Schuldner.
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